Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 25c. (3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 5.000.000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.

§ 25c. (3a) Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bis zu 10.000.000 Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht.