366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Familie und Jugend

über die Regierungsvorlage (353 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit diesem Gesetzentwurf soll die Einkommensgrenze in §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 von 10.000 € ab dem Kalenderjahr 2020 auf 15.000 € erhöht werden.

Die Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds sollen auf 100 Millionen € erhöht werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG

(Bevölkerungspolitik).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 3 (§§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 sowie 55 Abs. 48 FLAG 1967):

Nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 führt ein zu versteuerndes Einkommen eines Kindes von über 10.000 € im Kalenderjahr – unter Berücksichtigung einer Einschleifregelung – zum Wegfall der Familienbeihilfe; die gleiche Regelung gilt auch für Vollwaisen (nach § 6 Abs. 3 FLAG 1967).

Bei der Ermittlung dieses Einkommens sind Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge nicht miteinzuberechnen. Die in Rede stehende Einkommensgrenze gilt für Volljährige ab dem Kalenderjahr, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird.

Diese Regelungen sind im Wesentlichen für Studierende beachtlich, betreffen aber auch andere Volljährige, die sich in Berufsausbildung befinden, sowie erheblich behinderte Personen. Relevant ist die Einkommensgrenze auch in Bezug auf das Vorliegen eines Arbeitsversuches von erheblich behinderten Personen.

Die Höhe der Einkommensgrenze von 10.000 € wurde das letzte Mal ab dem Kalenderjahr 2011 angehoben; ab dem Kalenderjahr 2013 wurde eine Einschleifregelung eingeführt. Nun soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf diese Einkommensgrenze ab dem Kalenderjahr 2020 auf 15.000 € erhöht werden. Damit soll eine deutliche Anpassung erfolgen, um in Bezug auf die Zuverdienstmöglichkeit mehr Flexibilität zu gewährleisten, ohne dass die Familienbeihilfe wegfällt.

Zu Z 2 und 3 (§§ 38a Abs. 5 und 55 Abs. 48 FLAG 1967):

Die Förderungen aus dem Corona-Familienhärtefonds haben für viele Familien eine effektive und hilfreiche Entlastung gebracht. Es zeigt sich aber, dass die Zahl der Antragstellungen wesentlich höher ist, als angenommen, weshalb das vorgesehene Fördervolumen von 60 Millionen € nicht ausreichen wird. Um die intendierte Entlastungswirkung für möglichst viele Familien zu erreichen, die durch die infolge der COVID-19-Krise verursachten schwierigen Lebensumstände besonders betroffen sind, sieht der vorliegende Gesetzentwurf eine Erhöhung der Fördermittel des Corona-Familienhärtefonds auf 100 Millionen € vor.

 

 

Der Ausschuss für Familie und Jugend hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. September 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Joachim Schnabel die Abgeordneten Petra Wimmer, Edith Mühlberghuber, Fiona Fiedler, BEd, Barbara Neßler, Peter Haubner, Gabriele Heinisch-Hosek, Eva Maria Holzleitner, BSc, Yannick Shetty, Maria Großbauer, Cornelia Ecker und Dr. Gudrun Kugler sowie die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (353 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 09 21

                              Joachim Schnabel                                                               Norbert Sieber

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann