Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Erhöhung der Mittel für den Covid-19-Fonds des Künstler-Sozialversicherungsfonds zur Abfederung von Corona bedingten Einnahmenausfällen von Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen“) und Art. 17 B-VG über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 25c Abs. 3a):

Die derzeit vorgesehene Dotierung von bis zu 5 Mio. Euro wird auf bis zu 10 Mio. Euro erhöht.