Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ausnahmslos alle Schulen in Österreich (mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder mit eigenem Organisationsstatut, mit und ohne Öffentlichkeitsrecht) erfüllen neben dem Bildungsauftrag auch den Auftrag zur Mitwirkung an der Erziehung. Sie haben junge Menschen zu verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft der Republik Österreich heranzubilden, wofür Art. 14 Abs. 5a B-VG, die verfassungsrechtliche Vorgabe ist:

„(5a) (…) Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“

§ 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, regelt ebenfalls umfassend und allgemeingültig die Aufgaben jeder österreichischen Schule, wie sie gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, auch für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten. Dieser lautet:

„§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(…)“

Aufgrund der Bestimmung über die zeitliche Befristung von Schulversuchen soll ein Pflichtgegenstand Ethik für alle Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, eingeführt werden. Die Schulversuche sollen damit in das Regelschulwesen übernommen werden.

Die Orientierung an religiösen Werten verbindet den staatlichen Bildungsauftrag mit Religion und Religionsgemeinschaften. Diese Verbindung ist Ausdruck der Kooperation des Staates mit den Kirchen und Religionsgesellschaften und steht im Zusammenhang mit Art. 17 StGG und Art. 9 EMRK. Für Schülerinnen und Schüler ohne religiöses Bekenntnis findet sich eine vergleichbare Zielbestimmung in der Wendung „moralischen (…) Werten orientiert“. Für Angehörige gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften erfolgt die Umsetzung des verfassungsrechtlichen Zieles durch den Religionsunterricht gemäß Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949. Alle in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften verfügen über eine religiös geprägte und mit den Werten unseres grundrechtsbasierenden Verfassungsstaates vereinbare Ethik, die geeignet ist, den Schülerinnen und Schülern die Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem religiösen Kontext zu vermitteln. Die Grenzen des Inhaltes des Religionsunterrichts ergeben sich dabei aus den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung. Diese Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung werden bestimmt durch Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen, insbesondere das Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG BGBl. Nr. 152/1955), die immerwährende Neutralität (BVG, BGBl. Nr. 211/1955), die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG BGBl. I Nr. 111/2013) sowie die Grundwerte und Aufgaben der österreichischen Schule.

Grundwerte der österreichischen Schule sind gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülern, Lehrpersonen und Eltern.

Ziele der Erziehung gemäß. Art. 14 Abs. 5a B-VG sind:

•              bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

•              Gesundheit

•              Selbstbewusstsein

•              Glück

•              Leistungsorientierung

•              Pflichterfüllung

•              musisch-kreative Bildung

•              Friedens- und Freiheitsliebe

•              Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten

•              Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen

•              Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

•              Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer

•              Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

•              Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

•              Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

•              Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern diese nicht durch Art. 14 Abs. 5a B-VG umfasst sind):

•              Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen

•              Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß

Für Schülerinnen und Schüler, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen, besteht derzeit kein solches Bildungsangebot. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, erhalten daher keine Bildung im gleichen Ausmaß, wie Teilnehmende am Religionsunterricht, unabhängig davon ob es sich um Personen ohne religiöses Bekenntnis, Anhänger religiöser Bekenntnisgemeinschaften oder vom Religionsunterricht Abgemeldete handelt. Dies soll durch die vorliegende Novelle geändert werden.

Der Ethikunterricht soll Schülerinnen und Schüler zu selbstständiger Reflexion im Hinblick auf Wege gelingender Lebensgestaltung befähigen, ihnen Orientierungshilfen geben und sie zur fundierten Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Lebens anleiten.

In der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern soll der Ethikunterricht einen Beitrag zur individuellen Persönlichkeitsentwicklung leisten. Hierbei soll die Bereitschaft gestärkt werden, Verantwortung für das eigene Leben und das Zusammenleben mit anderen in sozialen, ökologischen, ökonomischen, politischen und kulturellen Verhältnissen zu übernehmen. Der Ethikunterricht soll die Jugendlichen bestärken, eigene Krisenerfahrungen aufzugreifen und sich im autonomen Handeln als selbstwirksam zu erfahren.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich des Schulorganisationsgesetzes auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen) und hinsichtlich des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes auf Art. 14a Abs. 2 lit. a B-VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 8 lit. h):

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Rechtswirkung des Religionsunterrichts als Freigegenstand jener des Pflichtgegenstandes Ethik entspricht. Da dies eine Anmeldung zu einem Freigegenstand ist, wäre die Leistungsbeurteilung in diesem Gegenstand nicht in ein allfälliges Kalkül über die Berechtigung zum Aufsteigen mit einzubeziehen, die Personen wären daher bessergestellt, als jene, die den Ethik- oder Religionsunterricht als Pflichtgegenstand besuchen. Dies bezieht sich nur auf jene Freigegenstände, an denen Schülerinnen und Schüler anstelle eines Pflichtgegenstandes teilnehmen. Alternative Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände sollen und können von dieser Rechtswirkung nicht erfasst werden. Die Regelung ist daher zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller möglichen Fälle erforderlich.

Zu Z 2, 4 und 6 (§ 39 Abs. 1, § 55a Abs. 1 sowie § 68a Abs. 1):

Die Bestimmung soll dem Verordnungsgeber für Lehrpläne auftragen, einen Pflichtgegenstand Ethik vorzusehen. Die Wortfolge „für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen“ soll zum Ausdruck bringen, dass der Pflichtgegenstand von einer persönlichen Eigenschaft der Schülerin oder des Schülers abhängig ist. Jene, die am Religionsunterricht teilnehmen, sind daher aufgrund des Wortlautes des § 8 lit. d SchOG von der Teilnahme am Ethikunterricht befreit.

Das Wort „teilnehmen“ soll zum Ausdruck bringen, dass der Gegenstand Religion nicht nur als Pflichtgegenstand im Sinne des § 1 RelUG, besucht werden kann, sondern dass Schülerinnen und Schüler, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, sich zur Teilnahme am Religionsunterricht anmelden können. In diesem Fall ist der Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand zu werten. Die Anmeldung wird analog zur Abmeldung vom Religionsunterricht bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter zu erfolgen haben, die oder der das Einvernehmen der Kirche oder Religionsgesellschaft, vertreten durch die Religionslehrkraft, herzustellen hat.

Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu sehen.

Zu Z 3, 5 und 7 (§ 43 Abs. 3, § 57 sowie § 71):

Die Durchführung des Ethikunterrichts, zusätzlich zu den bestehenden Religionsunterrichten, stellt jede einzelne Schule vor organisatorische Herausforderungen. Aus rechtlicher Sicht sollten die Schulautonomie, die allgemeinen Regelungen über die Gruppenbildungen gemäß § 8a und die Regelungen des § 7a RelUG berücksichtigt und darauf folgend eine allen Erfordernissen entsprechende Norm festgelegt werden. Erforderlich ist ein gesicherter Rahmen für die Lösung der Organisationproblematik vor Ort, der eine Gleichbehandlung von Religionen, Weltanschauungen und Atheismus sicherstellen soll. Gleichzeitig ergäbe sich, dass eine Lehrkraft, die über eine Lehrbefähigung für Religion und Ethik verfügt, nicht beide Gegenstände in derselben Klasse unterrichten kann. Seit Beschlussfassung des § 7a RelUG sind mehrfach Änderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Organisation des Unterrichts und der Klassenbildung eingetreten, zB bei den Regelungen über die Klassenschülerhöchstzahl. Die absolute und relative Bezugsgröße „weniger als 10 Schüler, die gleichzeitig weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse sind“ entspricht nicht mehr den derzeitigen Gegebenheiten. Gleichzeitig hat bereits mit Einführung der Koedukation die klassenübergreifende Organisation von Schülergruppen in das Schulleben Einzug gehalten. Im Gegensatz zum Religionsunterricht besteht beim Ethikunterricht nicht die Möglichkeit einer Kostentragung durch Dritte, wie sie in § 7a RelUG vorgesehen ist. Es soll daher das Ziel angestrebt werden, dass Ethikunterrichtsgruppen zehn oder mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben, und Schülerinnen und Schüler zusammengezogen werden, bis diese Gruppengröße unter zumutbaren Umständen, wie etwa unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Standorten erreicht werden kann. Der Religionsunterricht von Kirchen (Religionsgesellschaften) in kooperativer Form, wie er bereits derzeit auf der Grundlage von freiwilligen, schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kirchen (Religionsgesellschaften) allgemein oder an einzelnen Standorten erfolgt, soll erhalten bleiben können. Daher ist bei solchen Kooperationen von einer schulorganisatorischen Gruppe auszugehen. Der zeitliche Referenzbezug beruht auf dem Ziel, dass für möglichst viele Schülerinnen und Schüler einer Schulstufe gleichzeitig Religionsunterricht und Ethikunterricht in wirtschaftlich vertretbaren Gruppengrößen, d.h. mit 10 oder mehr Schülerinnen und Schülern, abgehalten werden kann.

Zu Artikel 2 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 6):

Diese Bestimmung soll im Bereich des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sicherstellen, dass die Rechtswirkung des Religionsunterrichts als Freigegenstand jener des Pflichtgegenstandes Ethik entspricht. Da dies eine Anmeldung zu einem Freigegenstand ist, wäre die Leistungsbeurteilung in diesem Gegenstand nicht in ein allfälliges Kalkül über die Berechtigung zum Aufsteigen mit einzubeziehen, die Personen wären daher bessergestellt, als jene, die den Ethik- oder Religionsunterricht als Pflichtgegenstand besuchen. Dies bezieht sich nur auf jene Freigegenstände, an denen Schülerinnen und Schüler anstelle eines Pflichtgegenstandes teilnehmen. Alternative Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände sollen und können von dieser Rechtswirkung nicht erfasst werden. Die Regelung ist daher zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller möglichen Fälle erforderlich.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 3):

Die Durchführung des Ethikunterrichts, zusätzlich zu den bestehenden Religionsunterrichten, stellt jede einzelne Schule vor organisatorische Herausforderungen. Aus rechtlicher Sicht sollten die Schulautonomie, die allgemeinen Regelungen über die Gruppenbildungen gemäß § 8a und die Regelungen des § 7a RelUG berücksichtigt und darauf folgend eine allen Erfordernissen entsprechende Norm festgelegt werden. Erforderlich ist ein gesicherter Rahmen für die Lösung der Organisationproblematik vor Ort, der eine Gleichbehandlung von Religionen, Weltanschauungen und Atheismus sicherstellen soll. Gleichzeitig ergäbe sich, dass eine Lehrkraft, die über eine Lehrbefähigung für Religion und Ethik verfügt, nicht beide Gegenstände in derselben Klasse unterrichten kann. Seit Beschlussfassung des § 7a RelUG sind mehrfach Änderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Organisation des Unterrichts und der Klassenbildung eingetreten, zB bei den Regelungen über die Klassenschülerhöchstzahl. Die absolute und relative Bezugsgröße „weniger als 10 Schüler, die gleichzeitig weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse sind“ entspricht nicht mehr den derzeitigen Gegebenheiten. Gleichzeitig hat bereits mit Einführung der Koedukation die klassenübergreifende Organisation von Schülergruppen in das Schulleben Einzug gehalten. Im Gegensatz zum Religionsunterricht besteht beim Ethikunterricht nicht die Möglichkeit einer Kostentragung durch Dritte, wie sie in § 7a RelUG vorgesehen ist. Es soll daher das Ziel angestrebt werden, dass Ethikunterrichtsgruppen zehn oder mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben, und Schülerinnen und Schüler zusammengezogen werden, bis diese Gruppengröße unter zumutbaren Umständen, wie etwa unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Standorten erreicht werden kann. Der Religionsunterricht von Kirchen (Religionsgesellschaften) in kooperativer Form, wie er bereits derzeit auf der Grundlage von freiwilligen, schriftlichen Vereinbarungen zwischen Kirchen (Religionsgesellschaften) allgemein oder an einzelnen Standorten erfolgt, soll erhalten bleiben können. Daher ist bei solchen Kooperationen von einer schulorganisatorischen Gruppe auszugehen. Der zeitliche Referenzbezug beruht auf dem Ziel, dass für möglichst viele Schülerinnen und Schüler einer Schulstufe gleichzeitig Religionsunterricht und Ethikunterricht in wirtschaftlich vertretbaren Gruppengrößen, d.h. mit 10 oder mehr Schülerinnen und Schülern, abgehalten werden kann.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 1 lit. c):

Die Bestimmung soll dem Verordnungsgeber für Lehrpläne auftragen, einen Pflichtgegenstand Ethik vorzusehen. Die Wortfolge „für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen“ soll zum Ausdruck bringen, dass der Pflichtgegenstand von einer persönlichen Eigenschaft der Schülerin oder des Schülers abhängig ist. Jene, die am Religionsunterricht teilnehmen, sind daher aufgrund des Wortlautes des § 17 Abs. 1 lit. c von der Teilnahme am Ethikunterricht befreit.

Das Wort „teilnehmen“ soll zum Ausdruck bringen, dass der Gegenstand Religion nicht nur als Pflichtgegenstand im Sinne des § 1 RelUG, besucht werden kann, sondern dass Schülerinnen und Schüler, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, sich zur Teilnahme am Religionsunterricht anmelden können. In diesem Fall ist der Gegenstand wie ein Pflichtgegenstand zu werten. Die Anmeldung wird analog zur Abmeldung vom Religionsunterricht bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter zu erfolgen haben, die oder der das Einvernehmen der Kirche oder Religionsgesellschaft, vertreten durch die Religionslehrkraft, herzustellen hat.

Diese Regelung ist im Zusammenhang mit dem Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention zu sehen.