Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im land- und forstwirtschaftlichen Landesschulbereich gibt es bis dato im "Altrecht" die Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung und verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nicht. Mit der Dienstrechts-Novelle 2013-Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013, wurden diese Leitungsfunktionen für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen im pd-Schema eingeführt. Der Rechnungshof hatte bereits in seinem Bericht Reihe Bund 2011/9 empfohlen, das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sollte sich für eine Novellierung des LLDG 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956 einsetzen, um auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kostengünstige Leitungsstrukturen zu verankern (TZ 19). Es ist daher nur folgerichtig, jene Leitungsstrukturen, welche für das neue Entlohnungsschema gelten, nun auch für beamtete Landeslehrpersonen und für Landesvertragslehrpersonen des Altrechts festzulegen.

 

Ziel(e)

Ohne Erlassung entsprechender Vorschriften gäbe es keine Möglichkeit, dass sich alle Landeslehrpersonen der bestehenden Entlohnungsschemata für diese Funktionen bewerben können. Dies bedeutet, dass derzeit Ressourcen nicht genützt werden können, welche auf Grund ihrer Erfahrung dem mittleren Management der Schulen zur Verfügung stünden.

 

Gleichstellung mit gewerblichen berufsbildenden Fachschullehrpersonen und Berufsschullehrpersonen und dem pd-Schema.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

LLDG und LLVG: Alle Landeslehrpersonen der derzeit bestehenden Entlohnungsschemata sollen sich für Leitungsfunktionen bewerben können. Dies bedeutet, dass Ressourcen genützt werden, da diese Lehrpersonen ausreichend Erfahrung mitbringen.

LLDG: Künftig soll auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche zustehen.

Es erfolgt eine Gleichstellung im LLDG mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen als nun auch hier die Durchführung von Projekten der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden können. Künftig soll es auch an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen für Projekte der Qualitätssicherung die Möglichkeit einer Einrechnung in die Lehrverpflichtung geben.

Im pd-Schema soll für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze die Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden vermindert werden können.

Leiterinnen und Leiter von Fachschulen mit mehr als 8 Klassen und mindestens 60 Lehrpersonen-Vollbeschäftigungsäquivalenten sollen künftig eine volle Freistellung von der Lehrverpflichtung erhalten.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die Novellen des LLDG und LLVG wird eine stufenweise Ersparnis möglich gemacht.

Zur Plausibiliserung der Berechnungen haben die Länder, die auf Grund der Einführung der Novelle geplanten und vorbereiteten Strukturveränderungen eingemeldet. Diese Strukturveränderungen können vom BMLRT nicht beeinflusst werden, da sie nach Art. 14a B-VG nicht in den Kompetenzbereich des Bundes fallen. Die personellen Änderungen unterliegen teilweise Einflüssen, welche nicht genau auf die jeweiligen Jahre absehbar sind, sodass hier realistische Annahmen als Grundlage dienen. Im Rahmen der Genehmigung der Stellenpläne der Länder, welche gem. Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird, BGBl. Nr. 316/1975, vorgesehen ist, hat der Bund (BMLRT und BMF) Einfluss auf die Stellenpläne der Länder.

Als Vergleichsmaßstab wurde aus den genehmigten Stellenplänen ein Vollbeschäftigungsäquivalent berechnet. Dieses betrug im Jahr 2018 € 64.374.- und im Jahr 2019 € 65.177.- Für den Berechnungsvorgang wurden € 65.000.- herangezogen. Darin sind alle Lehrergruppen (beamtet, nicht beamtet, L1, L2a2, pd,..) subsummiert. Die Zulagen für die Schulleitung wurden aus den geltenden Sätzen des Gehaltsgesetzes entnommen, die Zulagen für die Abteilungsvorstehungen aus der Gesetzesnovelle. Die Maßnahme ist aus dem laufenden Budget der UG 42 zu bedecken.

 

Berechnungsgrundlagen:

1.

1.1 Die Länder haben die Auflassung von 21 Schulleitungen eingemeldet, diese verteilen sich mit 15 Schulleitungen auf die Zulagengruppe I und je drei Schulleitungen auf die Zulagengruppe II und III. An Freistellungen werden daraus 385,88 Werteinheiten (WE) eingespart, welche daher je eingesparter Leiterstelle Einsparungen von € 59.719.- hervorrufen. Die frei werdenden Zulagen betragen im Schnitt € 10.161, in Summe ergibt dies daher Einsparungen in Höhe von € 69.880.

Berechnungsjahre

2020

2021

2022

2023

2024

Anzahl der Schulleiter/innen)

-1

-5

-10

-15

-21

 

1.2 Die Länder haben gemeldet, 35 neue Abteilungsvorstehungen bestellen zu wollen, dabei sind 29 Abteilungsvorstehungen mit einer Freistellung von 5 WE und 6 Abteilungsvorstehungen mit einer Freistellung von 10 WE summiert. Die Freistellungen ergeben in Summe 205 WE, was sich mit Kosten von € 19.035 je neu geschaffener Abteilungsvorstehung auswirkt. Die Zulagen ergeben in Summe € 10.877 je Abteilungsvorstehung, wobei diese je nach Freistellung unterschiedlich sind. Beide Komponenten gemeinsam führen daher zu Mehrkosten von € 29.911.

