Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Erfüllung von Art. 26 Staatsvertrag von Wien und völkerrechtlicher Verpflichtung

In dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur die Regelung finanzieller Fragen vom 23. Juni 1960 (im Folgenden: Vermögensvertrag) verpflichtete sich die Republik Österreich der katholischen Kirche in Österreich jährlich eine Entschädigung für die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen zu leisten (derzeit 17,295 Mio. Euro).

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Wertanpassung der jährlichen Leistungen an die katholische Kirche um 3,459 Mio. Euro

Die jährlichen Zahlungen an die katholische Kirche sollen an die eingetretene Geldwertminderung angepasst werden, welche durch die Entwicklung des Verbraucherpreisindex 1986 (im Folgenden: VPI 1986) zum Ausdruck kommt. Mit der Erhöhung der jährlichen Leistungen um 3,459 Mio. Euro werden diese an die seit 2007 eingetretene Geldwertminderung um 20 Prozent angepasst.

 

Wesentliche Auswirkungen

 

Die derzeitigen jährlichen Leistungen der Republik Österreich an die katholische Kirche betragen 17,295 Mio. Euro. Durch den 7. Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen (im Folgenden: 7. Zusatzvertrag) werden diese Leistungen um 3,459 Mio. Euro, auf insgesamt 20,754 Mio. Euro jährlich, erhöht.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die mit dem vorliegenden 7. Zusatzvertrag erwachsenden Kosten betragen, beginnend mit dem Jahr 2018, jährlich zusätzlich 3,459 Millionen Euro.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑10.377

‑3.459

‑3.459

‑3.459

‑3.459

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

jährliche Zahlung

10.377

3.459

3.459

3.459

3.459

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Siebenter Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Pflege und Weiterentwicklung der bilateralen und multilateralen Beziehungen Österreichs, inkl. der Vertragsbeziehungen sowie Umsetzung europa-, außen-, wirtschafts- und sicherheitspolitischer Interessen, wie etwa durch die Durchführung regelmäßiger Treffen auf politischer und BeamtInnenenebene" für das Wirkungsziel "Gleichstellungsziel Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern" der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Stärkung des kooperativen Verhältnisses zwischen Staat, Kirchen und Religionsgesellschaften" der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195/1960, ist, in Verbindung mit Art 26. Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955 (im Folgenden: Staatsvertrag von Wien), die Grundlage für die völkerrechtlich vereinbarten jährlichen finanziellen Leistungen Österreichs an die katholische Kirche. Zur Wertsicherung sind bei Steigerung des VPI 1986 um mehr als 20 Prozent Verhandlungen über eine Wertanpassung erforderlich. Im Hinblick auf die seit dem Abschluss des Vermögensvertrages 1960 eingetretene Geldwertminderung, ist der im Vermögensvertrag vorgesehene Fixbetrag von 50 Millionen Schilling durch sechs Zusatzverträge erhöht worden, zuletzt durch den 6. Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Hl. Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 5. März 2009, BGBl. III Nr. 120/2009 (im Folgenden: 6. Zusatzvertrag), auf 17,295 Mio. Euro.

Im Juli 2019 trat der Heiligen Stuhl neuerlich hinsichtlich der seit 2007 eingetretenen Geldwertminderung mit dem Ersuchen an die Republik Österreich heran, eine Erhöhung des Fixbetrages herbeizuführen. Diese Verhandlungen führten zur Ausarbeitung des 7. Zusatzvertrages.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung richtet sich nach der Entwicklung des VPI 1986. In den vergangenen Jahren wurden die jährlichen Zahlungen an die katholische Kirche zirka alle 10 Jahre an die Geldwertentwicklungen angepasst. Folglich war 2017 bereits der interne Evaluierungszeitpunkt.

Die Ausgangsbasis für künftige Berechnungen der Überschreitung der 20 Prozentmarke des VPI 1986 ist Jänner 2018, in dem der VPI 1986 191,0 Punkte betrug. Im Jahr 2025 sollte anhand der Entwicklung des VPI 1986 evaluiert werden, wie sich die Inflationsrate in Österreich entwickelt hat und ob eine weitere Anpassung der jährlichen Zahlungen notwendig ist.

Ziele

 

Ziel 1: Erfüllung von Art. 26 Staatsvertrag von Wien und völkerrechtlicher Verpflichtung

 

Beschreibung des Ziels:

Art. 26 Staatsvertrag von Wien verpflichtet die Republik Österreich, in allen Fällen, in denen Vermögensschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und diese gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung nicht möglich ist, wird auf Grund solcher Maßnahmen erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischer Staatsangehörigen generell gegeben wird.

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit die Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 Staatsvertrages von Wien hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden, BGBl. Nr. 269/1955, hat zunächst für die durch die gesetzlichen Maßnahmen während der deutschen Besetzung Österreichs getroffenen Vermögensschaften, Rechte und Interessen der katholischen Kirche eine besondere Regelung zur Neuordnung der vermögensrechtlichen Beziehungen in Aussicht gestellt. Diese Neuordnung führte zum Abschluss des Vermögensvertrages, der in Art. II Abs. 1 lit. a die Zahlung eines jährlichen Fixbetrages von 50 Millionen Schilling vorsah. Zu Zwecken der Wertsicherung sind die jährlichen Leistungen seit 1960 durch sechs Zusatzverträge angepasst worden.

Bei den jährlich an die katholische Kirche zu leistenden Zahlungen handelt es sich somit um eine völkerrechtliche Vertragsverpflichtung Österreichs, Entschädigung für die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen zu leisten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit belaufen sich die jährlichen Zahlungen auf 17,295 Mio. Euro.

Die jährlichen Zahlungen sind auf 20,754 Mio. Euro erhöht worden.

 

Zum Evaluierungszeitpunkt 2025 sollte daher eine Gesamtsumme von 110,688 Mio. Euro an die katholische Kirche ausgezahlt worden sein.

 


 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Wertanpassung der jährlichen Leistungen an die katholische Kirche um 3,459 Mio. Euro

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anpassung der jährlichen Zahlungen an die katholische Kirche orientieren sich an der Inflationsentwicklung durch den VPI 1986. Verbraucherpreisindizes sind Wirtschaftsindikatoren, welche die Veränderung der Preise von Waren und Dienstleistungen im Zeitverlauf messen.

Anlässlich der Unterzeichnung des Vermögensvertrages 1960 legten die Republik Österreich und der Heilige Stuhl in einem Notenwechsel fest, dass sie im Falle einer Werterhöhung oder Wertminderung des Schillings über 20 Prozent, in neue Verhandlungen zwecks Revision der in Art. II Abs. 1 lit. a des Vermögensvertrages bezeichneten Summe eintreten. Im Rahmen der Verhandlungen für den 4. Zusatzvertrag zum Vermögensvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass für die Aufnahme neuerlicher Verhandlungen über eine Erhöhung der Leistungen eine 20 prozentige Steigerung des VPI 1986 maßgeblich ist.

Bei Abschluss des 6. Zusatzvertrages wurde mit dem Heiligen Stuhl der Stand des VPI 1986 im Oktober 2007 (158,9 Punkte) als neue Grundlage für die Berechnung der Geldwertminderung um 20 Prozent festgelegt. Im Jänner 2018 betrug der VPI 1986 bereits 191,0 Punkte. Dies entspricht, im Vergleich zu dem Punktstand im Oktober 2007, einer Steigerung um 20 Prozent.

Der jährlich an die katholische Kirche geleistete Unterstützungsbetrag soll folglich von 17,295 Mio. Euro auf 20,754 Mio. Euro, sohin um 3,459 Mio. Euro jährlich, erhöht werden. Die im 7. Zusatzvertrag vereinbarte Erhöhung beträgt 20 Prozent im Vergleich zum 6. Zusatzvertrag und entspricht der im Jänner 2018 mit dem VPI 1986 gemessenen Geldwertminderung.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Transferaufwand

10.377

3.459

3.459

3.459

3.459

Aufwendungen gesamt

10.377

3.459

3.459

3.459

3.459

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

10.377

3.459

3.459

3.459

3.459

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

10.01.01 Ressortübergreifende Vorhaben

 

10.377

3.459

3.459

3.459

3.459

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt durch UG 10 des Bundeskanzleramts. Mit dem BVA 2020 fand eine Umgliederung statt und der Bereich der Kultus wird nunmehr unter dem Detailbudget 10.01.07 (Kultus und Volksgruppen) geführt.

 

Projekt – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

10.377.000,00

3.459.000,00

3.459.000,00

3.459.000,00

3.459.000,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Transfer für Jahr 2020

Bund

1

3.459.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Transfer rückwirkend für das Jahr 2019

Bund

1

3.459.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Transfer rückwirkend für das Jahr 2018

Bund

1

3.459.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bund

 

 

1

3.459.000,00

1

3.459.000,00

1

3.459.000,00

1

3.459.000,00

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2003178490).