337 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (287 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Flugabgabegesetz und das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert werden (Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020) hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie am 6. Juli 2020 auf Antrag der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und 2 (Kommunalsteuergesetz 1993)

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro von der Einkommensteuer befreit. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (vgl. § 124b Z 350 lit. a EStG 1988). Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit und zwar auch dann, wenn sie bereits vor Veröffentlichung dieser Regelungen an die Arbeitnehmer geleistet worden sind.

Zu Artikel 3 (Epidemiegesetz 1950)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 Z 4):

Es wird klargestellt, dass Daten zur Identifikation von Kontaktpersonen vom Begriff „Daten zum Umfeld des Erkrankten“ umfasst sind und im Register der anzeigepflichtigen Krankheiten erfasst werden dürfen. Die zu erfassenden Daten entsprechen den Kontaktdaten gemäß § 5a Abs. 2 Z 2.

Zu Z 2 (§ 27a):

Sofern „andere geeignete Personen“ zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden für das ganze Bundesgebiet bestellt werden sollen, soll dies zweckmäßigerweise durch den Bundesminister erfolgen.

Zu Z 3 (§ 28a Abs. 1b):

Es wird im Rahmen der bereits bestehenden Mitwirkungspflicht die Möglichkeit geschaffen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden bei der Erhebung von Identitätsdaten, allfälligen Krankheitssymptomen und Kontaktdaten von Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen unterstützen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Dr. Christoph Matznetter, Dr. Elisabeth Götze, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Mag. Gerald Loacker, Lukas Hammer, Ing. Reinhold Einwallner, Alois Stöger, diplômé und Andreas Ottenschläger sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Laurenz Pöttinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 07 06

                               Laurenz Pöttinger                                                                Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann