361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (351 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Um Eltern auch für das kommende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit der Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen zu betreuen, soll die Maßnahme der Sonderbetreuungszeit verlängert werden. Gleiches gilt für die schon bisher vom Abs. 1 erfassten weiteren Personengruppen. Die Sonderbetreuungszeit kann aber auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 17. September 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Peter Wurm, August Wöginger, Mag. Markus Koza, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Christian Drobits sowie die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (351 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 09 17

                          Rebecca Kirchbaumer                                                          Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann