Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit Argentinien besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das ehemalige Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien (BGBl. Nr. 11/1983), das am 13. September 1979 in Buenos Aires unterzeichnet wurde, wurde von argentinischer Seite gekündigt und trat am 1. Jänner 2009 außer Kraft (BGBl. III Nr. 80/2008). Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht daher ein Hindernis zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat. Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinien soll auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen gestärkt werden.

Die bereits im Jahr 2010 mit Argentinien aufgenommen Verhandlungen wurden im Oktober 2019 abgeschlossen. Das Abkommen wurde am 6. Dezember 2019 in Buenos Aires unterzeichnet. Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Vertragsstaaten vereinbar ist, den Regeln des Musterabkommens der OECD (OECD MA) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen i.d.F. November 2017. Mit dem Abkommen werden somit auch zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umgesetzt, welche auf Ebene der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Rahmen des BEPS-Projektes (BEPS – Base Erosion and Profit Shifting) beschlossen wurden. Daneben haben aber auch – auf Wunsch Argentiniens – einige Bestimmungen des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern Eingang in das Abkommen gefunden.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018, wurde zwar am 7. Juni 2017 von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik keine Anwendung.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Gemäß Abs. 1 ist das Abkommen auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Vertragsstaaten gemäß Art. 4 ansässig sind (persönlicher Anwendungsbereich). Abs. 2 enthält eine dem OECD MA entsprechende Bestimmung, wonach die Besteuerungsrechte des Ansässigkeitsstaates nur in jenem Umfang beschränkt werden sollen, soweit dies für die Vermeidung der Doppelbesteuerung in bestimmten Fällen notwendig ist. Darüber hinaus soll diese Regelung die Anwendbarkeit nationaler Zurechnungs- und Missbrauchsnormen sicherstellen.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (sachlicher Anwendungsbereich). Abweichend vom OECD MA fallen Lohnsummensteuern nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Zu Art. 3:

Abs. 1 enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen, OECD-konformen Begriffsumschreibungen. Abs. 2 legt in OECD-konformer Weise fest, dass im Abkommen nicht definierte Begriffe vorrangig nach dem nationalen Steuerrecht eines Vertragsstaats auszulegen sind, wobei der Abkommenskontext und eine andere Begriffsauslegung, auf die sich die Vertragsstaaten einigen, zu berücksichtigen sind.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffs Ansässigkeit. Abs. 2 sieht die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen vor. Abs. 3 sieht entsprechend dem OECD MA vor, dass sich die zuständigen Behörden bei Ansässigkeitskonflikten in Bezug auf juristische Personen bemühen werden, die Ansässigkeit zu bestimmen. In Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kein Einvernehmen über die Ansässigkeit einer juristischen Person erzielen, wird der Anspruch dieser juristischen Person auf die Vergünstigungen des Abkommens versagt oder entsprechend eingeschränkt.

Zu Art. 5:

Abs. 1 enthält die Definition des Begriffs „Betriebstätte“. In OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit.

Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung von Betriebstätten.

Entsprechend dem Wunsch Argentiniens und abweichend vom OECD MA beträgt die Frist zur Begründung einer Betriebstätte bei Bauausführungen oder Montageleistungen und damit im Zusammenhang stehenden Überwachungstätigkeiten lediglich sechs Monate (Abs. 3 lit. a) und können Arbeitnehmer oder anderes Personal für ein Unternehmen eine Dienstleistungsbetriebstätte begründen, wenn sich diese zwecks Erbringung der Dienstleistung länger als sechs Monate im Tätigkeitsstaat aufhalten (Abs. 3 lit. b).

Abs. 4 sieht für Zwecke der Verhinderung der Umgehung des Betriebstättenstatus im Einklang mit Art. 5 Abs. 4 OECD MA vor, dass die Ausnahmebestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die in Abs. 4 angeführten Tätigkeiten vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Durch Abs. 5 wird im Einklang mit Art. 5 Abs. 4.1 OECD MA sichergestellt, dass durch die Aufteilung wirtschaftlich zusammengehöriger Aktivitäten, selbst wenn diese Tätigkeiten nur vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen, der Betriebstättenstatus nicht umgangen werden kann.

Abs. 6 sieht für Zwecke der Verhinderung der Umgehung des Betriebstättenstatus im Einklang mit Art. 5 Abs. 5 OECD MA vor, dass Personen, die für eine andere Person tätig werden und z. B. eine wesentliche Rolle beim Abschluss von Verträgen spielen, als abhängige Vertreter Vertreterbetriebstätten für das ausländische Unternehmen begründen. Dies gilt grundsätzlich auch für Tochtergesellschaften mit Kommissionärsfunktionen, wenn die für das Vorliegen eines abhängigen Vertreters vorgesehenen allgemeinen Rechtsmerkmale eines abhängigen Vertreters erfüllt sind. Die von der OECD im Wege der Aktualisierung des OECD MA im Jahr 2017 vorgenommene Adaptierung der Bestimmung über den abhängigen Vertreter hat in erster Linie klarstellenden Charakter.

Abs. 7 stellt in OECD-konformer Weise (Art. 5 Abs. 6 OECD MA) klar, dass Tätigkeiten, die ein unabhängiger Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit ausübt, keine Betriebstätte begründen. Der zweite Satz hält jedoch ausdrücklich fest, dass eine Person, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eng verbundene Unternehmen tätig ist, nicht als unabhängiger Vertreter gilt.

Abs. 8 legt OECD-konform fest, dass bei verbundenen Unternehmen das Beherrschungsverhältnis für sich allein genommen nicht dazu führt, dass die beherrschte Gesellschaft (Tochtergesellschaft) als Betriebstätte der beherrschenden Gesellschaft (Muttergesellschaft) behandelt wird.

Abs. 9 definiert in OECD-konformer Weise (Art. 5 Abs. 8 OECD MA) den in Art. 5 verwendeten Begriff der „engen Verbundenheit“.

Zu Art. 6:

Art. 6 ist OECD-konform. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Abs. 1) und aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen (Abs. 3) werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Abs. 2 enthält eine Definition des Ausdrucks „unbewegliches Vermögen“. Der Artikel gilt auch für unternehmerisch genutztes unbewegliches Vermögen (Abs. 4).

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die OECD-Regel vor dem OECD Update 2010 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Betriebstätte und Stammhaus. Gemäß dem Betriebstättenprinzip in Abs. 1 dürfen Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind.

Gemäß Abs. 2 sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdvergleichsgrundsatz).

Die Abs. 3 bis 5 enthalten besondere Vorschriften für die Ermittlung von Betriebstättengewinnen.

Abs. 6 entspricht dem Wunsch Argentiniens und sieht entgegen dem OECD MA ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats auch für solche Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte vor, die nicht durch eine im Quellenstaat gelegene Betriebstätte ausgeübt werden, sofern das versicherte Vermögen im Quellenstaat gelegen oder die versicherte Person im Quellenstaat ansässig ist. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist jedoch auf 2,5% der Bruttoprämien beschränkt.

Abs. 7 regelt das Verhältnis des Artikels zu den anderen Artikeln des Abkommens.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel sieht vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Seeschifffahrt- oder Luftfahrtunternehmens befindet.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden (Abs. 1). Darüber hinaus normiert Abs. 2 im Einklang mit dem OECD MA eine Gegenberichtigungsverpflichtung für Verrechnungspreise.

Zu Art. 10:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen weist Abs. 1 das Besteuerungsrecht für Dividenden dem Vertragsstaat zu, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist.

Daneben wird auch dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Dieses beträgt im Falle von Schachteldividenden (bei 25%iger Mindestbeteiligung) 10% bzw. 15% in allen anderen Fällen. Die OECD-konforme Anti-Missbrauchsregel für Schachteldividenden zielt auf Fälle ab, in denen Steuerpflichtige versuchen, eine günstigere Quellenbesteuerung bei Dividenden zu erreichen, indem sie kurz vor Auszahlung der Dividenden ihren Anteil am auszahlenden Unternehmen erhöhen. Um dies zu vermeiden, wird eine Mindesthaltedauer von 365 Tagen für die Anteile vorgeschrieben.

Abs. 3 enthält eine Definition des Begriffes „Dividenden“. Entsprechend dem OECD MA enthält Abs. 4 einen Betriebstättenvorbehalt. Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen weist Abs. 1 das Besteuerungsrecht für Zinsen dem Vertragsstaat zu, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist.

Daneben wird auch dem Quellenstaat ein mit 12% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Abs. 3 sieht Ausnahmen von der Quellenbesteuerung vor, insbesondere für Kreditzahlungen im öffentlich-rechtlichen Bereich und im Zusammenhang mit dem Kauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit. Die in Abs. 4 vorgesehene Definition des Begriffs „Zinsen“ ist OECD-konform. Der in Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich auch im OECD MA. Abs. 6 bestimmt in OECD-konformer Weise den Quellenstaat der Zinsen. Abs. 7 enthält entsprechend dem OECD MA eine Missbrauchsbestimmung zur Vermeidung der Erlangung ungerechtfertigter Abkommensvorteile.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Vertragsstaat zugewiesen, in dem der Empfänger der Lizenzgebühren ansässig ist.

Daneben wird auf Wunsch Argentiniens auch dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Dieses begrenzte Besteuerungsrecht ist abhängig von der Kategorie der Lizenzgebühren und beträgt:

–      3% für Lizenzgebühren, die für Nachrichten gezahlt werden,

–      5% für Lizenzgebühren, die für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden (ausgenommen sind Lizenzgebühren für kinematographische Filme und Videobänder für das Fernsehen),

–      10% für Lizenzgebühren, die für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen sowie für Patente, Marken, Know-How und technische Unterstützungsleistungen gezahlt werden, und

–      15% in allen anderen Fällen.

Der Lizenzgebührenbegriff wird in Abs. 3 definiert und umfasst im Gegensatz zum OECD MA auch Zahlungen für Nachrichten, gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen sowie technische Unterstützungsleistungen.

Der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich auch im OECD MA. Abs. 5 bestimmt den Quellenstaat der Lizenzgebühren. Abs. 6 enthält entsprechend dem OECD MA eine Missbrauchsbestimmung zur Vermeidung der Erlangung ungerechtfertigter Abkommensvorteile.

Zu Art. 13:

Gemäß Abs. 1 dürfen Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Belegenheitsstaat besteuert werden.

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung dürfen im Staat der Betriebstätte oder der festen Einrichtung besteuert werden (Abs. 2).

Gewinne, die Unternehmen der Seeschifffahrt und der Luftfahrt im internationalen Verkehr aus der Veräußerung beweglichen Betriebsvermögens erzielen, dürfen nur im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens besteuert werden (Abs. 3).

Ebenso dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte überwiegend aus unbeweglichem Vermögen bestehen, in OECD-konformer Weise im Belegenheitsstaat besteuert werden (Abs. 4). Entsprechend dem OECD MA sieht Abs. 4 einen Beobachtungszeitraum von 365 Tagen vor.

Entsprechend dem Wunsch Argentiniens dürfen auch Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden (Abs. 5). Bei einem Beteiligungsverhältnis von mindestens 25% soll diese Steuer aber höchstens 10% betragen, ansonsten 15%. Unabhängig vom Beteiligungsverhältnis dürfen von einem Vertragsstaat gehaltene Beteiligungen bei Veräußerung im Quellenstaat mit höchstens 5% besteuert werden.

Abs. 6 teilt das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu.

Zu Art. 14:

In Übereinstimmung mit dem aktuellen UN-Musterabkommen wird im Abkommen noch zwischen der gewerblichen Betätigung, die unter Art. 7 fällt, und der freiberuflichen Betätigung, die unter Art. 14 fällt, unterschieden. Diese Unterscheidung findet sich auch in allen österreichischen Abkommen, die noch auf dem OECD MA vor dem Update 2000 beruhen.

Abs. 1 weicht insoweit von der OECD-Konzeption ab, als auch ohne Begründung einer festen Einrichtung ein Quellenbesteuerungsrecht entsteht, sobald die freiberufliche Tätigkeit im Quellenstaat 183 Tage oder länger ausgeübt wird (Abs. 1 lit. b).

Zu Art. 15:

Nach Abs. 1 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Abs. 2 enthält die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeiten (183-Tage-Klausel). Abs. 3 sieht eine Ausnahmeregelung für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird. Demnach dürfen diese Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger der Einkünfte ansässig ist.

Zu Art. 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ansässig ist.

Zu Art. 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Demnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1).

Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2).

Abweichend vom OECD MA sieht Abs. 3 eine Ausnahme vom Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates vor, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat in erheblichem Ausmaß vom Ansässigkeitsstaat oder von einer dort als gemeinnützig anerkannten Einrichtung subventioniert wird.

Zu Art. 18:

Abs. 1 weist in OECD-konformer Weise das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche, die nicht unter Art. 19 fallen) dem Ansässigkeitsstaat zu.

Abs. 2 weist dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht für Sozialversicherungspensionen zu.

Zu Art. 19:

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an öffentlich Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet, wobei diese Regelung bei Aktivbezügen unter Ortskräftevorbehalt steht (Abs. 1 lit. b). Ebenso steht die Regelung unter dem Vorbehalt erwerbswirtschaftlicher Betätigungen der öffentlichen Hand (Abs. 3).

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Bezüge, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts gezahlt werden, wodurch für Bezüge Bediensteter österreichischer Kammern das Kassenstaatsprinzip gilt.

Zu Art. 20:

Gemäß Art. 20 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus ihrem Wohnsitzstaat zufließenden Zuwendungen im anderen Vertragsstaat (Gaststaat) steuerfrei gestellt. Diese Regelung gilt ebenso für Praktikanten und Lehrlinge.

Zu Art. 21:

Abs. 1 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Staat das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, in dem die Person, die die Einkünfte bezieht, ansässig ist, sofern im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Abs. 2 enthält einen Betriebstättenvorbehalt, von dem Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ausgenommen sind.

Abweichend vom OECD MA sieht Abs. 3 vor, dass unter Art. 21 fallende Einkünfte, die aus dem anderen Staat stammen, auch im Quellenstaat besteuert werden dürfen.

Durch Abs. 4 soll eine im Quellenstaat vorgesehene Steuerfreiheit von Einkünften auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche auch im Wohnsitzstaat gewährleistet werden.

Zu Art. 22:

Dieser Artikel sieht vor, dass unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) in dem Vertragsstaat besteuert werden darf, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, der das Vermögen zugehört.

Abs. 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, der zufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Seeschifffahrt- oder Luftfahrtunternehmens befindet.

Gemäß Abs. 4 darf Vermögen in Form von Anteilen an im anderen Staat ansässigen Gesellschaften im anderen Staat besteuert werden.

Alle übrigen Vermögensteile einer Person sind ausschließlich in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist (Abs. 5).

Zu Art. 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Argentinien wendet die Anrechnungsmethode an (Abs. 1).

Gemäß Abs. 2 wendet Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Die Anrechnungsmethode ist bei Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11), Lizenzgebühren (Art. 12), Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen (Art. 13) und anderen Einkünften im Sinne des Art. 21 vorgesehen. Der dafür vorgesehene Anrechnungshöchstbetrag entspricht dem OECD MA.

Zu Art. 24:

Dieser Artikel ist OECD-konform und enthält Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1), der Staatenlosigkeit (Abs. 2) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3). Durch Abs. 4 wird die steuerliche Gleichbehandlung von Zahlungen eines Unternehmens in der Form von Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Entgelten sichergestellt, unabhängig davon, ob der Empfänger der Zahlungen im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens oder im anderen Staat ansässig ist. Im Einklang mit dem OECD MA gelten die Diskriminierungsverbote des Art. 24 für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 6).

Zu Art. 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Das Verständigungsverfahren in Einzelfällen wird in den Abs. 1 und 2 geregelt. Abs. 3 sieht ein Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor.

Zu Art. 26:

Durch diesen Artikel verpflichten sich die beiden Vertragsstaaten dem OECD MA folgend zum umfassenden Informationsaustausch. Davon sind entsprechend dem OECD-Standard betreffend Transparenz und Amtshilfebereitschaft auch Bankinformationen erfasst (Abs. 5).

Die in Z 10 des Protokolls zu Art. 26 vereinbarten Durchführungsbestimmungen sind zu beachten.

Zu Art. 27:

Dieser Artikel regelt in OECD-konformer Weise die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Die Vollstreckungsamtshilfe ist nicht auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens beschränkt.

Zu Art. 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 29:

Abs. 1 lit. a enthält eine OECD-konforme Missbrauchsregel für in Drittstaaten gelegene Betriebstätten, die von Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben werden. Die Regel betrifft Fälle, in denen Steuerpflichtige versuchen, eine Niedrigbesteuerung oder Nichtbesteuerung im Zusammenhang mit Anteilen, Forderungen, Rechten und anderen Wirtschaftsgütern zu erreichen, indem sie eine Zurechnung an zu diesem Zweck errichtete ausländische Betriebstätten vornehmen. Die Bestimmung ermöglicht dem Quellenstaat, die Abkommensvorteile für solche Einkünfte zu versagen, wenn die Besteuerung der Betriebstätteneinkünfte im Drittstaat weniger als 15% beträgt und weniger als 60% der Steuer beträgt, die im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens von diesen Betriebstätteneinkünften erhoben werden würde, wenn diese Betriebstätte im Ansässigkeitsstaat gelegen wäre. Der Quellenstaat darf in diesem Fall gemäß seinem nationalen Recht besteuern.

Abs. 1 lit. b sieht eine Ausnahmebestimmung für Einkünfte aus einer aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit vor.

Abs. 1 lit. c sieht vor, dass der Quellenstaat der Einkünfte dem im anderen Staat ansässigen Steuerpflichtigen die Abkommensvorteile bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe auf Antrag auch dann gewähren kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Vorteile im Sinne des Abs. 1 nicht erfüllt sind und deshalb der Ansässigkeitsstaat keine Abkommensvorteile gewährt. Vor Entscheidung über einen solchen Antrag muss der Quellenstaat jedoch den Ansässigkeitsstaat konsultieren.

Abs. 2 enthält eine weitere OECD-konforme Missbrauchsregel in der Form des Hauptzweck-Kriteriums (Principal Purpose-Test), wonach bei Gestaltungen und Transaktionen keine Abkommensvergünstigungen gewährt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke dieser Gestaltungen und Transaktionen der Erhalt solcher Vergünstigungen ist.

Zu Art. 30 und 31:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.

Zum Protokoll:

Zu Z 1:

Das Protokoll hält in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 lit. f ausdrücklich fest, dass im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten eine Betriebstätte erst begründet wird, wenn diese Tätigkeiten mindestens 90 Tage dauern.

Das Protokoll sieht Meistbegünstigungsklauseln zu Gunsten Österreichs im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen (Art. 5 Abs. 3 lit. a) sowie Dienstleistungsbetriebstätten (Art. 5 Abs. 3 lit. b) vor, die sich auf die Dauer der Bauausführungen und Montagen sowie auf die generelle Anwendung der Regelung über Dienstleistungsbetriebstätten beziehen.

Zu Z 2:

Durch die Protokollbestimmungen zu Art. 7 wird klargestellt, dass bei der Ermittlung der Betriebstättengewinne die abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des Abs. 3 nach dem Recht des Betriebstättenstaats berechnet werden. Darüber hinaus wird durch das Protokoll die Liefergewinnbesteuerung im Quellenstaat ausgeschlossen. Ebenso wird klargestellt, dass für österreichische Besteuerungszwecke Einkünfte aus Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder stillen Gesellschaft Unternehmensgewinne im Sinne des Art. 7 darstellen.

Zu Z 3:

Diese Protokollbestimmung bezieht sich auf Art. 10 Abs. 2 und legt fest, dass eine nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten anzuwendende Abzugsteuer auf Gewinne, welche auf Ebene der Gesellschaft nicht besteuert wurden, unter Abs. 2 fällt. Dies betrifft nur Ausschüttungen von kumulierten Gewinnen, die in Steuerjahren bis einschließlich 2017 erzielt wurden.

Zu Z 4:

Diese Protokollbestimmung klärt, für welche öffentlich-rechtlichen Einrichtungen die in Art. 11 Abs. 3 lit. b vorgesehene Quellensteuerfreiheit für Zinsen Anwendung findet.

