408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid‑19‑Impfungen und -Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID‑19‑Gesetz‑Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit‑Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn‑Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid‑19‑Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen‑Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel    Gegenstand

1. Abschnitt
Justiz

                    1    Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

                    2    Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

                    3    Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

2. Abschnitt
Finanzen

                    4    Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

                    5    Änderung des COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetzes

                    6    Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

                    7    Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds

                    8    Änderung des Finanzausgleichgesetzes 2017

                    9    Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100 Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020)

3. Abschnitt
Familie und Arbeit

                  10    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

                  11    Änderung des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes

                  12    Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

                  13    Änderung des Bauarbeiter‑Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

                  14    Änderung des Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

                  15    Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

4. Abschnitt
Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz

                  16    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

                  17    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

                  18    Änderung des Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes

                  19    Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

                  20    Änderung des Opferfürsorgegesetzes

                  21    Änderung des Impfschadengesetzes

                  22    Änderung des Verbrechensopfergesetzes

                  23    Änderung des Heimopferrentengesetzes

                  24    Änderung des Pensionsgesetzes 1965

                  25    Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

                  26    Änderung des Bundesbahn‑Pensionsgesetzes

                  27    Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

                  28    Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

                  29    Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

                  30    Änderung des Covid‑19‑Zweckzuschussgesetzes

                  31    Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid‑19‑Impfungen und ‑Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

                  32    Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI‑Finanzierungsgesetz 2021 – VKI-FinanzG 2021)

                  33    Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID‑19‑Gesetz‑Armut)

                  34    Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

5. Abschnitt
Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur

                  35    Änderung des Universitätsgesetzes 2002

                  36    Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

                  37    Änderung des Bundesmuseen‑Gesetzes 2002

6. Abschnitt
Verkehr

                  38    Änderung des Luftfahrtgesetzes

1. Abschnitt

Justiz

Artikel 1

Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes

Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e wird jeweils das Wort „Anstalt“ durch die Wortfolge „psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung“ ersetzt.

2. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.“

3. § 69a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.“

Artikel 2

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 86 samt Überschrift lautet:

„Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern

§ 86. (1) Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.

(2) Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. 1 genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.

(3) Bei den in Abs. 1 genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.“

2. § 89c Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:

„Für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzungen entfällt das Erfordernis der Unterfertigung.“

3. § 98 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 86 samt Überschrift und § 89c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes

Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Möglichkeit der Einholung einer solchen begründeten Stellungnahme oder Äußerung ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die weitere Eignung der oder des Sachverständigen auf der Grundlage der vorhandenen Informationen und Unterlagen nicht verlässlich beurteilt werden kann.“

2. § 14 Z 1 lautet:

         „1. dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS‑Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTS‑Anrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;“

3. § 14 Z 5 zweiter Halbsatz entfällt.

4. Nach § 14 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die Erbringung mündlicher Dolmetschleistungen in einer solchen Sprache vorsehen kann; diesfalls hat sich die Prüfung der Sachkunde für die jeweilige Sprache auf mündliche Dolmetschtätigkeiten zu beschränken; eine sonstige Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen; eine beschränkte Eintragung ist in der jeweiligen Sprache nur einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich; im Fall eines Antrags auf Rezertifizierung ist die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen; die Führung eines Rundsiegels (§ 8 Abs. 5) ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher im Fall einer solchen Beschränkung nicht gestattet;“

5. In § 14 Z 6 wird nach dem Wort „sind“ die Wendung „ , dies gegebenenfalls unter Angabe einer Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs nach Z 5a“ eingefügt.

6. Nach § 16i wird folgender § 16j eingefügt:

§ 16j. § 6 Abs. 3 sowie § 14 Z 1, 5, 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

2. Abschnitt

Finanzen

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, BGBl. I Nr. 49/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „bis spätestens 31. Dezember 2020“ und die Wortfolge „der Richtlinie“ wird durch die Wortfolge „den Richtlinien“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 1a ersetzt:

„(1) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung Richtlinien zu erlassen, mit der insbesondere nähere Regelungen

           1. zu den Zielen der Förderung,

           2. zu den persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung,

           3. zur Berechnung der Höhe der Förderung samt der Anrechnung anderer staatlicher Leistungen,

           4. zur Antragstellung,

           5. zur Ausgestaltung der automationsunterstützt geltend zu machenden Förderung und

           6. zum Verfahren

festzulegen sind. Hierbei ist insbesondere eine verpflichtende Abfrage in der Transparenzdatenbank zur Vermeidung von Doppelförderungen des Bundes aus COVID‑19-Maßnahmen vorzusehen.

(1a) Für die Zuerkennung einer Förderung müssen die Angaben im Antrag vollständig und schlüssig sowie plausibel insbesondere mit präsenten öffentlich zugänglichen Informationen sein. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist durch das vertretungsbefugte Organ des Antragstellers zu bestätigen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist zusätzlich durch einen fachkundigen Experten, der gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Die Vorlage dieser Bestätigung und eine nähere Überprüfung der Angaben können bei antragstellenden Rechtsträgern unterbleiben,

           1. die nicht an anderen Rechtsträgern beteiligt sind,

           2. an denen kein Rechtsträger, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, beteiligt ist,

           3. die im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung nicht mehr als eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Anzahl an Dienstnehmern beschäftigt und nicht höhere als die in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegenden Einnahmen erzielt hat und die beantragte Förderung eine in den nach diesem Bundesgesetz zu erlassenden Richtlinien festzulegende Höhe nicht überschreitet, und

           4. die nicht unter § 1 Abs. 2 Z 3 fallen.“

3. In § 3 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „der Förderungen“ die Wortfolge „aus dem NPO‑Unterstützungsfonds“ eingefügt und das Wort „Austrian“ durch das Wort „Austria“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 werden im ersten und zweiten Satz jeweils nach der Wortfolge „und Sport und“ die Wortfolge „ , für Förderungen aus dem NPO‑Unterstützungsfonds,“ eingefügt.

5. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Zusätzliche Unterstützungen im Kalenderjahr 2021

§ 5a. (1) Abweichend von § 1, § 2 Abs. 1 und § 3 kann der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Kalenderjahr 2021 Unterstützungen der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsträger in Höhe von bis zu weiteren 250 Millionen Euro vorsehen. Der Bundesminister für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport kann sich dabei zur Abwicklung Dritter bedienen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat hierüber im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Richtlinien über das Verfahren unter Anwendung von § 3 Abs. 1 und 1a zu erlassen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung dieser Maßnahmen in Höhe von 250 Millionen Euro sicherzustellen.“

6. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 1 Abs. 3“ die Wortfolge „und § 5a Abs. 3“ und nach der Wortfolge „§ 3 Abs. 1“ die Wortfolge „und § 5 Abs. 2“ eingefügt.

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 1a, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5a samt Überschrift und § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des COVID‑19‑Förderungsprüfungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID‑19‑Pandemie (COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des 4a. Abschnitts lautet:

„Prüfung von Förderungen nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non‑Profit‑Organisationen Unterstützungsfonds“

2. In § 14a Abs. 1 wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.

3. In § 14a Abs. 2 wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.

4. In § 14b wird die Wortfolge „aus dem“ durch die Wortfolge „nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines“ ersetzt.

5. Der bisherige Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Überschrift des 4a. Abschnitts, § 14a Abs. 1, § 14a Abs. 2 und § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG‑G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Abs. 1 bis 4 durch folgende Abs. 1 bis 4 ersetzt:

„(1) Der Buchhaltungsagentur obliegt die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundes für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvorschriften des Bundes, insbesondere des BHG 2013. Die Buchhaltungsagentur ist insoweit ausführendes Organ nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.

(2) Für die Aufgaben nach § 9 Abs. 3 und 5 BHG 2013 besteht Betriebspflicht (gesetzliche Leistungen). Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Buchhaltungsagentur eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in der die Art und Weise der Erfüllung dieser Aufgaben näher bestimmt und Grundsätze für die Finanzierung durch den Bundesminister für Finanzen festgelegt werden. Die gesetzlichen Leistungen sind unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.

(3) Sonstige Aufgaben (vertragliche Leistungen) für die Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (Abs. 1) darf die Buchhaltungsagentur auf Grund einer Vereinbarung übernehmen, wenn diese ihrer Art nach mit der Haushaltsverrechnung des Bundes in Zusammenhang stehen und hierdurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen (Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird. Die Buchhaltungsagentur ist für Angelegenheiten des Rechnungswesens oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen zu beauftragen, wenn diese bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen von einem Dritten nicht günstiger angeboten werden und dadurch die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der gesetzlichen Leistungen nach Abs. 2 nicht beeinträchtigt wird.

(3a) Für die gesetzlichen Leistungen gemäß Abs. 2 und für die vertraglichen Leistungen gemäß Abs. 3 sind getrennte Rechnungskreise einzurichten.

(4) Die Buchhaltungsagentur ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltzweckes notwendig und nützlich erscheinen. Dazu zählen insbesondere die Berechtigung Tochtergesellschaften zu gründen, Gesellschaftsverhältnisse einzugehen und Beteiligungen zu erwerben, sofern der Gesellschaftszweck die Erbringung von Rechnungswesenleistungen für Gebietskörperschaften oder für Rechtsträger, die mittelbar oder unmittelbar im Ausmaß von mindestens 25% im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, ist. Die Buchhaltungsagentur darf jedoch keinesfalls die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen. Sie darf sich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Auftraggeber zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 3 dieser Gesellschaften als Subunternehmer bedienen. Die Aufgaben nach Abs. 2 sind jedenfalls von der Buchhaltungsagentur unmittelbar zu besorgen. Die zeit- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 darf nicht beeinträchtigt werden.“

2. Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Agentur“ durch „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 4. (1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen ist. Die interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation sind dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Vereinbarung mit der Buchhaltungsagentur für Leistungen nach § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) hat für den Bund dasjenige Organ abzuschließen, das die Leistung bestellt. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu übernehmenden Aufgaben, die Art und Weise ihrer Erfüllung und das zu entrichtende Entgelt festzulegen.

(4) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Buchhaltungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu € 2.560.000 (einmalige Startkosten) und eine Bareinlage zum Ausgleich von Personalkostenrückstellungen im Gesamtausmaß von bis zu € 12.120.000. Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von € 70.000.

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen der Buchhaltungsagentur unter Einrechnung quartalsweise zu leistender Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese sämtliche Erträge übersteigen, höchstens jedoch im Ausmaß des genehmigten Jahresbudgets des § 9 Abs. 1 Z 1.“

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Besetzung von Geschäftsführungspositionen findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von bis zu fünf Jahren. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt und scheidet dieser vor Ende seiner Funktionsperiode aus, so hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich eine Person mit der Vertretung der Buchhaltungsagentur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu beauftragen; das Stellenbesetzungsgesetz findet hierbei keine Anwendung.“

5. § 7 Abs. 6 entfällt.

6. § 9 samt Überschrift lautet:

„Budget

§ 9. (1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:

           1. in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 (gesetzliche Leistungen),

           2. in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).

Dabei sind die Aufwendungen und Erträge innerhalb der einzelnen Rechnungskreise abzubilden.

(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Transparenz und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.

(3) Erstmalig mit der Erstellung des Jahresbudgets 2022 ist dem Bundesminister für Finanzen ein Effizienzsteigerungsprogramm samt mittelfristigem Konsolidierungsplan vorzulegen. Das Effizienzsteigerungsprogramm hat dabei insbesondere Rationalisierungs- und Einsparungsziele samt korrespondierenden Maßnahmen zu beinhalten.

(4) In den folgenden Jahren ist das Effizienzsteigerungsprogramm samt Konsolidierungsplan, Rationalisierungs- und Einsparungszielen sowie korrespondierenden Maßnahmen jährlich, gleichzeitig mit dem Jahresbudget, vorzulegen.“

7. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Über die Umsetzung des Effizienzsteigerungsprogrammes ist dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, binnen eines Monats, zu berichten.

(4) Aufzeichnungen über die interne Kostenrechnung für die Ausübung von gesetzlichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 2 sind fortzuführen und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich binnen eines Monats vorzulegen.“

8. § 14 samt Überschrift lautet:

„Aufsichtsrat

§ 14. (1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:

           1. Sechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.

           2. Zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.

(3) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied

           1. dies beantragt,

           2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht oder

           3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.

(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.

(6) Die Geschäftsführung hat jede Änderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.

(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.

(10) Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.“

9. Im § 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und 2“.

10. Im § 17 Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen)“ ersetzt; im § 17 Abs. 7 entfallen die Wortfolgen „und 2“ sowie „und gegenüber den sie entsendenden Organen“.

11. Im § 18 Abs. 1 wird das Wort „vierteljährlich“ durch „halbjährlich“ ersetzt; in § 18 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.“

12. § 19 Abs. 3 Z 6 lautet:

         „6. die Genehmigung des Geschäftsführungskonzeptes, des Effizienzsteigerungsprogrammes, des Jahresbudgets (§ 9 Abs. 1 Z 1 und 2) sowie der internen Kostenrechnung und der Entgeltkalkulation gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).“

13. Im § 21 Abs. 3 wird das Wort „Agentur“ durch das Wort „Buchhaltungsagentur“ ersetzt.

14. Im § 21 entfällt Abs. 8, der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

15. Dem § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1, § 4 samt Überschrift § 7 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 11 Abs. 3 und 4, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 und 4, § 19 Abs. 3 Z 6, § 21 Abs. 3 und 8 sowie § 32 Z 2, 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. XXX/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 6 außer Kraft. § 9 Abs. 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.“

16. § 32 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;“

17. Im § 32 entfällt die Z 3, die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds

Das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID‑19‑FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.“

2. In § 4 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2019, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 2 Z 2a lautet:

      „2a. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe der Ausgaben gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, gemäß dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020, BGBl. I Nr. 95/2019, und gemäß dem Bundesgesetz xxx [Name des BG noch nicht bekannt], BGBl. I Nr. xxx/xxxx, zur Finanzierung dieser Ausgaben;“

Artikel 9

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020)

§ 1. Der Bund gewährt aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2020 bis 2024 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung und zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen und infrastrukturellen Entwicklung in den Gemeinden dienen.

§ 2. (1) 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für

           1. die Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung,

           2. die Förderung des harmonischen Gemeindelebens sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen, infrastrukturellen und regionalen Entwicklung,

           3. zweisprachige Bildungsprojekte und

           4. den digitalen zweisprachigen Auftritt der Gemeinden.

Die Zuerkennung des anteiligen Zweckzuschusses an die einzelne Gemeinde erfolgt durch das Land Kärnten auf Grundlage der genannten Zwecke.

(2) 2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

§ 3. Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.

§ 4. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein Mitglied

           1. des Bundeskanzleramtes,

           2. des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

           3. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie

           5. des Bundesministeriums für Finanzen

angehören. Den Vorsitz führt das Mitglied des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Z 6 und § 5 bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,

           3. im Übrigen der Bundeskanzler

betraut. Die Mittel gemäß § 2 Abs. 2 werden dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vom Bundesminister für Finanzen aus der UG 44 Finanzausgleich zur Verfügung gestellt.

Anlage 1

Auflistung der Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1

Der Betrag gemäß § 2 Z 1 ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für die darin genannten Zwecke zu verwenden:

           1. Villach, wobei die Ortsteile Bogenfeld, Drobollach am Faaker See, Egg am Faaker See, Graschitz, Greuth, Kratschach, Mittewald und St. Niklas an der Drau zu berücksichtigen sind;

           2. Velden am Wörthersee, wobei die Ortsteile Aich, Augsdorf, Dieschitz, Latschach, Pulpitsch, St. Egyden, Treffen und Unterjeserz zu berücksichtigen sind;

           3. Finkenstein, wobei die Ortsteile Altfinkenstein, Faak am See, Kopein, Latschach, Ledenitzen, Mallenitzen, Oberaichwald, Oberferlach, Outschena, Petschnitzen, Pogöriach, Ratnitz, Unteraichwald, Unterferlach und Untergreuth zu berücksichtigen sind;

           4. Rosegg, wobei die Ortsteile Bergl, Drau, Emmersdorf und St. Lamprecht zu berücksichtigen sind;

           5. St. Jakob im Rosental

           6. Klagenfurt am Wörthersee, wobei der ehemalige Ortsteil Viktring, heute 13. Bezirk zu berücksichtigen ist;

           7. Ebenthal in Kärnten, wobei die Ortsteile Berg, Ebenthal, Goritschach, Gurnitz, Haber, Hinterberg, Kohldorf, Kosasmojach, Kossiach, Kreuth, Lipizach, Mieger, Moosberg, Obermieger, Obitschach, Radsberg, Rottenstein, Saager, Sabutschach, Schwarz, Tutzach, Untermieger, Werouzach und Zwanzgerberg zu berücksichtigen sind;

           8. Feistritz im Rosental;

           9. Ferlach;

        10. Grafenstein;

        11. Keutschach am See;

        12. Köttmannsdorf;

        13. Ludmannsdorf;

        14. Magdalensberg, wobei die Ortsteile Eibelhof, Sillebrücke und Wutschein zu berücksichtigen sind;

        15. Maria Rain;

        16. Maria Wörth;

        17. Poggersdorf;

        18. St. Margareten im Rosental;

        19. Schiefling am See;

        20. Zell;

        21. Bleiburg;

        22. Diex

        23. Eberndorf;

        24. Eisenkappl-Vellach;

        25. Feistritz ob Bleiburg;

        26. Gallizien;

        27. Globasnitz;

        28. Griffen;

        29. Neuhaus;

        30. Ruden;

        31. St. Kanzian am Klopeinersee;

        32. Sittersdorf;

        33. Völkermarkt;

        34. Lavamünd, wobei die Ortsteile Achalm, Hart, Lavamünd, Lorenzenberg, Magdalensberg, Pfarrdorf, Plestätten, Rabenstein, Rabensteingreuth, Unterbergen, Witternig, Wunderstätten und Zeil zu berücksichtigen sind;

        35. St. Andrä, wobei die Ortsteile Lamm, Pustriz, Schönweg-Pustritz, Streitberg und Tschrietes zu berücksichtigen sind.

Anlage 2

Auflistung der zu fördernden Zwecke gemäß § 2 Abs. 2

Der Betrag gemäß § 2 Abs. 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen:

           1. zwei- und mehrsprachige vorschulische Bildungseinrichtungen und frühkindliche Betreuung 800 000 Euro;

           2. Organisationen, die sich um die wechselseitige Verständigung und Versöhnung sowie die Aufarbeitung des Verhältnisses zwischen den Volksgruppen bemühen ...........  120 000 Euro;

           3. Organisationen, die der Förderung wirtschaftlicher Belange und der grenzüberschreitenden Kooperation dienen                                                                                                                                      ................  50 000 Euro;

           4. Medien-, Kultur- und Verlagsprojekte der slowenischsprachigen Bevölkerung ......  350 000 Euro;

           5. Sanierung und behindertengerechte Adaption der Kulturhäuser ...................  ............  650 000 Euro;

           6. Organisationen in der Republik Slowenien, die sich der Kultur der deutschsprachigen Altösterreicherinnen und Altösterreicher in der Republik Slowenien sowie der Vermittlung ihrer Anliegen widmen .............  30 000 Euro

3. Abschnitt

Familie und Arbeit

Artikel 10

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 38a Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dem Familienhärteausgleich werden zusätzlich einmalig 50 Mio. Euro aus dem COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds bereitgestellt.“

2. § 38a Abs. 6 Z 6 lautet:

         „6. die Geltungsdauer (wonach eine Antragstellung bis spätestens 31. März 2021 zu erfolgen hat).“

3. § 55 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 38a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Abs. 1 Z 1 bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).“

2. § 10 Abs. 74 lautet:

„(74) § 14 Abs. 4 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 98/2020 und BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Oktober 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 76 angefügt:

„(76) § 2a Abs. 7 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

4. § 13 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro für das Jahr 2020 und für das Jahr 2021 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung der Folgen der COVID‑19-Krise entsprechend anzupassen.“

5.In § 14 Abs. 4 wird die Jahreszahl „2021“ jeweils durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 37b Abs. 5 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Während der Dauer der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach § 2a Abs. 7 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994.“

2. Dem § 37b wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Nichterfüllung der Voraussetzung eines vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit ist kein Rückforderungstatbestand, soweit die Kurzarbeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai 2020 begonnen hat.“

3. In § 78 Abs. 38 wird die Wortfolge „mit 31. Dezember 2020 außer Kraft“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft“ ersetzt.

4. Dem § 78 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt

           1. § 37b Abs. 8 rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2023 außer Kraft sowie

           2. § 37b Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

2. In § 20 wird die Wortfolge „im Jahr 2020 3 Mio. €“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2020 und 2021 jeweils 3 Mio. €“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Im Jahr 2020“ die Wortfolge „sowie im Jahr 2021“ eingefügt.

2. In § 40 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2020 angefügte Absatz mit der Bezeichnung „(xx)“ die Absatzbezeichnung „(41)“ und erhalten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 angefügten Abs. 40 und 41 die Absatzbezeichnungen „(43)“ und „(44)“; der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2020 angefügte Abs. 39 wird durch folgenden Abs. 42 ersetzt:

„(42) § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 tritt rückwirkend mit 1. April 2020 in Kraft.“

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 17a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn und solange das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit höher ist als das monatliche Entgelt im Sinne des ersten Satzes, ist das monatliche Entgelt – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – während der Kurzarbeit als Bemessungsgrundlage für den Beitrag heranzuziehen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen, die am 1. Oktober 2020 in Kraft sind.“

2. Dem § 73 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2020 in Kraft.“

4. Abschnitt

Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz

Artikel 16

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 743 wird folgender § 744 samt Überschrift angefügt:

Pensionsanpassung 2021

§ 744. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;

           2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;

           3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;

           4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

           1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;

           2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Abweichend von § 299a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021

           1. die Beträge nach § 299a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;

           2. die Beträge nach § 299a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“

Artikel 17

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 381 wird folgender § 382 samt Überschrift angefügt:

Pensionsanpassung 2021

§ 382. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;

           2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;

           3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;

           4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

           1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;

           2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Abweichend von § 156a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021

           1. die Beträge nach § 156a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;

           2. die Beträge nach § 156a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“

Artikel 18

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2020, wird wie folgt geändert:

Nach § 375 wird folgender § 376 samt Überschrift angefügt:

Pensionsanpassung 2021

§ 376. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

           1. wenn es nicht mehr als 1 000 € monatlich beträgt, um 3,5%;

           2. wenn es über 1 000 € bis zu 1 400 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,5% auf 1,5% linear absinkt;

           3. wenn es über 1 400 € bis zu 2 333 € monatlich beträgt, um 1,5%;

           4. wenn es über 2 333 € monatlich beträgt, um 35 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2020 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

           1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;

           2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2020 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2020 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2021 zu vervielfachen.

(5) Abweichend von § 141 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2021 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,035 zu vervielfachen.

(6) Abweichend von § 147a Abs. 9 sind für das Kalenderjahr 2021

           1. die Beträge nach § 147a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,031 zu vervielfachen;

           2. die Beträge nach § 147a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,019 zu vervielfachen.“

Artikel 19

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 113o wird folgender § 113p eingefügt:

§ 113p. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 20

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 17n wird folgender § 17o eingefügt:

§ 17o. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 21

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 8l wird folgender § 8m eingefügt:

§ 8m. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 22

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 15n wird folgender § 15o eingefügt:

§ 15o. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 23

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Nach § 19d wird folgender § 19e samt Überschrift eingefügt:

Anpassung 2021

§ 19e. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.“

Artikel 24

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

                                 – nach diesem Bundesgesetz aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

                                 – nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958,

                                 – nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

                                 – nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei der Anpassung der Pensionen von Beamtinnen und Beamten der Länder, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, ist kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“

2. Im § 41a Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, wird wie folgt geändert:

Dem § 11 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020

                                 – nach diesem Bundesgesetz,

                                 – nach dem PG 1965 aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund,

                                 – nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, und

                                 – nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953,

gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“

Artikel 26

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB‑PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG für das Kalenderjahr 2021 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass kein Gesamtpensionseinkommen zu bilden ist. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

2. Im § 60 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

Artikel 27

Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

Im Art. XIII Abs. 12 wird der Ausdruck „und im Kalenderjahr 2017“ durch den Ausdruck „und in den Kalenderjahren 2017 und 2020“ ersetzt.

Artikel 28

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024

Mittelbereitstellung aufgrund des Verbots des Pflegeregresses

§ 1. (1) Der Bund stellt als Ersatz der Auswirkungen des Verbots des Pflegeregresses nach § 330a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, den Ländern für die Jahre 2021 bis 2024 einen Fi5.etrag aus dem Pflegefonds von jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Darauf sind jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen.

(2) Die Aufteilung des auszuzahlenden Betrages auf die Länder richtet sich nach der Endabrechnung gemäß § 4 des Bundesgesetzes über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Einrichtungen, BGBl. I Nr. 85/2018, und lautet:

Länder

Verteilungsschlüssel

Burgenland

2,739453%

Kärnten

5,860326%

Niederösterreich

18,738108%

Oberösterreich

17,769283%

Salzburg

6,900836%

Steiermark

15,188123%

Tirol

13,700107%

Vorarlberg

5,473542%

Wien

13,630222%

Gemeinden, Städte, Sozialfonds, Sozialhilfeverbände

§ 2. Die Länder sind im Sinne des § 13 F‑VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände mit den Mitteln gemäß § 1 entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen Nettoausgaben in den entsprechenden Jahren zu beteilen, jedenfalls aber in Höhe der durch die Abschaffung des Pflegeregresses mit der ASVG‑Novelle BGBl. I Nr. 125/2017 tatsächlich entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Die Länder sind verpflichtet, die gemäß § 1 zur Verfügung gestellten Mittel an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände transparent und zeitnah zur Verfügung zu stellen.

Anweisung der Mittel

§ 3. Die Mittel gemäß § 1 werden in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils im Dezember zur Anweisung gebracht.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 29

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1a zur Verfügung gestellten Mitteln sind aufgrund des außerordentlichen COVID‑19 Krisengeschehens in den Jahren 2021 und 2022 aus allgemeinen Budgetmitteln jeweils 40 Mio. € für Maßnahmen zur beruflichen Inklusion von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.“

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 10 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes

Das Covid‑19‑Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Mai 2020“ durch die Wortfolge „Dezember 2020“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „April 2020, und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Mai 2020 und“ durch die Wortfolge „Dezember 2020,“ ersetzt.

4. In § 1 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Juni 2020 beschafft wurden.“ durch die Wortfolge „Dezember 2020 beschafft wurden,“ ersetzt.

5. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:

         „5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 und

           6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach § 5 des Epidemiegesetzes 1950 angeordneten Testungen im Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020.“

6. Der Text des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 31

Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes an Covid‑19‑Impfungen und ‑Schnelltests Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

§ 1. (1) Um eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Covid‑19‑Impfstoffen sicherzustellen, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID‑19 vaccines procurement“ der Europäischen Union Covid‑19‑Impfstoffe für den Bund zu erwerben. Die Bereitstellung von Covid‑19‑Impfstoffen gilt dabei als Erfüllung einer Aufgabe des Bundes im Sinn des § 69 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf die Nebenkosten der Beschaffung, wie etwa die Aufwendungen für Transport und Lagerung, sowie den Erwerb von Medizinprodukten, die für die Durchführung der Impfungen unmittelbar erforderlich sind.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist mit dem Betrag von 200 Millionen Euro begrenzt.

§ 2. (1) Um eine ausreichende Anzahl von Antigen‑Schnelltests für Testungen zur Eindämmung der Covid‑19‑Pandemie zur Verfügung stellen zu können, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Antigen-COVID‑19-Schnelltests für den Bund zu erwerben. Die Bereitstellung von Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests gilt dabei als Erfüllung einer Aufgabe des Bundes im Sinn des § 69 Abs. 2 BHG 2013.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 ist mit dem Betrag von 30 Millionen Euro begrenzt.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 Abs. 1 beschafften Impfstoffe und Medizinprodukte und über die nach § 2 Abs. 1 beschafften Antigen‑COVID‑19‑Schnelltests im Wege einer Verteilung an Gebietskörperschaften oder an andere Rechtsträger, die COVID-19-Impfungen oder COVID‑19‑Schnelltests durchführen oder organisieren, zu verfügen. Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID‑19‑Pandemie stehen. Soweit der Bedarf an Impfstoffen im Inland gedeckt ist, können der nicht benötigte Impfstoff und die damit in Zusammenhang stehenden Medizinprodukte an andere Staaten oder internationale Organisationen verkauft oder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit unentgeltlich übereignet werden.

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Artikel 32

Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI‑Finanzierungsgesetz 2021 – VKI‑FinanzG 2021)

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit. a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel 33

Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
(COVID‑19-Gesetz-Armut)

Zweck

§ 1. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug

           1. zur Finanzierung von Zuwendungen für Kinder und

           2. für die Gewährung von Energiekostenzuschüssen

zur Verfügung gestellt.

Zuwendungen für Kinder

§ 2. Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID‑19‑Krise erhalten.

Höhe der Zuwendung

§ 3. Als Zuwendung werden 100 Euro pro Kind gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.

Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Die Zuwendung gemäß § 1 Z 1 gilt als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2019, und ist bei der Prüfung von Ansprüchen oder Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

Energiekostenzuschüsse

§ 5. (1) Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.

(2) Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden. § 4 gilt sinngemäß.

Länder

§ 6. Mit der effektiven Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 können auch die Länder betraut werden.

Richtlinien des Bundes

§ 7. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Rechtsgrundlagen, Ziele;

           2. den Gegenstand der Zuwendungen;

           3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;

           4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;

           5. Berichtspflichten;

           6. Aufteilungsschlüssel;

           7. Anweisungsmodalitäten;

           8. Modalitäten für die Endabrechnung;

           9. Verfahren;

        10. Dauer.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 34

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 15 lautet:

„(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 6a, 6b und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 6a und § 8 Abs. 2 Z 14 bis 16 in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in § 6a und § 8 Abs. 2 Z 14 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.“

Schlussbestimmungen

2. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 19 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

5. Abschnitt

Universitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur

Artikel 35

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 141b wird der Betrag „10,992 Milliarden €“ durch den Betrag „11 004 600 000 €“ ersetzt.

2. Dem § 143 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 141b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 1. März 2021 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

Das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „einzurichten“ durch das Wort „einrichten“ ersetzt.

2. § 14 Abs. 5 entfällt.

3. In § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 14 Abs. 2, 3 und 5“ durch den Ausdruck „§ 14 Abs. 2 und 3“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„§ 14 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt nicht in Kraft.“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Jänner 2021“ und der Betrag „112,883“ durch den Betrag „114,383“ ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. XXX/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

6. Abschnitt

Verkehr

Artikel 38

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2017 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 140b Abs. 3 lautet:

„(3) Die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 57a Abs. 5 Beauftragten werden ermächtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen kostendeckende Gebühren vorzuschreiben. Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Im Fall der Beauftragung des Österreichischen Aero Club hat der Bund einen Kostenersatz zu leisten, soweit durch die vom Österreichischen Aero Club vorgeschriebenen Gebühren trotz zweckmäßiger, sparsamer und wirtschaftlicher Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Kostendeckung nicht erreicht werden kann. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit mit dem Österreichischen Aero Club einen Rahmenvertrag über den Kostenersatz abzuschließen. Dieser Vertrag kann über eine mehrjährige Periode abgeschlossen werden. Der Kostenersatz hat aufgrund der tatsächlich nicht erzielten Kostendeckung zu erfolgen, wobei die im Rahmenvertrag vereinbarte Summe nicht überschritten werden darf“

2. Dem § 173 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 140b Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. xxx/2020, tritt mit yyy in Kraft.“