Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Gesetzentwurf soll einen Beitrag leisten, Nachteile infolge der Covid-19 Krise besser bewältigen zu können. So soll arbeitslosen Personen eine zusätzliche finanzielle Abgeltung gewährt werden. Weiters soll jenen Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung während der Pandemie nicht abschließen konnten, eine Nachholung des Abschlusses erleichtert werden, in dem befristet für diesen Zweck die gewährte finanzielle Existenzgrundlage (Fachkräftestipendium bzw. Weiterbildungsgeld) verlängert werden kann.

Mit diesem Gesetzentwurf sollen Familien finanziell gefördert und dadurch deren Kaufkraft gestärkt werden. Die Mittel für den Corona-Familienhärtefonds sollen auf 60 Millionen € erhöht werden.

Der Gesetzentwurf setzt zudem entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) das national zu regelnde Zulassungsverfahren betreffend den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte um.

Die Verordnung (EU) Nr. 589/2016 strebt eine stärkere gemeinsame Zusammenarbeit auf dem europäischen Arbeitsmarkt sowie eine Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte innerhalb Europas an.

Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens jedoch bis 13. Mai 2018, ein System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner, für die Überwachung ihrer Aktivitäten und der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften bei der Anwendung dieser Verordnung einrichtet. Es ist daher eine ehestmögliche Umsetzung geboten.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen) und Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik).

Besonderer Teil

Artikel 1 (Änderung des AlVG 1977)

Zu Art. 1 Z 1 und 2 (§§ 6 und 66 AlVG):

Personen, die infolge der Corona-Pandemie längere Zeit arbeitslos sind, erhalten als Hilfe in dieser besonderen Lebenslage eine Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung soll einen Beitrag leisten, um die Zeit bis zur Wiedererlangung einer neuen Beschäftigung leichter überbrücken zu können. Die Einmalzahlung unterliegt nicht der Sozialversicherung. Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde. Die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung muss nicht durchgehend bezogen worden sein. Unterbrechungen durch kurzfristige Beschäftigungen oder Krankenstände schaden also nicht. Tage, für die der Leistungsbezug gesperrt wurde, zählen nicht zu den 60 Bezugstagen. Die neue Regelung soll mit 1. September 2020 in Kraft treten.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 81 Abs. 16 AlVG):

Bildungsmaßnahmen, die wegen der Corona-Krise unterbrochen worden sind, können danach wiederum fortgesetzt werden, wenn das geplante Bildungsziel (Abschluss einer konkreten Ausbildung) deswegen nicht erreicht wurde. Die Regelung zielt auf jenen Personenkreis, der während der Corona-Maßnahmen weiterhin in Bildungskarenz (Bildungsteilzeit) geblieben ist, deren Bildungsmaßnahmen aber ausgesetzt oder zumindest wesentlich eingeschränkt werden mussten (insbesondere wegen Sperre der Einrichtung). Vielfach konnte dadurch insbesondere ein mit dem Arbeitgeber vereinbartes Bildungsziel (z. B. Abschluss einer Buchhaltungsprüfung, eines konkreten Lehrganges, eines Pflichtpraktikums etc.) nicht zur Gänze erreicht werden. Um derart angestrebte beruflich zweckmäßige Abschlüsse nachholen zu können, soll für diesen Zweck eine Verlängerung der sonst geltenden Befristung (ein Jahr bei Bildungskarenz, zwei Jahre bei Bildungsteilzeit) ermöglicht werden. Die betroffenen Bezieherinnen und Bezieher haben dem Arbeitsmarktservice entsprechende Nachweise in Form von Bestätigungen des jeweiligen Ausbildungsträgers vorzulegen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, auf Grund welcher Einschränkungen und um welchen Zeitraum sich die Ausbildung verlängert. Die bloße Umstellung von Präsenzveranstaltungen auf Online-Learning, wie dies vielfach geschehen ist, rechtfertigt keine Verlängerung, wenn das Lernziel auch ohne Verlängerung erreicht werden konnte (z. B. durch Ablegen von Prüfungen oder die Abgabe von Arbeiten) oder wenn keine die Ausbildung abschließenden Prüfungen abzulegen waren. Außerdem soll gesetzlich klargestellt werden, dass Unterbrechungen der Bildungskarenz (Bildungsteilzeit) wegen der Corona-Krise dem späteren Wiederbeginn (ohne Verlängerung) nicht schaden, sei es, dass die Personen zwischendurch wieder mehr oder voll gearbeitet haben (systemrelevante Bereiche) oder arbeitslos geworden sind. Ein reduziertes Bildungsausmaß (weniger als 20 bzw. 10 Wochenstunden) in der Zeit der erforderlichen Einschränkung der Maßnahmen schadet ebenfalls nicht; dies führt insbesondere zu keiner Rückforderung der Leistung.

