Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkt des Entwurfs:

Festlegung der Förderkriterien und des Verteilungsschlüssels für die Gewährung der einmaligen Förderung im Jahr 2020

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Pressewesen“) im Zusammenhalt mit Art. 17 B-VG über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.

Besonderer Teil

Zu § 11:

Die Ergänzung des Presseförderungsgesetzes um Regelungen zur einmaligen Förderung ausdrücklich angeführter Medien in § 12 kann zum Anlass genommen werden, einem Anliegen der Branche Rechnung zu tragen und Einrichtungen, die sich der Leseförderung widmen, auch dann zu fördern, wenn Leseförderung nicht ihr einziges, aber ein maßgebliches und die anderen Tätigkeiten überwiegendes Ziel der Aktivitäten darstellt.

Zu § 12c:

Abs. 1 vermittelt die grundsätzliche Zielsetzung der Sondernorm, legt die Höhe der vom Bund bereitzustellenden Mittel fest und beschreibt in generalisierender Weise den potentiellen Förderkreis. Demgegenüber sind in den Abs. 2 bis 4 im Wege von Verweisen auf bereits geltenden Bestimmungen versehen mit einzelnen Maßgaben die Förderungsvoraussetzungen festgelegt. Abs. 2 bezieht sich dabei auf Wochenzeitschriften in dem von § 2 determinierten Verständnis mit der aufgrund der praktischen Erfahrung über Auslegungsdivergenzen ausschließlich zur Klarstellung eingefügten ausdrücklichen Abweichung von den auf einen Verkauf und Verkaufspreis abstellenden Bedingungen der Z 2 und 5. Unberührt bleibt davon das Erfordernis einer gewissen Auflagenhöhe. Auch die Regelung des § 12b über eine außergewöhnliche Fördermaßnahme war unter anderem mangels eines Verweises auf die Voraussetzungen nach § 2 (oder Abschnitt I) auch auf unentgeltlich in Verkehr gebrachte Tageszeitungen anzuwenden.

Abs. 3 definiert im Umweg über die einzelnen zu erfüllenden, teils inhaltlichen Kriterien den erstmals im Presseförderungsgesetz verwendeten Begriff der Zeitschrift, verlangt aber auch beim für die Zeitschrift inhaltlich verantwortlichen Medieninhaber die Einhaltung gewisser Anforderungen. Abs. 4 folgt derselben Motivation und Systematik, weil auch der Begriff „Regionalzeitung“ bislang nicht im Gesetz vorzufinden ist. Gleiches gilt für Abs. 5, der den Begriff der Online-Zeitung/-zeitschrift näher beschreibt. Als wesentliches Merkmal einer elektronischen Zeitschrift (und Online-Zeitung) gilt, dass ihre Artikel dauerhaft und im Volltext zugänglich sind. Nach dieser Definition sind weder Websites von gedruckten Zeitschriften, auf denen kein Volltext geboten, sondern lediglich auf die Druckausgabe verwiesen wird, elektronische Zeitschriften, noch Zeitschriften, von denen ausschließlich das Inhaltsverzeichnis, Abstracts oder eine Vorschau digital verfügbar sind. Abs. 5 normiert auch eigene Voraussetzungen, die vom und beim Medieninhaber erfüllt sein müssen, um für das Medium eine Förderung zu erhalten.

Abs. 6 legt einerseits den Verteilungsschlüssel und andererseits die bei den einzelnen Förderungswerbern förderungsmindernd zu berücksichtigenden Faktoren fest. Doppelförderungen derselben Kosten sind somit auszuschließen, wobei zur Klarstellung besonders hervorgehoben wird, dass die Kurzarbeitshilfe nicht anzurechnen ist. Ausgangspunkt der Berechnung ist der so (durch andere Fördermaßnahmen rechnerisch geminderte) Personalkostenanteil jedes Medieninhabers während der Monate März bis Juni 2020 (dh. die für inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der betreffenden Medien entstandenen direkten und indirekten Personalkosten zueinander). Als direkte Personalkosten sind nach dem allgemeinen Verständnis das Bruttogehalt der Mitarbeiter/innen (in Form von Löhnen und Gehältern) sowie Sachwertbezüge und Nebenbezüge zu verstehen. Indirekte Personalkosten (Lohnnebenkosten) umfassen. die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, durch Weiterbildung oder Ausbildung entstehende Kosten, Kosten für Berufskleidung und die Steuern, die auf die Summe des Bruttolohns entfallen. Zusätzlich sieht Abs. 6 als Abzugsposten die dort spezifisch angeführten bereits nach dem Presseförderungsgesetz und dem PubFG gewährten Mittel vor.

Um hintanzuhalten, dass einzelne Medieninhaber oder ein Verbund mehrerer Medieninhaber bloß aufgrund ihrer Größe oder der Verteilung der Aktivitäten auf mehrere Unternehmen die Förderungssumme unverhältnismäßig zu Lasten einer Vielzahl kleinerer, voneinander unabhängiger Medieninhaber verringern könnte, wird mit Abs. 7 eine Maximalfördersumme festgelegt.

Die Regelung in Abs. 8 soll ua verhindern, dass Medieninhaber von Zeitungen und Zeitschrift die spezifisch für den Mediensektor aufgrund der COVID-19 Krise veranlassten Förderungsmaßnahmen kumulieren können. Allfällige bereits aus einem anderen Titel nach dem Presseförderungsgesetz sollen daher die nach § 12c zu gewährenden Mittel mindern. Die im Wege dieser „Abzugsposten“ freiwerdenden Mittel sind nach der Methode des Abs. 6 unter den anderen Förderwerbern aufzuteilen.

In Abs. 9 wird im Hinblick auf die Dringlichkeit der Unterstützungsmaßnahme eine Frist für die Auszahlung und eine verkürzte Frist für die gutachterliche Stellungnahme der Pressförderungskommission, die gemäß § 4 Abs. 4a auch im Umlaufweg beschlossen werden kann, vorgesehen. Wie in § 4 Abs. 1 vorgesehen, hat die Kommission eine bloß beratende Funktion, während die Entscheidung bei der KommAustria liegt, sodass sie auch nicht durch Aufträge oder die Rechtsansicht der Kommission gebunden werden kann.