Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dieser Novelle sollen das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG) erlassen sowie das EU-Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) geändert werden.

Durch die vom Rat und Europäischen Parlament beschlossene Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), ergeben sich nicht bloß weitgehende Änderungen in Bezug auf die Kategorisierung von Schusswaffen, sondern auch eine umfassende Kennzeichnungspflicht von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen. Erklärtes Ziel der Waffenrichtlinie ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen (vgl. ErwGr 6). Die gemäß Art. 4 vorzusehende Pflicht zur lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung, die eine Nachverfolgung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen bis zu ihrem Hersteller oder Importeur zulässt, ist ein adäquates Mittel zur Erreichung dieses Ziels.

Mit dem neuen SchKG sollen in Artikel 1 entsprechend den Vorgaben der Waffenrichtlinie zum einen die zur Kennzeichnung verpflichteten Akteure, der Zeitpunkt, zu dem die Kennzeichnung spätestens vorgenommen werden soll sowie der notwendige Inhalt der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen vorgesehen werden. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen gegen angemessenes Entgelt von einem hierfür qualifizierten Gewerbetreibenden durchführen zu lassen.

Um den Eingriff in bestehende Rechtspositionen möglichst gering zu halten, wurde ein umfassendes Übergangsregime geschaffen. Die Kennzeichnungsvorgaben im Sinne des SchKG für Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten des SchKG in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, sollen als erfüllt gelten, sofern sie den Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (C.I.P.-Übereinkommen) entsprechen. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern standen, sollen – abgesehen von einer Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG – keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. Entsprechendes soll auch für Waffenhändler gelten, die Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile bereits vor 14. September 2018 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Lagerbestand vorrätig und im Waffenhandelsbuch eingetragen haben sowie diese nach Inkrafttreten des SchKG in Verkehr bringen. Im Ergebnis wird eine Kennzeichnungspflicht für Endverbraucher für Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteile in der Regel nur dann entstehen, wenn diese nach Inkrafttreten des SchKG aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden.

Die konkreten technischen Anforderungen, die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2019 S. 18 (im Folgenden: Durchführungsrichtlinie), festgelegt wurden, sollen in der korrespondierenden Schusswaffenkennzeichnungsverordnung (SchKV) Eingang finden. Die hierfür erforderliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres soll im vorgeschlagenen Entwurf geschaffen werden.

Zur besseren Lesbarkeit und im Einklang mit der Formulierung in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 sollen sämtliche Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen, die die Europäische Union bzw. deren Mitgliedstaaten betreffen, auch die Vertragsstaaten des EWR und die Schweiz umfassen.

In Artikel 2 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes) des vorliegenden Entwurfs sollen durch die Novellierung des EU-PolKG die notwendigen legistischen Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. Nr. L 295/1 vom 14.11.2019 S. 1, (im Folgenden Frontex-VO) vorgenommen werden.

Bereits vor Inkrafttreten der Frontex-VO wurden zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontroll- und Rückkehraufgaben Teammitglieder gemäß der zuvor in Kraft befindlichen Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (im Folgenden Verordnung (EU) 2016/1624) eingesetzt. Bei diesen Teammitgliedern handelte es sich um Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams, welche sich aus Grenzschutzbeamten und sonstigen Fachkräften der teilnehmenden Mitgliedstaaten – somit um Personal, welches von den teilnehmenden Mitgliedstaaten an die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden Frontex) entsendet bzw. abgeordnet wurde – zusammensetzten. Sofern für die vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auch die Ausübung von Exekutivbefugnissen erforderlich waren, handelte es sich bei dem entsendeten Personal um Organe von Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten, welchen entsprechende Exekutivbefugnisse zukamen. Diese Teammitglieder unterliegen als Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zuge eines Einsatzes innerhalb des Bundesgebiets Österreichs dem Anwendungsbereich des EU-PolKG.

Durch die Frontex-VO wird Frontex nunmehr mit eigenem Personal, dem sogenannten Statutspersonal, ausgestattet. Dabei handelt es sich um unmittelbar von Frontex beschäftigtes Personal, welches künftig ab 1. Jänner 2021 auch als Teammitglieder für eine gemeinsame Aktion (sogenannte „Joint Operations“) im Sinne der Frontex-VO in einem Mitgliedstaat eingesetzt werden soll. Da das Statutspersonal jedoch derzeit nicht vom Anwendungsbereich des EU-PolKG erfasst ist, da es sich nicht um Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten handelt, sind zur Gewährleistung der in der Frontex-VO enthaltenen Vorgaben die erforderlichen Adaptierungen vorzunehmen.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“; „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG)

Zu § 1 (Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen):

Zu Abs. 1:

In Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Waffenrichtlinie soll in Abs. 1 eine Kennzeichnungspflicht für jene natürlichen und juristischen Personen eingeführt werden, die Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen in Verkehr bringen, nachdem diese im Unionsgebiet hergestellt, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht oder aus einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Schusswaffe oder des wesentlichen Bestandteils einer Schusswaffe an einen Endverbraucher. Im Falle einer bloßen Durchfuhr von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen, ohne dass diese im Bundesgebiet in Verkehr gebracht wurden, soll somit keine Kennzeichnungspflicht entstehen.

Diese Kennzeichnung hat in Entsprechung der unionsrechtlichen Vorgaben lesbar, dauerhaft und eindeutig erkennbar zu sein. Diese Qualitätsmerkmale sind insofern erforderlich, als damit beispielsweise gewährleistet wird, dass die angebrachte Kennzeichnung nicht einfach abgeschliffen oder auf sonstige Weise entfernt werden kann. Die Zeitpunkte, an denen die Kennzeichnungspflicht jeweils entsteht, entsprechen den in Art. 4 Abs. 1 lit. a der Waffenrichtlinie getroffenen Vorgaben. Unverzüglich nach der Herstellung, jedoch spätestens vor dem Inverkehrbringen bzw. unverzüglich nach der Einfuhr bzw. dem Verbringen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen bedeutet im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „ohne unnötigen Aufschub“ (vgl. VwGH 21.09.1994, 93/01/0823).

Art. 4 Abs. 5 der Waffenrichtlinie besagt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Feuerwaffen jederzeit ihren jeweiligen Besitzern zugeordnet werden können. Eine Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen ist somit Voraussetzung, um diese ihrem jeweiligen Besitzer zuordnen zu können. Ohne Vornahme einer Kennzeichnung ist eine ausreichende Individualisierung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen nicht möglich. Aus Art. 4 Abs. 5 der Waffenrichtlinie ist abzuleiten, dass auch Privatpersonen von der hier normierten Kennzeichnungspflicht umfasst sind, da andernfalls nicht alle Feuerwaffen jederzeit ihrem jeweiligen Besitzer zugeordnet werden können und den Vorgaben der Richtlinie anders nicht entsprochen werden kann. Somit ist eine Privatperson unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 zur Kennzeichnung verpflichtet. Die Kennzeichnung einer Schusswaffe und wesentlicher Bestandteile von Schusswaffen wird im Regelfall im Auftrag des jeweiligen Besitzers von einem Gewerbetreibenden gemäß § 1 Abs. 5 vorgenommen. Gemäß Abs. 1 letzter Satz soll auch eine nicht gewerbliche Verbringung oder Einfuhr von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen aus einem Drittstaat unverzüglich nach der Verbringung bzw. der Einfuhr eine Kennzeichnungsverpflichtung auslösen. Hiermit sollen auch jene Fälle erfasst werden, bei denen die Schusswaffe oder der wesentliche Bestandteil einer Schusswaffe bloß für den eigenen Gebrauch in das Bundesgebiet verbracht oder eingeführt und in weiterer Folge nicht in Verkehr gebracht wird. Diese Bestimmung trägt maßgeblich zur besseren Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen bei und dient somit dem erklärten Regelungsziel der Waffenrichtlinie.

Zu Abs. 2:

Gemäß Abs. 2 handelt es sich bei wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes um den Lauf, die Trommel, den Verschluss, den Rahmen, das Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich dabei um Einzelteile handelt. Einzelteile, die einzeln in Verkehr gebracht werden, sollen den Kennzeichnungsvorschriften des § 1 entsprechen. Mit dieser vorgeschlagenen Begriffsbestimmung wird die Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 lediglich konkretisiert und setzt diese somit Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 Z 2 der Waffenrichtlinie um. Wird ein wesentlicher Bestandteil von einer Schusswaffe getrennt, ist dieser vor einer allfälligen Weitergabe unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 zu kennzeichnen, um zu verhindern, dass ein ungekennzeichneter wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe weitergegeben wird. Da die zusammengebaute Schusswaffe bereits in Verkehr gebracht und damit erstmalig an den Endverbraucher überlassen wurde, können wesentliche Bestandteile dieser Schusswaffe nachträglich nicht mehr in Verkehr gebracht werden und würde damit im Falle einer Weitergabe keine Kennzeichnungspflicht bestehen. Vor diesem Hintergrund und auch zur bestmöglichen Erreichung des Ziels der Nachverfolgbarkeit von wesentlichen Bestandteilen wurde hier der Begriff der „Weitergabe“ verwendet. Dieser ist im Sinne dieses Bundesgesetzes weit zu verstehen und umfasst auch Fälle einer (un)entgeltlichen Übergabe oder einer Übertragung im Wege eines Verlassenschaftsverfahrens. Im Ergebnis bedeutet dies nach der Systematik des vorgeschlagenen Bundesgesetzes, dass auf einer zusammengebauten Schusswaffe insgesamt sämtliche Kennzeichnungsinhalte gemäß Abs. 3 anzubringen sind. Werden Einzelteile – wie insbesondere Ersatzläufe oder Wechselsysteme – in Verkehr gebracht, sollen alle Einzelteile die Kennzeichnungsinhalte gemäß Abs. 3 umfassen.

Zu Abs. 3:

Die vorgeschlagene Regelung in Abs. 3 normiert die Inhalte bzw. den Umfang der gemäß Abs. 1 erforderlichen Kennzeichnung. Die Formulierung entspricht weitestgehend der in Art. 4 Abs. 2 der Waffenrichtlinie enthaltenen Angaben, zum besseren Verständnis wurden lediglich Anpassungen an die im Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, verwendeten Begrifflichkeiten vorgenommen. Beispielsweise handelt es sich bei der Seriennummer und beim Modell um die Herstellungsnummer und die Typenbezeichnung im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 10 WaffG. Der obligatorische Kennzeichnungsinhalt umfasst auch die Typenbezeichnung, soweit diese für die entsprechende Schusswaffe oder den entsprechenden wesentlichen Bestandteil vorhanden ist.

Manche Hersteller bringen eine Herstellungsnummer an einer Schusswaffe oder an einem wesentlichen Bestandteil von Schusswaffen an, aus der das Herstellungsjahr für einen Waffenbesitzer nicht direkt ablesbar ist. Hierfür werden etwa unterschiedliche Ziffernabfolgen verwendet, die die Hersteller bei Bedarf aufschlüsseln und den Waffenbesitzer oder auch gegebenenfalls ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über das Herstellungsjahr informieren können. Für eine Nachverfolgung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen soll es daher ausreichen, wenn aus der Herstellungsnummer das Herstellungsjahr ableitbar ist oder der Zeitpunkt des Beschusses aus dem Beschusszeichen ableitbar ist und somit auch nähere Rückschlüsse auf das Herstellungsjahr gezogen werden können. Auch im Falle des Abs. 1 Z 2 und 3 muss auf der Schusswaffe und auf wesentlichen Bestandteilen das Herstellungsjahr direkt ablesbar oder zumindest ableitbar sein. Andernfalls ist unverzüglich nach dem Verbringen bzw. nach der Einfuhr eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Wenn der einschlägige Gewerbetreibende oder die Privatperson im Falle der Einfuhr das Herstellungsjahr jedoch nicht kennt, kann diesbezüglich auch keine Kennzeichnungspflicht bestehen, weil dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, Unmögliches von den Rechtsunterworfenen zu verlangen.

Wesentliche Bestandteile, die zu klein sind, um eine vollständige Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 3 aufzuweisen, haben im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben zumindest eine Herstellungsnummer oder einen alphanumerischen oder digitalen Code aufzuweisen. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass ein wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe für eine vollständige Kennzeichnung zu klein ist, sofern durch eine vollständige Kennzeichnung die Funktionalität der Schusswaffe wesentlich beeinträchtigt werden würde oder aufgrund der Form des wesentlichen Bestandteiles technisch nicht möglich ist.

Zu Abs. 4:

Die Waffenrichtlinie sieht in deren Art. 4 Abs. 2 letzter Satz vor, dass Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile, die aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden, mit einer eindeutigen Kennzeichnung gemäß Abs. 1 leg cit zu versehen sind, die eine Ermittlung der überführenden Stelle ermöglicht. Vor diesem Hintergrund sollen in Abs. 4 die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Abs. 1 bis 3 auch für diese Fälle gelten und soll aus der anzubringenden Kennzeichnung zudem ableitbar sein, welche staatliche Stelle bzw. Behörde die Schusswaffe oder den wesentlichen Bestandteil in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt hat. Wurde eine Schusswaffe oder ein wesentlicher Bestandteil etwa durch das Österreichische Bundesheer oder durch eine bestimmte Landespolizeidirektion in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt, soll dieser Umstand künftig in der Kennzeichnung ersichtlich sein.

Zu Abs. 5:

Gemäß Abs. 5 sollen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung oder für den Handel von nichtmilitärischen und militärischen Schusswaffen und Munition (§ 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a und b der Gewerbeordnung 1994 – GewO, BGBl. Nr. 194/1994) ermächtigt werden, die Kennzeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen. Hierfür soll den beauftragten Gewerbetreibenden ein angemessenes Entgelt gebühren. Die Kennzeichnung kann in Fällen des Abs. 4, der die Überführung aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung normiert, auch von einer Gebietskörperschaft durchgeführt werden. Der Begriff der Gebietskörperschaft ist weit auszulegen, sodass die Gebietskörperschaften des Bundes, der Länder und Gemeinden, insbesondere auch das dem Bundesministerium für Landesverteidigung unterstehende Österreichische Bundesheer von dieser Bestimmung umfasst sind.

Der Unionsgesetzgeber hat sich im Bereich der Kennzeichnung von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen in Art. 4 Abs. 2a der Waffenrichtlinie dafür entschieden, dass die Vorgaben für die technischen Spezifikationen dieser Kennzeichnung durch die Kommission in einem diesbezüglichen Durchführungsrechtsakt festzulegen sind. Die nähere Konkretisierung dieser technischen Spezifikationen soll auch auf nationaler Ebene einem vereinfachten Verfahren unterliegen und es soll daher in Abs. 7 eine diesbezügliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres aufgenommen werden.

Zu § 2 (Kennzeichnung von Munition):

Um ein paralleles Regime an Kennzeichnungsvorschriften zu vermeiden, sollen im Schusswaffenkennzeichnungsgesetz keine eigenen Kennzeichnungsvorschriften für Munition eingeführt werden. Die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Waffenrichtlinie können unter Anwendung der Vorgaben der Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446/2013, eingehalten werden.

Zu § 3 (Ausnahmebestimmungen):

Zu Abs. 1 Z 1:

Ein nationales Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen kann lediglich Sachverhalte regeln, die einen bestimmten Inlandsbezug (etwa die Ein- oder Ausfuhr, das Verbringen in das Bundesgebiet oder die Herstellung im Inland von derartigen Gegenständen) aufweisen. Da auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union die unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen umzusetzen haben, ist mit der Herstellung, dem Inverkehrbringen und auch mit dem Verbringen einer Schusswaffe oder eines wesentlichen Bestandteils aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Sicherheitsverlust verbunden. Aus diesem Grund soll dieses Bundesgesetz nicht für jene Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile gelten, die bereits der Waffenrichtlinie und der Durchführungsrichtlinie entsprechend gekennzeichnet wurden. Wurde die Schusswaffe oder der wesentliche Bestandteil bereits mehrmals innerhalb der Europäischen Union verbracht, soll es ausreichen, wenn die Kennzeichnung zumindest in einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Waffenrichtlinie vorgenommen wurde.

Zu Abs. 1 Z 2:

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Waffenrichtlinie gilt diese nicht für den Erwerb oder Besitz durch Streitkräfte, die Polizei oder Behörden. Vor diesem Hintergrund soll der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch nicht das Überlassen von Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen an Gebietskörperschaften umfassen. In Übereinstimmung mit dieser Ausnahmeregelung entsteht eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen erst zu jenem Zeitpunkt, an dem diese aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung überführt werden (siehe Erläuterungen zu § 1 Abs. 4).

Zu Abs. 1 Z 3:

Eine Ausnahme soll auch für Schusswaffen und wesentliche Bestandteile von Schusswaffen bestehen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden. In Bezug auf den Zeitpunkt soll die Regelung des § 23 Abs. 2a WaffG herangezogen werden, wonach Schusswaffen der Kategorie B, die vor dem 1. Jänner 1900 erzeugt wurden, nicht in die von der Behörde festgelegte Anzahl an erlaubten Schusswaffen einzurechnen sind. Dieser Zeitpunkt wurde nicht aufgrund eines bestimmten historischen Ereignisses, sondern aufgrund des technischen Entwicklungsstands von Schusswaffen zum Zeitpunkt der Jahrhundertwende gewählt. Da das WaffG und das SchKG ein inhaltlich zusammenhängendes Rechtsgebiet bilden, ist es erforderlich, den gleichen Zeitpunkt heranzuziehen. Dementsprechend sollen Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die vor dem 1. Jänner 1900 hergestellt wurden, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihres waffentechnischen Entwicklungsstands nicht vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst sein.

Zu Abs. 1 Z 4 und Abs. 2:

Die Waffenrichtlinie sieht in Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz vor, dass die Kennzeichnungsanforderungen für Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von besonderer historischer Bedeutung gemäß dem einzelstaatlichen Recht geregelt werden. Der Erwägungsgrund 27 präzisiert dies dahingehend, dass historische Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile nicht den Anforderungen der Waffenrichtlinie (und in weiterer Folge auch jenen der Durchführungsrichtlinie) unterliegen, sofern ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Kennzeichnung derartiger Gegenstände über einzelstaatliches Recht verfügt. Aus diesem Grund sollen im vorgeschlagenen Abs. 2 die demonstrativen Kriterien festgelegt werden, nach denen Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen eine besondere historische Bedeutung zukommt.

Von der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 4 sollen Schusswaffen und wesentliche Bestandteile von Schusswaffen umfasst sein, sofern diese insbesondere aufgrund eines bestimmten historischen Ereignisses von herausragender Bedeutung sind. Eine besondere historische Bedeutung soll insbesondere vorliegen, wenn die Schusswaffe bei einem historischen Ereignis zum Einsatz kam, im Besitz einer historisch bedeutsamen Persönlichkeit stand oder es sich beispielsweise um die letzte erhaltene Schusswaffe einer bestimmten Serie handelt. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Schusswaffe oder ein wesentlicher Bestandteil einer Schusswaffe beispielsweise im Ersten oder Zweiten Weltkrieg oder auch in den Jugoslawienkriegen der 1990er Jahre verwendet wurde, vermag noch keine besondere historische Bedeutung zu begründen. Welche Schusswaffe oder wesentlicher Bestandteil im Einzelnen historisch besonders bedeutsam ist und damit unter die Ausnahmeregelung fällt, ist im konkreten Fall auf Antrag durch die örtlich zuständige Waffenbehörde unter Einbeziehung des Bundesdenkmalamts zu beurteilen. Eine solche Vorgangsweise ist jedoch nicht zwingend vorgesehen, sodass es den Betroffenen in Zweifelsfällen frei steht, einen Feststellungsbescheid bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde zu beantragen.

In Abs. 2 letzter Satz soll klargestellt werden, dass Betroffene einen Antrag auf Feststellung, ob es sich bei einer bestimmten Schusswaffe oder einem bestimmten wesentlichen Bestandteil um eine bzw. einen von besonderer historischer Bedeutung handelt, stellen können. Im Zuge dieses Verfahrens soll die Waffenbehörde jedenfalls das Bundesdenkmalamt im Wege der Amtshilfe heranziehen, das für den Schutz des gesamten Kulturerbes im Bundesgebiet zuständig ist. Da das Kulturerbe unter anderem auch historische Waffen umfasst, soll das Bundesdenkmalamt feststellen, ob mit der bestimmten Schusswaffe oder dem bestimmten wesentlichen Bestandteil eine besondere historische Bedeutung verbunden ist. Eine Einbindung des Bundesdenkmalamts ist sachgerecht, da diesem bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage Aufgaben in Bezug auf historische Waffen zukommen: Insbesondere ist für die Ausfuhr von kulturhistorisch bedeutenden Waffen nach §§ 16 ff des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, als auch nach den entsprechenden europarechtlichen Ausfuhrbestimmungen eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes erforderlich.

Zu Abs. 1 Z 5:

Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG sollen gemäß Z 5 nicht von diesem Bundesgesetz erfasst werden, da sie nicht dem Anwendungsbereich der Waffenrichtlinie unterliegen und teils historische Schusswaffen umfassen.

Zu Abs. 1 Z 6:

Bereits durch die vorgeschlagene Z 5 sollen Druckluft- und CO2-Waffen bis Kaliber 6 mm von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden, da sie den Schusswaffen im Sinne des § 45 WaffG angehören. Darüber hinaus sollen in der vorgeschlagenen Z 6 in Entsprechung des Anwendungsbereiches der Waffenrichtlinie auch Druckluft- und CO2-Waffen über 6 mm von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden.

Zu § 4 (Verwaltungsübertretung):

Die vorgeschlagene Strafbestimmung sieht für die Nichteinhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 1 eine Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen vor. Sofern diese Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, soll eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen werden. Für diesen höheren Strafrahmen werden lediglich jene Gewerbetreibende in Betracht kommen, die sich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit typischerweise mit Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteilen befassen. Die vorgesehene Strafhöhe ist im Hinblick auf die schwerwiegenden Konsequenzen der mangelnden Rückverfolgbarkeit von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen auch sachgerecht und orientiert sich jeweils an der Strafhöhe gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009.

Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 ist keine Verwaltungsstrafe zu verhängen, wenn der Betroffene die Kennzeichnung im Sinne dieses Bundesgesetzes freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat durchführen lässt.

Zu § 5 (Übergangsregelung):

Um den Eingriff in bestehende Rechtspositionen möglichst gering zu halten, wurde ein umfassendes Übergangsregime geschaffen. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 4 der Waffenrichtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmungen des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969 (im Folgenden: C.I.P.-Übereinkommen) zur Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Kennzeichnungsvorgaben für Schusswaffen und wesentliche Bestandteile, die zwischen dem 14. September 2018 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, sollen daher als erfüllt gelten, sofern sie den Bestimmungen des C.I.P.-Übereinkommens entsprechen. In diesem Zusammenhang soll auch der Inlandsbezug klar hervorgehoben werden. Wie bereits im Anwendungsbereich des WaffG ist unter „Einfuhr“ jeder Import aus einem Drittstaat und unter „Verbringen“ der Import oder Export innerhalb der Europäischen Union zu verstehen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll auch klargestellt werden, dass Schusswaffen und wesentliche Bestandteile, die vor dem 14. September 2018 in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, von einer Kennzeichnungsverpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht erfasst sind. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile, die bereits vor dem 14. September 2018 im Besitz von Endverbrauchern standen, sollen – abgesehen von einer Weitergabe gemäß § 1 Abs. 2 letzter Satz SchKG – keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. Entsprechendes soll auch für Waffenhändler gelten, die Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile bereits vor 14. September 2018 im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit im Lagerbestand vorrätig und im Waffenhandelsbuch eingetragen haben sowie diese nach Inkrafttreten des SchKG in Verkehr bringen. Im Ergebnis wird eine Kennzeichnungspflicht für Endverbraucher für Schusswaffen oder wesentlichen Bestandteile in der Regel nur dann entstehen, wenn diese nach Inkrafttreten des SchKG aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Wenn eine Schusswaffe oder ein wesentlicher Bestandteil aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht wurde, wird die im Rahmen der Waffenrichtlinie gebotene Kennzeichnung in der Regel bereits durchgeführt worden sein und soll diesfalls die Ausnahmebestimmung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 greifen.

Zu § 7 (Sprachliche Gleichbehandlung):

Diese Bestimmung normiert die sprachliche Gleichbehandlung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.6.2018, G 77/9), sodass auch Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich (individuelle Geschlechtsidentität) von dieser Bestimmung umfasst sind.

Zu Artikel 2 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Es handelt sich um die erforderliche Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung des Anwendungsbereichs des EU-PolKG. Auch bisher waren gemeinsame Aktionen (sogenannte „Joint Operations“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1624 vom Anwendungsbereich des EU-PolKG erfasst, da es sich bei den hierfür entsendeten Teammitgliedern um Organe der Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten handelte. Da künftig jedoch für solche Einsätze auch Statutspersonal, bei dem es sich um unmittelbar bei Frontex beschäftigtes Personal und somit nicht um Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten handelt, entsendet werden sollen, sind die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die hierfür erforderlichen Ermächtigungen abzubilden. Daher erscheint eine Ergänzung des Anwendungsbereichs zur Verdeutlichung angebracht.

Zu Z 3 (§ 3 Abs. 2):

Gemäß der unmittelbar anwendbaren Art. 84 Abs. 2 und 3 der Frontex-VO bestehen im Falle der Verursachung eines Schadens bei einem Einsatz durch ein Teammitglied nunmehr gesonderte Regelungen hinsichtlich allfälliger Regressforderungen zwischen den Mitgliedstaaten bzw. – im Falle der Verursachung eines Schadens durch Statutspersonal – zwischen einem Mitgliedstaat und Frontex, weshalb ein entsprechender Verweis einzufügen ist. Nachdem von diesen Regelungen sämtliche Teammitglieder – gleich ob der Schaden durch Statutspersonal oder durch von einem Mitgliedstaat entsendetes Personal verursacht wurde – erfasst sind, wird hier auch auf den Begriff der Teammitglieder im Sinne des Art. 2 Z 17 der Frontex-VO abgestellt, welcher beide Personengruppen erfasst.

Zu Z 4 und 5 (§ 28 Abs. 2 samt Überschrift):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll die erforderliche innerstaatliche Grundlage geschaffen werden, um nunmehr auch Statutspersonal von Frontex mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben im Bundesgebiet durch den Bundesminister für Inneres betrauen zu können. Dies stellt die gemäß Art. 82 Abs. 8 der Frontex-VO vorgesehene Genehmigung jenes Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz bzw. eine Entsendung erfolgen soll, dar. Das Statutspersonal unterliegt - ebenso wie die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaaten gemäß § 28 Abs. 3 - bei seinen Einsätzen der Leitung und Weisung der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden. Da sich dies bereits unmittelbar aus Art. 82 Abs. 4 der Frontex-VO ergibt, ist eine entsprechende Ergänzung des § 28 Abs. 3 EU-PolKG nicht geboten.

Aufgrund der vorgeschlagenen Einfügung ist auch die Überschrift des § 28 entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 1 und 2):

Auch derzeit kommen den in Österreich als Teammitglieder einschreitenden Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten für ihr Handeln auf österreichischem Hoheitsgebiet dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu. Dies gilt auch in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die gegen sie begangen werden. Darüber hinaus normiert § 29 Abs. 2 bestimmte Berechtigungen für Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten, wie etwa das Tragen einer Uniform oder einer Dienstwaffe. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll an diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen inhaltlich nichts geändert werden. Entsprechend den Vorgaben gemäß den Art. 82 und 85 der Frontex-VO soll durch die vorgeschlagenen Einfügungen künftig auch das Statutspersonal hiervon erfasst sein.

Zu Z 7 (§ 46 Abs. 9):

Es handelt sich um die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.