Artikel 2 (Änderung des AMSG)

Zu Art. 2 Z 1 (§ 34b AMSG):

Um mit Hilfe des Fachkräftestipendiums des Arbeitsmarktservice begonnene Ausbildungen beenden zu können, die während der Corona-Krise infolge der Sperre von Ausbildungseinrichtungen bzw. –betrieben nicht in vollem Umfang ausgeübt werden konnten, soll die höchstmögliche Dauer des Fachkräftestipendiums entsprechend verlängert werden. Die betroffenen Bezieherinnen und Bezieher eines Fachkräftestipendiums haben dem Arbeitsmarktservice entsprechende Nachweise in Form von Bestätigungen des jeweiligen Ausbildungsträgers vorzulegen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, auf Grund welcher Einschränkungen und um welchen Zeitraum sich die Ausbildung verlängert. Die bloße Umstellung von Präsenzveranstaltungen auf Online-Learning, wie dies vielfach geschehen ist, allein rechtfertigt noch keine Verlängerung, wenn das Lernziel dennoch ohne Verlängerung erreicht werden konnte (z. B. durch Ablegen von Prüfungen oder die Abgabe von Arbeiten).

Artikel 3 (Änderung des FLAG 1967)

Zu Art. 3 Z 1 und 4 (§§ 8 Abs. 9 und 55 Abs. 47 FLAG 1967):

Viele Menschen befinden sich infolge der COVID-19-Krise in einer außergewöhnlich schwierigen Phase. Die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger ist ein zentraler Punkt, um Österreich wieder auf die Überholspur und mit neuen Maßnahmen gestärkt aus der Krise zu bringen.

In diesem Zusammenhang sollen auch Familien finanziell gefördert werden. Dementsprechend soll die Familienbeihilfe in Form einer Einmalzahlung erhöht werden. Diese Einmalzahlung soll in der Höhe von 360 € für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld für den September 2020 ausgezahlt werden. Die Auszahlung wird automationsunterstützt erfolgen und es ist daher keine gesonderte Antragstellung erforderlich.

Die Finanzierung der Mittel der in Rede stehenden Einmalzahlungen, die im September 2020 zur Auszahlung kommen, soll durch den COVID-19 Krisenbewältigungsfonds erfolgen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich dabei um keine zweckgebundenen Budgetmittel handelt. Bei Nachzahlungen an Familienbeihilfe, die den September 2020 umfassen, ist der Aufwand für die Einmalzahlungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Zu Art. 3 Z 2 und 4 (§§ 14 Abs. 4 und 55 Abs. 47 FLAG 1967):

Es wird eine Zitierungsanpassung vorgenommen, damit bei der Direktauszahlung die korrekten Familienbeihilfenbeträge zur Auszahlung gelangen.

Zu Art. 3 Z 3 und 4 (§§ 38a Abs. 5 und 55 Abs. 47 FLAG 1967):

Die Förderungen aus dem Corona-Familienhärtefonds haben für viele Familien eine effektive und hilfreiche Entlastung gebracht. Es zeigt sich aber, dass die Zahl der Antragstellungen wesentlich höher ist, als angenommen, weshalb das vorgesehene Fördervolumen von 30 Millionen € nicht ausreichen wird. Um die intendierte Entlastungswirkung für möglichst viele Familien zu erreichen, die durch die infolge der COVID-19-Krise verursachten schwierigen Lebensumstände besonders betroffen sind, sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Erhöhung der Mittel des Corona-Familienhärtefonds auf 60 Millionen € vor.

Artikel 4 (Änderung des AMFG)

Zu Art. 4 Z 1 (§§ 10, 11 und 12 AMFG):

Mit der Einfügung des Abschnittes 3a wird das von der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 geforderte System für die Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder oder -Partner eingerichtet sowie auch der Betrieb der erforderlichen technischen Infrastruktur gewährleistet.

Die Verordnung (EU) Nr. 589/2016 beabsichtigt eine verstärkte Integration des europäischen Arbeitsmarktes und eine Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte. Dafür bedarf es einer intensivierten Zusammenarbeit der nationalen Arbeitsverwaltungen sowie privater Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen. Zur Erreichung dieses Zieles soll das Europäische Netz für die Vermittlung von Arbeitsuchenden und die Besetzung von Arbeitsstellen neugestaltet werden. Das EURES Netz soll auch Angebote von Unterstützungsleistungen für mobile Arbeitsuchende enthalten. Als nationales Koordinierungsbüro (Art. 9) wurde der Europäischen Kommission das Arbeitsmarktservice Österreich genannt.

Die Verordnung (EU) Nr. 589/2016 verlangt die Umsetzung eines nationalen Zulassungsverfahrens für EURES-Mitglieder oder -Partner, die am EURES-Portal teilnehmen möchten, sowie auch die Bereitstellung und den Betrieb der technischen Infrastruktur für das EURES-Portal. Das Arbeitsmarktservice Österreich wird auch die Verpflichtungen des Dienstes des koordinierten zentralen Kanals im Sinne des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 2017/1257 der Kommission übernehmen.

Die Zulassung als EURES-Mitglieder oder Partner soll durch eine bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichtete Zulassungsstelle erfolgen. Die WKÖ hat in Vertretung ihrer Mitglieder auch ein wesentliches eigenes Interesse an der Erweiterung und Verbesserung des EURES-Netzwerkes und daher angeboten, diese Aufgabe unentgeltlich zu übernehmen. Für die Erfüllung der Aufgaben wird ein erforderlicher Personalbedarf von höchstens zwei Vollzeitäquivalenten angenommen.

Die Zulassung soll möglichst verwaltungsökonomisch erfolgen. Die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung sind bereits in der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 angeführt. Dies schließt die Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Standards (Z 1 des Anhangs) mit ein. Dieser Punkt wird gesetzlich näher bestimmt. Demnach sollen wiederholte Verfehlungen (ab drei Verstößen innerhalb eines Jahres) gegen relevante Rechtsnormen, nämlich rechtskräftige Verstöße gegen die Bestimmungen des AuslBG, LSD-BG, AÜG und AMFG einer Zulassung entgegenstehen bzw. zum Entzug der Zulassung führen. Auch das Nichtentrichten von Abgaben und Steuern steht einer Zulassung entgegen bzw. führt zu deren Widerruf. Stundungen von Beiträgen oder Steuern stellen jedoch keine Verstöße dar.

Wenn bei einer Antragstellung die dafür erforderlichen Unterlagen vollständig und richtig übermittelt werden, soll eine positive Mitteilung über die erfolgreiche Antragstellung als Antwort ergehen. Fehlen Unterlagen oder ist deren Richtigkeit zweifelhaft, hat die Zulassungsstelle einen Verbesserungsauftrag zu erteilen bzw. Ermittlungen zur Ausräumung der Zweifel aufzunehmen. Können die erforderlichen Unterlagen nicht richtig und vollständig beigebracht werden, ist die Zulassung mit Bescheid abzulehnen. In diesen – wohl wenigen – Fällen steht in weiterer Folge der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht offen. Für das Zulassungsverfahren gilt – soweit nicht Abweichendes geregelt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Für die Stichprobenprüfungen sollen die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle Auskunft über die Anzahl verhängter Verwaltungsstrafen nach den maßgeblichen Gesetzen (AuslBG, LSD-BG, AÜG und AMFG) je Unternehmen geben. Dies soll im Rahmen der Amtshilfe geschehen, wobei jedoch das Ausmaß der Daten (je Unternehmen die Anzahl rechtskräftiger Verstöße innerhalb des letzten Jahres vor der Anfrage) eingeschränkt wurde. Da ein überschaubarer Kreis an EURES-Mitgliedern und -Partnern zu erwarten ist, wird auch mit keinem nennenswerten Mehraufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden gerechnet.

Die Verordnung (EU) Nr. 589/2016 sieht für EURES-Mitglieder oder -Partner folgende zu erbringende Leistungen (bzw. Unterstützungsleistungen) vor:

           1. Leistung eines Beitrages zum Pool der Stellenangebote (Art. 17 Abs. 1 lit. a);

           2. Leistung eines Beitrages zum Pool der Stellengesuche und Lebensläufe (Art. 17 Abs. 1 lit. b);

           3. Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer (Art. 23) und für Arbeitgeber (Art. 24);

           4. Unterstützung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern nach der Rekrutierung wie Schulungen in interkultureller Kommunikation, Sprachkurse, Integrationshilfe, allgemeine Information hinsichtlich Beschäftigungsmöglichkeiten für Familienangehörige (Art. 25 Abs. 1);

           5. Unterstützung durch Bereitstellung von grundlegenden Informationen für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber (Art. 22) und von Informationen über Rechte im Bereich der sozialen Sicherheit, Steuern, aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, arbeitsvertragliche Fragen, Rentenansprüche und Krankenversicherung (Art. 26) sowie

           6. Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Grenzregionen (Art. 27) wie die Bereitstellung von Informationen hinsichtlich der besonderen Lage von Grenzgängern.

Die Veröffentlichung der zugelassenen EURES-Mitglieder und -Partner auf der Internetseite der Zulassungsstelle ist deklarativer Natur. In der Regel erhalten die Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Zulassungsstelle eine positive Rückmeldung über die Zulassung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls haben Verbesserungsaufträge oder Ablehnungsbescheide zu ergehen.

Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich, das die Aufgaben des nationalen Koordinierungsbüros (Art. 9 VO (EU) Nr. 589/2016) erfüllt, sämtliche erforderlichen Informationen und Daten zeitgerecht zu übermitteln. Diese Regelung ist erforderlich, weil dem Nationalen Koordinierungsbüro etwa auch Informationspflichten über Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen einschließlich deren Gründen (Art. 3 lit. b und c des Durchführungsbeschlusses (EU) Nr. 1255/2017) obliegen.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 13 AMFG):

§ 13 Abs. 1 beinhaltet die Ermächtigung zur Verarbeitung jener Daten, die der Zulassungsstelle des Zulassungs- und allenfalls Widerrufsverfahrens offengelegt werden.

Abs. 2 beinhaltet die Ermächtigung zur Verarbeitung jener Daten, die das Arbeitsmarktservice im Rahmen seiner Tätigkeit als nationales Koordinierungsbüro sowie zur Bereitstellung und zum Betrieb des zentralen koordinierten Kanals benötigt. Dies gilt etwa für jene Daten, die von den EURES-Mitgliedern und -Partnern zum Zweck der Einspielung ins EURES-Portal übermittelt werden. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind und bleiben jedenfalls Verantwortliche im Sinne der DSGVO für die von ihnen dem Arbeitsmarktservice zur Einspielung in das EURES-Portal übermittelten Daten. Sie haben daher bei personenbezogenen Daten die entsprechende Einwilligung einzuholen (vgl. Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016). Die Sicherstellung der Rechte der Urheber dieser Daten bzw. der Betroffenen (z. B. Informations- und Auskunftsrechte) ist von den EURES-Mitgliedern und -Partnern zu gewährleisten. Das Arbeitsmarktservice ist diesbezüglich in seiner Aufgabenerfüllung Auftragsverarbeiter der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern bereitgestellten Daten. Es hat für die vollständige und richtige Einspielung der Daten Vorsorge zu treffen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 47 AMFG):

Die Gebührenbefreiung soll auch hinsichtlich der für die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten gelten.

Zu Art. 4 Z 3 (§ 48 AMFG):

Das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Änderungsmeldung (§ 11 Abs. 3) sowie die Verweigerung von Auskunftspflichten bzw. der Einsicht in Geschäftsunterlagen (§ 12 Abs. 4) bilden Verwaltungsstraftatbestände. Änderungsmeldungen und Auskunftspflichten sowie die Einsicht in Geschäftsunterlagen sind zwingend erforderlich, damit die Zulassungsstelle ihrer Verpflichtung zur Durchführung und Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 nachkommen kann. Da die um Zulassung ansuchenden EURES-Mitglieder und -Partner eigenes Interesse an der Teilnahme am EURES-Portal haben, werden sie auch die erforderlichen Auskünfte geben bzw. Unterlagen bereitstellen. Es wird daher – wenn überhaupt – nur mit einer sehr geringen Anzahl an Strafverfahren gerechnet. Geringe Strafhöhen werden als ausreichend für die Sicherstellung der Melde- und Auskunftspflichten befunden.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 53 AMFG):

Das Bundesgesetz soll mit 1. September 2020 in Kraft treten. Das gilt auch für die neue Verwaltungsstrafbestimmung. Nachdem vor dem 1. September 2020 keine derartigen Vorschriften bestanden, ist ein ausdrücklicher Verweis auf die Geltung nur für Sachverhalte, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, entbehrlich.