Berechnungsjahre

2020

2021

2022

2023

2024

Anzahl Abteilungsvorstehung

2

8

16

25

35

 

Die Reduktion der Freistellungen und der Zulagen pro Schulleiter/in beträgt somit im Durchschnitt rund € 70.000, die Mehrkosten der Freistellungen und der Zulagen pro Abteilungsvorstehung beträgt somit im Durchschnitt rund € 30.000. Realistische Annahme auf Grund der Einmeldungen der Länder: Die Anzahl der Schulleiter/innen reduziert sich bis 2024 um 21 Personen, 35 Abteilungsvorstehungen werden bis dahin eingesetzt.

Berechnungsjahre

2020

2021

2022

2023

2024

Anzahl der Schulleiter/innen)

-1

-5

-10

-15

-21

Anzahl Abteilungsvorstehung

2

8

16

25

35

Einsparung in € Bund

2.500

55.000

110.000

150.000

210.000

Einsparung in € Länder

2.500

55.000

110.000

150.000

210.000

 

2. Kosten für Supplierungen ab der 1. Stunde (§ 54 Abs. 4 LLDG):

Berechnungsjahre

2020

2021

2022

2023

2024

Kosten in € gesamt

3.000

6.000

6.000

6.000

6.000

Kostenanteil in € Bund

1.500

3.000

3.000

3.000

3.000

Kostenanteil in € Länder

1.500

3.000

3.000

3.000

3.000

Die Länder haben aus Ihren Schulverwaltungsprogrammen jene bisher von den Lehrpersonen ohne Abgeltung zu leistenden Supplierstunden eingemeldet. In Summe ergibt sich daraus ein Wert von 189 Stunden. Diese Summe wurde mit dem gem § 61 Abs. 8 GehG geltenden Wert für die Supplierabgeltung von durchschnittlich 31,5 multipliziert.

3. Qualitätssicherung (§ 55 Abs. 4 LLDG): Die Verminderung der Lehrverpflichtung erweitert lediglich den Handlungsspielraum der Länder Lehrpersonen für diesen Aufgabenbereich einzusetzen. Mehrkosten können sich nicht ergeben, da die Vorgabe für den Stellenplan mit 2,4 WE/Schüler/in nicht erweitert wird.

 

4. § 58 Abs. 2 LLDG: Die zusätzliche Erweiterung der Freistellung von 19,25 WE auf volle Freistellung erleichtert die umfangreiche Tätigkeit der Schulleitungen. Dies führt auf Grund der Vorgabe im Stellenplan und der sehr geringen Anzahl der Schulleiter/innen, auf die dies zutrifft, zu keinen Mehrkosten.

 

5. Der Zusatz in § 8 Abs. 14a LLVG ermöglicht es zukünftig auch Lehrpersonen im pd-Schema für IT-Betreuung einzusetzen. Dadurch ergibt sich im Endausbau des pd-Schemas durch die Verschiebung von derzeit 3,315 WE auf 3 Wochenstunden eine minimale Ersparnis, welche sich in den vorgegebenen 5 Jahren nicht abbilden lässt.

 

6. Da die Schulen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes das erste Halbjahr 2020 schon abgeschlossen haben werden, sind im Jahr 2020 nur die halben Kosten bzw. Einsparungen anzusetzen.

 

7. Kosten für Mitverwendung an einer in der Verwaltung das Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung das Bundes stehenden pädagogischen Hochschule (§22 (1) neuer zweiter Satz). Berechnungsgrundlage € 65.000,- pro Lehrperson:

 

Maßnahmen

2020

2021

2022

2023

2024

Anzahl Lehrperson

0

0

1

1

2

Kosten (Bund)

0

0

€65.000    

€65.000  

€130.000  

 

 

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2018 ersetzt der Bund 50% der anfallenden Besoldungskosten.

Die unten angeführten finanziellen Auswirkungen stellen die Aufteilung der Kosten/Einsparungen getrennt nach Bundesanteil und Länderanteil dar.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahmen (in Tsd.  €)

2020

2021

2022

2023

2024

Kostensteigerung § 54 Abs. 4 LLDG (Supplierung Berufsschullehrpersonen)

Bundesanteil

1

3

3

3

3

Kostensteigerung § 54 Abs. 4 LLDG (Supplierung Berufsschullehrpersonen)

Länderanteil

1

3

3

3

3

Kostensteigerung Freistellungen und Zulagen Abteilungsleitung

Bundesanteil

15

120

240

375

525

Kostensteigerung Freistellungen und Zulagen Abteilungsleitung

Länderanteil

15

120

240

375

525

Kosteneinsparung Freistellungen und Zulagen Schulleitung

Bundesanteil

-17

-175

-350

‑525

-735

Kosteneinsparung Freistellungen und Zulagen Schulleitung

Länderanteil

-17

-175

-350

-525

-735

Kostensteigerung § 22 Abs.1 Mitverwendung, Bund

0

0

65

65

130

Gesamtergebnis Einsparung

Bundesanteil

-1

-52

‑42

‑82

‑77

Gesamtergebnis Einsparung

Länderanteil

-1

-52

-107

-147

-207

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Durch diesen Gesetzentwurf ist keine Datenverarbeitung geplant.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 432341772).