450 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Konsumentenschutz

über die Regierungsvorlage (409 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. L 364 vom 09.12.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/302, ABl. Nr. L 60 I vom 02.03.2018 S. 1, wurde bis zum 17. Jänner 2020 in Österreich primär durch das geltende Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG), BGBl. I Nr. 148/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2018, durchgeführt.

Am 12. Dezember 2017 wurde die Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. L 136 vom 22.05.2019 S. 28, (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO), beschlossen. Die Verbraucherbehörden­kooperationsverordnung ist am 16. Jänner 2018 in Kraft getreten und gilt seit 17. Jänner 2020. Sie hob mit 17. Jänner 2020 die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Gänze auf.

Die neue Verbraucherbehördenkooperationsverordnung soll nunmehr einen wirksameren Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucher-Rechtsdurchsetzung schaffen, um die Einhaltung der Verbrauchervorschriften innerhalb der EU zu verbessern. Dazu sieht sie einerseits weitergehende Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden vor. Andererseits schafft sie einen Rechtsrahmen für die bereits seit einigen Jahren praktizierten gemeinsamen Durchsetzungsaktivitäten des Verbraucherbehördenkooperationsnetzwerks bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension, welche primär auf eine außergerichtliche Einigung unter Beiziehung aller betroffenen zuständigen Behörden abzielen. Darüber hinaus finden sich in der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung detailliertere Regelungen betreffend die Amtshilfe zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze jeweils national zuständigen Behörden und ein erweiterter Anwendungsbereich von sieben neuen Rechtsakten durch Ergänzungen im Annex. Die Verbraucherbehördenkooperationsverordnung umfasst derzeit 27 Rechtsmaterien, welche in Österreich zum größten Teil zivilrechtlich und zu einem kleineren Teil durch verwaltungsrechtliche Regelungen umgesetzt bzw. durchgeführt worden sind.

Wenngleich der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung unmittelbare Geltung zukommt, bedarf sie teilweise der Durchführung ins innerstaatliche Recht, sodass eine Novellierung des geltenden Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes unabdingbar ist. Im Hinblick auf die Verbote der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung sowie der inhaltlichen Wiederholung einer EU-Verordnung sollen dabei nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung durchgeführt werden (zB Zuständigkeitsverteilung für die genannten Behörden; Festlegung des Verfahrens für die Ausübung der Mindestbefugnisse; Regelungen betreffend die nationale Koordinierung der Anwendung der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung).

Bei der Durchführung und Ausübung der Befugnisse räumt die Verbraucherbehörden­kooperationsverordnung den Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 19 und Art. 10 Abs. 2 VBKVO einen Regelungsspielraum ein, wonach in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht national Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse festgelegt werden können. Manche der Ermittlungsbefugnisse nach Art. 9 Abs. 3 VBKVO beinhalten besondere grundrechtliche Anforderungen und ähneln Ermittlungsbefugnissen, die im österreichischen Recht grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ausgeübt werden können. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass die zuständigen Behörden gemäß § 3 Abs. 1 zur Ausübung solcher Ermittlungsbefugnisse unter gewissen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu befassen haben.

Aus Anlass der Durchführung der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung sollen neben den Änderungen im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz auch korrespondierende Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, sowie im Wettbewerbsgesetz (WettbG), BGBl. I Nr. 62/2002, vorgenommen werden.

Im Zuge der Ausarbeitung des Durchführungsgesetzes wurden die Positionen der mitbetroffenen Ressorts und Stellen bereits weitgehend berücksichtigt. Im Begutachtungsverfahren wurden 23 Stellungnahmen eingebracht. Die daraus gewonnenen Anregungen wurden teilweise im verfügenden Teil sowie teilweise in den Erläuternden Bemerkungen aufgenommen.

Den in einigen Stellungnahmen (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, Bundeswettbewerbsbehörde und Verein für Konsumenteninformation) zum Ausdruck gebrachten Bedenken zur Benennung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort als zuständige Behörde in § 3 Abs. 1 Z 3 für die Vorschriften in deren bzw. dessen Zuständigkeitsbereich wurde auf Vorschlag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort insoweit Rechnung getragen, als nunmehr das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen benannt wird.

Aufgrund der vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz - Verfassungsdienst, von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), der ISPA (Internet Service Providers Austria), der T-Mobile Austria GmbH und der LIWEST Kabelmedien GmbH geforderten Klarstellung wurde der Gesetzestext in § 7b Abs. 6 und § 7c Abs. 6 dahingehend geändert, dass der Verfahrensaufwand der Telekom-Control-Kommission, sofern er nicht einbringlich gemacht werden kann, aus dem Bundeshaushalt beglichen wird. Zu einigen Bedenken der Telekom-Branche betreffend die Auswirkungen der neuen Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission (§§ 7b und 7c) auf die darin genannten Diensteanbieterinnen und Diensteanbieter ist festzuhalten, dass diese im Zuge der in § 12a vorgesehenen Evaluierung geprüft werden.

Nachbesserungen erfolgten weiters beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, welcher nunmehr weiter gefasst wurde (siehe dazu Änderungen in § 5, § 6 Abs. 2 und § 7c Abs. 1). Der WKÖ ist es mit Hinweis auf das Verhältnismäßigkeitsgebot ein Anliegen, dass Unternehmerinnen und Unternehmer primär verpflichtet würden, „Daten in einem gängigen Format“ der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Diesem Anliegen wurde mittels einer Klarstellung in den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 Abs. 1 Rechnung getragen. Darüberhinaus wurde über Anregung der WKÖ auch die Beschränkung der Auskunftspflicht in § 6 Abs. 4 erweitert. Auf Anregung des Verfassungsdienstes wurde in § 7a Abs. 2 der Verweis auf das in § 7 Abs. 2 und 3 beschriebene Abmahnverfahren konkretisiert. Den Aufforderungen des Verfassungsdienstes zur Klarstellung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung wurde größtenteils und soweit als möglich entsprochen. Der Vorschlag der Bundesarbeiterkammer auf Ausweitung des Adressatenkreises in § 9 Abs. 2 wurde übernommen.

 

 

Der Ausschuss für Konsumentenschutz hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 11. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Peter Weidinger die Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer, Ing. Markus Vogl, Dr. Elisabeth Götze, Mag. Christian Drobits, Walter Rauch und Andreas Kollross sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Wurm.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Ein im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Felix Eypeltauer, Ing. Markus Vogl und Peter Wurm eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, F, N, dagegen: V, G).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Konsumentenschutz somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (409 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 11

                          Mag. Peter Weidinger                                                              Peter Wurm

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann