Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Gemäß dem Zirkulationsbeschluss der Bundesregierung vom 22. November 2017 und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits am 22. November 2017 in Brüssel vom Ständigen Vertreter Österreichs bei der Europäischen Union am Rande des ASTV II für die Republik Österreich unterzeichnet. Am 24. November 2017 erfolgte am Rande des Gipfels der Östlichen Partnerschaft in Brüssel die Unterzeichnung durch die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik und den Außenminister der Republik Armenien.

Nachdem Armenien im September 2013 entschieden hatte, das bereits ausverhandelte Assoziierungsabkommen mit der EU nicht zu unterzeichnen, sondern der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) beizutreten, wurde am 29. November 2013 beim Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius in einer schriftlichen Erklärung der Wille beider Seiten zur weiteren Stärkung der Zusammenarbeit auf neuer vertraglicher Grundlage bekundet.

Die Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Armenien über ein neues Abkommen wurden im Dezember 2015 eröffnet. Am 21. März 2017 wurde das Abkommen in Jerewan paraphiert.

Ein Hinweis auf die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft Armeniens in der EAWU mit den Zielsetzungen des politischen Dialoges, die sich aus dem neuen Abkommen ergeben, findet sich in Art. 3.1 und 5.1 der Präambel des Abkommens. Diese Bezugnahme auf bestehende Verpflichtungen der Vertragspartner stellt keinen Präzedenzfall für zukünftige ähnliche Verträge mit Drittstaaten dar.

Die EU ist für die Republik Armenien neben Russland der wichtigste Handelspartner und in geringerem Maße auch Investor. Ziel des Abkommens ist es, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und der Republik Armenien noch weiter zu stärken sowie ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zu schaffen. Armenien hofft darauf, dass europäische Unternehmen nunmehr über Investitionen in Armenien Zugangschancen zum großen EAWU-Markt suchen werden. Das Abkommen sollte auch die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Armenien, die zuletzt durch einen starken Rückgang der österreichischen Exporte nach Armenien gekennzeichnet waren, stärken.

Der umfassende Geltungsbereich des neuen Abkommens erstreckt sich auf Fragen, die in die Zuständigkeit der EU fallen und ihre Interessen betreffen, und spiegelt die große Bandbreite der bestehenden Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Politik sowie bei sektorspezifischen Maßnahmen wider. Mit dem Abkommen werden diese Bereiche ausgebaut und damit eine dauerhafte Grundlage für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien geschaffen. Durch die Stärkung des politischen Dialogs und die Verbesserung der Zusammenarbeit in einem breiten Spektrum von Bereichen bildet das Abkommen die Grundlage für eine wirksamere Zusammenarbeit mit Armenien.

Das Abkommen umfasst die üblichen politischen Klauseln der EU über Menschenrechte, die internationalen Strafgerichtshöfe, Massenvernichtungswaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die Terrorismusbekämpfung. Es enthält außerdem Bestimmungen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehr, Energie, Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Steuern, Bildung und Kultur, Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Banken und Versicherungen, Industriepolitik, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Tourismus, Forschung und Innnovation und Bergbau. Darüber hinaus erstreckt es sich auf die justizielle Zusammenarbeit, die Rechtsstaatlichkeit und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität und Korruption.

Das Abkommen enthält einen umfangreichen Titel „Handel“, mit wichtigen Verpflichtungen in mehreren handelspolitischen Bereichen. Diese Regelungen werden die Rahmenbedingungen für den Handel zwischen der EU und Armenien verbessern und dabei den Verpflichtungen Armeniens als Mitglied der EAWU in vollem Umfang Rechnung tragen. Sie gewährleisten ein besseres Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte in Bereichen wie Handel mit Waren und Dienstleistungen, Gründung und Führung von Unternehmen, Kapitalverkehr, öffentliches Beschaffungswesen und geistiges Eigentum, nachhaltige Entwicklung und Wettbewerb.

Das Abkommen zielt in bestimmten Bereichen auf eine schrittweise Annäherung der armenischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand der EU, ohne jedoch die Schaffung einer Assoziation zwischen der EU und Armenien vorzusehen.

Das Abkommen ist ein sog. gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fallen. Daher bedarf es auch der Genehmigung durch alle EU-Mitgliedstaaten. Im Einklang mit Art. 385 wird das Abkommen seit 1. Juni 2018 zwischen der Union und Armenien provisorisch angewandt, allerdings nur insoweit, als es sich auf Angelegenheiten erstreckt, die in die Zuständigkeit der Union fallen.

Besonderer Teil

Zur Präambel

In der Präambel werden die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit als Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten weiteren Stärkung und Ausweitung der Beziehungen festgeschrieben.

In Anbetracht des Ziels der Förderung von Handel und Investitionen wird auch auf das WTO-Übereinkommen als Rechtsgrundlage verwiesen. Armenien ist seit 5. Februar 2003 Mitglied der WTO.

Im Rahmen des Ziels der Weiterentwicklung des regelmäßigen politischen Dialogs wird auf die Entschlossenheit der Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Abrüstungsbereich Bezug genommen (Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Zusammenarbeit im Bereich der Nichtverbreitung im Nuklearbereich). Bereits die Präambel enthält ein Bekenntnis zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

Weitere Referenzpunkte sind u.a. die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung, die Intensivierung von Dialog und Kooperation zu Migrationsfragen sowie die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit im Energiebereich.

Im Hinblick auf den Berg-Karabach-Konflikt wird die Entschlossenheit zu dessen baldiger friedlicher Beilegung im Rahmen der von den Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE gesponserten Verhandlungen betont. Diese Beilegung müsse auf der Grundlage der VN-Charta und der OSZE Schlussakte von Helsinki und unter Einhaltung der Grundsätze wie Enthaltung von der Androhung und Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten, die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker erfolgen.

Anerkannt wird die Bedeutung, welche Armenien seiner Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und den ihm daraus entstehenden Verpflichtungen beimisst.

TITEL I - ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Zu Art. 1: Ziele

In Art. 1 werden die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft auf Grundlage gemeinsamer Werte auch durch verstärkte Teilnahme Armeniens an EU-Programmen als Ziel genannt. Das Abkommen soll zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität Armeniens beitragen und durch Annäherung an den EU-Besitzstand Armeniens wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit weiterentwickeln. Durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung von Spannungen sollen Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch auf internationaler Ebene gefördert werden.


 

Zu Art. 2: Allgemeine Grundsätze

Bekräftigung der Achtung demokratischer Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie des Bekenntnisses zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, nachhaltiger Entwicklung, regionaler Zusammenarbeit und des wirksamen Multilateralismus, und anderer allgemeiner Grundsätze.

TITEL II - POLITISCHER DIALOG UND REFORMEN, ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Zu Art. 3: Ziele des politischen Dialogs

Der politische Dialog soll in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, einschließlich in Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischen Fragen weiterentwickelt werden, um die politische Partnerschaft und Wirksamkeit der Zusammenarbeit zu erhöhen und durch praktische Zusammenarbeit die Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität zu fördern.

Zu Art. 4: Interne Reformen

Die Vertragsparteien vereinbaren Zusammenarbeit bei der Entwicklung demokratischer Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, sowie bei der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten. Durch die Reform der öffentlichen Verwaltung soll ein rechenschaftspflichtiger, effizienter, transparenter öffentlicher Dienst gewährleistet werden. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung soll die internationale Zusammenarbeit gestärkt werden.

Zu Art. 5: Außen- und Sicherheitspolitik

Vereinbart werden der Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik unter Anerkennung der Bedeutung, die Armenien seiner Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen beimisst. Insbesondere wird auch die Stärkung der Zusammenarbeit im Rahmen der OSZE angestrebt. Die Parteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen und Normen des Völkerrechtes, wie sie in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankert sind.

Zu Art. 6: Schwere Verbrechen von internationalem Belang und Internationaler Strafgerichtshof

In Abs. 1 bekennen sich die Vertragsparteien zur Bekämpfung von Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit betreffen. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates zum Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) samt Aktionsplan zur Umsetzung desselben haben sich die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, sich für eine effiziente Arbeitsweise des Gerichtshofs einzusetzen und die universelle Unterstützung für ihn durch Hinwirken auf eine größtmögliche Beteiligung am Römischen Statut zu fördern. Die EU trägt diesen Zielen unter anderem dadurch Rechnung, dass gegebenenfalls technische und finanzielle Hilfe geleistet wird und dass in allen Abkommen der EU mit Drittstaaten eine Klausel zum IStGH aufgenommen wird. In Abs. 2 zeigen sich die Vertragsparteien bestrebt zur Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des IStGH. Armenien hat das Römische Statut 1999 unterzeichnet, jedoch (noch) nicht ratifiziert. In Abs. 3 bekennen sich die Vertragsstaaten zudem zu einer engen Zusammenarbeit zur Verhinderung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Zu Art. 7: Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung

Vereinbarung der Zusammenarbeit mit Blick auf eine Beteiligung Armeniens an EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewältigungsoperationen.

Zu Art. 8: Regionale Stabilität und friedliche Beilegung von Konflikten

Art. 8 ist vor dem Hintergrund des ungelösten Berg-Karabach-Konfliktes zu sehen: Aserbaidschan und die Türkei halten deshalb ihre Grenzen zu Armenien geschlossen, mit entsprechenden Auswirkungen auf regionale Zusammenarbeit und damit auch die Stabilität und Sicherheit in der Region. Um diese Situation zu überwinden, wird eine friedliche Streitbeilegung angestrebt; diese soll im Rahmen der von den Ko-Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE unterstützten Verhandlungen erfolgen. Beide Seiten bekennen sich ferner zur Rüstungskontrolle und zu vertrauensbildenden Maßnahmen als Garant für Sicherheit, Berechenbarkeit und Stabilität in Europa.

Zu Art. 9: Massenvernichtungswaffen, Nichtverbreitung und Abrüstung

Die Nichtverbreitung und Abrüstung von Massenvernichtungswaffen ist ein wichtiges EU-Anliegen und stellt auch bei den Verhandlungen mit Drittstaaten ein grundlegendes Kriterium für die Union dar. Zur Integration der EU-Nichtverbreitungspolitik in die allgemeinen Beziehungen von Drittstaaten hat die EU überdies bereits im November 2003 beschlossen, eine „Nichtverbreitungsklausel“ in alle Drittstaatenabkommen aufzunehmen.

In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln sowohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für Frieden und Stabilität in der Welt ist. Die Vertragsparteien bekräftigen, die bestehenden Verpflichtungen aus einschlägigen internationalen Vereinbarungen in vollem Umfang umzusetzen.

In Abs.2 wird Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln vereinbart. Die Vertragsparteien bekräftigen, zu diesem Ziel einen Beitrag zu leisten, indem sie (soweit noch nicht geschehen) einerseits allen einschlägigen internationalen Übereinkünften beitreten und diese umsetzen und andererseits sich dazu verpflichten, wirksame nationale Ausfuhrkontrollen zu schaffen, die auch die mit der Aus- und Durchfuhr von Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Güter sowie Technologien mit doppeltem Verwendungszweck umfassen.

In Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien die Begleitung und Festigung der genannten Elemente im Rahmen ihres politischen Dialogs.

Zu Art. 10: Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und leichte Waffen sowie konventionelle Waffen

Die EU ist bestrebt, in Drittstaatsabkommen jeweils auch eine Klausel über die Bekämpfung einer destabilisierenden Anhäufung und unkontrollierten Weitergabe von Klein- und Leichtwaffen zu verankern. Grundlage sind die Gemeinsame Aktion 2002/589/PESC sowie die im Jahr 2006 verabschiedete „Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit“.

In Abs. 1 anerkennen die Vertragsparteien das Problem, das die unerlaubte Herstellung, der unerlaubte Handel, die übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung von Klein- und Leichtwaffen einschließlich zugehöriger Munition für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellen.

In Abs. 2 bekräftigen die Parteien, einschlägige internationale Vereinbarungen und Verpflichtungen wie insbesondere Verträge, Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sowie das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Klein- und Leichtwaffen unter allen Aspekten in vollem Umfang einzuhalten bzw. zu erfüllen.

In Abs. 3 verpflichten sich die EU und Armenien zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Klein- und Leichtwaffen und deren Munition.

In Abs. 4 wird vereinbart, dass die Vertragsparteien die bereits bestehende Zusammenarbeit bei der Kontrolle der legalen Ausfuhr konventioneller Waffen im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 fortsetzen.

In Abs. 5 vereinbaren die Vertragsparteien die Begleitung und Festigung der genannten Elemente im Rahmen ihres politischen Dialogs.

Zu Art. 11: Bekämpfung des Terrorismus

Art. 11 betont die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereiche der Terrorismusbekämpfung und nimmt ausführlichen Bezug auf die Notwendigkeit der eingehenden Kooperation auf Basis der einschlägig angenommenen Resolutionen der Vereinten Nationen, ohne diese explizit anzuführen.

TITEL III - RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

Zu Art. 12: Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten

In diesem programmatischen Artikel unterstreichen die Vertragsparteien die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit für die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, wobei der Zugang zum Recht und das faire Verfahren beispielhaft genannt sind. In Abs. 2 wird das Funktionieren der rechtsstaatlichen Institutionen als Zielsetzung und im Abs. 3 u.a. die Achtung der Menschenrechte als Richtschnur für die Zusammenarbeit genannt.

Zu Art. 13: Schutz personenbezogener Daten

Dieser Artikel enthält eine Absichtserklärung, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu gewährleisten. Einschlägige Schutzstandards ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 GRC und auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRC sowie der Verordnung (EU) 2016/679 („Datenschutz-Grundverordnung“) und der Richtlinie (EU) 2016/680. Aus dem Bereich des Europarats ist allen voran das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108) relevant.

Zu Art. 14: Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement

Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Hoheitsgebieten. Sie vereinbaren einen umfassenden Dialog über Migrationsfragen, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels. Spezifische Bereiche der Zusammenarbeit werden in Abs. 2 demonstrativ aufgelistet.

Zu Art. 15: Personenverkehr und Rückübernahme

Die Bestimmung enthält ein Bekenntnis zur Gewährleistung der vollständigen Umsetzung des Abkommens zwischen der EU und Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie des Abkommens zwischen der EU und Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung. In Abs. 2 wird die Möglichkeit der Aufnahme eines Dialogs betreffend Visaliberalisierung unter bestimmten Voraussetzungen sowie das Bekenntnis zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkommens, bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und der rechtlichen und operationellen Rahmen genannt.

Zu Art. 16: Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption

Art. 16 zählt gängige Ausprägungen von internationaler organisierter Kriminalität auf, die von einem allfälligen zukünftigen Abkommen Armeniens mit Europol umfasst sein könnten. Weiterer Bezug folgt auf bestehende Zusammenarbeit im Bereich der Vereinten Nationen mit GRECO und der OECD.

Zu Art. 17: Illegale Drogen

Auf Basis der einschlägigen internationalen Übereinkünfte sollen gemeinsame Maßnahmen zur Zusammenarbeit im Bereich der Drogenprävention und -bekämpfung ergriffen werden.

Zu Art. 18: Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

Art. 18 betont die Wichtigkeit der Kooperation im Informationsaustausch zu Geldwäsche und Finanzierung terroristischer Aktivitäten. Im Einzelnen wird auf die Tätigkeiten der spezifischen Arbeitsgruppe im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung im Rahmen der einschlägig tätigen internationalen Gremien hingewiesen.

Zu Art. 19: Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus

Zusätzlich zu der in Art. 11 festgelegten Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus wird Zusammenarbeit bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen vereinbart. Folgende Bereiche werden hervorgehoben: Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Einzelpersonen und die sie unterstützenden Netze gemäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht sowie Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

Zu Art. 20: Justizielle Zusammenarbeit

Die engere Bindung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Republik Armenien erfordert auch im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit die Schaffung von Rechtsgrundlagen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowohl in vermögensrechtlichen Zivil- und Handelssachen, als auch in Angelegenheiten der Personensorge für nicht voll geschäftsfähige Personen, insbesondere für Kinder. Die einer einheitlichen, voraussehbaren und leicht vollziehbaren Lösung der grenzüberschreitenden Fragen am besten entsprechenden Rechtsquellen sind aber jeweils die einschlägigen Haager Übereinkommen, deren Beitritt und Implementierung zu fördern sein wird.

Abs. 2 dieser Bestimmung zielt auf eine Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage der bestehenden Rechtsinstrumente i.G. ab, die durch den allfälligen Beitritt zu entsprechenden Übereinkommen der VN und des ER sowie durch eine engere Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen armenischen Behörden erreicht werden soll.

Zu Art. 21: Konsularischer Schutz

Durch die Richtlinie (EU) 2015/637 wurden die Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern festgelegt. Wesentlicher Grundsatz dieser Richtlinie ist, dass die EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit Art. 20 Abs. 2 lit. c AEUV und Art. 23 AEUV nicht vertretenen Personen mit Unionsbürgerschaft in Drittländern wie Armenien unter denselben Bedingungen konsularischen Schutz gewähren sollen wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Gemäß Art. 21 erklärt sich die Republik Armenien mit diesem Grundsatz einverstanden.

TITEL IV - WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1 - WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

Zu Art. 22-23 und 24: Interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor

Das Verständnis der Grundlagen der jeweiligen Wirtschaft und eine Annäherung der wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften der Republik Armenien an die der EU soll durch Zusammenarbeit (Austausch makroökonomischer Aussichten und Strategien usw.) und regelmäßigen Dialog verbessert bzw. ermöglicht werden.

In Art. 24 werden die Zusammenarbeitsbereiche im Bereich interne Kontrolle und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor umrissen. Die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen soll an die allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen und Leitlinien sowie an Verfahren der Europäischen Union angenähert werden.

Ein Finanzinspektionssystem, das die interne Prüfungsfunktion ergänzt, wird eingerichtet, die zentrale Harmonisierungsstelle für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen wird unterstützt und der Rechnungshof wird gestärkt.

Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren sollen ausgetauscht werden.

KAPITEL 2 - STEUERN

Zu Art. 25-29:

Vereinbarung der Zusammenarbeit zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich und eines regelmäßigen Dialoges zu den unter dieses Kapitel fallenden Fragen. Die „Good Governance“ Initiative der Europäischen Kommission (siehe insb. die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Förderung des verantwortungsvollen Handels im Steuerbereich“ vom 28.4.2009, KOM (2009) 201 endgültig) sieht die Aufnahme entsprechender Bestimmungen in Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten vor.

KAPITEL 3 - STATISTIK

Zu Art. 30-35:

Art. 30 bis 35 regelt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Statistiken.

Der Bedarf an vergleichbaren Statistiken auf EU-Ebene führte zum schrittweisen Aufbau des ESS, hierbei handelt es sich um eine Partnerschaft der statistischen Stelle der Union, d. h. der Europäischen Kommission (Eurostat), mit den nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Arbeiten des ESS werden auch mit internationalen Organisationen wie der OECD, der UNO, dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank abgestimmt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken wurde unter anderem auch dem ESS ein aktueller Rechtsrahmen gegeben, in dem die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken normiert wurde. In dieser Verordnung findet sich in den Erwägungsgründen, dass es wichtig ist, eine enge Zusammenarbeit und angemessene Koordination zwischen dem ESS und anderen Akteuren des internationalen statistischen Systems zu gewährleisten, um die Verwendung internationaler Konzepte, Klassifizierungen und Methoden insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer größeren Kohärenz und einer besseren Vergleichbarkeit der Statistiken auf globaler Ebene zu fördern. Diesem Anspruch wird durch die Art. 30 bis 35 (Titel IV, Kapitel 3) dieses Abkommens Rechnung getragen, da die Zusammenarbeit der Vertragsparteien unter anderem auch die Harmonisierung der statistischen Methoden und Verfahren, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken vorsieht. Die Europäische Union assistiert hierbei der Republik Armenien mit fachlicher Hilfe um das statistische System Armeniens zu stärken.

TITEL V - WEITERE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1 - VERKEHR

Zu Art. 36:

Die Vertragsparteien vereinbaren eine erweiterte und verstärkte Zusammenarbeit im Verkehrsbereich, die Förderung effizienter, sicherer Beförderungsleistungen sowie die Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Zu Art. 37:

Bereiche der Zusammenarbeit sind die Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik sowie sektorspezifischer Strategien, die Verbesserung der Infrastrukturpolitik für eine bessere Evaluierung von Projekten, die Entwicklung von Finanzierungsstrategien, der Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisationen und -übereinkünften, die Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien im Verkehr und die Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechnologie bei Management und Betrieb aller Verkehrsträger sowie die Unterstützung der Intermodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleichterung des Verkehrs.

Zu Art. 38:

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr, die Verbesserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur, vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwischen den Vertragsparteien. Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen auf regionaler (z. B. Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien „TRACECA“) und internationaler Ebene im Rahmen der verschiedenen Verkehrsorganisationen sowie im Rahmen der der Verkehrsagenturen der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft.

Zu Art. 39:

Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.

Zu Art. 40:

Zu den Themen dieses Kapitels wird ein regelmäßiger Dialog vereinbart.

Zu Art. 41:

Die Republik Armenien wird ihre Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen des Anhangs annähern, möglich ist auch eine Annäherung durch sektorspezifische Abkommen.


 

KAPITEL 2 - ZUSAMMENARBEIT IM ENERGIESEKTOR, EINSCHLIESSLICH NUKLEARE SICHERHEIT

Zu Art. 42:

Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit in Energiefragen nach den Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses, der Transparenz und der Vorhersehbarkeit. Ziel ist die Annäherung der Rechtsvorschriften und die Berücksichtigung der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Energie. Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem die Energiestrategien und die Energiepolitik, die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte, die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen, die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebereich und bei der Integration in regionale Märkte, die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen sowie einheitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit, die Preispolitik, den Transit und den Transport, die Förderung von Regulierungsformen und die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit. Zur zivilen Nutzung der Kernenergie erstreckt sich die Zusammenarbeit auf den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines entsprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für das Kernkraftwerk zu schaffen.

Im Zuge der Verhandlungen konnten österreichischerseits einige textliche Verbesserungen im Sinne der nuklearen Sicherheit und in Bezug auf die Stilllegung des KKW Medzamor und die zukünftige Energieversorgung Armeniens erzielt werden.

In Art. 42 f) wird die sog. „Reziprozität“ zwischen der EU in ihren Beziehungen zu Drittstaaten angesprochen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Integration von Märkten, insbesondere des Strommarktes, an ein sog. „level playing field“, also einen gemeinsamen Regelungsrahmen gekoppelt wird. Dieser Regelungsrahmen soll sicherstellen, dass hohe Standards auch im Bereich der nuklearen Sicherheit eingehalten werden. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Öffnung des EU-Strommarktes für Importe möglich.

In Art. 42 g) wird Armenien unter dem Titel der „Zusammenarbeit im Energiebereich“ dazu angehalten, im Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie ein hohes Niveau der nuklearen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich sicherzustellen. Gemeint sind damit insbesondere die Normen („safety standards“) der Internationalen Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency, „IAEO“) und die Normen (Standards) und Verfahrensweisen der Europäischen Union. In diesem Zusammenhang sei auf Anhang II zu TITEL V (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit), Kapitel 2 (Energie), Nuklearenergie (Seiten 19 und 20) verwiesen, der eine Reihe von Euratom-RL anführt.

Die konkrete Zusammenarbeit im Bereich Kernenergie bezieht sich in der Folge auf i) den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, um den sicheren Betrieb von Kernkraftwerken zu gewährleisten und ii) die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraftwerks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines entsprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für dieses Kernkraftwerk zu schaffen, um die Energieversorgungssicherheit der Republik Armenien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen.

Ganz generell wird darauf hingewiesen, dass die deutsche Übersetzung des Abkommens nicht der üblichen Nomenklatur im Bereich Nuklearenergie entspricht. So wurden beispielsweise die im englischen Abkommenstext verwendeten Begriffe „standards and practices“ mit den Worten „Normen und Verfahrensweisen“ übersetzt.

Zu Art. 43:

Zu den Themen dieses Kapitels wird ein regelmäßiger Dialog vereinbart.

Zu Art. 44:

Die Republik Armenien wird eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß den Bestimmungen des Anhangs vornehmen.

KAPITEL 3 - UMWELT

Zu Art. 45-50:

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, nachhaltige Entwicklung und die Ökologisierung der Wirtschaft zu erreichen, werden die EU und Armenien ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen entwickeln und verstärken, wobei die einschlägigen multilateralen Übereinkünfte berücksichtigt werden. Es wird erwartet, dass sich dadurch sowohl für Einzelpersonen als auch Unternehmen Vorteile ergeben.

Schwerpunkte der Zusammenarbeit, die auch auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche abzielt, sind Umweltgovernance und horizontale Fragen, Luft- und Wasserqualität, Ressourcenmanagement, Abfallwirtschaft, Naturschutz, Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren sowie Chemikalien-Management. Diese Schwerpunkte werden durch Austausch von Informationen und Fachwissen, Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene unterstützt.

Ziel der Zusammenarbeit ist u. a. die Entwicklung einer Umweltgesamtstrategie Armeniens sowie die Ausarbeitung von Sektorenstrategien in den genannten Bereichen. Es wird ein regelmäßiger Dialog zu diesen Themen stattfinden.

Anhang III enthält eine Aufzählung von EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften, an die die armenischen Rechtsvorschriften innerhalb der jeweils angegebenen Zeitpläne anzunähern sind.

KAPITEL 4 - KLIMASCHUTZ

Zu Art. 51-56:

Die Vertragsparteien werden zur Bekämpfung des Klimawandels die Zusammenarbeit entwickeln und verstärken. Dabei sollen die Interessen der Vertragsparteien sowie bilaterale und multilaterale Verpflichtungen berücksichtigt werden.

Es sollen Maßnahmen u.a. zur Eindämmung des Klimawandels, Anpassung an den Klimawandel, marktbasierte (z. B. Emissionshandel) und nichtmarktbasierte Mechanismen, Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen Klimatechnologien sowie Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die allgemeine sowie sektorale Politik gefördert werden.

Diese Schwerpunkte werden durch Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Gebiet sauberer Technologien sowie gemeinsame Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene, insbesondere im Zusammenhang mit dem Rahmenübereinkommen über Klimawandel der Vereinten Nationen und dem Pariser Übereinkommen unterstützt.

Konkret sollen ein Aktionsplan für die Anpassung an den Klimawandel, eine Strategie für eine emissionsarme Entwicklung, Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers und im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden Stoffen und fluorierten Treibhausgasen ausgearbeitet und umgesetzt werden. Es wird ein regelmäßiger Dialog zu diesen Themen stattfinden.

Anhang IV enthält eine Aufzählung von EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünften, an die die armenischen Rechtsvorschriften innerhalb der jeweils angegebenen Zeitpläne anzunähern sind.

KAPITEL 5 - INDUSTRIE- UND UNTERNEHMENSPOLITIK

Zu Art. 57-59:

Der Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Armenien soll verbessert werden. Von besonderer Bedeutung sind die Umsetzung von Strategien zur Förderung von KMU, der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Vereinfachung der Regelungen und der Regelungspraxis, Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen aus der EU und Unternehmen aus der Republik Armenien, Unterstützung der Exportförderung, Förderung des unternehmerfreundlichen Umfelds, Erleichterung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie. Zu den genannten bedeutenden Bereichen soll ein regelmäßiger Dialog stattfinden.


 

KAPITEL 6 - GESELLSCHAFTSRECHT, RECHNUNGSLEGUNG UND WIRTSCHAFTSPRÜFUNG SOWIE CORPORATE GOVERNANCE

Zu Art. 60:

Wegen der großen Bedeutung eines verlässlichen und transparenten Unternehmensumfelds für eine funktionierende Marktwirtschaft ist hier eine Zusammenarbeit der Vertragsparteien in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfung und Corporate Governance vorgesehen.

KAPITEL 7 - ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN BANK-, VERSICHERUNGS- UND ANDERE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Zu Art. 61:

Die Regelung bestimmt die Grundlage für die Zusammenarbeit in den Bereichen Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Einer der Hauptgründe sind global tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen über die Landesgrenzen hinweg anbieten. Zudem werden Regulierungsstandards immer weniger auf nationaler Ebene und immer stärker auf internationaler Ebene erarbeitet und festgelegt.

KAPITEL 8 - ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER INFORMATIONS-GESELLSCHAFT

Zu Art. 62:

Die Parteien vereinbaren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, mit dem Ziel der Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikation, um Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor zu fördern.

Zu Art. 63:

Der Fokus der Zusammenarbeit soll u.a. auf den folgenden Themen liegen:

a)     Austausch der nationalen Strategien für die Informationsgesellschaft, im Fall der EU sind das insbesondere die „Digitale Agenda für Europa“, die Digitale Binnenmarktstrategie (DSM), ausgehend von der digitalen Binnenmarktstrategie im Bereich von E‑Government der von der Europäischen Kommission erstellte EU E‑Government Aktionsplan 2016-2020.

b)     wird auf den Regelungsrahmen eingegangen, welcher durch den Austausch von Erfahrungen und etablierten Verfahren zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden beitragen soll.

Zu Art. 64:

Hier kommen die Parteien überein, die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Regulierungsbehörde der Republik Armenien zu fördern.

Zu Art. 65:

Für die in Anhang V genannten Bereiche sieht diese Bestimmung eine Annäherung der gesetzlichen Grundlagen der Republik Armenien vor.

Die in Anhang V festgehaltenen Punkte beinhalten die Verpflichtung der Republik Armenien, die Rechtsvorschriften der EU im Bereich Informationsgesellschaft an nationales Recht anzunähern. Hiervon betroffen sind die EU Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen zu:

-       Elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten,

-       Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie),

-       Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie),

-       Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie),

-       Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),

-       Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik,

-       Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet,

-       bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),

-       elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO).

Die Umsetzung durch die Republik Armenien hat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu geschehen, bzw. wird die Frist nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Partnerschaftsrat festgelegt.

KAPITEL 9 - TOURISMUS

Zu Art. 66:

Eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Tourismusbranche ist ein wesentlicher Wachstumsmotor für die Volkswirtschaften der Vertragsparteien und fördert Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen. Es wird daher übereingekommen, dass die Vertragsparteien im Bereich Tourismus eng zusammenarbeiten.

Zu Art. 67:

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf allen Ebenen im Bereich Tourismus hat die Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, zu berücksichtigen. Ebenfalls ist auf die Bedeutung des kulturellen Erbes und jene Wechselwirkungen zu achten, die zwischen dem Tourismus und dem Umweltschutz bestehen.

Zu Art. 68:

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Tourismus auf eine Reihe von Themen zu stützen, die in ihrer Gesamtbreite ein weites Feld der Kooperation eröffnen. Zentrale Themenbereiche sind unter anderem der Austausch von Erfahrungen und Know-how, die Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen verschiedenen Akteuren der staatlichen und nichtstaatlichen Ebene, die Entwicklung von Tourismusprodukten und -infrastruktur, effizienten Strategien und Politiken, Ausbildung und die Einbeziehung der lokalen Bevölkerung in die Entwicklung und Förderung eines nachhaltigen Tourismus.

Zu Art. 69:

Es wird vereinbart, dass im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs die den Tourismus betreffenden Themenbereiche behandelt werden.

KAPITEL 10 - LANDWIRTSCHAFT UND LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Zu Art. 70:

In Art. 70 wird festgehalten, dass die Vertragsparteien bei der Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammenarbeiten, insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik und der Rechtsvorschriften.

Zu Art. 71:

Art. 71 nennt die Bereiche der Zusammenarbeit sowie deren Ziele: Erleichterung des gegenseitigen Politikverständnisses, Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Politik; die Förderung von Modernisierung und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Produktion, Wissens- und Verfahrensaustausch, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und der Effizienz und Transparenz der Märkte, Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontrollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografische Angaben und ökologischer Landbau, Förderung von landwirtschaftlichen Beratungsdiensten und die Harmonisierung in Fragen im Bereich internationaler Organisationen.


 

KAPITEL 11 - FISCHEREI UND MARITIME GOVERNANCE

Zu Art. 72:

Die Vertragsparteien vereinbaren, auf dem Gebiet der Fischerei und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, wodurch die bilaterale, multilaterale und internationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft werden soll.

Der Text entspricht der Absicht der EU, eine solche Zusammenarbeit zwecks nachhaltiger Nutzung der Fischereibestände/der Meeresressourcen mit Drittstaaten zu vereinbaren. Wobei zu beachten ist, dass Armenien ein Binnenland ist und nach vorliegender Information über keine Schiffe unter seiner Flagge verfügt, die Meeresfischerei betreiben. Sehr wohl gibt es aber Inlandsfischerei und -aquakultur (u.a. Forelle, Karpfen, Stör). Zu erwähnen ist, dass Armenien im Jänner 2018 der IMO (International Maritime Organization) beigetreten ist.

Zu Art. 73:

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gemeinsamen Maßnahmen, zum Informationsaustausch und zur gegenseitigen Unterstützung zwecks Förderung der nachhaltigen Fischerei und der Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger multilateraler und internationaler Organisationen hinsichtlich der lebenden aquatischen Ressourcen. Es geht hierbei auch um die Stärkung der internationalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurchsetzung.

Zu Art. 74:

Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung diverser Maßnahmen (u.a. des Erfahrungsaustauschs), um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu gewährleisten.

Dies betrifft die Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen, die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten, die Sammlung von Daten, die Steigerung der Effizienz der Märkte und die nachhaltige Entwicklung von Gebieten, die an einem See gelegen sind beziehungsweise Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen. Ebenso umfasst ist der Erfahrungsaustausch auf institutioneller Ebene über Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.

Zu Art. 75:

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, soweit angemessen, in maritimen Fragen zusammenzuarbeiten. Dies betrifft vor allem die aktive Unterstützung eines integrierten Ansatzes für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln in den einschlägigen regionalen und internationalen maritimen Gremien.

KAPITEL 12 - BERGBAU

Zu Art. 76-77:

Die Vertragsparteien werden in den Bereichen Bergbau und „Erzeugung“ von Rohstoffen ihre Zusammenarbeit entwickeln und verstärken, um dadurch das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen, insbesondere im Bereich Produktion von Metallerzen und Industriemineralen, zu fördern.

Schwerpunkte der Zusammenarbeit umfassen den Informationsaustausch über die Entwicklungen in der Bergbau- und Rohstoffindustrie, über den Rohstoffhandel und über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung sowie im Zusammenhang mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in der Bergbauindustrie.

KAPITEL 13 - ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND INNOVATION

Zu Art. 78-80:

Das Kapitel enthält Bestimmungen zur verstärkten Einbindung der Republik Armenien in den europäischen Raum für wissenschaftliche Forschung, technologische Entwicklung und Innovation hinsichtlich gemeinsamer Aktivitäten und Zusammenarbeit.

Art. 79 zählt die verschiedenen Kooperationsformen im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation auf, die für eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Republik Armenien in Frage kommen. Dabei wird die Einbindung der Republik Armenien in die Forschungsprogramme der EU ebenso erwähnt, wie die Zusammenarbeit mit nationalen Forschungsinitiativen sowie der Politikdialog und der Austausch wissenschaftlicher und technologischer Information. Von Bedeutung ist insbesondere auch der gegenseitige Austausch von Forschungspersonal im Rahmen europäischer und nationaler Mobilitätsprogramme. Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, dass Armenien Mitglied des Enterprise Europe Network (EEN) ist und die diesbezüglichen Instrumente genützt werden können.

Art. 80 befürwortet die Nutzung von Synergien mit Tätigkeiten, die vom Internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrum finanziert werden.

KAPITEL 14 - VERBRAUCHERSCHUTZ

Zu Art. 81-83:

Wie in vergleichbaren Abkommen wird die übliche Zusage der Förderung des Verbraucherrechts abgebildet. Das Abkommen sollte sich insgesamt positiv auf den Verbraucherschutz auswirken.

Art. 81 enthält eine Vereinbarung der Vertragsparteien zur Zusammenarbeit, mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau und die Vereinbarkeit ihrer Verbraucherschutzsysteme zu gewährleisten. Art. 82 zählt Möglichkeiten der Zusammenarbeit auf, vor allem das Streben um Annäherung der armenischen Verbraucherschutzvorschriften an diejenigen der EU und die Vermeidung von Handelsschranken; weiter die Förderung des Informationsaustausches über Verbraucherschutzsysteme, Rechtsdurchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften, weiter Verbraucheraufklärung und Stärkung der Verbraucherrechte. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter von Verbraucherinteressen umfassen. Schließlich soll die Entwicklung unabhängiger Verbraucherorganisationen gefördert und Kontakte zwischen Verbrauchervertretern geknüpft werden. In Art. 83 sichert die Republik Armenien die Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die im Anhang VI genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu.

Anhang VI enthält zentrale Verbraucherschutz-Rechtsakte der EU, deren Umsetzung Armenien in einem Zeitraum zwischen drei und acht Jahren zusagt.

KAPITEL 15 - BESCHÄFTIGUNG, SOZIALPOLITIK UND CHANCENGLEICHHEIT

Zu Art. 84-87:

Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für menschenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Sozialpolitik, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale Inklusion sowie Gleichstellung und Antidiskriminierung. Die Kooperation stützt sich auf den Austausch von Informationen und bewährten Methoden, u.a. in den Bereichen Armutsminderung, Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter Arbeitsvermittlungsdienste, Förderung inklusiverer sozialer Sicherungssysteme, Chancengleichheit mit dem Ziel der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung, Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner sowie Förderung des sozialen Dialogs. Die Einbeziehung aller relevanten Interessenvertreter, insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung wird gefördert. Auch wird eine Intensivierung der Zusammenarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen zuständigen Gremien und Organisationen angestrebt.

Zu Art. 88-89:

Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln. Beispielsweise werden die Leitlinien der UECD für multinationale Unternehmen, der „UN-Global Compact“ und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik genannt.


 

Zu Art. 90:

Armenien nähert seine Rechtsvorschriften den EU Vorschriften und internationalen Übereinkünften - siehe insbesondere Annex VII - an.

KAPITEL 16 - ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH GESUNDHEIT

Zu Art. 91:

Eine verstärkte Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich soll die gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen verbessern.

Zu Art. 92:

Die verstärkte Zusammenarbeit soll v.a. in den Bereichen Prävention und Kontrolle von Krankheiten und Informationsaustausch sowie bei der Umsetzung internationaler Gesundheitsabkommen (z. B. WHO-Tabakabkommen) stattfinden.

KAPITEL 17 - ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND

Zu Art. 93:

Ziel des Artikels ist die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung. Ein besonderer Schwerpunkt der Zusammenarbeit soll auf die Berufs- und Hochschulbildung gelegt werden. Eine engere Zusammenarbeit und ein gestärkter Dialog zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Armenien unter dem Gesichtspunkt des Lebenslangen Lernens ist eine geeignete Basis, um Wachstum und Beschäftigung zu generieren, den Bürgern und Bürgerinnen eine vollwertige Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen und deren Verständnis über den Europäischen Integrationsprozesses zu fördern. Im Bereich der bilateralen Bildungszusammenarbeit besteht bereits ein Memorandum of Understanding vom 8. April 2015 zwischen dem Armenischen Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem ehemaligen Bundesministerium für Bildung und Frauen der Republik Österreich, das insbesondere Artikel über Kooperation in den Bereichen Berufsbildung, Deutsch als Fremdsprache und Lehrer/innenausbildung enthält.

Zu Art. 94:

Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung sieht die Förderung des lebenslangen Lernens sowie die Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung vor, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie der Zugang zu Bildung auf allen Ebenen angesprochen werden. Als weitere Schwerpunkte der Kooperation vereinbaren die EU und Armenien die Förderung der Konvergenz und von Reformen in der Hochschulbildung im Einklang mit dem Bologna-Prozess. Ein Fokus wird auch auf die Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit und die Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der Europäischen Union und die Erhöhung der Mobilität von Studierenden und Lehrkräften gelegt. Die Zusammenarbeit sieht außerdem die Förderung des Erlernens von Fremdsprachen vor. Die Vertragsparteien kommen überein, sich in der Zusammenarbeit auch auf die Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Verbesserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifikationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen Netzes der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung (ENIC-NARIC) zu konzentrieren. Als weitere Schwerpunkte werden der Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und die Förderung des Verständnisses über den europäischen Integrationsprozess vereinbart. Ebenso kommen die Vertragsparteien überein, den akademischen Dialog über die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Östlichen Partnerschaft zu intensivieren sowie die Beteiligung an einschlägigen Programmen der Europäischen Union, beispielsweise im Bereich des öffentlichen Dienstes, auszubauen.

Zu Art. 95:

Beide Seiten begrüßen und unterstützen die Zusammenarbeit von Jugendorganisationen der beiden Länder, sowie den Austausch von Jugendlichen, JugendexpertInnen und JugendmultiplikatorInnen.


 

KAPITEL 18 - KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Zu Art. 96:

Art. 96 legt unter Bezugnahme auf das Übereinkommen der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005) die Zusammenarbeit im kulturellen Bereich fest. Zum Ersten soll ein regelmäßiger Politikdialog etabliert werden, der sich u.a. mit der Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU und in der Republik Armenien befasst. Damit erhält die kulturelle Zusammenarbeit eine strukturierte und politikangebundene Basis. Ein zweiter inhaltlicher Bereich der Zusammenarbeit ist der interkulturelle Dialog, der von beiden Seiten gefördert werden soll.

Zu Art. 97:

In Art. 97 werden einzelne Bereiche der kulturellen Zusammenarbeit aufgezählt, auf die sich diese konzentrieren soll. Auch dabei wird auf die Zusammenarbeit in dritten internationalen Organisationen wie dem Europarat und der UNESCO Bezug genommen, v.a. was das kulturelle und historische Erbe betrifft. Ergänzend zu Art. 96 wird genannt der Kulturaustausch, die Mobilität von Kunst sowie von Künstlern sowie das Programm „Kreatives Europa“.

KAPITEL 19 - ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN AUDIOVISUELLES UND MEDIEN

Zu Art. 98:

Art. 98 legt die Zusammenarbeit im audiovisuellen und Medienbereich fest. Durch Ausbildung und Informationsaustausch soll die audiovisuelle Industrie in der EU und in Armenien gestärkt werden.

Zu Art. 99:

Art. 99 legt unter Bezugnahme auf das Übereinkommen der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (2005), der europäischen Standards und der Standards des Europarats die Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen und Medienpolitik fest. Beispielhaft wird die Ausbildung von Journalisten sowie die Unterstützung von Medien genannt.

Zu Art. 100:

In Art. 100 werden einzelne Bereiche der Zusammenarbeit aufgezählt, auf die sich diese konzentrieren soll. Zum Ersten soll ein regelmäßiger Politikdialog etabliert werden. Zum Zweiten wird auf die Zusammenarbeit in dritten internationalen Organisationen wie der UNESCO und der WTO Bezug genommen, v.a. was das Audiovisuelle, die Medien und den Film betrifft.

KAPITEL 20 - ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH SPORT UND KÖRPERLICHE BETÄTIGUNG

Zu Art. 101:

Bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Sport und Bewegung sollen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden. Besonderes Augenmerk soll daraufgelegt werden, unlauteren Praktiken im Sport (z. B. Doping) entgegen zu wirken.

KAPITEL 21 - ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN ZIVILGESELLSCHAFTEN

Zu Art. 102-104:

Dialog und Zusammenarbeit hinsichtlich der Rolle der Zivilgesellschaft sollen u.a. mit folgenden Zielen verstärkt werden: Stärkung der Kontakte zwischen den Zivilgesellschaften der EU und Armeniens, stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Prozess der Politikgestaltung, Sicherstellung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des Abkommens.


 

KAPITEL 22 - REGIONALE ENTWICKLUNG, GRENZÜBERGREIFENDE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT

Zu Art. 105-108:

Kap. 22 „Regionale Entwicklung, Grenzübergreifende und regionale Zusammenarbeit“ zielt auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Republik Armenien im Bereich der Regionalpolitik und Raumplanung ab. Hierbei wird primär das Ziel verfolgt, das gegenseitige Verständnis zu Themen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von Regionen zu vertiefen. Die Republik Armenien bekennt sich zum Ziel, für diese Politikbereiche Mehrebenen-Governance-Ansätze auszubauen (Art. 105 (2)). Die Einbeziehung von Behörden der regionalen und lokalen Ebene (Art. 106) soll im Einklang mit international vereinbarten Standards erfolgen, deren institutionelle Kapazitäten durch regionale Kooperation gestärkt werden. Maßnahmen im Wissenstransfer und für den Erfahrungsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten können hier unterstützend wirken. Bestehende bilaterale und multilaterale Programme sollen verstärkt auch für regionalpolitische Projekte genutzt werden.

In Art. 107 wird explizit die grenzübergreifende Zusammenarbeit als Kooperationsthema angesprochen und eine breite Palette von möglichen inhaltlichen Anknüpfungspunkten aufgelistet, wie u.a. Verkehr, Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit. Art. 106 (1) bezieht zudem die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetzwerke in diesen Kontext mit ein. In Art. 107 (2) und (3) wird eine Ausweitung der Teilnahmemöglichkeiten für Partner aus der Republik Armenien an Initiativen und Programmen im Bereich der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit in Aussicht genommen (z. B. Interreg, ESPON etc.). Auch die Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und mit EU-Einrichtungen (wie z. B. im AdR, WSA etc.). soll zu einer Vertiefung der Zusammenarbeit bei regionalpolitisch relevanten Aktivitäten führen.

Aus fachlicher Sicht wird eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Armenien auch im Bereich Raumordnung und Regionalpolitik im Sinne einer aktiven Nachbarschaftspolitik begrüßt, auch wenn Armenien schon aufgrund der geographischen Lage kein potenzieller Partner Österreichs für die regionalen grenzüberschreitenden und transnationalen EU-Programme ist.

KAPITEL 23 - KATASTROPHENSCHUTZ

Zu Art. 109-112:

Diese betreffen den Katastrophenschutz und entsprechen den üblichen Formulierungen mit Drittstaaten. Daher wird von eigenen Erläuterungen zu diesen Artikeln abgesehen.

Das BMI unterhält derzeit keine vertiefte Zusammenarbeit mit Armenien.

TITEL VI - HANDEL UND HANDELSBEZOGENE FRAGEN

KAPITEL 1 - WARENHANDEL

Zu Art. 113-114: Meistbegünstigung; Inländerbehandlung

Die angeführten Artikel beinhalten die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung im Warenverkehr im Einklang mit Art. I bzw. Art. III GATT 1994.

Zu Art. 115: Einfuhrzölle und -abgaben

Die Regelung bestimmt die Grundlage für die Erhebung von Einfuhrzöllen und Einfuhrabgaben.

Zu Art. 116: Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

Art. 116 enthält den Grundsatz für die Erhebung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben bei der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei.

Zu Art. 117-122: Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen; Wiederaufgearbeitete Waren; Vorübergehende Einfuhr von Waren; Durchfuhr; Handelspolitische Schutzinstrumente; Ausnahmen

Die Art. 117 bis 122 umfassen Bestimmungen über Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, über wiederaufgearbeitete Waren sowie über die vorübergehende Einfuhr und Durchfuhr von Waren. Der entsprechende Artikel des GATT 1994 (Art. XI) wird als Bestandteil des Abkommens übernommen. Art. 118 ermöglicht es, eine besondere Kennzeichnung wiederaufgearbeiteter Waren zu verlangen. Weiters kann verlangt werden, dass alles technischen Anforderungen erfüllt werden, die für gleichwertige Waren im Neuzustand gelten. Art. 119 legt fest, dass sich die Befreiung von Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren nach den diesbezüglichen bindenden internationalen Übereinkommen richtet. Bezüglich der freien Durchfuhr wird der entsprechende Artikel des GATT 1994 (Art. V) übernommen. Bezüglich der Ausnahmen wird Art. XX des GATT 1994 übernommen.

KAPITEL 2 - ZOLL

Zu Art. 123: Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Zollwesen zur Erreichung der festgesetzten Ziele, wobei die Zusammenarbeit unter anderem in den in Art. 123 angeführten Bereichen erfolgen und die dort angeführten Maßnahmen umfassen soll.

Zu Art. 124: Gegenseitige Amtshilfe

Der Artikel legt fest, dass die Leistung gegenseitiger Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Vertragsparteien entsprechend den Bestimmungen des Protokolls II zum Abkommen erfolgt. Protokoll II enthält die in von der Europäischen Union mit Drittstaaten im Zollbereich abgeschlossenen Amtshilfeinstrumenten üblichen standardisierten Bestimmungen über das Verfahren bei der Leistung von Amtshilfe. Der Geltungsbereich des Protokolls II umfasst nicht die Amtshilfe in Strafsachen und die Vollstreckungsamtshilfe. Das Protokoll II gilt auch für Amtshilfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen.

Zu Art. 125: Zollwertermittlung

Die Regelung legt die relevanten Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwertes fest. Außerdem wird vereinbart, dass in diesem Bereich zur Erreichung einer gemeinsamen Vorgangsweise eine Zusammenarbeit erfolgen soll.

Zu Art. 126: Unterausschuss „Zoll“

Die Vertragsparteien schaffen einen gemeinsamen Unterausschuss um die Umsetzung der Vereinbarungen des Kapitels „Zoll“ zu überwachen.

KAPITEL 3 - TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

Zu Art. 127-132: Ziel; Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Das TBT-Übereinkommen; Zusammenarbeit im Bereich der technischen Handelshemmnisse; Kennzeichnung und Etikettierung; Transparenz

Das TBT-Abkommen (Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Abkommens) wird als Bestandteil dieses Abkommens übernommen. Ziel dieser Bestimmung ist die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungsverfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Beide Vertragsparteien ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulierungsfragen. Eine Angleichung der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik Armenien an jene der EU wird angestrebt.

KAPITEL 4 - GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN

Zu Art. 133-134: Ziel; Multilaterale Verpflichtungen

Diese Artikel formulieren die Grundsätze für SPS-Maßnahmen im Handel sowie beim Tierschutz und bekräftigen die jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.


 

Zu Art. 135: Grundsätze

Die Entwicklung und Anwendung von SPS-Maßnahmen soll auf entsprechenden Grundsätzen unter Berücksichtigung internationaler Standards, wie u.a. von der Weltorganisation für Tiergesundheit und der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegt, erfolgen. Festgeschrieben wird ein Verbot der willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung sowie Auskunfts- und Kontrollverpflichtungen.

Zu Art. 136: Einfuhrbestimmungen

Es wird der räumliche Geltungsbereich der Einfuhrbestimmungen festgelegt.

Zu Art. 137: Maßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit

Mit diesem Artikel wird das Konzept krankheitsfreier Gebiete und von Gebieten mit geringen Krankheitsfällen gemäß SPS-Übereinkommen und einschlägiger weiterer Vorschriften anerkannt. Bei Festlegung von krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringen Krankheitsfällen sollen bestimmte Parameter (wie z. B. Ökosysteme) berücksichtigt werden.

Zu Art. 138-139: Kontrollen und Prüfungen; Informationsaustausch und Zusammenarbeit

Der einführenden Vertragspartei steht es frei, Kontrollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Partei durchzuführen, die jedoch auf einschlägigen Normen und Leitlinien zu beruhen haben. Weiters sollen durch entsprechenden Erfahrungs- und Informationsaustausch die Kapazitäten im Bereich Tiergesundheit und -schutz ausgebaut werden.

Zu Art. 140: Transparenz

Hier wird der Grundsatz der Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handelsverkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren verankert.

KAPITEL 5 - DIENSTLEISTUNGSHANDEL, NIEDERLASSUNG UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 141-142: Ziel und Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen

Diese Artikel enthalten allgemeine Bestimmungen über den Anwendungs- und Geltungsbereich sowie über einschlägige Begriffsdefinitionen im Bereich Dienstleistungshandel, Niederlassung und elektronischer Geschäftsverkehr. Neben der Bekräftigung der Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen wird eine schrittweise Liberalisierung geregelt. Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime Gemeinwohlziele zu verfolgen. In den Bestimmungen befinden sich Definitionen sowie Ausnahmen vom Geltungsbereich (z. B. nicht für natürliche Personen).

ABSCHNITT B - NIEDERLASSUNG

Zu Art. 143: Geltungsbereich

Dieser Artikel bestimmt den sektoralen Geltungsbereich des Niederlassungsabschnittes. Von den Verpflichtungen im Niederlassungsbereich sind bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, wie beispielsweise die Verarbeitung von Kernmaterialien, die Herstellung von Waffen und Munition, die audiovisuellen Dienstleistungen sowie die Luftverkehrsdienstleistungen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, von vornherein ausgenommen.

Zu Art. 144: Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

Art. 144 enthält die wesentlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Niederlassungsbereich, nämlich Inländerbehandlung und Meistbegünstigung für die Gründung und Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen von Unternehmen.

Ausnahmen/Vorbehalte von den Prinzipien der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung sind für die EU im Anhang VIII-A und für Armenien im Anhang VIII-E festgeschrieben.


 

Zu Art. 145: Überprüfung

Dieser Artikel stipuliert eine regelmäßige Überprüfung der eingegangenen Verpflichtungen, Ausnahmen und Rahmenbedingungen im Niederlassungsbereich durch den Partnerschaftsausschuss.

Zu Art. 146: Andere Übereinkünfte

Art. 146 erlaubt die günstigere Behandlung von Investoren, die sich aus bestehenden oder künftigen internationalen Investitionsvereinbarungen ergibt.

Zu Art. 147: Norm für die Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

Dieser Artikel erlaubt unter bestimmten Bedingungen die unterschiedliche Behandlung von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen, die nicht auf dem Gebiet einer Vertragspartei gegründet wurden.

ABSCHNITT C - GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Zu Art. 148-152: Geltungsbereich; Marktzugang; Inländerbehandlung; Liste der Verpflichtungen; Überprüfung

Dieser Abschnitt regelt den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Art. 148 bestimmt die Ausnahmen vom Geltungsbereich (z. B. audiovisuelle Dienstleistungen, Seekabotage im Inlandsverkehr oder Luftverkehrsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen). Die zentralen Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen sind Art. 149, der den Marktzugang regelt, und Art. 150, welcher die Inländerbehandlung zum Gegenstand hat. Art. 149 legt fest, dass jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei in Bezug auf Marktzugang eine Behandlung gewährt, wie sie in den jeweiligen Verpflichtungslisten in den Anhängen VIII-B und VIII-F vorgesehen ist. Sofern in den genannten Anhängen nichts Andres bestimmt ist, dürfen insbesondere keine Beschränkungen z. B. in Form von Quoten oder wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen eingeführt werden. Art. 150 regelt, dass - vorbehaltlich der zuvor genannten Anhänge - jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Partei dieselbe Behandlung zukommen lässt, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt. Art. 151 stellt klar, dass die liberalisierten Dienstleistungssektoren der Vertragsparteien und die Vorbehalte im Hinblick auf Marktzugang und Inländerbehandlung in den Anhängen VIII-B und VIII-F festgehalten sind und dass die Rechte und Pflichten betr. audiovisuelle Dienstleistungen gemäß einschlägiger Europaratsabkommen durch dieses Abkommen nicht berührt werden. Art. 152 sieht die regelmäßige Überprüfung der Verpflichtungslisten durch den Partnerschaftsausschuss/Handel vor.

ABSCHNITT D - VORÜBERGEHENDE ANWESENHEIT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

Zu Art. 153-157: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss; Verkaufsagenten; Vertragsdienstleister; Freiberufler

Diese Artikel enthalten Bestimmungen, einschlägige Definitionen sowie Voraussetzungen (z. B. gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen) für den vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken (Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagenten, Vertragsdienstleister und Freiberufler). Ziel ist die weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken. Ausnahmen/Vorbehalte sind für die EU in den Anhängen VIII-A bis VIII-D festgehalten, jene Armeniens in den Anhängen VIII-E bis VIII-G.

ABSCHNITT E - REGELUNGSRAHMEN

UNTERABSCHNITT I - INTERNE VORSCHRIFTEN

Zu Art. 158-160: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation; Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

Bestimmungen für andere Wirtschaftstätigkeiten. Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen (gem. Art. 153), in ihrem Gebiet.

UNTERABSCHNITT II - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 161: Gegenseitige Anerkennung

Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.

Geregelt wird die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationserfordernissen u.a. über den Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Übereinstimmung mit Art. VII GATS.

Zu Art. 162: Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen

Der Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über Maßnahmen oder internationale Übereinkünfte u.a. durch Auskunftsstellen.

UNTERABSCHNITT III - COMPUTERDIENSTLEISTUNGEN

Zu Art. 163: Vereinbarung über Computerdienstleistungen

Enthält eine Präzisierung des Begriffs „Computerdienstleistungen“.

UNTERABSCHNITT IV - POSTDIENSTE

Zu Art. 164-169: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Verhinderung marktverzerrender Praktiken; Universaldienst; Genehmigungen; Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde; Schrittweise Annäherung

Es handelt sich bei den die Postdienste betreffenden Passagen um gebräuchliche EU-Standardformulierungen. Diese finden sich so auch in der Postdiensterichtlinie und der Verordnung über grenzüberschreitende Paketdienste. Mit der Umsetzung der Postdiensterichtlinie durch das Postmarktgesetz wurden diese Bestimmungen ebenfalls übernommen.

UNTERABSCHNITT V - ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATIONSNETZE UND -DIENSTE

Zu Art. 170-180: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Regulierungsbehörde; Genehmigung der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste; Knappe Ressourcen; Zugang und Zusammenschaltung; Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern; Universaldienst; Nummernübertragbarkeit; Vertraulichkeit von Informationen; Streitbeilegung im Bereich der elektronischen Kommunikation; Schrittweise Annäherung

In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Bereitstellung von gemäß den Abschnitten B (Niederlassung), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierten elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten festgelegt.

UNTERABSCHNITT VI - FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Zu Art. 181-189: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen; Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung; Wirksame und transparente Regulierung; Neue Finanzdienstleistungen; Datenverarbeitung; Ausnahmen; Selbstregulierungsorganisationen; Verrechnungs- und Zahlungssysteme; Finanzielle Stabilität und Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien

Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß den Abschnitten B (Niederlassung), C (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und D (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) liberalisierten Finanzdienstleistungen betreffen.

UNTERABSCHNITT VII - VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Zu Art. 190: Geltungsbereich und Ziele

In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungsrahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den Abschnitten B, C und D festgelegt.

Zu Art. 191: Begriffsbestimmungen

Abs. 1 enthält Begriffsbestimmungen für den Zweck dieses Unterabschnitts und der Abschnitte B, C und D.

Zudem beschreibt der Artikel die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Seeverkehr auf diskriminierungsfreier Basis, u.a. die Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, Zollerleichterungen, die Bereitstellung von Leistungen am Hafen, die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die Gleichbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen.

Dabei soll die Behandlung der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig als die Behandlung sein, die eine Vertragspartei ihren eigenen Dienstleistern oder Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.

In Anwendung dieser Grundsätze werden die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außer Kraft setzen. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle einseitigen Maßnahmen sowie alle Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung oder Diskriminierung darstellen, beseitigt und keine neuen eingeführt.

Zu Art. 192: Schrittweise Annäherung

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der schrittweisen Anpassung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien über Verkehrsdienstleistungen an diejenigen der Europäischen Union zukommt.

ABSCHNITT F - ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR

UNTERABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 193: Ziel und Grundsätze

In Art. 193 werden die Ziele und Grundsätze zum elektronischen Geschäftsverkehr normiert.

In Abs. 1 wird beiderseits festgestellt, dass die Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet. Als Grundvoraussetzung ist hierbei jedoch die Klärung der in den folgenden Absätzen behandelten Fragen notwendig.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass alle Entwicklungen in diesem Bereich den strengsten internationalen Datenschutznormen, im Fall der EU der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), zu unterliegen haben.

In Abs. 3 kommen die Parteien überein, dass die elektronische Übertragung als Dienstleistung gesehen wird, auf die kein Zoll erhoben werden kann.

Zu Art. 194: Regulierungsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs

Der Artikel stipuliert den Dialog über Regulierungsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Der Dialog umfasst u.a. folgende Fragen:

a.      die Anerkennung von Zertifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste, welche in der EU-Verordnung 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (sog. „eIDAS-VO“) geregelt wird und seit 1. Juli 2016 anzuwenden ist.

b.     unerbetene Nachrichten wie unzulässige Zusendung einer elektronischen Post ohne vorherige Einwilligung des Empfängers (z. B. in Österreich das Telekommunikationsgesetz) sowie konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen im Fernabsatzverkehr (z. B. in Österreich E-Commerce-Gesetz) zu Haftungsfragen des Vermittlers.

c.      sowie alle weiteren Themen, welche für den elektronischen Geschäftsverkehr wichtig sein könnten.

In Abs. 2 halten die Vertragsparteien fest, diesen Dialog durch den Austausch der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und der Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu den angeführten Fragen zu führen.

UNTERABSCHNITT II - HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

Der Abschnitt regelt die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten durch eine weitgehend wortwörtliche Übernahme der Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG).

Zu Art. 195: Nutzung der Dienste von Vermittlern

In Art. 195 erkennen die Vertragsparteien an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige interne Recht der Vertragsparteien verstoßen und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in den folgenden Artikeln angeführten Maßnahmen vor.

Zu Art. 196: Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten - reine Durchleitung

Der Artikel entspricht nahezu wortgleich Art. 12 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG).

Zu Art. 197: Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten - Caching

Es wird nahezu wortwörtlich Art. 13 der Richtlinie 2000/31/EG übernommen.

Zu Art. 198: Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten - Hosting

Dieser Artikel orientiert sich weitgehend an Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG.

Zu Art. 199: Keine allgemeine Überwachungspflicht

Die Bestimmung übernimmt nahezu wortgleich Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG.

ABSCHNITT G - AUSNAHMEN

Zu Art. 200-202: Allgemeine Ausnahmen; Steuerliche Maßnahmen; Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Art. 200 zählt diverse Ausnahmetatbestände auf, darunter - unter bestimmten Bedingungen - Maßnahmen, welche

     die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Sittlichkeit und Ordnung,

     den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, oder

     den Schutz von nationalem Kulturgut

betreffen.

In gleicher Weise sind u.a. auch Maßnahmen zur Verhinderung betrügerischer Geschäfte, zur gerechten Festsetzung und Einhebung von direkten Steuern oder zum Schutz der Privatsphäre explizit ausgenommen. Ferner wird klargestellt, dass Kapitel 5 weder für die Systeme der sozialen Sicherheit, noch für Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt gilt.

Art. 201 nimmt Doppelbesteuerungsabkommen von der Meistbegünstigungsverpflichtung aus und Art. 202 enthält Ausnahmen zur Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen.

ABSCHNITT H - INVESTITIONEN

Zu Art. 203: Überprüfung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Rahmenbedingungen für Investitionen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen zu prüfen, um so etwaige Ergänzungen dieses Abkommens um Bestimmungen über Investitionen (einschließlich des Investitionsschutzes) erwägen zu können.

KAPITEL 6 - Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Zu Art. 204-208: Laufende Zahlungen; Kapitalverkehr; Ausnahmen; Schutzmaßnahmen; Erleichterungen

In Kapitel 6 sind Bestimmungen bezüglich Kapitalverkehr und Zahlungen festgelegt. Von den Vertragsparteien wird vereinbart, Leistungsbilanzzahlungen und -transfers in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds untereinander nicht zu beschränken. Mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wird auch der freie Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen zugesichert. Des Weiteren werden auch begründete Ausnahmeregelungen sowie Bestimmungen im Zusammenhang mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen festgelegt.

KAPITEL 7 - GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT A - ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Zu Art. 209: Ziele

Art. 209 nennt die Ziele des Kapitels, so neben der Erleichterung der Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutz- und Durchsetzungsniveaus für Rechte des geistigen Eigentums.

Zu Art. 210: Art und Umfang der Pflichten

Art. 210 bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts unter besonderer Hervorhebung des WTO-TRIPs-Übereinkommens und präzisiert in den Absätzen 2 und 3 die für den Zweck des Abkommens unter den Begriff des geistigen Eigentums fallenden Rechte. Kapitel 7 soll die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPs-Abkommen und anderen internationalen IP-Abkommen ergänzen und präzisieren.

Zu Art. 211: Erschöpfung

Art. 211 ordnet in allgemeiner Form an, dass jede Vertragspartei eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vorsieht.

ABSCHNITT B - STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Mit dem urheberrechtlichen Abschnitt des Übereinkommens bekennen sich die Vertragsparteien zu den wesentlichsten internationalen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte und übernehmen einige darauf aufbauende weitergehende Verpflichtungen. Für die Mitgliedstaaten der EU sind damit keine über den gemeinsamen Besitzstand im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte hinausgehenden Verpflichtungen verbunden.

UNTERABSCHNITT I - URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

Zu Art. 212: Gewährter Schutz

Art. 212 bekräftigt die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den wesentlichsten multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte und betont ihre Absicht, alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen beizutreten.

Zu Art. 213: Urheber

Nach Art. 213 haben die Vertragsparteien zu gewährleisten, dass dem Urheber das ausschließliche Recht betreffend die Verwertung seines Werks durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe (einschließlich des öffentlichen Zugänglichmachens) und Vermietung bzw. Verleihung eingeräumt wird. Umfänglich geht die Bestimmung nicht über die unionsrechtlichen Vorgaben der Info-RL 2001/29/EG (Art. 2 lit. a, Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1) bzw. der Vermiet- und Verleih-Richtlinie 2006/115/EG (Art. 3 Abs. 1 lit. a) hinaus.


 

Zu Art. 214: Ausübende Künstler

Eine Definition der ausübenden Künstler findet sich in dem Abkommen nicht. Eine solche ist etwa in Art. 3 lit. a des Rom-Abkommens, Art. 2 lit. a WPPT und Art. 2 lit. a des Vertrags von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen (noch nicht in Kraft getreten, vgl. Art. 212 Abs. 2) zu finden.

Neben dem ausschließlichen Recht der ausübenden Künstler, die Aufzeichnung ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten (entspricht Art. 7 Abs. 1 Vermiet- und Verleih-Richtlinie 2006/115/EG), werden die diesen ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte aufgezählt. Diese sind an den europarechtlichen Vorgaben orientiert (Art. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 2 lit. a Info-RL 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. b Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG).

Zu Art. 215: Hersteller von Tonträgern

Die angeführten Rechte entsprechen der Info-RL 2001/29/EG (Art. 2 lit. c und Art. 3 Abs. 2 lit. b) sowie Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 3 Abs. 1 lit. c der Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG.

Zu Art. 216: Sendeunternehmen

Die angeführten Rechte entsprechen der Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG (Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 lit. d und Art. 8 Abs. 3) sowie Art. 2 lit. e und Art. 3 Abs. 2 lit. d Info-RL 2001/29/EG.

Zu Art. 217: Sendung und öffentliche Wiedergabe

Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsparteien ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern den bereits in Art. 15 WPPT vorgesehenen gemeinsamen Vergütungsanspruch für eine drahtlose Sendung oder öffentliche Wiedergabe von Handelstonträgern zu gewährleisten. Die Bestimmung geht insofern über dieses Vorbild (und die vergleichbare Bestimmung in Art. 12 des Rom-Abkommens) hinaus, als die Möglichkeit eines Vorbehalts nicht vorgesehen ist. Die Vergütung ist zwischen dem ausübenden Künstler und dem Tonträgerhersteller aufzuteilen, wobei im Falle mangelnden Einvernehmens zwischen den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Vertragsparteien die Bedingungen, nach denen die Vergütung aufzuteilen ist, festlegen können (wie auch in Art. 8 Abs. 2 Vermiet- und Verleih-RL 2006/115/EG).

Zu Art. 218: Schutzdauer

Art. 218 sieht für urheberrechtlich geschützte Werke aufbauend auf den Regeln der Berner Übereinkunft über den Beginn des Laufs der Schutzfristen eine Schutzfrist von 70 Jahren vor. Die Bestimmungen orientieren sich an der Schutzdauer-RL 2006/116/EG und Schutzdauer-Änderungs-RL 2011/77/EU. Im Falle der Miturheberschaft ist der Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers maßgeblich (Abs. 2).

Abs. 7 ist Art. 2 Abs. 2 der Schutzdauer-RL 2006/116/EG nachgebildet.

Abs. 8 sieht einen Schutz nachgelassener Werke vor.

Betreffend die ausübenden Künstler unterscheidet die Bestimmung, ob die Aufzeichnung nicht auf einem Tonträger erfolgt ist (dann mindestens 50-Jahres-Frist iSd Abs. 9) oder ob sie auf einem Tonträger erfolgt ist (dann 70 Jahre iSd Abs. 10).

Art. 218 Abs. 10 sieht für Tonträgerhersteller für den Fall der Veröffentlichung oder öffentlichen Wiedergabe eine 70jährige Schutzfrist, die ab dem Zeitpunkt des früher stattfindenden Ereignisses beginnt, vor.

Abs. 11 legt eine Schutzfrist der vermögensrechtlichen Befugnisse des Filmproduzenten fest; Abs. 12 für die Sendeunternehmen. Diese Absätze orientieren sich an Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 der Schutzdauer-RL 2006/116/EG.

Zu Art. 219: Schutz technischer Maßnahmen

Mit diesem Artikel verpflichten sich die Vertragsparteien zu einem rechtlichen Schutz gegen die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. Die Bestimmung ist an Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Info-RL 2001/29/EG angelehnt.

Zu Art. 220: Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

Art. 220 verpflichtet die Vertragsparteien zum rechtlichen Schutz von Informationen, die für die digitale Rechteverwaltung benötigt werden, nach dem Muster des Art. 7 der Info-RL 2001/29/EG.

Zu Art. 221: Ausnahmen und Beschränkungen

In Abs. 1 ist der Dreistufentest festgeschrieben, wonach - nach Maßgabe der Übereinkommen und internationalen Verträge, nach denen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben - Beschränkungen und Ausnahmen der in Art. 213 - Art. 218 vorgesehenen Rechte nur in bestimmten Sonderfällen, die die normale Verwertung des Schutzgegenstandes nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzen, vorgesehen werden dürfen. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Abs. 2 verpflichtet die Vertragsparteien zu einer Ausnahme bestimmter vorübergehender, flüchtiger oder begleitender Vervielfältigungen vom Vervielfältigungsrecht in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 Info-RL 2001/29/EG.

Zu Art. 222: Folgerecht der Urheber von Kunstwerken

Die Bestimmung sieht vor, dass die Vertragsparteien zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks eine Beteiligung an den Erlösen aus der Weiterveräußerung vorsehen. Diese Bestimmung ist an Art. 1 der Folgerechts-RL 2001/84/EG angelehnt und geht über die Berner Übereinkunft, in der dieses nicht zwingend vorgeschrieben ist, hinaus.

Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergütung bleiben dem Recht der Vertragsparteien vorbehalten. Für die Europäische Union ist die Höhe der Folgerechtsvergütung in Art. 4 der Folgerechts-RL 2001/84/EG festgelegt.

Zu Art. 223: Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Art. 223 regelt die Zusammenarbeit von Verwertungsgesellschaften und betont dabei die Gebote der Transparenz und Nichtdiskriminierung.

UNTERABSCHNITT II - MARKEN

Zu Art. 224: Internationale Übereinkünfte

Art. 224 – verpflichtet die Vertragsparteien, sich an das Protokoll zum Madrider Markenabkommen und an den WIPO-Markenrechtsvertrag zu halten sowie und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, dem WIPO-Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten. Letzterem ist Armenien allerdings bereits 2013 beigetreten.

Hinsichtlich des noch ausstehenden Beitritts Österreichs zum Markenrechtsvertrag von Singapur liefert die bevorstehende Umsetzung der 2. EU-Markenharmonisierungs-RL vom Dezember 2015 die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für einen solchen.

Zu Art. 225: Rechte aus einer Marke

Art. 225 nennt nahezu wortwörtlich die in Art. 16 Abs. 1 des TRIPs-A. angeführten Rechte eines Markeninhabers.

Zu Art. 226: Eintragungsverfahren

Art. 226 verpflichtet zur Einhaltung gewisser Vorgaben im Zusammenhang mit dem Eintragungsverfahren von Marken, so etwa das Erfordernis, ablehnend Entscheidungen schriftlich und mit hinreichender Begründung zu verfassen oder der Schaffung der Möglichkeit für interessierte Parteien, Widerspruch gegen Markenanmeldungen einlegen zu können. Weiters wird etwa eine öffentlich zugängliche Datenbank für Markenanmeldungen und -eintragungen festgeschrieben, die zumindest während der Widerspruchsfrist zugänglich sein soll.

Zu Art. 227: Notorisch bekannte Marken

Art. 227 schreibt hinsichtlich des Schutzes notorisch bekannter Marken die Anwendung der Prinzipien aus der Gemeinsamen Empfehlung des Pariser Verbandes bei der WIPO aus dem Jahr 1999 vor, die eine Sammlung (damaliger) best practices umfasst.

Zu Art. 228: Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Art. 228 verpflichtet die Vertragsparteien u.a. zur Umsetzung der Option aus Art. 17 des TRIPs-A., nämlich die lautere Benutzung beschreibender Angaben als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vorzusehen. In Österreich ist diese Option mit § 10 Abs. 3 MSchG umgesetzt.


 

Zu Art. 229: Verfallsgründe

Art. 229 baut auf Art. 19 des TRIPs-A. auf und nennt ebenfalls 3 Jahre als Frist für das Benutzungserfordernis. In der EU und in Österreich beträgt diese Frist 5 Jahre.

UNTERABSCHNITT III - GEOGRAFISCHE ANGABEN

Unterabschnitt III enthält detaillierte Bestimmungen über den wechselseitigen Schutz von geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel aus dem Gebiet der EU und Armeniens, die nach den in Anhang IX angeführten jeweiligen Rechtsvorschriften eingetragen worden und im Anhang X aufgelistet sind. Anhang X listet für Österreich 15 geschützte geografische Angaben nach der EU-VO 1151/2012 (z. B. Gailtaler Almkäse, Steirischer Kren oder Wachauer Marille), 7 Spirituosenbezeichnungen (z. B. Inländerrum, Jägertee oder Wachauer Weinbrand) sowie zahlreiche Weinlagenbezeichnungen auf. Neue Angaben können über den Unterausschuss für geografische Angaben (Art. 240) in die Liste aufgenommen werden.

Einige Artikel (235 Abs. 5, 237 zur Gänze) sehen detaillierte Regelungen für das schrittweise „Phasing-out“ der Verwendung der Bezeichnungen „Cognac“ und „Champagne“ für Erzeugnisse aus Armenien vor. Zur Erleichterung dieser Beendigung sind technische und finanzielle Hilfe der EU an Armenien vorgesehen.

Schutz wird u.a. sowohl gegenüber einer hinsichtlich der geografischen Herkunft irreführenden Verwendung als auch gegenüber Verwendungen für Waren eingeräumt, die nicht aus dem fraglichen Gebiet kommen, selbst wenn der wahre Ursprung der Ware angegeben ist oder die Angabe zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Stil“ oder „Typ“ verwendet wird (Art. 233).

Maßnahmen zum Schutz der Angaben sind gemäß Art. 236 durch die Behörden der Vertragsparteien durch geeignete Verwaltungsakte in eigener Initiative sowie über Antrag interessierter Parteien zu setzen.

Art. 235 regelt einzelne Fälle der Kollision von geografischen Angaben mit Marken.

Zu Art. 230-240: Geltungsbereich; Etablierte geografische Angaben; Aufnahme neuer geografischer Angaben; Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben; Recht auf Verwendung geografischer Angaben; Verhältnis zu Marken; Durchsetzung des Schutzes; Übergangsbestimmungen; Allgemeine Vorschriften; Zusammenarbeit und Transparenz; Unterausschuss für geografische Angaben

Geltungsbereich; etablierte geografische Angaben; Aufnahme neuer geografischer Angaben; Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben; Recht auf Verwendung geografischer Angaben; Verhältnis zu Marken; Durchsetzung des Schutzes; Übergangsbestimmungen; Allgemeine Vorschriften; Zusammenarbeit und Transparenz; Unterausschuss für geografische Angaben

UNTERABSCHNITT IV - GESCHMACKSMUSTER

Zu Art. 241-245: Internationale Übereinkünfte; Schutz eingetragener Geschmacksmuster; Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster; Ausnahmen und Beschränkungen; Verhältnis zum Urheberrecht

Art. 241 - Internationale Übereinkünfte - verpflichtet die Vertragsparteien eher vage „zur Einhaltung“ der Genfer Akte zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten. Die EU ist seit 2008 Vertragspartei der Genfer Akte, Armenien seit 2007. Österreich und andere EU-MS, wie etwa Schweden, sind derzeit nicht Vertragsparteien.

Art. 242 - Schutz eingetragener Geschmacksmuster - regelt im Einklang mit den Artikeln 25 und 26 des TRIPs-A. sowie den Artikeln 3 bis 7 bzw. 12 und 13 der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen allgemeine Schutzvoraussetzungen sowie den Umfang des Schutzes eingetragener Muster und Modelle. Die mögliche Schutzdauer soll 25 Jahre betragen.

Art. 243 - Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster - sieht analog zu Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen 3-jährigen Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster ab dem Tag ihrer öffentlichen Zugänglichkeit im Gebiet einer Vertragspartei vor.

Art. 244 sieht Ausnahmen und Beschränkungen des Schutzes für Geschmacksmuster vor, die im Wesentlichen aufgrund technischer und funktionaler Überlegungen vorgegeben sind (etwa sog. „Must-match“-Teile). Diese entsprechen den jeweiligen Bestimmungen in der Muster-Richtlinie, der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung und dem Musterschutzgesetz (§ 2b).

Art. 245 - Verhältnis zum Urheberrecht - regelt das Verhältnis zwischen Geschmacksmuster- (Design-) Schutz und Urheberrecht und entspricht der in Art. 17 der EU Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern vorgesehenen grundsätzlichen Verpflichtung zu einer kumulierenden Schutzmöglichkeit sowohl als Muster als auch nach dem Urheberrecht.

UNTERABSCHNITT V - PATENTE

Zu Art. 246-248: Internationale Übereinkünfte; Patente und öffentliche Gesundheit; Ergänzendes Schutzzertifikat

Art. 246 verpflichtet die Vertragsparteien u.a., alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des Vertrags über das Patentrecht (2000; WIPO-PLT) zu befolgen, verlangt allerdings keinen formalen Beitritt zum PLT.

In Art. 247 erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der sog. „Doha-Erklärung“ des WTO-Ministerrates aus 2001 an und verpflichten sich zur Umsetzung der darauf basierenden Entscheidung des Allgemeinen Rates der WTO zu Abs. 6 der „Doha-Erklärung“. Auf Seiten der Europäischen Union sowie der MS sind diese Verpflichtungen durch die Verordnung (EG) Nr. 816/2006 vom 17. Mai 2006 über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit erfüllt.

Art. 248 verpflichtet die Vertragsparteien, über Antrag die Möglichkeit der Verlängerung des Patentschutzes für pharmazeutische Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel, die vor dem Inverkehrbringen ein Genehmigungs- oder Eintragungsverfahren durchlaufen müssen, durch eine sui-generis-Schutz (sogen. „Ergänzendes Schutzzertifikat“) bis höchstens 5 Jahre vorzusehen, wodurch der Zeitraum der Zulassungsverfahren ausgeglichen werden soll. Dies entspricht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, die unmittelbar in jedem MS anwendbar sind und in Österreich durch das Schutzzertifikatsgesetz 1996 ergänzt werden.

UNTERABSCHNITT VI - NICHT OFFENGELEGTE INFORMATIONEN

Zu Art. 249-250: Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen; Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Art. 39 Abs. 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.

Zu Art. 251: Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten

Art. 251 des Abkommens knüpft inhaltlich an Art. 10 Humanarzneimittelkodex an, wobei Art. 251 Abs. 2 dem Unterabsatz 1 des Art. 10 Abs. 1 Humanarzneimittelkodex, Art. 251 Abs. 3 dem Unterabsatz 2 des Art. 10 Abs. 1 Humanarzneimittelkodex und Art. 251 Abs. 4 dem Unterabsatz 4 des Art. 10 Abs. 1 Humanarzneimittelkodex entspricht.

Weitere Übereinstimmungen finden sich auch in den Folgeabsätzen des Art. 10 Humanarzneimittelkodex.


 

Zu Art. 252: Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln

Mit den Vereinbarungen, die Inhalt des Art. 252 werden sollen, ist die Zielsetzung verbunden, den in der Europäischen Union in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Datenschutz für Studien, die in Zusammenhang mit der Bewertung von Wirkstoffen und bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln den Behörden vorgelegt werden müssen, in gleicher Art und Weise auch in Armenien zu etablieren.

UNTERABSCHNITT VII - PFLANZENSORTEN

Zu Art. 253: Pflanzensorten

Dies ist bereits international standardisiertes Recht.

ABSCHNITT C - DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Abschnitt C ergänzt die Art. 41 bis 50 des TRIPS-Abkommens.

Zu Art. 254: Allgemeine Verpflichtungen

Art. 254 wiederholt die in Art. 41 Abs. 2 des TRIPS-Abkommens und Art. 3 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG enthaltenen Anforderungen an die Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, bekennt sich zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und klärt seinen Anwendungsbereich durch Aufzählung der umfassten Rechte des geistigen Eigentums.

Zu Art. 255: Antragsberechtigte

Art. 255 über die zur Antragstellung nach diesem Abschnitt und nach Teil III des TRIPS-Übereinkommens Berechtigten übernimmt die Inhalte des Art. 4 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

UNTERABSCHNITT II - ZIVILRECHTLICHE DURCHSETZUNG

Zu Art. 256: Maßnahmen zur Beweissicherung

Art. 256 regelt die Maßnahmen zur Beweissicherung nach dem Vorbild des Art. 50 TRIPS-Abkommens in Anlehnung an den Text des Art. 7 Abs. 1 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 257: Auskunftsrecht

Art. 257 regelt in Anlehnung an Art. 8 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG den Auskunftsanspruch des verletzten Rechteinhabers gegenüber dem Rechtsverletzer oder anderen Personen, die nachweislich eine der in Abs. 1 aufgezählten Handlungen begangen hat und geht damit über den bloß fakultativen Auskunftsanspruch nach Art. 47 TRIPS-Abkommen hinaus. Allerdings sieht Art. 257 ausdrücklich vor, dass „jede andere Person“ Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit sein muss.

Zu Art. 258: Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

Art. 258 ergänzt Art. 50 des TRIPS-Abkommens, indem die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG größtenteils übernommen werden.

Zu Art. 259: Abhilfemaßnahmen

Art. 259 ergänzt – mit Beziehung auf die Beseitigung von Eingriffsmitteln und Eingriffsgegenständen – Art. 46 des TRIPS-Abkommens nach dem Vorbild von Art. 10 Abs. 1 (ohne den Rückruf aus den Vertriebswegen als Maßnahme zu nennen), sowie Abs. 2 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 260: Unterlassungsanordnungen

Art. 260 verpflichtet die Vertragsparteien - in allgemeinerer Form als dies in Art. 44 TRIPS vorgesehen ist und in Anlehnung an Art. 11 Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG - eine Unterlassungsanordnung gegen den Rechtsverletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren Dienste von Dritten zwecks Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden, vorzusehen.

Zu Art. 261: Ersatzmaßnahmen

Art. 261 ermöglicht es, unter gewissen Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsanordnungen durch Geldleistungen zu ersetzen. Diese Bestimmung ist stark an Art. 12 Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG angelehnt und wie dieser als „Kann-Bestimmung“ formuliert.

Zu Art. 262: Schadensersatz

Diese Bestimmung ergänzt Art. 45 Abs. 1 und 2 zweiter Satz des TRIPS-Abkommens durch eine weitgehend wörtliche Übernahme des Art.13 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 263: Prozesskosten

Art. 263 ergänzt die nach Art. 45 Abs. 2 erster Satz des TRIPS-Abkommens bestehenden Verpflichtungen durch eine weitgehend wörtliche Übernahme von Art. 14 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 264: Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Diese Bestimmung entspricht Art. 15 1. Satz der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG.

Zu Art. 265: Urheber- oder Inhabervermutung

Die Bestimmung übernimmt die Inhalte von Art. 5 Abs. 1 der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG für Urheber eines literarischen oder künstlerischen Werks, spart aber eine Erstreckung auf die Inhaber verwandter Schutzrechte in Bezug auf ihre Schutzgegenstände aus.

UNTERABSCHNITT III - RECHTSDURCHSETZUNG AN DEN GRENZEN

Zu Art. 266: Rechtsdurchsetzung an den Grenzen

Die Bestimmung enthält Regelungen über die Maßnahmen der Zollbehörden betreffend den Schutz des geistigen Eigentums an den Grenzen.

UNTERABSCHNITT IV - SONSTIGE BESTIMMUNGEN ZUR RECHTS-DURCHSETZUNG

Zu Art. 267: Verhaltenskodizes

Dieser Artikel regelt die Ausarbeitung und Übermittlung von Verhaltenskodizes.

Zu Art. 268: Zusammenarbeit

Der Artikel enthält eine Regelung betreffend den Austausch von Erfahrungen durch u.a. die Zollbehörden über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

KAPITEL 8 - ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Zu Art. 269-271: Verhältnis zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen; Zusätzlicher Geltungsbereich; Zusätzliche Regeln

Kapitel 8 verweist auf das „WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“. Die dort definierten Rechte und Pflichten, einschließlich der Spezifikationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu Anlage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.

Art. 271 nennt darüberhinausgehende zusätzliche Regeln.

KAPITEL 9 - HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

Zu Art. 272: Ziele und Geltungsbereich

Vor dem Hintergrund einschlägiger internationaler Vereinbarungen/Dokumente in den Bereichen Umwelt, Arbeit und nachhaltige Entwicklung wird als Ziel die Förderung des internationalen Handels zum Wohl der heutigen und künftigen Generationen und einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt. Dieses Ziel soll auf allen Ebenen der gegenseitigen Handelsbeziehungen Berücksichtigung finden.

Die Vertragsparteien bestätigen in diesem Zusammenhang auch ihre Zusage, die entsprechenden multilateralen Umweltübereinkommen und IAO-Übereinkommen umzusetzen.

Zu Art. 273: Regelungsrecht und Schutzniveaus

Behandelt wird die Frage von Schutzniveaus im Umwelt- und Arbeitssektor. Bei der Bestimmung und Gestaltung ihre eigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus streben die Vertragsparteien hohe Standards an. Ein Abweichen bzw. Unterlaufen von Schutzniveaus durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen, ist jedenfalls untersagt.

Zu Art. 274-275: Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen; Internationale Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen

Vor dem Hintergrund einschlägiger internationaler Vereinbarungen/Dokumente in den Bereichen Umwelt, Arbeit und nachhaltige Entwicklung wird als Ziel die Förderung des internationalen Handels zum Wohl der heutigen und künftigen Generationen und einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt. Dieses Ziel soll auf allen Ebenen der gegenseitigen Handelsbeziehungen Berücksichtigung finden.

Die Vertragsparteien bestätigen in diesem Zusammenhang auch ihre Zusage, die entsprechenden multilateralen Umweltübereinkommen und IAO-Übereinkommen umzusetzen.

Zu Art. 276: Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch Handel und Investitionen

Mit dem Ziel, den Beitrag des Handels im Hinblick auf eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung zu steigern, werden die Vertragsparteien Handel und Investitionen in Umweltgüter und Umweltdienstleistungen, klimafreundliche Produkte und Technologien, den Einsatz von Nachhaltigkeitssicherungskonzepten (fairer / ethischer Handel, Öko-Kennzeichnung) sowie Unternehmenspraktiken zur Übernahme sozialer Verantwortung fördern. Vorgesehen ist auch ein Informations- und Erfahrungsaustauch, um die Kohärenz und die gegenseitige Unterstützung von Handel und sozialen sowie ökologischen Zielen zu fördern.

Zu Art. 277: Biologische Vielfalt

Enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung. Es wird die Zusage bekräftigt, die biologische Vielfalt gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.

Zu Art. 278: Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

Enthält ein Bekenntnis zur Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und zu deren Beitrag zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien. Weiters zählt der Artikel eine Reihe von Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele auf.

Zu Art. 279: Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen

Enthält eine Reihe von Maßnahmen zur verantwortungsvollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Handelsbereich.

Zu Art. 280: Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

Soll Maßnahmen unterbinden, die Umwelt- und Arbeitsrecht aufweichen, um Anreize für Handel oder Investitionen zu schaffen.

Zu Art. 281-283: Wissenschaftliche Informationen; Transparenz; Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Diese Artikel enthalten jeweils die Verpflichtung zur Weitergabe von zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Informationen und zu rechtzeitiger und angemessener Information der Öffentlichkeit vor Umsetzung von Maßnahmen, die Einfluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten bzw. zu Nachhaltigkeitsprüfungen.


 

Zu Art. 284: Zusammenarbeit im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Enthält eine Reihe von Möglichkeiten zur Zusammenarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt- und Arbeitspolitik.

Zu Art. 285: Streitbeilegung

Dieser Artikel enthält eine Ausnahmeregelung zu Kapitel 13 Abschnitt 3 Unterabschnitt II betreffend die Umsetzung des Abschiedsberichts des Schiedspanels im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

KAPITEL 10 - WETTBEWERB

ABSCHNITT A

Zu Art. 286: Grundsätze

ABSCHNITT B - KARTELLE UND ZUSAMMENSCHLÜSSE

Zu Art. 287-289: Rechtsrahmen; Umsetzung; Zusammenarbeit

ABSCHNITT C - SUBVENTIONEN

Zu Art. 290-296: Grundsätze; Begriffsbestimmung und Geltungsbereich; Verhältnis zur WTO; Transparenz; Konsultationen; Subventionen, die Bedingungen unterliegen; Verwendung von Subventionen

Das Kapitel 10 gliedert sich in einen Abschnitt A (Grundsätze), einen Abschnitt B (Kartelle und Zusammenschlüsse) und einen Abschnitt C (Subventionen). Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts, um gegen wettbewerbswidrige Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, Marktmachtmissbräuche sowie wettbewerbswidrige Unternehmenszusammenschlüsse wirksam vorgehen zu können. Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen dem in Art. 287 Abs. 1 genannten Wettbewerbsrecht, soweit dessen Anwendung die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindert. Für die effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden von besonderer Bedeutung.

Beide Seiten können unter bestimmten Voraussetzungen Subventionen gewähren, wenn diese zur Erreichung eines Gemeinwohlziels erforderlich sind und der Wettbewerb oder Handel dadurch nicht beeinträchtigt wird oder voraussichtlich beeinträchtigt werden könnte. Zudem werden Transparenzverpflichtungen und die Möglichkeit zu Konsultationen geschaffen. Art. 296 regelt, dass beide Seiten gewährleisten, dass die gewährten Subventionen nur für die Erreichung jenes Gemeinwohlziels eingesetzt werden, für das sie gewährt wurden.

ABSCHNITT D - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 297-299: Streitbeilegung; Vertraulichkeit; Überprüfungsklausel

Im Abschnitt D des Kapitels 10 werden Ausnahmen von der Streitbeilegung nach Kapitel 13 und Vertraulichkeitsbestimmungen geregelt. Die wettbewerblichen Regelungen des Kapitel 10 sollen laufend und die erzielten Fortschritte alle fünf Jahre überprüft werden.

KAPITEL 11 - STAATSEIGENE UNTERNEHMEN

Zu Art. 300-306: Übertragene Befugnisse; Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Allgemeine Bestimmungen; Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen; Regulierungsgrundsätze; Transparenz

Die genannten Bestimmungen betreffen alle Unternehmen, einschließlich staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit eigenen Rechten oder Vorrechten sowie benannte Monopole mit übertragenen Befugnissen. Die folgenden Artikel beinhalten Begriffserklärungen. Bezüglich des Geltungsbereiches des Kapitels werden Art. XVII 1 bis 3 GATTT 1994, Art. XVII des GATT 1994 sowie Art. VIII Absätze 1,2 und 5 des GATS übernommen. Die angeführten Bestimmungen hindern Unternehmen nicht daran, staatseigene Unternehmen oder staatliche Unternehmen zu gründen oder beizubehalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte oder Privilegien einzuräumen. Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen gilt das Diskriminierungsverbot; beide Parteien sind darum bemüht sicherzustellen, dass die Standards der Corporate Governance eingehalten werden. Art. 306 räumt die Möglichkeit ein, die andere Vertragspartei zu ersuchen, Informationen über Tätigkeiten von Unternehmen, die unter das Kapitel „Staatseigene Unternehmen“ fallen, zur Verfügung zu stellen.

KAPITEL 12 - Transparenz

Zu Art. 307-315: Begriffsbestimmungen; Ziel und Geltungsbereich; Veröffentlichung; Anfragen und Kontaktstellen; Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen; Überprüfung und Rechtsbehelf; Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis; Vertraulichkeit; Besondere Bestimmungen

Ziel ist die Schaffung eines transparenten und berechenbaren Regelungsumfelds sowie effizienter Verfahren für alle natürlichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigen Maßnahmen (wie u.a. Gesetzen und sonstigen Vorschriften) unmittelbar betroffen sein können. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche allgemeingültigen Maßnahmen rechtzeitig und in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben sowie eine Kontaktstelle für Anfragen und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien einzurichten. Zudem verpflichten sich die Vertragsparteien geeignete Rechtsbehelfe zur Überprüfung von relevanten Verwaltungsmaßnahmen zu gewährleisten. Zur Förderung der guten Regulierungs- und Verwaltungspraxis sollen die Vertragsparteien Informationen und bewährte Verfahren austauschen. Art. 314 nimmt jedoch gewisse vertrauliche Informationen explizit von diesem Informationsaustausch aus.

KAPITEL 13 - STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT A - ZIEL UND GELTUNGSBEREICH

Zu Art. 316-317: Ziel; Geltungsbereich

ABSCHNITT B - KONSULTATIONEN UND VERMITTLUNG

Zu Art. 318-319: Konsultationen; Vermittlung

ABSCHNITT C - STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

UNTERABSCHNITT I - SCHIEDSVERFAHREN

Zu Art. 320-326: Einleitung des Schiedsverfahrens; Einsetzung des Schiedspanels; Mandat; Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit; Berichte des Schiedspanels; Zwischenbericht des Schiedspanels; Abschlussbericht des Schiedspanels

UNTERABSCHNITT II - UMSETZUNG

Zu Art. 327-331: Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels; Angemessene Frist für die Umsetzung; Überprüfung von Maßnahmen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels; Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung; Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

UNTERABSCHNITT III - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Zu Art. 332-338: Ersetzung von Schiedsrichtern; Aussetzung und Beendigung von Schieds- und Umsetzungsverfahren; Einvernehmliche Lösung; Verfahrensordnung und Verhaltenskodex; Informationen und fachliche Beratung; Auslegungsregeln; Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels


 

ABSCHNITT D - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zu Art. 339-342: Liste der Schiedsrichter; Wahl des Schlichtungsforums; Fristen; Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Abkommen enthält eine Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten zu Titel VI (Handel und handelsbezogene Fragen). Zunächst ist ein Konsultationsverfahren vorgesehen, das auch in Form eines Dringlichkeitsverfahrens (u.a. für leicht verderbliche oder saisonabhängige Waren und energierelevante Fragen) durchgeführt werden kann. Bleiben die Konsultationen erfolglos, kann ein aus drei SchiedsrichterInnen bestehendes Schiedspanel angerufen werden. Die Einsetzung des Schiedspanels, die Verfahrensfristen (einschließlich jener in dringenden Fällen) und die Entscheidung des Schiedspanels sind im Wesentlichen in den Art. 320-326 geregelt.

Die Verpflichtung zur Umsetzung einer Entscheidung des Schiedspanels ist in Art. 327 geregelt, wobei im Fall von Meinungsverschiedenheiten bei der Umsetzung der Entscheidung (z. B. hinsichtlich der Umsetzungsfrist) das Schiedspanel neuerlich befasst werden kann. Bei Nichtumsetzung der Entscheidung ist als vorläufige Abhilfemaßnahme ein Ausgleich vorgesehen. Scheitert ein solcher, steht es dem/der BeschwerdeführerIn zu, die Erfüllung der sich aus Titel VI des Abkommens ergebenden Verpflichtungen in einem angemessenen Umfang vorübergehend auszusetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht.

Art. 340 hält fest, dass bei mutmaßlichem Verstoß gegen dieses Abkommen und ein anderes internationales Übereinkommen der Vertragsparteien, einschließlich des WTO-Übereinkommens, die Beschwerdeführerin das Gremium wählen kann, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll, wobei nach erfolgter Wahl grundsätzlich kein anderes Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkommens eingeleitet werden kann.

Artikel 342 legt fest, dass das Schiedspanel bei Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffenden Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 den Gerichtshof der Europäischen Union hierzu befasst, sofern die Frage für die Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist.

TITEL VII - FINANZIELLE HILFE UND BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

KAPITEL 1 – FINANZIELLE HILFE

Zu Art. 343-347:

Regeln die finanzielle Hilfe durch die einschlägigen Finanzierungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie anderer internationaler Finanzinstitutionen. Generell wird festgehalten, dass die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen Grundlagen für die finanzielle Hilfe im Rahmen von Abkommen zwischen den Vertragsparteien festgelegt werden. So wird zum Beispiel in Art. 344 Abs. 4 festgehalten, dass die Europäische Union auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der geltenden Bedingungen Makrofinanzhilfe bereitstellen kann.

KAPITEL 2 - BESTIMMUNGEN ÜBER BETRUGSBEKÄMPFUNG UND KONTROLLEN

Zu Art. 348-361: Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich; Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten; Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene; Zusammenarbeit zum Schutz des Euro und des armenischen Dram vor Geldfälschung; Verhinderung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten; Ermittlungen und Strafverfolgung; Mitteilung von Betrug, Korruption und Unregelmäßigkeiten; Prüfungen; Kontrollen vor Ort; Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen; Wiedereinziehung; Vertraulichkeit; Annäherung der Rechtsvorschriften

In den Art. 348-361 wird der finanzielle Schutz der EU dargelegt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen, einschließlich der Leistung von Amts- und Rechtshilfe, zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstiger illegaler Handlungen in Zusammenhang mit der Verwendung von EU-Mitteln. Dazu dient u.a. der operative Informationsaustausch.

Es gibt eine Verpflichtung zu Präventivmaßnahmen, also eine regelmäßige Prüfung, ob die eingesetzten Mittel der EU ordnungsgemäß verwendet werden und Maßnahmen gesetzt werden, um rechtswidrige Mittelverwendungen zu verhindern.

Nach Art. 354 leiten die Behörden der Republik Armenien bei entsprechendem Verdacht Ermittlungen und Strafverfahren ein. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann die zuständigen Behörden dabei unterstützen.

Ein wesentlicher Teil ist die Kommunikation mit allen maßgeblichen Stellen betreffend rechtswidriger Mittelverwendung und idZh. gesetzter Maßnahmen. Die Behörden der Republik Armenien sind zu regelmäßiger Berichterstattung verpflichtet. Weiters sind Kontrollen an Ort und Stelle vorzusehen. Es folgen Bestimmungen zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen, zu Wiedereinziehung, Vertraulichkeit und Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Armenien an jene der Europäischen Union.

TITEL VIII - INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSS-BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1 - INSTITUTIONELLER RAHMEN

Zu Art. 362-366: Partnerschaftsrat; Partnerschaftsausschuss; Unterausschüsse und sonstige Gremien; Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss; Plattform der Zivilgesellschaft

Die Art. 362-366 enthalten institutionelle Bestimmungen. Für den regelmäßigen Politikdialog auf Ebene der MinisterInnen wird ein Partnerschaftsrat eingerichtet, der alle wichtigen Fragen prüft, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstige mit der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens verbundene bilaterale oder internationale Fragen. Der Partnerschaftsrat wird dabei vom Partnerschaftsausschuss unterstützt. Weiters ist die Einsetzung eines Parlamentarischen Partnerschaftsausschusses vorgesehen, dem Mitglieder des Europäischen Parlaments und des Parlaments der Republik Armeniens angehören. Art. 366 normiert eine Plattform der Zivilgesellschaft, die Vertragsparteien bekennen sich zur Förderung regelmäßiger Treffen von VertreterInnen ihrer Zivilgesellschaft, um sich über die Umsetzung des Abkommen auszutauschen.

KAPITEL 2 - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zu Art. 367-386: Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen; Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit; Diskriminierungsverbot; Schrittweise Annäherung; Dynamische Annäherung; Monitoring und Bewertung der Annäherung; Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertungen der Annäherung; Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten und Außenfinanzierungsschwierigkeiten; Steuern; Übertragene Befugnisse; Erfüllung der Verpflichtungen; Streitbeilegung; Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen; Verhältnis zu anderen Übereinkünften; Geltungsdauer; Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“; Räumlicher Geltungsbereich; Verwahrer des Abkommens; Inkrafttreten, Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung; Verbindliche Fassungen

Die Art. 367-386 enthalten allgemeine und Schlussbestimmungen. Dazu gehören das in Art. 369 enthaltene Diskriminierungsverbot bei der Anwendung des Abkommens sowie der Grundsatz der schrittweisen und dynamischen Annäherung der Rechtsvorschriften Armeniens an das Unionsrecht (Art. 370 f.). Gemäß Art. 372 findet ein Monitoring und eine Bewertung der Annäherung statt. Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen (Art. 381). Art. 385 sieht eine vorläufige Anwendung noch zu bestimmender Teile des Abkommens durch die EU (nicht aber durch die einzelnen EU-Mitgliedstaaten) und Armenien vor.