Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die finanziellen Rechtsverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirche, der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Republik Österreich sind im Wesentlichen im Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, dem Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft und dem Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche geregelt. Mit den in diesen Bundesgesetzen bestimmten wiederkehrenden Leistungen werden vor allem die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verfügten Vermögensentziehungen in Übereinstimmung mit Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, entschädigt. In analoger Regelung zu Art. II Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, sind die jährlichen staatlichen Leistungen im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zweigeteilt: einerseits wird der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von einer bestimmten Anzahl von Bediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung des Bundes gezahlt, ohne dass hierdurch eine alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, andererseits ist die Zahlung eines jährlichen festen Betrages vorgesehen gewesen. Hierdurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass sowohl Leistungen für den religionsgesellschaftlichen Personalaufwand als auch für den religionsgesellschaftlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit Kirche oder Religionsgesellschaft blieb.

Die ständigen Leistungen des Bundes werden seit dem Jahre 1967 im Bundesfinanzgesetz nicht mehr im Kapitel 26 (Staatsvertrag), sondern im Kapitel 14 (Kultus) bzw. Kapitel 12 (Unterricht-Kultus-Ständige Leistungen) veranschlagt.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten Fixbetrages ersucht worden war und diese Verhandlungen in den bisherigen sechs Zusatzverträgen zu Anhebungen des Fixbetrages für die Katholische Kirche geführt hatten, wurden aus denselben Gründen gleichzeitig sowohl das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr. 222/1960) als auch die Bundesgesetze über äußere Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche (BGBl. Nr. 182/1961) und über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche (BGBl. Nr. 221/1960) im gleichen Sinne dahin abgeändert, dass die an die drei zuletzt genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften alljährlich geleisteten festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht worden sind.

Analog zu dem dem Nationalrat zur Genehmigung zugeleiteten siebenten Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 1960 wären gleichzeitig die Regelungen über finanzielle Leistungen an die evangelische Kirche und die israelitische Religionsgesellschaft und das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche entsprechend abzuändern, wie dies bereits in den Jahren 1969/70, 1976, 1981, 1989, 1996 und 2009 geschehen ist. Alle vier genannten Instrumente sehen daher jeweils eine Erhöhung der vom Bund alljährlich geleisteten festen Beträge um 20 % vor.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Paritätsprinzip entsprechend erfolgt die Anpassung in vergleichbarem Umfang mit jener im 7. Zusatzvertrag zum Vermögensvertrag mit dem Heiligen Stuhl. Dabei war von einer Wertänderung von 20 % auszugehen. Dementsprechend erfolgt die Anpassung für die gegenständlichen Kirchen und Religionsgesellschaften. Daraus ergibt sich für die finanziellen Auswirkungen folgendes Bild:

 

Kirche/Religionsgesellschaft

Bisher pro Jahr

neuer Betrag

Mehrbedarf

Evang. Kirche in Österr.

A. und H.B.

1 113 000

1 335 600

222 600

Altkatholische Kirche in Österr.

51 000

61 200

10 200

Israelitische Religionsgesellschaft in Österreich

308 000

369 600

61 600

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG.

Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren:

Der Gesetzentwurf unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Auch sonst sind keine besonderen Beschlusserfordernisse vorgesehen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z. 1 (§ 20 Abs. 1):

Diese ändert § 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche. Der bisherige Betrag wird ab dem Jahre 2018 auf € 1 335 600 erhöht. Diese Erhöhung beträgt etwa 20 %, also genau jenen Prozentsatz, der aus dem Prinzip der Parität auch bei der Katholischen Kirche, bei der Altkatholischen Kirche und der Israelitischen Religionsgesellschaft zur Anwendung kommt.

Zu Z. 2 (§ 20 Abs. 3):

Diese regelt die Zahlungen für die Jahre 2018 bis 2020, in welchem die Anweisungen bereits erfolgt sind und für welches daher Nachzahlungen zu leisten sind.

Zu Z. 3 (§ 20 Abs. 3a):

Die bisherige Vorgangsweise sah vor, dass bei einer dauerhaften Geldentwertung von 20 Prozent der Fixbetrag gemäß § 20 Abs. 1 lit. a mit Gesetzänderung entsprechend angepasst wird. Dies soll nun durch dahingehend vereinfacht werden, dass der Betrag jeweils im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen ist. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Regelung entspricht derjenigen, wie sie im Siebenten Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen ebenfalls bezüglich der Anpassung des Fixbetrages der ständigen Leistungen an die Katholische Kirche getroffen wurde.

Der neue Abs. 5 sieht daher vor, dass der Betrag bei Eintreten dieser Voraussetzungen vom Bundeskanzler, nach Anhörung der Evangelischen Kirche (vgl. auch § 14 Abs. 2) mit Verordnung kundzumachen ist.

 

 

Zu Artikel 2 und 3:

Diese Regelungen setzen die für die evangelische Kirche durch Art. 1 getroffenen Regelungen gleichermaßen für die altkatholische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft um.