Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Siebente Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Zusatzvertrags im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Zusatzvertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z2 B-VG.

Grundlage für die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Katholischen Kirche in Österreich ist der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960. Dieser völkerrechtliche Vertrag war einerseits durch die Verpflichtung in Art. 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, bedingt, die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen rückgängig zu machen und Entschädigung zu leisten; anderseits bestand die Notwendigkeit, die Beziehungen zwischen der der Republik Österreich und der Katholischen Kirche auf der Grundlage des 1933 geschlossenen Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, wiederherzustellen. Die in Aussicht genommene konkordatäre Neuregelung der finanziellen Fragen wurde mit den Bundesgesetzen vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294/1958, und vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 300/1959, vorbereitet, wodurch jährliche Zahlungen von 100 Millionen Schilling an die Katholische Kirche von Seiten des Bundes vorgesehen waren. Da mit diesen Zahlungen einerseits die seinerzeitigen staatlichen Kongrualeistungen für den kirchlichen Personalaufwand, anderseits die weggefallenen Leistungen aus den öffentlichen Patronaten, Kirchenbaulasten und Giebigkeiten und schließlich das Religionsfondsvermögen anstatt der Rückstellung abgegolten werden sollten, kam es in Art. II des Vertrags aus 1960 im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zu einer Zweiteilung der jährlichen staatlichen Leistungen: einmal wurde der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1.250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung vereinbart, ohne dass hiedurch die alte Kongruagesetzgebung aufleben sollte, zum anderen wurde die Zahlung eines jährlichen Fixbetrags von 50 Millionen Schilling vorgesehen. Hiedurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass sowohl die Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand als auch für den kirchlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Katholischen Kirche blieb.

Im Hinblick auf die seit dem Abschluss des Vertrags von 1960 eingetretene Geldwertminderung ist der im Vertrag von 1960 vorgesehene Fixbetrag von 50 Millionen Schilling sechsmal erhöht worden, und zwar 1969 (BGBl. Nr. 107/1970), 1976 (BGBl. Nr. 220/1976), 1981 (BGBl. Nr. 49/1982), 1989 (BGBl. Nr. 86/1990), 1995 (BGBl. Nr. 609/1996) und 2009 (BGBl. III Nr. 120/2009), zuletzt auf 17,295 Millionen Euro.

Im Juli 2019 trat der Heilige Stuhl neuerlich wegen der seit 2009 eingetretenen Geldwertminderung mit dem Ersuchen an die Republik Österreich heran, im Sinne des Verhandlungsprotokolls zum Sechsten Zusatzvertrag nach dauerhafter Überschreitung des Verbraucherpreisindexes 1986 (VPI 1986) um mehr als 20 Prozent eine Erhöhung des Fixbetrags herbeizuführen. Diese Verhandlungen führten zur Ausarbeitung des Siebenten Zusatzvertrages zum Vertrag von 1960, mit dem der jährliche Fixbetrag in Art. II Abs. 1 lit. a unter Berücksichtigung der geltend gemachten Gründe beginnend mit dem Jahre 2018 von 17,295 Millionen Euro auf 20,754 Millionen Euro, sohin um 3,459 Millionen Euro, angehoben wird. Diese Erhöhung entspricht 20 Prozent im Vergleich zum im Sechsten Zusatzvertrag festgelegten Betrag. Der VPI 1986 betrug im Jänner 2018 191 Punkte. Eine Erhöhung von 158,9 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sechsten Zusatzvertrags auf 191 sind 32,1 Punkte, diese geteilt durch 1,589 ergibt eine Steigerung von 20,20 Prozent und liegt somit über den vereinbarten 20 Prozent. Während des gesamten Zeitraumes Jänner bis Dezember 2018 lag der Schnittwert des VPI ebenfalls über der 20-prozentigen Steigerung, sodass eine nachhaltige Steigerung offensichtlich ist. Die Ausgangsbasis für zukünftige Berechnungen der Überschreitung der 20 Prozent-Marke bildet nunmehr der Wert 191 Punkte des VPI 1986.

Die der Republik Österreich aus diesem Vertrag jährlich erwachsenden zusätzlichen Kosten betragen somit 3,459 Millionen Euro. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht durch diesen Vertrag nicht.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Abs. 1 dieses Artikels erhöht, beginnend mit dem Jahre 2018, den in Art. II Abs. 1 lita des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195/1960, vorgesehenen Betrag von (zuletzt) 17,295 Millionen Euro auf 20,754 Euro, sohin um 3,459 Millionen Euro.

Die bisherigen Zusatzverträge sahen jeweils einen fixen Betrag für die jährlichen Zahlungen vor, wobei jedoch Einvernehmen darüber bestand, dass bei einer nachhaltigen Steigerung des Verbraucherindex von 1986 um mehr als 20 Prozent ein weiterer, dieser Preissteigerung Rechnung tragender Zusatzvertrag abgeschlossen werden würde. Die bisherige Vorgangsweise soll nun durch Art. 1 Abs. 2 dahingehend vereinfacht werden, dass der Betrag jeweils im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen ist. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen.

Art. 1 Abs. 3 sieht vor, dass der Heilige Stuhl die Republik Österreich jeweils über den Eintritt einer dauerhaften Geldwertminderung in Kenntnis setzen und um die Aufnahme von Gesprächen über die Anpassung des Betrages ersuchen wird. Der Betrag ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen und anschließend im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Durch diese neue Vorgangsweise wird es in Zukunft nicht mehr notwendig sein, zum Zweck der Wertanpassung einen Zusatzvertrag zum Vertrag von 1960 abzuschließen.

Zu Art. II:

Dieser Artikel legt in sinngemäßer Anwendung des Art. XXII des Konkordats, BGBl. II Nr. 2/1934, fest, dass Auslegungsschwierigkeiten im gemeinsamen Einverständnis beigelegt werden sollen.

Zu Art. III:

Dieser Artikel sieht vor, dass der Zusatzvertrag zu ratifizieren ist. Er wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Rom stattfinden soll, in Kraft treten.