Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung von mehr Flexibilität bei der Zuverdienstmöglichkeit (insbesondere für Studierende), ohne dass der Familienbeihilfenanspruch wegfällt

-       Weitere Förderung von Familien im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

Die Höhe der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit von 10.000 € wurde das letzte Mal ab dem Kalenderjahr 2011 angehoben; ab dem Kalenderjahr 2013 wurde eine Einschleifregelung eingeführt. Es soll eine deutliche Anpassung erfolgen, um in Bezug auf die Zuverdienstmöglichkeit mehr Flexibilität zu gewährleisten, ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt.

 

Die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sollen infolge vermehrter Antragstellungen erhöht werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erhöhung der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit

-       Erhöhung der Fördermittel für den Corona-Familienhärtefonds

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit ab dem Kalenderjahr 2020 auf 15.000 € sowie die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds auf 100 Millionen € erhöht werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Siehe Erläuterungen zum Ergebnishaushalt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑41.800

‑1.800

‑1.800

‑1.800

‑1.800

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Familienbeihilfe ist eine der wichtigsten Leistungen im Rahmen des Familienlastenausgleiches. Positive Modifikationen bei den Anspruchsvoraussetzungen - wie hier durch die geplante Erhöhung der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit - haben begrüßenswerte Wirkungen für Anspruchsberechtigte und Kinder.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMAFJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Bereitstellung von finanziellen Transferleistungen zum Ausgleich der Unterhaltslasten für noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder durch den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF), dazu zählen u.a. die Familienbeihilfe, die Fahrtenbeihilfen, das Kinderbetreuungsgeld (mit dem das System des Lastenausgleichs zum Leistungsausgleich weiterentwickelt wurde) sowie die Aufrechterhaltung der Einnahmenseite des FLAF, wobei die Finanzierung der Leistungen aus dem FLAF nachhaltig sichergestellt werden soll" für das Wirkungsziel "Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten" der Untergliederung 25 Familien und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über 10.000 € im Kalenderjahr – unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung – zum Wegfall der Familienbeihilfe (die gleiche Regelung gilt nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967 für Vollwaisen). Diese Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit ist seit dem Jahr 2011 nicht angehoben worden.

 

Die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sind mit 60 Millionen € begrenzt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit.

 

Die Höhe der Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds bleibt unverändert.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Um die Auswirkungen der Erhöhung der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit zu analysieren, soll eine Evaluierung im Jahr 2022 erfolgen. Es sollen dazu Auswertungen aus der Familienbeihilfendatenbank durchgeführt werden, um die damit im Zusammenhang stehenden Fallzahlen zu ermitteln.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung von mehr Flexibilität bei der Zuverdienstmöglichkeit (insbesondere für Studierende), ohne dass der Familienbeihilfenanspruch wegfällt

 

Beschreibung des Ziels:

Die Höhe der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit von 10.000 € wurde das letzte Mal ab dem Kalenderjahr 2011 angehoben; ab dem Kalenderjahr 2013 wurde eine Einschleifregelung eingeführt. Nun soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf diese Einkommensgrenze ab dem Kalenderjahr 2020 auf 15.000 € erhöht werden. Damit soll eine deutliche Anpassung erfolgen, um in Bezug auf die Zuverdienstmöglichkeit mehr Flexibilität zu gewährleisten (insbesondere für Studierende), ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit findet ab dem Kalenderjahr Anwendung, in dem ein Kind das 20. Lebensjahr vollendet. Laut Familienbeihilfendatenbank sind rund 165.000 Kinder betroffen.

Kontinuität bei der Anzahl der betroffenen Personen.

 

Ziel 2: Weitere Förderung von Familien im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise

 

Beschreibung des Ziels:

Die Förderungen aus dem Corona-Familienhärtefonds haben für viele Familien eine effektive und hilfreiche Entlastung gebracht. Es zeigt sich aber, dass die Zahl der Antragstellungen wesentlich höher ist, als angenommen, daher sieht der vorliegende Gesetzentwurf vor, das vorgesehene Fördervolumen von 60 Millionen € auf 100 Millionen € zu erhöhen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sind mit 60 Millionen € festgelegt.

Die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sollen auf 100 Millionen € erhöht werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll die Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit ab dem Kalenderjahr 2020 auf 15.000 € erhöht werden. Damit soll eine deutliche Anpassung erfolgen, um in Bezug auf die Zuverdienstmöglichkeit mehr Flexibilität zu gewährleisten (insbesondere für Studierende), ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit findet ab dem Kalenderjahr Anwendung, in dem ein Kind das 20. Lebensjahr vollendet. Laut Familienbeihilfendatenbank sind rund 165.000 Kinder betroffen.

Kontinuität bei der Anzahl der betroffenen Personen.

 

Maßnahme 2: Erhöhung der Fördermittel für den Corona-Familienhärtefonds

Beschreibung der Maßnahme:

Die Förderungen aus dem Corona-Familienhärtefonds haben für viele Familien eine effektive und hilfreiche Entlastung gebracht. Es zeigt sich aber, dass die Zahl der Antragstellungen wesentlich höher ist, als angenommen, weshalb die vorgesehenen Fördermittel von 60 Millionen € nicht ausreichen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sind mit 60 Millionen € festgelegt.

Die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sollen auf 100 Millionen € erhöht werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Transferaufwand

41.800

1.800

1.800

1.800

1.800

Aufwendungen gesamt

41.800

1.800

1.800

1.800

1.800

 

Zur Erhöhung der Einkommensgrenze:

 

In diesem Zusammenhang zeigt die Studierenden-Sozialerhebung 2019, dass im Sommersemester 2019 65% der Studierenden Einnahmen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt haben, deren Höhe sich im Durchschnitt (bezogen auf alle erwerbstätigen Studenten) auf 857 Euro monatlich beläuft. 35% der Studierenden verfügen im Sommersemester 2019 über kein eigenes Erwerbseinkommen. 21% der Studierenden sind maximal 10 Wochenstunden erwerbstätig. Die Höhe des Einkommens wird vom Alter beeinflusst. Mit zunehmendem Alter geht tendenziell eine häufigere Erwerbstätigkeit einher, auch das Ausmaß der Erwerbstätigkeit wird im Laufe des Studiums in der Regel ausgeweitet. Bei jüngeren Studierenden bis etwas zum Alter von 23 Jahren stellt die Familie die Hauptfinanzierungsquelle dar. Ab dem 25. Lebensjahr ist im Schnitt die eigene Erwerbstätigkeit die wichtigste Finanzierungsquelle – diese Gruppe ist jedoch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen nur mehr sehr bedingt relevant. 22% aller Studierenden nehmen ihre Erwerbstätigkeit in einem Umfang wahr, dass sie sich als erwerbstätig einstufen. Diese Studenten sind mit durchschnittlich 33 Jahren die im Schnitt ältesten. Eine konkrete Anzahl, wie viele Studierende von der Anhebung der Einkommensgrenze profitieren, weil sie jetzt keinen FB-Anspruch geltend machen können, kann zwar nach der Studierenden-Sozialerhebung 2019 nicht genannt werden, aber es wird sich im Hinblick auf die obige Analyse nur um eine vernachlässigbare Größe handeln.

 

Außerdem zeigt die Erfahrung, dass sich Studierende bei der in Rede stehenden Zuverdienstmöglichkeit in der Regel an den gesetzlichen Grenzen orientieren, um einen Wegfall der Familienbeihilfe zu vermeiden. Diese Herangehensweise wird durch viele Anfrager/innen bei diversen Informations-Anlauf-Stellen belegt, die sich nach der in Rede stehenden Einkommensgrenze mit dem Hinweis erkundigen, dass sie die Familienbeihilfe nicht verlieren und daher die Höhe ihres Einkommens darauf abstellen wollen.

 

Eine Auswertung der Familienbeihilfendatenbank hat ergeben, dass im Jahr 2019 in 893 Fällen Rückforderungen von Familienbeihilfe ergangen sind, weil die Einkommensgrenze überschritten wurde (in den Vorjahren war die Anzahl etwas niedriger). Wenn man diese Zahl als Maßstab für einen allfälligen Mehraufwand heranzieht, so belaufen sich diese Ausgaben auf rund 1,8 Millionen € an Familienbeihilfe (+ rund 0,63 Mio. an Kinderabsetzbeträgen).

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten

Durch die Gewährung der Familienbeihilfe wird ein Teil der Unterhaltskosten refundiert. In diesem Zusammenhang haben positive Modifikationen bei den Anspruchsvoraussetzungen zur Erlangung der Familienbeihilfe - wie durch die geplante Erhöhung der Einkommensgrenze für die Zuverdienstmöglichkeit - positive Effekte für Anspruchsberechtigte und Kinder.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Über-20-Jährige (insbesondere Studierende)

165.000

Familienbeihilfendatenbank

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

41.800

1.800

1.800

1.800

1.800

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

25.01.01 Familienbeihilfe

 

41.800

1.800

1.800

1.800

1.800

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Mehraufwendungen finden durch die Mittelaufbringung im Rahmen des FLAF Deckung.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

1.800.000,00

1.800.000,00

1.800.000,00

1.800.000,00

1.800.000,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Erhöhung der Einkommensgrenze

Bund

1

1.800.000,00

1

1.800.000,00

1

1.800.000,00

1

1.800.000,00

1

1.800.000,00

 

Siehe Erläuterungen zum Ergebnishaushalt.

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

40.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Erhöhung der Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds

Bund

1

40.000.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1814990485).