Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Inhaltsverzeichnis

§

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

 

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 44

Inkrafttreten

 

1. Abschnitt

Inhaltsverzeichnis

§

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

 

2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten

 

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

 

§ 44

In- und Außerkrafttreten

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Gegenstand

§ 1.

§ 1.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

          …

          …

           7. „gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung …

           7. „gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung …

 

        7a. „sich selbst erhaltende Kolonie“: eine Kolonie, in der Tiere nur innerhalb der Kolonie gezüchtet oder von anderen Kolonien bezogen, nicht aber in freier Wildbahn eingefangen werden und in der die Tiere in einer Weise gehalten werden, durch die sichergestellt wird, dass sie an Menschen gewöhnt sind.

           8. „zuständige Behörde“: …

           8. „zuständige Behörde“: …

           9. „LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie ...

           9. „LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie ...

 

        10. „zur Entkräftung führender klinischer Zustand“: eine Verminderung in der normalen physischen oder psychologischen Funktionsfähigkeit eines Menschen.

3. Abschnitt

3. Abschnitt

Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern

§ 16.

§ 16.

Tierärztliche Betreuung

Tierärztliche Betreuung

§ 20. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben

§ 20. (1) Züchter, Lieferanten und Verwender haben

           1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder

           1. eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder

           2. eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten

           2. falls dies geeigneter ist, eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten

zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.

zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.

Tierschutzgremium

Tierschutzgremium

§ 21.

§ 21.

Aufzeichnungen zu den Tieren

Aufzeichnungen zu den Tieren

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.

(4) Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug elektronisch zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 10. November zu erfolgen.

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Anforderungen an Projekte

Anforderungen an Projekte

Genehmigung von Projekten

Genehmigung von Projekten

§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

§ 26. (1) Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

(2) Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest

           5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2),

           5. eine nichttechnische Projektzusammenfassung,

(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:

(8) Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:

           1. unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie

           1. unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie

           2. zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 zu übermitteln.

           2. zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln.

Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern

§ 27. (1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:

§ 27. (1) Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:

           1. für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder

           1. für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oder

           2. für sonstige Tierversuche über

           2. für sonstige Tierversuche über

               a) die Voraussetzungen der Z 1 oder

               a) die Voraussetzungen der Z 1 oder

               b) ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur

               b) artspezifische Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur

verfügen.

verfügen.

(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben.

(2) Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben. Zur Einhaltung der Anforderungen an Projektleiterinnen und Projektleiter können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.

Projektbeurteilung

Projektbeurteilung

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:

(2) Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:

           1. eine Beurteilung der Projektziele, …

           1. eine Beurteilung der Projektziele, …

           2. eine Bewertung des Projekts …

           2. eine Bewertung des Projekts …

           3. eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,

           3. eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,

           4. eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts …

           4. eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts …

           5. eine Bewertung jeder der in den §§ 6 Abs. 1 Z 5, 7 Abs. 4 Z 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 4, 12 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 3 oder 15 Abs. 2 genannten Begründungen sowie

           5. eine Bewertung jeder der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 7 Abs. 4 Z 2, § 8 Abs. 3, § 9, § 12 Abs. 1 Z 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 genannten Begründungen sowie

           6. eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.

           6. eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

Information der Öffentlichkeit und Dokumentation

§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.

§ 31. (1) Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen innerhalb von sechs Wochen nach Genehmigung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die nichttechnischen Projektzusammenfassungen samt etwaiger Aktualisierungen spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), enthalten.

 

(1a) Nichttechnische Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind anhand von deren Ergebnissen zu aktualisieren. Die zuständigen Behörden haben die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Weiterleitung an die Europäische Kommission elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die aktualisierten nichttechnischen Projektzusammenfassungen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der rückblickenden Bewertung der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung zu übermitteln.

5. Abschnitt

5. Abschnitt

Überwachung

Überwachung

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

§ 32. (1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.

§ 32. (1) Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudspersonen regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens

Tierversuchskommission des Bundes

Tierversuchskommission des Bundes

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:

(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:

           1. …

           1. …

           2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit,

           2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

 

        3a. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

        11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.

        11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudspersonen.

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission

§ 37. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.

§ 37. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission elektronisch und im Format gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 zu übermitteln.

(3) …

(3) …

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden elektronisch zu übermitteln.

7. Abschnitt

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 41. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 41. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 und der Richtlinie 86/278/EWG, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, in österreichisches Recht umgesetzt.

Verordnungsermächtigungen

Verordnungsermächtigungen

§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung

§ 43. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung

          …

          …

           7. die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowie

           7. den für die Information der Öffentlichkeit erforderlichen Inhalt von nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen gemäß § 31 Abs. 2 sowie die Internetadresse, an der diese zu veröffentlichen sind, sowie

           8. Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden Daten

           8. Umfang, Inhalt und Form der gemäß § 22 Abs. 3 sowie § 37 zu übermittelnden Daten

zu erlassen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

festzulegen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2) Die Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

(2) Die Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche

Inkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

 

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten in Kraft:

 

           1. mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag

 

               a) das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7a und 10, § 20 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 8 Z 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 Z 5, § 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Z 2, 3, 3a und 11, § 37 Abs. 1, 2 und 4, § 41, § 43 Abs. 2, die Überschrift zu § 44 und § 45 Z 2 sowie

 

               b) § 43 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie der Schlussteil in der Fassung der Z 19 des genannten Bundesgesetzes,

 

           2. mit 1. Jänner 2021

 

               a) § 26 Abs. 2 Z 5, § 31 Abs. 1 und 1a sowie

 

               b) § 43 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Z 20 des genannten Bundesgesetzes.

Vollziehung

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. …

           1. …

           2. hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie

           2. hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie