Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von

Kinofilmen (revidiert)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Rahmen des Europarates wurde das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. Nr. 803/1994) erarbeitet. Das Übereinkommen trat für Österreich gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Primärer Grund für den Abschluss dieses Übereinkommens war die Förderung der Entwicklung der mehrseitigen europäischen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen. Das Übereinkommen regelt mehrseitige Gemeinschaftsproduktionen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten. Bei Erfüllung bestimmter Bedingungen sieht es eine Gleichstellung aller Gemeinschaftsproduktionen, die vorher von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten genehmigt worden sind, mit nationalen Filmen vor. Diese haben somit von Rechts wegen Anspruch auf dieselben Vergünstigungen wie letztere. Außerdem regelt das Übereinkommen Einzelheiten zu Koproduktionsanteilen, Eigentumsrechten, die Ausgewogenheit der Investitionen und den Zugriff der Vertragsparteien auf das fertige Filmwerk.

Die Revision des Übereinkommens aktualisiert die bestehenden Bestimmungen des Übereinkommens aus dem Jahr 1992 (SEV Nr. 147), um den grundlegenden Veränderungen, die die Filmindustrie in der Zwischenzeit durchlaufen hat, Rechnung zu tragen.

 

Ziel(e)

Das revidierte Übereinkommen hat zum Ziel, einen rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Gemeinschaftsproduktion von Langfilmen bereitzustellen, die Produktionsfirmen aus drei oder mehr Vertragsstaaten involvieren.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

• Erweiterung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens, indem es nun Nichtmitgliedstaaten des Europarats offensteht und den Gedanken einer „offiziellen internationalen Gemeinschaftsproduktion” einführt;

• Anpassung der Koproduktionsanteile, um den Koproduktionspartnern die Beteiligung an offiziellen Gemeinschaftsproduktionen zu erleichtern;

• Sicherstellung der Überwachung und des Austausches der besten Praxis im Hinblick auf die Anwendung des revidierten Übereinkommens;

• Erleichterung der Arbeit der für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Stellen, indem man das Anerkennungsverfahren im Rahmen des Übereinkommens aktualisiert.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die im Übereinkommen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

keine

 

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Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Die gestärkte internationale Zusammenarbeit erhöht die Mobilität und fachliche Qualifikation der österreichischen Arbeitskräfte im Filmsektor. Dies wirkt sich langfristig auf die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Filmwirtschaft und damit auf die Attraktivität des Filmproduktionsstandorts Österreich aus. Das überarbeitete Übereinkommen schafft die notwendige Basis für Kooperationen über die Mitgliedstaaten des Europarates hinaus.

 

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Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Internationalisierung

Die Revision des Übereinkommens erleichtert die internationale Zusammenarbeit österreichischer Produktionsfirmen und erhöht die Absatzchancen auf internationalen Märkten in Europa und darüber hinaus (Märkte beteiligter Nicht-Mitgliedstaaten des Europarates).

 

Quantitative Auswirkungen auf die Internationalisierung

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Filmproduktionsfirmen

100

 

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Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

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