Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22, sieht in Artikel 4 Absatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird, mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird. In Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie ist weiters festgelegt, welche Angaben in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern und ihren freien Verkehr zu erleichtern. In Ausführung dieser Vorgaben hat die Europäische Kommission die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 vom 16. Jänner 2019 erlassen, die detaillierte Bestimmungen enthält, welche Schusswaffen und wesentliche Bestandteile von Schusswaffen zu kennzeichnen sind und wie die Kennzeichnung zu erfolgen hat. Da die Kennzeichnungsbestimmungen bisher im Wesentlichen in den gewerbe- und beschussrechtlichen Regelungen normiert waren und diese nicht den neuen umfassenderen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen, sollen diese in einem gesonderten Bundesgesetz festgelegt werden.

 

Des Weiteren sollen mit den vorgeschlagenen Änderungen des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) die erforderlichen innerstaatlichen Anpassungen an die Verordnung 2019/1896 vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO) vorgenommen werden.

 

Ziel(e)

- Bessere Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zur Vorbeugung und Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung

- Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage betreffend das sogenannte Statutspersonal

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Schaffung einer Kennzeichnungsverpflichtung für Schusswaffen, wesentliche Bestandteile von Schusswaffen und Munition

- Festlegung, welche Angaben die Schusswaffen und wesentliche Bestandteile von Schusswaffen aufzuweisen haben

- Aufnahme von Regelungen über die Ermächtigung, Kennzeichnungen durchführen zu dürfen

- Schaffung von Verwaltungsstraftatbeständen

- Ergänzung der bestehenden Rechtsgrundlage im EU-PolKG um das Statutspersonal

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Ausbau des hohen Niveaus der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich, insbesondere durch bedarfsorientierte polizeiliche Präsenz, Verkehrsüberwachung, Schutz kritischer Infrastrukturen und sinnvolle internationale Kooperation." der Untergliederung 11 Inneres im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die im Bundesgebiet hergestellten Schusswaffen weisen bereits derzeit im Regelfall alle Kennzeichnungen, die nunmehr ausdrücklich gesetzlich angeordnet werden, auf. In jenen Fällen, in denen die Hersteller noch Kennzeichnungen auf den Schusswaffen anzubringen haben, ergeben sich konkret nicht bezifferbare Aufwendungen, die sich mangels vorhandener Aufzeichnungen nicht abschätzen lassen. Auch bei der Einfuhr von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen aus Drittstaaten durch Privatpersonen und einschlägige Gewerbetreibende entstehen diesen Aufwendungen, wenn die Schusswaffen bzw. wesentliche Bestandteile von Schusswaffen nicht entsprechend (vollständig) gekennzeichnet sind. Die Höhe dieser Aufwendungen lässt sich mangels Schätzbasis hinsichtlich der Anzahl von Schusswaffen, die jährlich aus Drittstaaten ins Bundesgebiet eingeführt werden, nicht konkret beziffern.

 

Der Einsatz von Statutspersonal in Österreich erzeugt für den Bundeshaushalt sowie andere öffentliche Haushalte keine finanziellen Auswirkungen, da die Gehälter, Aufenthaltskosten, Ausrüstungskosten etc. direkt von FRONTEX getragen werden.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Dieses Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen sowie der erforderlichen Adaptierung aufgrund der Vorgaben durch die VO 2019/1896 vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 303101857).