Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das vorliegende Übereinkommen des Europarates über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da zumindest teilweise Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des vorliegenden Übereinkommens in Österreich ist auszuführen, dass bereits die im BGBl. Nr. 187/1993 veröffentlichte Novelle des Filmförderungsgesetzes die Förderung von österreichischen finanziellen Minderheitsbeteiligungen vorsieht. Die Förderung von finanziellen Gemeinschaftsproduktionen ermöglicht die Produktion von Filmen mit höheren Budgets bei gleichzeitig freier Wahl der Beteiligten. Die Unterzeichnung des vorliegenden revidierten Übereinkommens bringt keine unmittelbaren finanziellen Folgen, da bereits jetzt ein großer Teil der vom Österreichischen Filminstitut mitfinanzierten Kinofilme in Gemeinschaftsproduktion hergestellt wird.

Das Übereinkommen regelt die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten auf dem Gebiet der multilateralen Gemeinschaftsproduktion, die ihren Ursprung in den Staatsgebieten der Vertragsstaaten haben. Bisher geschlossene bilaterale Gemeinschaftsproduktionsabkommen bleiben von dem Übereinkommen unberührt, nur die darin enthaltenen Bestimmungen über Gemeinschaftsproduktionen werden durch die Bestimmung des Übereinkommens ersetzt. Geregelt werden ferner auch bilaterale Gemeinschaftsproduktionen zwischen solchen Ländern, die dem vorliegenden Übereinkommen beitreten und kein bilaterales Abkommen geschlossen haben.

Änderungen des Übereinkommens

Das revidierte Übereinkommen hat zum Ziel, einen rechtlichen und finanziellen Rahmen für die Gemeinschaftsproduktion von Langfilmen bereitzustellen, die Produktionsfirmen aus drei oder mehr Vertragsstaaten involvieren. Zudem enthält der Text Aktualisierungen in Hinblick auf durch die Digitalisierung veränderte technische Spezifika. Die wichtigsten Änderungen am Text haben zum Ziel:

1. Erweiterung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens (Art. 1, 4, 9, 20)

Das Übereinkommen steht nun auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats offen. Hierfür führt es den Begriff einer „offiziellen internationalen Gemeinschaftsproduktion“ ein, der die Formulierung „offizielle europäische Gemeinschaftsproduktion“ an allen Stellen ersetzt.

2. Anpassung der Koproduktionsanteile (Art. 6)

Das Übereinkommen passt den minimalen und maximalen Beitrag der einzelnen Koproduzenten an, um ihnen die Beteiligung an offiziellen Gemeinschaftsproduktionen zu erleichtern. Gleichzeitig werden nationale Stellen abgesichert, die den Zugang zu nationalen Produktionsfonds sperren wollen.

3. Überwachung und Austausch (Art. 17)

Eingeführt werden Instrumente für die Überwachung und den Austausch zu bewährten Verfahren im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens. Übernommen werden diese Funktionen vom Vorstand von „Eurimages“ (europäischer Koproduktionsfonds), der sich in erweiterter Zusammensetzung treffen und dabei alle Vertragsparteien des überarbeiteten Übereinkommens einschließen muss.

4. Aktualisierung des Anerkennungsverfahrens (Anhang I und II)

Die Arbeit der für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Stellen wird erleichtert, indem das Anerkennungsverfahren im Rahmen des Übereinkommens aktualisiert wird.

Anwendung des Übereinkommens

Das revidierte Übereinkommen findet Anwendung auf Gemeinschaftsproduktionen, bei denen alle beteiligten Produktionsfirmen in Vertragsstaaten des überarbeiteten Übereinkommens gegründet wurden. Das Übereinkommen aus dem Jahr 1992 findet weiterhin Anwendung auf alle Gemeinschaftsproduktionen, bei denen mindestens eine der beteiligten Firmen in einem Vertragsstaat gegründet wurde, der nur dem Übereinkommen von 1992 angehört.

II. Besonderer Teil

Zu Art. l:

Der revidierte Artikel legt das Ziel des Übereinkommens dar: die Förderung internationaler Gemeinschaftsproduktionen von Kinofilmen.

Zu Art. 2:

Das Übereinkommen findet Anwendung auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Gemeinschaftsproduzenten aus drei verschiedenen Vertragsstaaten beteiligt sind, weiters auf Gemeinschaftsproduktionen, an denen mindestens drei Produzenten aus drei verschiedenen Vertragsstaaten sowie ein oder mehrere Produzenten aus anderen Staaten beteiligt sind. Das vorliegende Übereinkommen ist weiters nur dann anzuwenden, wenn das koproduzierte Werk der Definition eines europäischen Werkes gemäß Anhang II des Übereinkommens entspricht.

Allfällige bilaterale Abkommen zwischen den Vertragsstaaten sind weiterhin anzuwenden, wobei im Falle einer multilateralen Gemeinschaftsproduktion die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens dem bilateralen Abkommen vorgehen. Für den Fall, dass zwischen zwei Vertragsstaaten kein bilaterales Abkommen geschlossen worden ist, findet das vorliegende Übereinkommen auch auf bilaterale Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, sofern keiner der betroffenen Vertragsstaaten einen Vorbehalt gemäß Art. 20 des Übereinkommens geäußert hat.

Zu Art. 3:

Art. 3 betrifft die in dem Übereinkommen verwendeten Definitionen.

Zu Art. 4:

Das Übereinkommen bietet den Vorteil, dass filmische Werke, die in multilateraler Gemeinschaftsproduktion und im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens hergestellt werden, in vollem Umfang die Vergünstigungen genießen, die die geltenden Bestimmungen jedes Vertragsstaates, der an der Gemeinschaftsproduktion teilnimmt, dem inländischen Kinofilm zukommen lassen.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel legt die Bedingungen für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion fest. Die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 ist die Anerkennung des Kinofilmes als inländischer Kinofilm, das heißt die bzw. (eine der) Voraussetzung(en) für die Erteilung eines Ursprungszeugnisses. Keinesfalls ist mit der Genehmigung ipso jure eine Förderung verbunden. Die Förderungsgesetze und -richtlinien können eine Förderung an das Vorliegen eines (österreichischen) Ursprungszeugnisses knüpfen. Damit ist gegebenenfalls eine der formellen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt, nicht jedoch eine Förderungsvoraussetzung im eigentlichen Sinn.

Abs. 2 verpflichtet die zuständige Behörde des jeweiligen Staates dazu, bei Vorliegen der im Übereinkommen genannten Voraussetzungen den Kinofilm als „Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Übereinkommens“ anzuerkennen und die Gemeinschaftsproduktion zu genehmigen. Diese Genehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Ursprungszeugnisses. Für die Förderung einer anerkannten Gemeinschaftsproduktion gelten die Gesetze und Richtlinien betreffend die Filmförderung des jeweiligen Landes.

Der revidierte Abs. 3 schließt, wenn das revidierte Übereinkommen in Kraft tritt, neben Filmen von eindeutig pornografischer Natur und solchen, die Gewalt verherrlichen und die Menschenwürde verletzen, ergänzend auch jene aus, die Diskriminierung und Hass unterstützen.

Die Formulierung des Abs. 4, die sich auf den Produzenten bzw. die Produktionsgesellschaft bezieht, ist deshalb so allgemein gehalten, weil jedes Land innerstaatlich regelt, wann ein Produzent oder eine Produktionsgesellschaft über angemessene technische und finanzielle Ressourcen und eine ausreichende berufliche Befähigung verfügt. In Österreich ist eine der notwendigen Voraussetzungen die Eintragung der Firma beim Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie (Wirtschaftskammer Österreich). Außerdem wird verlangt, dass eine Firma, die die Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion beantragt, in den letzten fünf Jahren einen österreichischen Kinofilm hergestellt hat.

Zu Art. 6:

Der revidierte Abs. 1 legt für multilaterale Gemeinschaftsproduktionen fest, dass die Mindestbeteiligung eines Koproduzenten nicht unter 5% (bisher 10%) und die Höchstbeteiligung nicht über 80% (bisher 70%) der Gesamtherstellungskosten des Kinofilmes liegen darf.

Der revidierte Abs. 2 regelt für den Fall der Anwendung des Übereinkommens bei bilateralen Gemeinschaftsproduktionen, dass die Mindestbeteiligung eines Koproduzenten nicht unter 10% (bisher 20%) und die Höchstbeteiligung nicht über 90% (bisher 80%) der Gesamtherstellungskosten des Kinofilmes liegen darf. Sollte die Beteiligung eines Koproduzenten unter 20% der Gesamtherstellungskosten liegen, kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu nationalen Förderprogrammen einzuschränken oder auszuschließen.

Zu Art. 7:

Hier handelt es sich um eine Voraussetzung für die Anerkennung (nicht für die Förderung). Es wird von den Vertragspartnern (Gemeinschaftsproduzenten) verlangt, dass sie in ihrem privatrechtlichen Gemeinschaftsproduktionsvertrag das gemeinsame Eigentum am Ausgangsmaterial vorsehen. Das gemeinsame Eigentum ist einer der Kernpunkte einer echten Gemeinschaftsproduktion. Wird etwas anderes vereinbart, so handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsproduktion, und die Behörde muss die Anerkennung versagen.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel definiert die Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Übereinkommens. Jede filmische (Gemeinschafts-)Produktion besteht aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen. Die finanziellen Beiträge sind die Geldmittel, die künstlerischen Beiträge die in leitender Position Beschäftigten und die Schauspieler, die technischen Beiträge etwa Kopierwerksarbeiten, Schnitt und Mischung. Das Übereinkommen verlangt in Art. 8 grundsätzlich, dass jeder Gemeinschaftsproduzent diese drei Beiträge im Verhältnis seines Anteils einbringt. Wenn dies der Fall ist, liegt eine der Voraussetzungen für die Anerkennung vor.

Abs. 2 verlangt, dass die Beschäftigten (Beteiligten) aus den koproduzierenden Ländern stammen. Im Hinblick auf die Grundfreiheiten der Römischen Verträge wurde der Passus „Unter Vorbehalt der internationalen Verpflichtungen der Vertragsstaaten“ vorangestellt.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel regelt besondere Bedingungen, unter denen finanzielle Gemeinschaftsproduktionen aufgrund dieses Übereinkommens als solche anerkannt werden.

Demgemäß können Gemeinschaftsproduktionen, die die nachstehend erwähnten Bedingungen erfüllen, als solche anerkannt werden:

a. Sie weisen eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen auf, die sich gemäß dem Gemeinschaftsproduktionsvertrag in einem finanziellen Beitrag erschöpfen und pro Land zwischen 10% und 25% betragen.

b. Der Mehrheitsproduzent liefert einen künstlerischen und technischen Beitrag und erfüllt in seinem Land die Bedingungen für die Gewährung des Ursprungszeugnisses.

c. Der revidierte Abs. 1 lit. c führt hier statt der Förderung von europäischer Identität die Förderung von kultureller Vielfalt und interkulturellem Dialog als Kriterium an.

d. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag enthält Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen.

Zu Art. 10:

Das Übereinkommen legt fest, dass die Vertragsstaaten ein Gleichgewicht des Leistungsaustausches anstreben, sowohl hinsichtlich der finanziellen Beiträge als auch der künstlerischen und technischen Beiträge zu den Gemeinschaftsproduktionen.

Wenn ein Vertragsstaat nach einer angemessenen Zeitspanne ein Ungleichgewicht in seinen Gemeinschaftsproduktionen mit einem oder mehreren Vertragsstaaten feststellt, so kann er die Anerkennung einer weiteren Gemeinschaftsproduktion von der Wiederherstellung des Gleichgewichts seiner filmischen Beziehungen mit diesem oder diesen Vertragsstaat(en) abhängig machen.

Das revidierte Übereinkommen schränkt dieses Vorgehen nun nicht mehr auf die Beibehaltung der kulturellen Identität des Vertragsstaats als Begründung ein.

Zu Art. 11:

Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen des jeweils geltenden Rechts und der internationalen Verpflichtungen die Einreise und den Aufenthalt und die Erlangung der Arbeitsbewilligung des künstlerischen und technischen Personals der anderen Vertragsstaaten, die an der Gemeinschaftsproduktion mitwirken. Ebenso ermöglicht jeder Vertragsstaat die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr des für die Gemeinschaftsproduktion notwendigen Produktions- und Vertriebsmaterials.

Zu Art. 12:

Dieser Artikel verlangt, dass die Herkunftsländer der Produktion im Werk genannt werden. Die Produzenten haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Nennung in den genannten Fällen anzuführen ist. Unterlassen sie das, so kann die Behörde nachträglich die Anerkennung versagen, der jeweilige Produzent würde sein Ursprungszeugnis verlieren. Ein privatrechtlicher Anspruch eines Produzenten gegen den anderen besteht dann, wenn die Produzenten dies im Gemeinschaftsproduktionsvertrag geregelt haben und einer der Partner gegen diese Regelung verstößt.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel regelt die Ausfuhr in Länder, die die Einfuhr filmischer Werke kontingentieren. Einige europäische und außereuropäische Länder kontingentieren die Einfuhr von Kinofilmen in Form von sogenannten Quotenregelungen. Es wird z. B. verlangt, dass ein bestimmter Prozentsatz der importierten Kinofilme aus bestimmten Herkunftsländern bzw. Herkunftsgebieten stammt bzw. dass der Anteil der Kinofilme aus einem bestimmten Land oder Gebiet einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigt. Dieser Artikel bestimmt, dem Kontingent welchen Landes ein Kinofilm in diesem Fall zuzurechnen ist.

Zu Art. 14:

Art. 14 betrifft die Sprachen.

Zu Art. 15:

Dieser Artikel ist dispositives Recht für den Fall, dass die Gemeinschaftsproduzenten im Vertrag nichts Anderes geregelt haben. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch der Gemeinschaftsproduzenten gegeneinander. Die Präsentation auf Festivals ist allerdings ein Nebenrecht der Gemeinschaftsproduktion, kein Hauptrecht.

Zu Art. 16:

Der neu ergänzte Art. 16 regelt, dass das revidierte Übereinkommen in seinen Vertragsstaaten das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen von 1992 (BGBl. Nr. 803/1994) ersetzt. Sollte ein Vertragsstaat des Übereinkommens die revidierte Fassung noch nicht ratifiziert haben, kommt das Übereinkommen von 1992 zur Anwendung.

Zu Art. 17:

Gemäß revidiertem Abs. 1 ist der Vorstand des europäischen Koproduktionsfonds „Eurimages“ für die Weiterverfolgung des Übereinkommens verantwortlich.

Der revidierte Abs. 2 regelt, dass jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, auch wenn sie nicht Mitglied von „Eurimages“ ist, im Vorstand von „Eurimages“ vertreten sein und eine Stimme haben kann, wenn der Vorstand die ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Um die Effektivität des Übereinkommens zu fördern, kann der Vorstand von „Eurimages“ laut revidierten Abs. 3 Maßnahmen zur Erleichterung des Erfahrungsaustauschs zwischen Vertragsparteien vorschlagen, Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Umsetzung dieses Übereinkommens formulieren und den Vertragsparteien diesbezüglich spezifische Empfehlungen geben.

Die revidierten Abs. 4 bis 9 regeln die Möglichkeit von Änderungen der Anhänge I und II dieses Übereinkommens: Jede Vertragspartei, das Ministerkomitee oder der Vorstand des europäischen Koproduktionsfonds „Eurimages“ können Änderungen vorschlagen, um die Bestimmungen aktuell und hinsichtlich der gängigen Anwendungspraxis in der Filmindustrie relevant zu halten. Die Vorschläge werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarates mitgeteilt. Das Ministerkomitee kann – nach Konsultation der Vertragsparteien und mit der in Art. 20 lit. d des Statuts des Europarates vorgesehenen Mehrheit – eine Änderung annehmen. Die Änderung tritt nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Datum in Kraft, an dem sie an die Vertragsparteien weitergeleitet wurde. Innerhalb dieser Zeitspanne können die Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch gegen das Inkrafttreten der Änderung zur Kenntnis bringen. Wenn ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch übermittelt, tritt die Änderung nicht in Kraft. Wenn weniger als ein Drittel einen Einspruch übermittelt, tritt die Änderung nur für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die keinen Einspruch erhoben haben. Sobald eine Änderung in Kraft getreten ist und eine Vertragspartei einen Einspruch erhoben hat, tritt diese Änderung für die betreffende Vertragspartei am ersten Tag des auf das Datum folgenden Monats in Kraft, an dem die Partei den Generalsekretär über die Annahme der Änderung informiert hat. Eine Partei, die Einspruch erhoben hat, kann diesen jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurücknehmen. Wenn das Ministerkomitee eine Änderung annimmt, kann ein Staat oder die Europäische Union ihre Zustimmung zur Bindung an das Übereinkommen nicht zum Ausdruck bringen, ohne gleichzeitig die Änderung zu akzeptieren.

Zu Art. 18:

Art. 18 regelt die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung.

Zu Art. 19:

Art. 19 regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 20:

Sobald das revidierte Übereinkommen in Kraft tritt, kann das Ministerkomitee des Europarats auch Staaten außerhalb des Europarats und der Europäischen Union zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einladen.

Zu Art. 21 bis 24:

Die Art. 21 bis 24 regeln den Geltungsbereich, Vorbehalte, Rücktritt aus dem Übereinkommen und Notifikationen.

Zu Anhang I:

Der revidierte Anhang I betrifft das Antragsverfahren für die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion. Die Überarbeitung sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Die endgültige Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion wird erst nach Vorlage endgültiger Dokumente – Klärung der Verfilmungsrechte, Drehbuch, eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten, Kosten, Finanzierung und Koproduktionsvertrag – von den zuständigen nationalen Behörden bestätigt. Weitere Unterlagen können in Übereinstimmung mit nationalem Recht zu Evaluierungszwecken angefordert werden.

Zu Anhang II:

Dieser revidierte Anhang II definiert die Charakteristika für ein filmisches Werk im Sinne des Übereinkommens anhand eines Punktesystems, das die Herkunft der beteiligten Personen und die Orte der Herstellung des Films berücksichtigt. Unterschiedliche Punktesysteme kommen für die Bereiche Spielfilm, Animationsfilm und Dokumentarfilm zur Anwendung. Eine Abweichung von der zu erreichenden Mindestpunktezahl ist nach Abstimmung zwischen den beteiligten Staaten möglich, sofern der Film die europäische Identität widerspiegelt.