Zu Z 5:

Die Protokollbestimmung legt in lit. a fest, dass der in Art. 12 Abs. 2 lit. b vorgesehene Steuersatz von 5% für Lizenzgebühren im Zusammenhang mit Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken nur dann Anwendung findet, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren der Autor selbst ist oder dessen Erben.

Die Protokollbestimmung legt in lit. b für argentinische Besteuerungszwecke fest, dass der in Art. 12 Abs. 2 vorgesehene reduzierte Steuersatz im Zusammenhang mit Technologietransfers nur dann Anwendung findet, wenn die den Lizenzgebühren zugrundeliegenden Verträge den Anforderungen des argentinischen Rechts entsprechen.

Die Protokollbestimmung in lit. c sieht ausdrücklich vor, dass Zahlungen für Finanzierungsleasing, für welche Steuerfreiheit in Art. 11 Abs. 3 lit. d vorgesehen ist, auch keine Lizenzgebühren im Sinne des Art. 12 des Abkommens darstellen.

Die Protokollbestimmung in lit. d enthält eine Klarstellung in Bezug auf den Begriff „technische Unterstützungsleistungen“.

Zu Z 6:

Lit. a der Protokollbestimmung sieht eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten hinsichtlich der Durchführung der in den Art. 10, 11, 12 und 13 vorgesehenen Entlastungen im Quellenstaat vor.

Lit. b der Protokollbestimmung sieht eine Meistbegünstigungsklausel zu Gunsten Österreichs im Zusammenhang mit den in den Art. 10, 11, 12 und 13 angewendeten Quellensteuersätzen und sonstigen Bedingungen vor. Diese Meistbegünstigungsklausel bezieht sich auch auf eine etwaige Einschränkung der Definition für Lizenzgebühren in Art. 12 Abs. 3 des Abkommens.

Zu Z 7:

Diese Protokollbestimmung sieht ausdrücklich vor, dass technische Unterstützungsleistungen im Sinne des Art. 12 nicht von Art. 14 erfasst sind.

Zu Z 8:

Diese Protokollbestimmung legt fest, dass auch Trägergesellschaften von Orchestern, Theatern oder Balletten unter Art. 17 Abs. 3 fallen.

Zu Z 9:

Gemäß dieser Protokollbestimmung umfassen gesetzliche Versorgungsrechtsansprüche im Sinne des Art. 21 Abs. 4 auch Vergütungen, die auf Grund bestimmter erlittener Schäden gezahlt werden. Darüber hinaus werden derartige Vergütungen bei der Ermittlung des Progressionsvorbehaltes nicht berücksichtigt.

Zu Z 10:

Diese Protokollbestimmung regelt in Bezug auf Art. 26 die verwaltungstechnischen Auslegungsgrundsätze betreffend die Durchführung des steuerlichen Informationsaustausches entsprechend dem international üblichen Standard.

Die Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte wird im Protokoll analog zu Art. 5 Abs. 5 des OECD-Musters für Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen („TIEA”) geregelt.

Es wird auch klargestellt, dass die in Art. 26 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen (“fishing expeditions” oder „Streifzüge“) einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen.

Zu Z 11:

Diese Protokollbestimmung sieht eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden der Vertragsstaaten hinsichtlich der Durchführung der Vollstreckungsamtshilfe gemäß Art. 27 vor.

Zu Z 12:

Durch diese Protokollbestimmung wird klargestellt, dass der OECD-Kommentar für beide Vertragsstaaten eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980) darstellt.

Zu Z 13:

Durch diese Protokollbestimmung wird klargestellt, dass ein Vertragsstaat nicht daran gehindert wird, die Gewährung von Abkommensvergünstigungen in Fällen des Abkommensmissbrauchs auf Grund innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften zu verwehren.

Zu Z 14:

Diese Protokollbestimmung sieht unter Bezugnahme auf Art. 25 vor, dass Argentinien bei künftiger Änderung seiner Abkommenspolitik bereit ist, zur Lösung von Steuerkonflikten eine Bestimmung über Schiedsverfahren in das Abkommen hinsichtlich jener Fälle aufzunehmen, in denen die zuständigen Behörden keine Verständigungslösung nach Art. 25 erzielen können.