290 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz mit dem das Presseförderungsgesetz 2004 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs.2 Ziffer 1 wird das Wort „ausschließlichen“ durch das Wort „überwiegenden“ ersetzt.

2. Im IVa. Abschnitt des PresseFG wird nach § 12b folgender § 12c samt Überschrift hinzugefügt:

„Außerordentliche Förderung Wochen-, Regional- und Online-zeitungen sowie Zeitschriften

§ 12c. (1) Zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation auf die Einnahmensituation unterstützt der Bund einmalig im Jahr 2020 in Ergänzung zu den bereits mit BGBl. I Nr. 24/2020 geregelten Fördermaßnahmen mit insgesamt 3 Mio Euro

           1. Medieninhaber von Wochenzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 2,

           2. Medieninhaber von Zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 3 und

           3. Medieninhaber von Regionalzeitungen unter den Voraussetzungen in Abs. 4

           4. Medieninhaber von Onlinezeitungen und -zeitschriften unter den Voraussetzungen in Abs. 5

durch die Gewährung eines einmaligen Förderbetrags.

(2) Für die Gewährung dieser zusätzlichen Fördermittel gelten für Wochenzeitungen die in § 2 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass das in § 2 Abs. 1 Z 2 normierte Erfordernis des Verkaufs oder Abonnementbezugs und das in § 2 Abs. 1 Z 5 normierte Erfordernis eines Verkaufspreises bei Wochenzeitungen entfallen.

(3) Medieninhabern von Zeitschriften kann eine Förderung gewährt werden, wenn entweder die Förderungsvoraussetzungen nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 369/1984, erfüllt werden oder den nachfolgend angeführten Kriterien entsprochen wird, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:

           1. Die Zeitschrift erscheint in einer Druckauflage von zumindest 5 000 Stück und der Großteil der Auflage ist in Österreich vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug erhältlich;

           2. die Zeitschrift dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung;

           3. bei der Zeitschrift handelt es sich nicht um

                a. ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder

                b. eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder

                c. eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder

                d. eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

                e. eine Publikation einer Interessenvertretung;

           4. die Zeitschrift erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest viermal;

           5. der Medieninhaber der Zeitschrift beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;

           6. der Medieninhaber der Zeitschrift darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.

(4) Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von Regionalzeitungen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass diese nicht schon eine Förderung nach Abs. 2 in Anspruch nehmen, die nachfolgend angeführten Kriterien, wobei deren Erfüllung anhand des Beobachtungszeitraums des Jahres 2019 zu beurteilen ist und § 2 Abs. 3 und 5 bis 9 sinngemäß anzuwenden sind:

           1. Die Zeitung weist eine verbreitete Jahresauflage von 200 000 Stück auf;

           2. die Zeitung dient vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Berichterstattung über Wirtschaft, Sport, kulturelle Veranstaltungen und Lokalpolitik;

           3. bei der Zeitung handelt es sich nicht um

                a. ein Nachschlagewerk zu Waren, Dienstleistungen oder Anbietern (wie Restaurant- oder Gastronomieführer oder Veranstaltungskalender) oder

                b. eine Cartoon-, Rätsel-, und Bastelzeitschrift oder

                c. eine Kundenzeitschrift oder Publikation eines Unternehmens zur Kundenakquisition und Information über die Waren, Dienstleistungen oder Angebote des Unternehmens oder

                d. eine ihrem Inhalt nach hauptsächlich auf interne Angelegenheiten beschränkte Vereins- oder Clubzeitschrift oder

                e. eine Publikation einer Interessenvertretung;

           4. die Zeitung erscheint im Beobachtungszeitraum zumindest sechsmal;

           5. der Medieninhaber der Zeitung beschäftigt im Jahresschnitt in Österreich für die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten;

           6. der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben.

(5) Onlinezeitungen und -zeitschriften im Sinne dieses Abschnittes sind Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser im Gegensatz zur gedruckten Form digital zur Verfügung stehen. Für die Gewährung einer Förderung gelten im Fall von solchen elektronischen Medien die nachfolgend angeführten Voraussetzungen:

           1. Der Medieninhaber erzielte im Jahr 2019 mit der Bereitstellung des Mediums einen Umsatz von mindestens 15 000 Euro, höchstens aber 100 000 Euro, wobei zur Berechnung des Umsatzes die von Nutzern für die bereitgestellten journalistischen Inhalte geleisteten Zahlungen wie insbesondere jene für Abonnements und für einzelne kostenpflichtige Inhalte sowie Spenden von Nutzern und die mit dem Angebot erzielten Erlöse aus kommerzieller Kommunikation zu berücksichtigen sind; nicht zu berücksichtigen sind hingegen einerseits Zahlungen von Nutzern für im Zusammenhang mit einem Abonnement vertriebene Zugaben oder Zusatzangebote und andererseits Beiträge von Gebietskörperschaften, politischen Parteien oder von einer politischen Partei nahestehenden Organisationen;

           2. der Gesamtumsatz des Medieninhabers wurde seinem überwiegenden Anteil nach aus dem Abonnementverkauf und dem Verkauf einzelner kostenpflichtiger Inhalte erwirtschaftet;

           3. der Medieninhaber darf weder eine Körperschaft öffentlichen Rechts sein noch darf eine solche Körperschaft bei diesem die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, geregelten Einflussmöglichkeiten haben;

           4. der Medieninhaber muss die Umsatzzahlen durch Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, der sonst in keinem Auftragsverhältnis zu ihm steht, belegen, er hat gegenüber der KommAustria Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse offen zu legen und die KommAustria kann vom Medieninhaber weitere Daten und Belege anfordern, wenn dies zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit oder Berechnung der Förderhöhe erforderlich ist.

(6) Die Höhe der Förderung wird ausgehend vom in Abs. 1 genannten Gesamtbetrag aufgrund des Verhältnisses der den einzelnen Medieninhabern in den Monaten März bis Juni 2020 für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb oder die Verbreitung der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander errechnet. Von diesen Kosten sind jedenfalls Zuwendungen von Gebietskörperschaften, und Versicherungen, welche den Ersatz derselben oder gleichartiger Kosten vorsehen, abzuziehen. Nicht in Abzug zu bringen ist die dem Medieninhaber insgesamt in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährte oder in Aussicht gestellte Kurzarbeitsbeihilfe.

(7) Von der nach den Bestimmungen dieses Abschnitts ermittelten Höhe der Förderung sind die im Jahr 2020 durch einen Medieninhaber in Anspruch genommene erhöhte Vertriebsförderung gemäß § 17 Abs. 8a iVm § 7 und der Druckkostenbeitrag gemäß §12b in Abzug zu bringen.

(8) Die Förderung nach den vorangehenden Absätzen ist, auch im Falle mehrerer Ansuchen desselben Medieninhabers, mit insgesamt 200 000 Euro begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Ansuchen mehrerer Medieninhaber aus demselben Medienverbund. Als mit einem Medieninhaber im Verbund stehend gelten Personen oder Personengesellschaften im Sinne des § 9 Abs. 4 des Privatradiogesetzes, BGBl I Nr. 20/2001.

(9) Ansuchen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx bei der KommAustria einzubringen und haben geeignete Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 angeführten Voraussetzungen zu enthalten; für den Nachweis über die Höhe der Personalkosten und der die Förderung mindernden Zuwendungen ist eine von der Geschäftsführung gezeichnete Erklärung vorzulegen. Im Falle von Zweifeln kann die KommAustria auch zu den übrigen Voraussetzungen die Vorlage von Nachweisen verlangen. § 4 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zehn Tage beträgt.

(10) Der nach dieser Bestimmung für einen Medieninhaber ermittelte Förderbetrag ist abweichend von § 14 Abs. 2 als einmaliger Gesamtbetrag spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx zur Auszahlung zu bringen. § 14 Abs. 2 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 17 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“