Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Den zentralen Anlass für die Konzeption des vorliegenden Gesetzentwurfs bildet die besorgniserregende Entwicklung, dass das Internet und die Sozialen Medien neben den Vorteilen, die diese neuen Technologien und Kommunikationskanäle mit sich brachten, auch eine neue Form der Gewalt etabliert hat und Hass im Netz in Form von Beleidigungen über Bloßstellungen, Falschinformationen, bis hin zu Gewalt- und Morddrohungen zunimmt. Die Angriffe basieren überwiegend auf rassistischen, ausländerfeindlichen, frauenfeindlichen und homophoben Motiven. Dieser Befund wird durch den jährlichen ZARA Rassismus Report und auch hinsichtlich Frauen durch eine Studie aus dem Jahr 2018 im Auftrag von BKA und BMDW bestätigt. An den Verein ZARA wurden im Berichtsjahr 2019 1.070 Fälle von rassistischen Übergriffen im Netz gemeldet. 51 % dieser Übergriffe kamen von Nutzern auf Facebook. Grundsätzlich findet die Gewalt aber in allen genutzten Online-Kommunikationskanälen statt.

Ein wesentliches Merkmal von Hass im Netz, das auch von Betroffenen als besonders belastend beschrieben wird, ist die oftmals große Öffentlichkeit und Sichtbarkeit, in der Gewalterfahrungen stattfinden. Die Erfahrung von Online-Gewalt hat neben sozialen Folgen auch psychische, emotionale und psychosomatische Auswirkungen auf die Betroffenen. Andauernde Beschimpfungen, Herabwürdigungen und Drohungen können das Selbstbewusstsein beeinträchtigen, Angst und Unruhe verursachen, krankmachen und sogar zum Tod von Menschen führen. Fast ein Drittel aller Betroffenen partizipiert nach einer Gewalterfahrung im Netz weniger am virtuellen öffentlichen Leben beziehungsweise zieht sich daraus zurück.

Das Regierungsprogramm 2020 – 2024 sieht daher eine Reihe von Maßnahmen vor, um der zunehmenden Verbreitung von Hasspostings im Internet zu begegnen, da die immer mehr um sich greifenden Fälle verbaler, psychischer und sexueller Angriffe bzw. Beleidigungen im Netz verhindert werden müssen. Hass und Gewalt im Netz sind Phänomene, die einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz verlangen. Es bedarf einer umfassenden Strategie und eines Maßnahmenbündels, das von Prävention bis hin zu Sanktionen reicht. Diese Strategie baut auf den beiden Säulen Plattformverantwortlichkeit und Opferschutz auf, wobei das vorliegende Gesetzesvorhaben die Sicherstellung der Plattformverantwortlichkeit betrifft.

Der bestehenden Verpflichtung, im Fall der Kenntnisnahme von rechtswidrigen Inhalten diese unverzüglich zu löschen oder den Zugang zu diesen zu sperren, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben, kommen Anbieter von Sozialen Medien und Online-Foren oftmals nicht in zufriedenstellender Weise nach. Zudem werden von Nutzern gemeldete Inhalte von den Plattformen in der Regel nur anhand ihrer eigenen Community-Leitlinien geprüft und nicht anhand der nationalen Straftatbestände. Betroffene sind daher häufig gezwungen, den Gerichtsweg zu beschreiten, um eine Löschung zu erwirken. Im Lichte dessen gilt es daher, Kommunikationsplattformen viel stärker als bisher in die Pflicht zu nehmen. Da dies eine grenzüberschreitende Herausforderung ist, ist eine wirksame Regelung auf europäischer Ebene die beste Lösung. Die Bundesregierung hat daher in ihrem Ministerratsbeschluss vom 9. Juli 2020 die von der Europäischen Kommission für das Jahresende angekündigte Vorlage eines „Rechtsaktes über digitale Dienste“ (Digital Services Act) begrüßt. Da dieser laufende Konsultationsprozess und insbesondere das entsprechende Rechtssetzungsverfahren auf europäische Ebene aber noch geraume Zeit in Anspruch nehmen werden, ist es erforderlich – auf der Grundlage der Erfahrungen der deutschen und französischen Gesetzesinitiativen – legistische Maßnahmen zu ergreifen, ehestmöglich für mehr Transparenz, Verantwortung und Rechenschaftspflicht der Plattformen zu sorgen.

Die Dringlichkeit des Themas erfordert die Umsetzung unmittelbarer nationaler Maßnahmen. Bis zur Beseitigung des Regelungsdefizits auf europäischer Ebene soll zur effektiven Bekämpfung von Hass im Netz ein Gesetz zum Schutz der Nutzer auf Kommunikationsplattformen geschaffen werden, um durch die gesetzliche Verpflichtung für Plattformen zur Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems für den Umgang mit strafrechtswidrigen Inhalten Abhilfe zu schaffen. So zielt der vorliegende Entwurf im Detail auf Folgendes ab:

-       Einrichtung eines effektiven und transparenten Meldeverfahrens für den Umgang mit strafrechtswidrigen Inhalten;

-       leicht und ständig erreichbare Meldemöglichkeit für Nutzer auf der Plattform;

-       Prüfungspflicht bei konkreten Meldungen und allf. unverzügliche Löschung von bestimmten strafrechtswidrigen Inhalten, abgestuft nach dem Grad der Erkennbarkeit;

-       Informationspflichten des Plattformbetreibers gegenüber den Nutzern;

-       Bereitstellung einer Überprüfungsmöglichkeit bei Beschwerden wegen angeblich ungerechtfertigter oder mangelnder Löschung;

-       Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten;

-       Sicherstellung der Erreichbarkeit und Erfüllung der Rechenschaftspflicht;

-       Berichtspflicht der Plattformen über ihren Umgang mit Meldungen über strafrechtswidrige Inhalte;

-       Angemessene Sanktionierung bei Gesetzesverstößen.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG „Pressewesen“ und, soweit es die Zuständigkeit einer unabhängigen Regulierungsbehörde betrifft, ergänzend auch auf Art. 20 Abs. 2 Z 5 B‑VG „zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien“.


 

Zu Art. 1 (Kommunikationsplattformen-Gesetz)

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die Regelung in Abs. 1 formuliert in der Art einer Zielbestimmung die Motivation für die vorliegende gesetzgeberische Initiative, die vor allem in der Effektivierung plattforminterner Mechanismen zum Schutz der Nutzer liegt.

Die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen mit der E-Commerce-Richtlinie ist gegeben:

Die E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) regelt in Art. 14 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten einen Diensteanbieter für die im Nutzerauftrag gespeicherten Informationen verantwortlich machen können, sobald er „tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information [hat], und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, […] er sich […] Tatsachen oder Umstände bewusst [ist], aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird“ oder aber, wenn der Diensteanbieter nicht, „sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig [wird], um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.“ Vorgaben für die Ausgestaltung diesbezüglicher Verfahren enthält die Richtlinie nicht, vielmehr sieht ihr Art. 14 Abs. 3 vor, „dass die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen“ (siehe auch ErwG 46, wonach „diese Richtlinie die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt“ lässt, „spezifische Anforderungen vorzuschreiben, die vor der Entfernung oder der Sperrung des Zugangs unverzüglich zu erfüllen sind“ sowie ErwG 48, wonach es den Mitgliedstaaten ermöglicht ist, von Diensteanbietern zu verlangen, „nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern“). Der Entwurf enthält auch keine Verpflichtungen für die Diensteanbieter, die im Widerspruch zu Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG stehen, da keine allgemeinen Überwachungs- bzw. Nachforschungspflichten vorgeschrieben werden, sondern die Diensteanbieter Lösch- oder Sperrverpflichtungen (§ 3 Abs. 3) nur bei konkreten Meldungen nachzukommen haben.

Gemäß Abs. 2 soll das Gesetzesvorhaben nicht nur inländische Anbieter erfassen, sondern vor allem auch – wegen des durch die grenzüberschreitende Verfügbarkeit derartiger Massenkommunikationsdienste erhöhten Gefährdungspotentials im Hinblick auf schädliche Inhalte – ausländische Anbieter. Erfasst werden nur solche Anbieter, die entweder aufgrund der Anzahl ihrer Nutzer und/oder des daraus resultierenden Umsatzes in Österreich eine gewisse kritische Größe erreichen, die die Verbreitung von potentiell schädlichen Inhalte erheblich beschleunigt.

Falls ein Diensteanbieter mit Gewinnerzielungsabsicht eine Kommunikationsplattform anbietet, die im vorangegangenen Kalenderjahr durchschnittlich zumindest 100 000 registrierte Nutzern hatte, oder der von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich erzielte Umsatz zumindest 500 000 Euro beträgt, ist er von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfasst.

Allfälligen Bedenken, dass die Bestimmungen des Gesetzes auch auf nicht in Österreich niedergelassene Diensteanbieter Anwendung finden soll und damit dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie widerspreche bzw. mit dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Grundsatz unvereinbar sei, wonach Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken dürfen, die in den koordinierten Bereich fallen, ist folgendes entgegenzuhalten: Zunächst ist festzustellen, dass im Zusammenhang mit vergleichbaren Gesetzesmaßnahmen, die bereits in Deutschland und Frankreich gesetzt worden sind (und die sich in ihrem Anwendungsbereich ebenfalls, wie hier vorgeschlagen, auf in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienste erstrecken), die Europäische Kommission anlässlich der Notifikation gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 in den jeweiligen Notifikationsverfahren keine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie eingebracht hat, die eine Verlängerung der Stillhaltefrist ausgelöst hätte. Dies lässt sich als zentraler Hinweis darauf verstehen, dass die Kommission von der Zulässigkeit des hier vorgeschlagenen Anwendungsbereichs ausgehen wird. Von Art. 3 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 4 dieses Artikels abweichen, wenn Maßnahmen aus folgenden Gründen erforderlich sind: „Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen“. Die in diesem Entwurf vorgeschlagenen Maßnahmen tragen dazu bei, der Verbreitung von Hass und Hetze und der sonst in § 2 Z 8 genannten rechtswidrigen Inhalte über bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft (Kommunikationsplattformen) entgegenzuwirken und somit zum Schutz vor schwerwiegenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung, zur Achtung der Menschenwürde und damit verbunden zum Wohl des friedlichen Zusammenlebens der Gesellschaft und zur Hintanhaltung der Verbreitung gemeingefährlicher terroristischer und bestimmter strafrechtsbewährter pornographischer Inhalte beizutragen. Insbesondere aus dem in § 9 vorgesehen Aufsichtsverfahren – das an einem systematischen, nicht aber am Einzelfall orientierten – Versagen des Diensteanbieters anknüpft, ist von der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. a, ii E-Commerce-Richtlinie auszugehen. Bezüglich des Kriteriums in Art. 3 Abs. 4, erster Satz, dass die Maßnahmen sich auf einen „bestimmten Dienst“ der Informationsgesellschaft beziehen müssen, wird der Begründung der deutschen Bundesregierung zum (von der Europäischen Kommission unbeanstandet gebliebenen) NetzDG (Begründung des RegE zum NetzDG, 14, Gesetzentwurf vom 5.4.2017, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2) gefolgt, wonach der Begriff „bestimmter Dienst“ sich auch auf eine spezielle Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft – hier Kommunikationsplattformen iSd § 2 Z 4 – beziehen kann, Diensten also, auf denen evidentermaßen häufig spezifische objektive Straftatbestände vor einem breiten Empfängerkreis gesetzt werden. Dem schadet auch nicht, dass gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. b, i 1. Anstrich E-Commerce-Richtlinie der Mitgliedstaat, der von Abs. 4 Gebrauch machen will, vorerst den Herkunftsstaat des Diensteanbieters erfolglos aufgefordert haben und die Kommission vorab über die beabsichtigen Maßnahmen unterrichtet haben muss: Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten vom in Abs. 4 lit. b genannten Verfahren in dringlichen Fällen abzuweichen. Wie bereits die deutsche Bundesregierung zur Begründung des NetzDG (aaO) richtig ausführte, ist sofortiges Handeln zur effektiven Bekämpfung von Hasskriminalität und weiterer objektiver strafbarer Handlungen auf Grund der Schnelligkeit und Intensität der Verbreitung (vor allem die Größe des Empfängerkreises) im Internet im Sinne der Betroffenen dringend geboten. Die Dringlichkeit des Vorgehens insbesondere gegen über das Internet verbreitete Hassbotschaften zeigt sich auch in den intensiven Bemühungen der Europäischen Kommission in jüngerer Zeit (siehe etwa zum Verhaltenskodex https://ec.europa.eu/austria/news/eu-verhaltenskodex-gegen-hass-im-internet-zeigt-wirkung_de). Nicht verkannt wird, wie bereits erwähnt, dass auf europäischer Ebene Maßnahmen mit möglicherweise ähnlichen Maßnahmen, wie sie dieser Entwurf vorsieht, erarbeitet werden sollen, doch liegt bislang kein konkreter Gesetzesvorschlag der Europäischen Kommission vor, sodass von einer längerfristigen Verhandlungsdauer auszugehen ist und somit die Dringlichkeit zunächst auf nationaler Ebene mit dem vorliegenden Entwurf aufgegriffen werden soll.

Schließlich wurde bei Erstellung des Entwurfs auch die Entscheidung des französischen Verfassungsrats vom 18. Juni 2020, (Décision n° 2020-801 DC), mit welcher dieser Verfassungswidrigkeiten des „Loi visant à lutter contre les contenus haineux sur internet“ festgestellt hat, berücksichtigt, insbesondere um sicherzustellen, dass das vorliegende Gesetzesvorhaben keine unverhältnismäßige Beschränkung der in Art. 10 EMRK grundgelegten Rechte darstellt. Diesem Anliegen Rechnung tragend liegt ein wesentlicher Unterschied zum französischen Gesetz darin, dass die von diesem Gesetzesvorhaben betroffenen Dienste „lediglich“ eine Organisationspflicht zur Einrichtung eines effektiven Beschwerdemanagements trifft (siehe § 3), das ua. die Dienste dem Grunde nach in die Lage versetzt, bestimmte offensichtlich rechtswidrige Inhalte bzw. bestimmte sonstige rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden bzw. von sieben Tagen zu entfernen oder zu sperren. Nur ein „systemisches“ Versagen bei der die Dienste treffenden Organisationspflicht stellt ein im Sinne des § 10 zu ahndendes Verhalten dar. Im französischen Gesetz konnte bereits die mangelnde Löschung oder Entfernung innerhalb der vorgegebenen Zeitfristen im Einzelfall erhebliche straf- bzw. verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, was für die betroffenen Dienste im Zweifelsfall einen Anreiz zum „Overblocking“, dh. zur Löschung oder Sperrung von legalen Inhalten, darstellen könnte. Weiters sieht der vorliegende Gesetzentwurf die Einrichtung eines Überprüfungsverfahrens (§ 3 Abs. 4) inkl. klar definierter Informationspflichten gegenüber den betroffenen Nutzern (dh. sowohl gegenüber dem Nutzer, der den betreffenden Inhalt hochgeladen hat, als auch gegenüber dem Nutzer, der den Inhalt gemeldet hat) vor, um ua. einem allfälligen „Overblocking“ der Dienste einen wirksamen Mechanismus der Nutzer entgegenzustellen.

Die Ausnahmetatbestände in Abs. 3 tragen der Tatsache Rechnung, dass Kommunikationsplattformen zur Vermittlung oder zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie der Vermittlung von Immobilien oder Stellenanzeigen sowie der Wissensvermittlung dienende nicht-gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und mit diesen verbundene Teilorganisationen wie etwa Wikimedia sowie Bildungs- und Lernplattformen wie etwa Moodle oder SchoolFox bislang nicht in einer erheblichen Form zur Verbreitung strafrechtswidriger Inhalte zweckentfremdet wurden und derzeit auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass in dieser Hinsicht Handlungsbedarf bestünde, der die Auferlegung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Organisationspflichten für diese Diensteanbieter rechtfertigen würde. In Hinblick auf die Ausnahme für Kommunikationsplattformen, die von Medienunternehmen betrieben werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese schon im Hinblick auf die Regelungen des MedienG hohen Sorgfaltsanforderungen unterliegen. Zum Begriff des Medienunternehmens ist auf das herrschende Verständnis in Literatur und Judikatur zu verweisen, wonach als ein Medienunternehmen immer jene Einheit von Mitteln zu verstehen ist, die ausschließlich auf die Herausgabe eines bestimmten Mediums gerichtet ist (so etwa RV 784 BlgNR, 22. GP zu § 1 Mediengesetz in der Vorbemerkung). In diesem Sinn ist daher für eine Medienunternehmen ein „Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen, als deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört“ entscheidend (vgl. dazu Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Seite 59 RZ 25 und Hartmann/Rieder, Seite 31, aA vgl. Hanusch, Kommentar zum Mediengesetz, Seite 16 RZ 15). Gemeint ist damit zB der gewerbliche Zeitungs- und Zeitschriftenunternehmer sowie jede Rundfunkanstalt. Insofern setzt ein Medienunternehmen eine Redaktion in organisatorischer und Medienmitarbeiter (vgl. § 1 Abs. 1 Z 11) in personeller Hinsicht voraus.

Schließlich sind gem. Abs. 4 Diensteanbieter von Video-Sharing-Plattformen von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen. Video-Sharing-Plattform-Dienste im Sinne des Art 1 Abs. 1 lit. b sublit. aa der Richtlinie (EU) 2018/1808 sind zwar als Dienste der Informationsgesellschaft zu qualifizieren, allerdings ist spätestens mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 19. September 2020 mit der Richtlinie (EU) 2018/1808 ein harmonisiertes Regelungsregime für diese spezifische Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft in Hinblick auf die dort verfügbaren audiovisuellen Inhalte (Sendungen und nutzergenerierte Videos) geschaffen worden. Dieses enthält ua. auch verpflichtend vorzusehende „angemessene Maßnahmen“ in Bezug auf bestimmte illegale Inhalte, wie etwa die Möglichkeit der Nutzer, bestimmte illegale Sendungen und nutzergenierte Videos melden zu können. Berücksichtigend, dass Video-Sharing-Plattform-Dienste auf Basis der Richtlinie (EU) 2018/1808 und ihrer nationalen Umsetzungen (siehe § 54c – 54h AMD-G) den genannten „angemessenen Maßnahmen“ unterworfen sein müssen, sind diese Dienste vom Anwendungsbereich des Gesetzes – allerdings nur im Hinblick auf die dort verbreiteten Sendungen und nutzergenerierten Videos und nicht im Hinblick auf andere, nicht-audiovisuelle Inhalte – ausgenommen.

Gem. Abs. 5 haben Diensteanbieter die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid bei der Aufsichtsbehörde zu erwirken, um – zumindest für den Zeitpunkt der Antragsstellung – Rechtssicherheit zu erlangen, ob der Diensteanbieter den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt (oder nicht). Die Diensteanbieter haben an dem Verfahren mitzuwirken, damit die Aufsichtsbehörde beurteilen kann, ob die in Abs. 2 genannten Schwellenwerte überschritten sind. Neben einer Mitteilung der (aggregierten) Nutzerzahlen oder des Umsatzes im Inland kommen hier etwa die Übermittlung von Statistiken über Zugriffe auf eine bestimmte Website (Logfiles), von Steuererklärungen bei kostenpflichtigen Websites, oder von Werbetarifen, aus denen sich Rückschlüsse auf die Reichweite ziehen lassen, in Betracht.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen übernehmen teilweise in der österreichischen Rechtsordnung bereits seit Längerem vorzufindende Definitionen wie insbesondere jene über den „Dienst der Informationsgesellschaft“ aus der E-Commerce-Richtlinie (umgesetzt in § 3 ECG) und den „Diensteanbieter“ und die ebenfalls unionsrechtlich geprägten Begrifflichkeiten aus dem UGB.

Beim Begriff der „Kommunikationsplattform“ übernimmt der Entwurf im Hinblick auf die Inhalte und die Größe des „Forums“ zur Abgrenzung von Formen der Individualkommunikation (wie zB „WhatsApp“) die wohlerprobte und durch umfassende Spruchpraxis geprägte Terminologie aus der Definition des Mediums in § 1 Abs. 1 Z 1 MedienG. Konstitutives Merkmal einer Kommunikationsplattform ist in diesem Sinne, dass der von der Plattform ermöglichte „Austausch zwischen Nutzern“ einem „größeren Personenkreis“ zugänglich gemacht ist und diese Kommunikationsform und ihre Verbreitung zumindest eine „wesentliche Funktion“ des Dienstes darstellt. Als Austausch zwischen Nutzern im Sinne der Begriffsdefinition der Kommunikationsplattform ist die für Online-Foren und soziale Medien typische „Many-to-Many“-Kommunikation anzusehen, die eine unmittelbare Interaktion zwischen Nutzern ermöglicht. Bei der Beurteilung, ob ein größerer Personenkreis vorliegt, ist insbesondere auf die Unbestimmtheit des Adressatenkreises abzustellen, die im Rahmen eines beweglichen Systems sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht zu prüfen ist. Ist eine Zugänglichkeit der Inhalte für eine individuell nicht begrenzte Mehrzahl von Personen gegeben, ist das Erfordernis eines „größeren Personenkreises“ als erfüllt anzusehen (vgl. dazu Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Seite 46 RZ 7).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dieses Bundesgesetz sich nur auf Dienste erstreckt, bei denen die beschriebene Form des Austauschs zwischen Nutzern und einem größeren Personenkreis anderer Nutzer zumindest eine wesentliche Funktion des Dienstes darstellt. Von einer „wesentlichen Funktion“ ist auszugehen, wenn der Austausch der Nutzer im Rahmen der Tätigkeit des Diensteanbieters nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil der Tätigkeiten des Diensteanbieters darstellt. Eine Chatfunktion, die lediglich als Nebentätigkeit des Diensteanbieters anzusehen ist (etwa im Zusammenhang eines Online-Spiels), wird daher regelmäßig das Kriterium der wesentlichen Funktion nicht erfüllen. Ähnliches gilt für zur Individualkommunikation bestimmte Dienste, die in geringem Ausmaß öffentlich einsehbare und unbeschränkt zugängliche Kommunikationskanäle ermöglichen.

Schließlich darf auf die Gesetzesmaterialien und auf die umfangreiche Literatur für das Verständnis der einzelnen Elemente des Begriffs des Mediums verwiesen werden.

Unter dem Begriff „Nutzer“ ist jede Person zu verstehen, welche eine Kommunikationsplattform aktiv, etwa durch das Speichern oder Teilen von Inhalten, oder passiv, durch das bloße Lesen von Inhalten, nutzt, selbst, wenn die Person nicht auf der Kommunikationsplattform registriert ist. Der in § 1 Abs. 2 Z 1 genannte „registrierte“ Nutzer dient einzig der Feststellung des Schwellenwerts, ab dem eine Plattform von diesem Bundesgesetz erfasst wird.

Die in Z 8 taxativ genannten Straftatbestände sind solche, die typischerweise die Verbreitung von beleidigenden, diskriminierenden, verhetzenden und bedrohenden Inhalten (auch) über das Internet aufgreifen. Als rechtswidrige Inhalte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Inhalte, die einen oder mehrere der genannten Tatbestände erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, unabhängig davon, ob der Person, die den Inhalt hochgeladen hat, ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

Zu § 3:

Die Norm enthält als zentrales Element des Entwurfs die Regelungen über die Ausgestaltung des vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellenden Systems für die Einbringung von Meldungen durch die Nutzer der Plattform. Abs. 1 verlangt dazu, dass Meldungen auch tatsächlich erledigt werden und dem Nutzerkreis klar kommuniziert wird, was das Ergebnis der Abgabe einer Meldung ist.

Mit den Anforderungen in § 3 Abs. 2 wird bei den in der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU idF der Richtlinie (EU) 2018/1808) vorgesehenen Mechanismen des Art. 28b Abs. 2 und 3 Anleihe genommen, die schon im audiovisuellen Bereich verhindern sollen, dass rechtswidrige Inhalte verfügbar gemacht werden.

Meldewege sollen für Nutzer leicht zugänglich sein. Die Möglichkeit der Meldung sollte direkt beim betreffenden Inhalt erkennbar sein und nicht erst speziell auf der Plattform gesucht werden müssen. Genauso soll bei der Ausgestaltung der Meldevorgänge und -abläufe auf Nutzerfreundlichkeit geachtet werden. § 3 Abs. 2 Z 1, 2, und 3 bestimmen einzelne Funktionen, die für die Meldung eines „bedenklichen“ Inhalts jedenfalls bereitgestellt werden müssen: Hierzu gehört ohne Ausnahme die Möglichkeit der Meldung zB im Wege eines „einfach“ zu handhabenden Online-Formulars, wobei unter „einfach“ auch zu verstehen ist, dass Informationen zum Meldeverfahren in einer leicht verständlichen Sprache zu gestalten sind, um größtmögliche Verständlichkeit und Barrierefreiheit sicherzustellen. Im Sinne der Nachvollziehbarkeit des Entscheidungsprozesses beim Diensteanbieter und zur Sicherung der Transparenz (als Legitimationsfunktion) verlangen Z 2 und 3 aber auch, dass den Nutzern konkret für ihre Meldung erklärt wird, wie die weiteren Schritte im Umgang mit der Meldung aussehen und vor allem, was das konkrete Ergebnis der Prüfung des gemeldeten Inhalts ist. Hier sind auch die wesentlichen Entscheidungsgründe darzulegen, damit der Nutzer (und zwar auch jener, „dessen“ Inhalt von einer Sperrung oder Löschung betroffen ist) beurteilen kann, ob die Begründung überzeugend ist oder allenfalls ein Verfahren nach § 7 (Beschwerdeverfahren bei der Beschwerdestelle) bzw. nach Abs. 4 (siehe unten) initiiert werden sollte.

Abs. 3 verpflichtet dazu, dafür Sorge zu tragen, dass ein gemeldeter Inhalt ehestmöglich vom Diensteanbieter zur Kenntnis genommen und geprüft wird und unverzüglich im Sinne von § 16 ECG damit verfahren wird. Die Norm soll daher eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen.

Die Anordnung in Abs. 3 konkretisiert im Sinne der Spruchpraxis des OGH die Anforderungen an die im Umgang mit angeblich rechtswidrigen Inhalten einzuhaltende Sorgfalt und begrenzt auch die Reaktionszeit. Schon die geltende Rechtslage nach dem E-Commerce-Gesetz (vgl. § 16) sieht vor, dass ein Diensteanbieter, sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information tatsächliche Kenntnis erlangt, „unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren“. Vom Gesetzgeber wird – worauf der OGH bereits in zahlreichen Urteilen zur Frage der „Unverzüglichkeit“ hingewiesen hat (vgl. etwa OGH 6 Ob 204/17v und die weiteren dort zitierten Urteile – der Begriff „unverzüglich“ im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden (vgl. Erläuterung zu § 16 ECG: RV 817 BlgNR 21. GP 36). Ein Vorgehen „ohne schuldhaftes Zögern“ muss nach Auffassung des OGH – unter Hinweis auf die deutsche Fachliteratur – nicht jeweils „sofort“, etwa immer schon spätestens am Tag nach Erlangung der Kenntnis, erfolgen; vielmehr kann von einem schuldhaften Zögern nur ausgegangen werden, wenn das Zuwarten nicht durch die Umstände des Falls geboten ist. Gegebenenfalls ist auch die Einholung von Rechtsrat geboten. Wenn die Einholung von juristischem Rat geboten ist, beginnt die Obliegenheit zur Entfernung auslösende Kenntnis (iSd § 16 Abs. 1 Z 2 ECG) regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung (vgl. dazu 15 Os 14/15w und die Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Graz (10 Bs 172/11m, MR 2011, 255) wonach eine Entfernung von Postings nach drei Tagen nicht unverzüglich ist, wenn dem Betreiber bereits aus zwei ähnlichen Vorkommnissen bekannt war, dass mit tatbestandsmäßigen Kommentaren Dritter zu rechnen war. Ausgehend von diesen durch die Judikatur geprägten Anforderungen wird in Z 1 und 2 zwischen der Offenkundigkeit der Rechtswidrigkeit aus dem Blickwinkel juristischer Laien einerseits und der Erkennbarkeit der Rechtwidrigkeit erst nach detaillierter Prüfung andererseits differenziert. Für beide Fälle wird allerdings ein maximaler Rahmen definiert, was aber nichts daran ändert, dass grundsätzlich „unverzüglich“ vorzugehen ist. Die beiden „Fristen“ finden sich auch in § 3 Abs. 2 des deutschen NetzDG. Zu betonen ist, dass die im Entwurf vorgesehene Regelung als Voraussetzung für ein Tätigwerden (Entfernen, Sperren) die Kenntnis über den Inhalt und dessen Rechtswidrigkeit voraussetzt: Demzufolge hat der Diensteanbieter organisatorisch dafür zu sorgen, dass Beschwerden nach Eingang unmittelbar, dh. im Dienstbetrieb jedenfalls so rasch zur Kenntnis genommen werden können, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Bearbeitungsfristen möglich ist. Die Begrenzung von 24 Stunden bei offenkundiger Rechtswidrigkeit und von sieben Tagen bei sonstigen rechtswidrigen Inhalten ist sachgerecht, da unverzügliches Handeln im Sinne des Gesagten bereits nach geltender Rechtslage geboten ist. Die Fristen ermöglichen aber zugleich eine Prüfung und Bewertung der Aussage im konkreten Kontext. In Fällen der zweifelsfrei erkennbaren Rechtswidrigkeit von Inhalten und deren besondere Schädlichkeit für den Betroffenen sowie unter gleichzeitiger Beachtung der grundrechtlichen Interessenabwägung von Meinungsfreiheit und Schutz von Persönlichkeitsrechten bzw. den genannten anderen öffentlichen Interessen erscheint die 24-Stunden-Frist zumutbar; dort, wo die Rechtswidrigkeit nicht sogleich zweifelsfrei erkennbar ist, besteht die längere Prüfmöglichkeit, wobei zu betonen ist, dass ein bloßes Zuwarten bis Ende der jeweiligen Frist nicht im Sinne der Verpflichtung zur unmittelbaren Reaktion entsprechen würde. Die bisher in Deutschland von Plattformen veröffentlichten Transparenzberichte zum deutschen NetzDG (beispielhaft Facebook, https://about-fb-preprod.go-vip.net/de/wp-content/uploads/sites/4/2019/07/facebook_netzdg_july_2019_deutsch_2.pdf, S 12; Twitter https://cdn.cms-twdigitalassets.com/content/dam/transparency-twitter/data/download-netzdg-report/netzdg-jul-dec-2019.pdf, S 17) sind jedenfalls ein starkes Indiz für die Praktikabilität des Systems.

Z 2 soll verhindern, dass der inkriminierte Inhalt nicht mehr existiert und damit eine strafrechtliche Verfolgung bzw. jegliches Überprüfungs-, Beschwerde- oder auch Aufsichtsverfahren ins Leere laufen würde. Neben dem Inhalt sind auch die damit zusammenhängenden und bereits vorhandenen Daten, die zur Identifizierung des betreffenden Inhalts (insb. Datum und Uhrzeit der Erstellung) sowie des Urhebers (insb. Benutzername, IP-Adresse, allfällige Stammdaten des Benutzeraccounts) erforderlich sind, zu speichern, zumal diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des Verarbeitungszwecks darstellen. Sobald die eben genannten Zwecke zur Speicherung nicht mehr vorliegen, besteht keine Speicherpflicht mehr. Längstens ist der Inhalt für zehn Wochen zu speichern. Die Verpflichtung zur Löschung der nach dieser Ziffer zu speichernden personenbezogenen Daten ergibt sich auch aus den allgemeinen Regelungen der DSGVO (insbesondere, wenn der der Verarbeitung zugrunde liegende Zweck nicht länger besteht, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e und Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO). In begründeten Einzelfällen, etwa wenn das Strafverfahren erst knapp vor Ablauf der Frist tatsächlich beginnt und eine Anordnung zur Sicherstellung noch nicht erfolgen konnte, darf eine längere Aufbewahrung erfolgen.

Zur Sicherstellung einer adäquaten Interessenabwägung bereits auf der Ebene des Plattformbetreibers im Umgang mit potentiell rechtswidrigen Inhalten und zur Hintanhaltung der Gefahr einer undifferenzierten Entfernung von Inhalten durch den Plattformbetreiber ist in § 3 Abs. 4 vorgesehen, dass es auch ein Überprüfungsverfahren geben muss, in dem sich Nutzer, die begründet behaupten, dass ein Inhalt zu löschen wäre oder die sich andererseits von einer Löschung oder Sperrung „ihres“ Inhalt durch den Anbieter betroffen erachten, an den Plattformbetreiber wenden können. Wird ein Inhalt gelöscht oder ein als rechtswidrig gemeldeter Inhalt beibehalten, können Nutzer daher vom sozialen Netzwerk die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Einerseits soll damit einem allfälligen „Overblocking“ der Plattformen begegnet werden („Put-back-Verfahren“), andererseits können sich von möglicherweise strafrechtswidrigen Postings betroffene Personen mit einem weiteren Instrument gegen diese Inhalte wehren. Anders als im Fall der Überlegungen des französischen Verfassungsrats (Décision n° 2020-801 DC du 18 juin 2020; Loi visant à lutter contre les contenus haineux sur internet) lassen sich daher die Regelungen des vorliegenden Entwurfs nicht als „Ermutigung“ an Plattformen verstehen, gemeldete Inhalte zu entfernen, egal, ob diese unerlaubt sind oder nicht. Im Sinne dieses Interessenausgleichs zwischen den betroffenen Grundrechten der beiden Beschwerdeteile ist auch vorgesehen, dass das nachfolgend in § 7 geregelte Beschwerdeverfahren eine zusätzliche Möglichkeit für die Prüfung der Frage des „Overblockings“ bietet, allerdings ohne dass die Beschwerdestelle selbst die rechtliche „Qualität“ konkreter Inhalte abschließend zu prüfen hätte. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass es auch unter dem Blickwinkel von Art. 10 EMRK keinen prinzipiellen gegenüber einer Plattform durchsetzbaren Anspruch Dritter gibt, dass ihre Inhalte zwingend zu verbreiten wären.

Die nach § 3 aufzuerlegenden Verpflichtungen zur Einrichtung eines Melde- und Überprüfungsverfahrens ziehen auf Seiten der vom Anwendungsbereich erfassten Diensteanbieter Verarbeitungen personenbezogener Daten nach sich, womit eine Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz der betroffenen Personen verbunden ist. Eine inhaltliche Konkretisierung der regelmäßig zu verarbeitenden Daten ergibt sich aus den im § 2 Z 6 genannten Straftatbeständen. Davon umfasst sind potentiell auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Art. 9 DSGVO) und personenbezogene strafrechtlich relevante Daten (Art. 10 DSGVO). Auf Grund der Vorgaben des DSG und der DSGVO sowie der dazu ergangenen Judikatur sind daher besondere Anforderungen an die Bestimmtheit der Verpflichtungen zu stellen. Diese Anforderungen gehen dahin, dass Zwecke und Mittel im Gesetz konkret festzulegen sind. Rechnung getragen wird diesen Anforderungen insbesondere durch die Zweckbeschreibung in § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1. Die genaue Reichweite des Eingriffs ergibt sich allerdings erst im konkreten Fall aus den zu verarbeitenden Inhalten, die Gegenstand eines Melde- oder Überprüfungsverfahrens sind. Von einer weiteren Konkretisierung auf Gesetzesebene über die übermittelten Daten wird abgesehen, nachdem für diese Inhalte in ihrer Art und ihrer Gestaltung ein weites Spektrum an Möglichkeiten vorstellbar ist: Es kann sich etwa um Bilder und/oder Texte, mit politischem Inhalt, Karikaturen, sexuelle Bloßstellungen, etc. handeln, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind. Aus der Sensibilität der potentiell erfassten Daten können sich jedenfalls besondere Sorgfaltspflichten der Diensteanbieter ergeben, wie sie in allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (etwa in Art. 32 DSGVO) festgelegt sind.

Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Anforderungen liegt die Verantwortlichkeit primär beim Diensteanbieter. Die den Diensteanbietern aus ihrer Rolle als datenschutzrechtliche Verantwortliche erwachsenden einschlägigen Verpflichtungen aus der DSGVO bleiben vom Entwurf unberührt. Dies gilt insbesondere für die im Art. 35 DSGVO vorgesehene Datenschutz-Folgenabschätzung. Eine solche im Bedarfsfall vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob und inwiefern durch die Verarbeitung personenbezogener Daten Risiken für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bestehen, obliegt den Diensteanbietern.

Darüber hinaus kommt zwar auch die Person, die eine Meldung erstattet hat, als datenschutzrechtlich Verantwortlicher in Betracht, soweit Inhalte mit personenbezogenen Daten Dritter Gegenstand der Meldung sind. Diese Verantwortlichkeit besteht jedoch nur in Bezug auf die Übermittlung der Meldung sowie eine allfällige Aufbewahrung von Kopien und dergleichen. Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit besteht im Kern in der Entscheidung über Zweck und Mittel der Verarbeitung (vgl. Art. 4 Z 7 DSGVO). Personen, die eine Meldung erstattet haben, ist die Disposition über diese Entscheidungselemente regelmäßig entzogen (das Instrument der Meldung ist vom Diensteanbieter vorgegeben).

Abs. 5 dient dem Schutz des Meldelegers, der behauptetermaßen rechtswidrige Inhalte, die eine andere Person betreffen, meldet. Rechtsgrundlage für diese Beschränkung ist Art. 23 Abs. 1 lit. i. in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 lit. d DSGVO, da die Person, die diese Inhalte hochlädt, angesichts des Gesamtkontextes nicht schutzwürdig erscheint, weshalb sie – oder sonst jemand – nicht in der Lage sein soll, personenbezogene Daten über die die Meldung erstattende Person zu erhalten, da andernfalls letztere womöglich der Gefahr eines Nachteils ausgesetzt wäre.

Abs. 6 soll Vorkehrungen für jene Fälle treffen, in denen die Funktionsfähigkeit des in § 3 vorgesehenen Systems gefährdet wäre, sei es durch die Unzahl der auf automatisierte Weise (insbesondere durch „Social Bots“) erstellten Meldungen, sei es durch die Vielzahl nachweislich unbegründeter Meldungen bestimmter Personen (etwa Fälle betreffend, in denen ein bereits als zulässig erkannter Inhalt wiederkehrend von einem bestimmten Nutzer gemeldet wird). In diesen Ausnahmefällen, in denen die Meldungen nicht auf schutzwürdigen Intentionen fußen, soll der Diensteanbieter nicht zur Durchführung eines Melde- oder Überprüfungsverfahrens verpflichtet sein.

Abs. 7 räumt der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit ein, durch Verordnung Mindeststandards im Hinblick auf die Ausgestaltung und Auffindbarkeit der Meldeformulare vorzugeben.

Zu § 4:

Die Regelung über die Berichtspflicht entspricht größtenteils jener in § 2 des deutschen NetzDG und soll dem Grundsatz „Kontrolle durch Transparenz“ Rechnung tragen. Die einzelnen Punkte, über die der Diensteanbieter zu berichten hat, sollen der Öffentlichkeit und allenfalls auch der Aufsichtsbehörde Aufschluss darüber geben, was ein Diensteanbieter unternommen hat, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Vorgesehen wird aus Sachlichkeitsüberlegungen, dass Anbieter kleinerer Plattformen jährlich zu berichten haben, Anbieter größerer Plattformen – auch wegen der mit der höheren Anzahl der Nutzer einhergehenden höheren Tragweite und Gefahr allfälliger Rechtsverletzungen – hingegen halbjährlich zu berichten haben.

Der Entwurf schafft Transparenz über das Verhalten der Plattformen in Bezug auf als „rechtswidrig“ gemeldete Inhalte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Berichte keine personenbezogenen Daten der Nutzer enthalten dürfen. Z 4 schafft dazu die Verpflichtung, darüber Auskunft zu geben, ob ein Inhalt auf Basis der Community Standards (vgl. Z 2 „vertragliche Regelungen“) oder wegen einer Prüfung anhand der behaupteten Rechtswidrigkeit gelöscht wurde.

Zur Erfüllung der in der Z 5 angeordneten Berichtspflicht über die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren ist seitens der Diensteanbieter ebenso anzuführen, wieviele Überprüfungsverfahren dazu geführt haben, dass ein im Rahmen eines Meldeverfahrens gelöschter oder gesperrte Inhalt auf der Plattform wieder verfügbar gemacht wurde.

In Bezug auf die in der Z 6 genannte technische Ausstattung des Personals ist insbesondere über im Melde- oder Überprüfungsverfahren allfällig eingesetzten automatisierten Instrumente zur Erkennung und Prüfung von rechtswidrigen Inhalten zu informieren.

Um sicherzustellen, dass die Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Berichte gewährleistet ist, weil sie einheitlichen Vorgaben und Anforderungen entsprechen muss, hat die Aufsichtsbehörde eine Konkretisierung der Berichtspflichten vorzunehmen. Hier könnte ua. ein einheitliches, maschinenlesbares Format ins Auge gefasst werden sowie allenfalls auch eine taxative Übersicht für jeden in § 2 Z 8 normierten Tatbestand.

Zu §§ 5 und 6:

Die §§ 5 und 6 adressieren das in Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung vielfach artikulierte Problem, dass insbesondere bei nicht in Österreich niedergelassenen Kommunikationsplattformen keine oder ständig wechselnde Ansprechpartner für Behörden und von Hass im Netz betroffene Personen sowie keine zustellungsfähigen Adressen auffindbar sind. Die Kooperation mit Anbietern von Kommunikationsplattformen gestaltet sich äußerst schwierig, mitunter werden Anfragen gar nicht oder nur sehr zurückhaltend beantwortet oder es werden technische Schwierigkeiten bei der Datenübermittlung ins Treffen geführt.

Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit und für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie für gerichtliche und behördliche Zustellungen haben Diensteanbieter einen verantwortlichen Beauftragten bzw. einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Beide haben sich bei einem Zustelldienst nach dem 3. Abschnitt („Elektronische Zustellung“) des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll. An diese elektronischen Zustelladressen können dem Diensteanbieter dann behördliche Schriftstücke nach diesem Bundesgesetz bzw. alle straf- und zivilgerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Schriftstücke, die in anderen Verfahren an den Diensteanbieter (etwa als Verfahrenspartei) ergehen, (nachweislich) nach den Vorschriften des Zustellgesetzes über die elektronische Zustellung zugestellt werden. An den Diensteanbieter adressierte behördliche, straf- und zivilgerichtliche sowie staatsanwaltschaftliche Schriftstücke sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu richten. In Verwaltungsstrafverfahren nach § 10 Abs. 2 sowie Abs. 4 sind jedenfalls (auch) Zustellungen an den verantwortlichen Beauftragten vorzunehmen. Die rasche Erreichbarkeit von Diensteanbietern ist für Personen, deren Rechte durch rechtswidrige Inhalte auf Kommunikationsplattformen verletzt werden, aber auch für Gerichte und Behörden unbedingt erforderlich, allerdings bei Diensteanbietern, die über keine zustellfähige Abgabestelle verfügen, nicht ausreichend gewährleistet. Dieses Rechtsschutzdefizit soll durch deren Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie eines Zustellungsbevollmächtigten, denen Schriftstücke (auch nachweislich) nach den Vorschriften des Zustellgesetzes im Inland zugestellt werden können, beseitigt werden. Zudem besteht die Verpflichtung, dass die Kontaktdaten des verantwortlichen Beauftragten und des Zustellungsbevollmächtigten ständig leicht und unmittelbar zugänglich – d.h. öffentlich auffindbar – sein müssen.

Der Diensteanbieter hat einen verantwortlichen Beauftragten, eine natürliche Person, zu bestellen. Dieser kann, in einer Person, auch die Aufgaben des Zustellbevollmächtigten wahrnehmen. Es bleibt aber dem Diensteanbieter überlassen, als Zustellbevollmächtigten eine andere natürliche Person, oder eine juristische Person (wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei), zu bestellen (vgl. Abs. 3 und 4). Mit dieser Option soll im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Bedenken entsprochen werden; zudem ist der ständigen Erreichbarkeit im Sinne des Abs. 2 auch durch elektronische Kommunikation (und entsprechend zeitnahe Antworten darauf) Genüge getan.

Die Regelung in § 6 trifft in Abs. 1 bis 4 Vorkehrungen für den Fall, in dem die bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Verfahrensrechts und der Verwaltungsvollstreckung nicht ausreichen, um einen Diensteanbieter, der über keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt im Inland verfügt, zur Einhaltung der Verpflichtungen zu verhalten. Dies betrifft insbesondere die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und eines Zustellungsbevollmächtigten, aber auch die Durchsetzung von an die Feststellung von Verstößen geknüpften Sanktionen in der Form von Geldstrafen.

Die insoweit von den Regelungen des AVG und des VVG abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs – wie insbesondere jene über die Veröffentlichung von verfahrensleitenden Verfügungen auf der Website der Aufsichtsbehörde, die Fiktion der Zustellung durch Veröffentlichung sowie durch Hinterlegung und vor allem die an das Modell der Forderungsexekution nach der EO angelehnten Bestimmungen zur Durchsetzung von Geldstrafen (eine in Geld bestehende Forderung des Diensteanbieters, die er gegen einen Dritten hat, wird für die Zwecke der Eintreibung der Geldstrafe verwertet) – erweisen sich sowohl mangels eines effektiven rechtlichen Instrumentariums für die Vornahme einer Zustellung im Ausland gemäß § 12 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, als auch im Hinblick auf die bereits gewonnenen praktischen Erfahrungen mit fehlgeschlagenen Versuchen der Zustellung behördlicher Dokumente an im Ausland niedergelassene Plattformen als im Sinne der Judikatur des VfGH gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung des Gegenstandes erforderlich („unerlässlich“). Unstrittig ist, dass der Kompetenztatbestand „Verwaltungsverfahrensrecht“, von dem im gegebenen Zusammenhang Abweichungen vorgeschlagen werden, eine Vielzahl von Regelungsaspekten erfasst, zu denen auch die Vertretung in einem Verfahren, die Kundmachung von Verfahrensschritten, Formerfordernisse für Entscheidungen sowie die Zustellung zählen (vgl. Lukan in Kneihs/Lienbacher (Hg), Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 19. LfG (2017), Rz 51 zu Art. 11 Abs. 2 B-VG).

§ 6 Abs. 1 2. Satz sieht vor, dass ein Diensteanbieter, der über keine Niederlassung (bzw. keine Betriebsstätte) im Inland verfügt, durch Veröffentlichung auf der Website der KommAustria aufzufordern ist, seiner (bis dahin nicht erfüllten) Verpflichtung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten nachzukommen. Dies allerdings erst dann, wenn sich herausstellt, dass eine Zustellung nicht möglich ist (zB auf Grund fehlender Postanschrift) oder nur, im Angesicht der Dringlichkeit einer effektiven Rechtsdurchsetzung, unter unverhältnismäßigem Zeitaufwand (etwa durch Inanspruchnahme diplomatischer Ressourcen) durchführbar wäre. Auch hiefür sind die oben beschriebenen Schwierigkeiten der Kooperation und Kommunikation mit nicht im Inland niedergelassenen Diensteanbietern maßgeblich.

In § 6 Abs. 4 wird vorgeschlagen, dass zur Durchsetzbarkeit der bescheidmäßig verhängten Geldstrafe bei Diensteanbietern, die entgegen § 5 keinen verantwortlichen Beauftragten bestellt haben und bei denen für die Zustellung des Bußgeldbescheides kein inländischer Anknüpfungspunkt (weder Niederlassung noch Zweigniederlassung bzw. sonstige Betriebsstätte) vorhanden ist, für die Aufsichtsbehörde die Option besteht (arg „können Bescheide….auch in einer Weise vollstreckt werden“), dass gegenüber den Schuldnern des Diensteanbieters von der Behörde mittels Bescheid ein Zahlungsverbot an den Diensteanbieter ausgesprochen wird. Satz 3 legt fest, dass nicht sämtliche Schuldner des Diensteanbieters von einem solchen Zahlungsverbot betroffen sind, sondern als Schuldner nur jene Unternehmen in Betracht kommen, die professionell kommerzielle Kommunikation auf der Plattform vermitteln, vermarkten oder verkaufen (insbesondere im Online-Bereich tätige Marketing-Agenturen). Auch für diese, in Anlehnung an die Drittschuldnerexekution (§ 294 EO) vorgeschlagene Konstruktion besteht die Rechtfertigung darin, dass insbesondere bei großen multinational agierenden Kommunikationsplattformen mit ausländischer Niederlassung Zustellungen amtlicher Schriftstücke bzw. die Erreichbarkeit verantwortlicher Ansprechpartner sich in der Praxis vielfach als schwierig bis unmöglich erwiesen haben. Hat ein Schuldner nach Inkrafttreten des Zahlungsverbots an den Diensteanbieter oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Zahlung geleistet, besteht für diesen weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung an die Behörde; zugleich kann er für die entgegen dem Zahlungsverbot geleistete Zahlung gegenüber dem Diensteanbieter bzw. vom mit diesem verbundenen Unternehmen Rückforderungsansprüche stellen. Selbstverständlich bleibt es dem Drittschuldner unbenommen, das ihm ausgesprochene Zahlungsverbot im Rechtsweg zu bekämpfen. Vor Ausspruch des Zahlungsverbots hat der Schuldner selbstverständlich schuldbefreiend an den Diensteanbieter (bzw. an ein mit diesem verbundenes Unternehmen) zu leisten.

Die Verbundregelung nach Abs. 5 ist dem zur Bestimmung der Rechtshoheit im Fall von Video-Sharing-Plattform-Anbieter mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/1808 in die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste neu eingefügten Art. 28a nachgebildet. Die Begriffsbestimmung findet sich (zurückgehend auf Unionsrecht) ua. auch in § 189a UGB.

Zu §§ 7 und 8:

Mit dem Beschwerdeverfahren nach § 7 wird ein noch außerhalb eines behördlichen Aufsichtsverfahrens stehendes Instrument zur Prüfung von Beschwerden über die angebliche Unzulänglichkeit der vom Gesetz verlangten Meldefunktionen oder des plattforminternen Überprüfungssystems bereitgestellt. Zweck des Verfahrens ist es, noch ohne Einschaltung der staatlichen „Hoheitsgewalt“, zwischen den Beschwerdegegnern zu vermitteln und zufriedenstellende Lösungen zu entwickeln. So könnte etwa an Lösungsvorschläge zur Raschheit des Verfahrens beim Plattformanbieter ebenso gedacht werden wie an Anleitungen zu Anforderungen an die Nutzerfreundlichkeit oder über den Detaillierungsgrad von Informationen über den Inhalt von Entscheidungen des Dienstanbieters zur Einstufung und zum Umgang mit einem konkreten Inhalt.

Im Sinne der Subsidiarität staatlicher Intervention und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verfahrensaufwandes muss sich ein Nutzer zuerst erfolglos an den Diensteanbieter gewandt haben, um nachfolgend die Beschwerdestelle befassen zu können. Die Obliegenheit wird bereits dann erfüllt sein, wenn der Nutzer versucht hat, das vorgeschriebene Melde- oder Überprüfungsverfahren (§ 3) zu nutzen, oder, in Absenz dessen, versuchte, den Diensteanbieter anderweitig, etwa per E-Mail, Chat, oder Telefon, zu kontaktieren. Diese Voraussetzung ist auch in anderen, auf den Schutz der Verbraucher gerichteten Rechtsgebieten keine Besonderheit.

Abs. 3 verstärkt die Transparenz über die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes getroffenen Vorkehrungen der Kommunikationsplattformbetreiber durch eine vom Diensteanbieter unabhängige zusätzliche Form der Berichterstattung durch die Beschwerdestelle (erster Satz). Der zweite Satz stellt sicher, dass die Beschwerdestelle monatlich der Aufsichtsbehörde berichtet, um die Behörde allenfalls für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach § 9 Abs. 1 informiert zu halten.

Die Regelung in § 8 überträgt auf der Grundlage der seit dem Jahr 2010 in Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG vorzufindenden „Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien“ die Aufgaben zur Aufsicht über die Anbieter von Kommunikationsplattformen der schon bei Radio und Fernsehen im Bereich elektronischer Medien tätigen KommAustria, weil es – von der gesondert zu beurteilenden Frage, wer (für Inhalt verantwortlicher) Medieninhaber oder bloßer technischer Vermittler eines Angebots ist – um Inhalte in einem elektronischen Medium geht. Als „elektronische Medien“ definiert das MedienG in § 1 Z 5a seit dem Jahr 2004 ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium).

Die RTR-GmbH verfügt (wie auch die KommAustria) bereits über langjährige Erfahrung im Bereich der Streitschlichtung bei Beschwerden im Medien- und im Telekombereich, sodass es naheliegt, ihr als erster Stufe außerhalb der Beschwerdemechanismen des Kommunikationsplattformbetreibers die Rolle der Entgegennahme von Beschwerden und die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung – vgl. dazu § 7 Abs. 1 und 2 – im Streit zwischen den Beschwerdegegnern zu übertragen. Die Erfahrung aus anderen Bereichen hat gezeigt, dass oft schon auf dieser Ebene, wenn die Kontaktaufnahme der Nutzer mit dem Plattformanbieter erfolglos bleiben sollte, ein Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen möglich ist, sobald sich ein Dritter einschaltet, ohne dass dies gleich eine mit staatlicher Hoheitsgewalt ausgestattete Behörde sein muss.

Das System der Finanzierung der Tätigkeit der KOA und der RTR in Abs. 3 und 4 folgt dem Vorbild aus § 35 KOG, wonach es im Hinblick auf den Anteil der im öffentlichen Interessen liegenden Aufgaben einer Aufteilung zwischen dem Bundeszuschuss und den Beiträgen der „Regulierten“ bedarf. Der Verweis im letzten Satz von Abs. 3 stellt klar, dass auch über die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes aufgewendeten Beträge zu berichten ist und die Höhe des Bundeszuschusses valorisiert wird. Letzterer soll 80 000 Euro betragen, während die Höhe der Finanzierungsbeiträge der nach diesem Bundesgesetz erfassten Diensteanbieter insgesamt 160 000 Euro betragen sollen. Ansonsten ist auf die Bestimmungen über die Verwendung, die Möglichkeit zur Stellungnahme, die Befreiung von der Beitragspflicht und das System der Selbstschätzung nach den Regelungen in § 35 zu verweisen. Hierzu zählt auch, dass die Beitragspflichtigen ihre tatsächlichen Umsätze zu melden haben (vgl. § 35 Abs. 9 KOG), die KommAustria bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung einen Bescheid über die Beitragspflicht erlassen kann und ihr (der RTR) die für die Administration der Beitragspflicht erforderliche Auskunft zu erteilen ist. Scheitert hier eine Durchsetzung der Beitragspflicht, so kann nach der Sonderbestimmung in § 6 Abs. 4 vorgegangen werden.

Zu § 9:

Im Aufsichtsverfahren wird bewusst (auch in Anlehnung an die in Art. 28b der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bei Video-Sharing-Plattformen vorgesehene Systematik) von einem Monitoring durch eine Regulierungsbehörde Abstand genommen, sondern ein Einschreiten der Behörde nur bei gehäuftem Auftreten von Beschwerden (vgl. Abs. 1), bei einer Meldung der Beschwerdestelle oder bei eigenem Verdacht vorgesehen (vgl. Abs. 2 erster Satz). Um nicht zum Nachteil der Diensteanbieter und zu Lasten des Verwaltungsaufwands den Aufsichtsmechanismus schon bloß bei Erreichen einer abstrakten Beschwerdeanzahl in Gang zu setzen, ist zunächst in der Art einer Grobprüfung vorgesehen, dass die Behörde nur bei mehr als fünf „begründeten“ Beschwerden tätig zu werden hat. Die Begründetheit lässt sich dabei aus einer Einschätzung der „vorgeschalteten“ Beschwerdestelle ebenso ableiten wie aus der vorläufigen Beurteilung der Behörde. Als „begründet“ wird eine Beschwerde regelmäßig nur dann anzusehen sein, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht eine in § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a oder lit. d sanktionierte Pflichtverletzung betrifft und daher potentiell auf ein „systemisches Versagen“ des Diensteanbieters schließen lässt. Bei Vorliegen von fünf begründeten Beschwerden hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Maßnahmen des Diensteanbieters zur Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtungen angemessen sind und im Anschluss gegebenenfalls ein Aufsichtsverfahren im Sinne des Abs. 2 einzuleiten.

Der Entwurf sieht in Abs. 2 Reaktionsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde vor, die an der Auffassung der Aufsichtsbehörde anknüpfen, dass der Diensteanbieter die in diesem Bundesgesetz normierten Pflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung ist in Fällen zu bejahen, in denen eine mangelnde oder mangelhafte Umsetzung der Verpflichtungen einem Sanktionstatbestand iSd. § 10 Abs. 2 entspricht. Die Reaktionsmöglichkeiten in Abs. 2 sind abgestuft ausgestaltet, sodass zunächst ein Verbesserungsauftrag zu ergehen hat. Nur wenn der Diensteanbieter einem derartigen Verbesserungsauftrag nicht entspricht oder die Behörde bereits zwei Mal Anlass gesehen hat, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, soll es zur Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldstrafe kommen.

Im Sinne der aus verfassungsrechtlichen Überlegungen zwingend notwendigen Interessabwägung ist es der Behörde durch die ausdrückliche Anordnung in Abs. 3 aufgetragen, kritisch und insbesondere unter Zumutbarkeits- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen, welche Art der „Verbesserung“ dem Diensteanbieter aufgetragen werden muss, um das Funktionieren des gesetzlich vorgesehenen Systems sicherzustellen. Dieses System hat sich im Rundfunkrecht bewährt (vgl. § 63 Abs. 4 AMD-G und § 28 Abs. 5 PrR-G).

Entscheidend ist bei der Beurteilung der Behörde, dass die verlangten Maßnahmen nicht dazu führen dürfen, dass eine Vorabkontrolle der Inhalte stattfindet. Die Vorkehrungen müssen für die Zielerreichung geeignet und verhältnismäßig sein. Dieser Grundgedanke der einzuhaltenden Prüfschritte für die Angemessenheit des Eingriffs findet sich auch in der bereits mehrfach zitierten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Art. 28b Abs. 3).

Zu § 10:

Eine allfällige Bestrafung eines Diensteanbieters (d.h. einer juristischen Person) erfolgt grundsätzlich unter Zurechnung des Verhaltens des verantwortlichen Beauftragten (d.h. einer natürlichen Person) (vgl. Abs. 2 Z 2 lit. a). Dieser hat, wie in § 5 Abs. 1 normiert ist, die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 4 VStG zu erfüllen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten. Wenn (noch) kein verantwortlicher Beauftragte bestellt ist, ist für die Verhängung einer Geldstrafe eine Zurechnung über das Verhalten bestimmter natürlicher Personen, denen eine Führungsposition im Unternehmen des Diensteanbieters zukommt, vorzunehmen (vgl. Abs. 2 Z 2 lit. b).

Im Falle der Verletzung der Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten (vgl. Abs. 1), können bestimmte natürliche Personen, denen eine Führungsposition im Unternehmen des Diensteanbieters zukommt (vgl. Abs. 1, der sich an § 99d Abs. 1 BWG und § 30 Abs. 1 DSG orientiert), bestraft werden. Zugleich wird angeordnet, dass eine Bestrafung dieser Personen nur in Betracht kommt, wenn die mangelnde Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten oder eines Zustellungsbevollmächtigten noch nicht nach Abs. 2 sanktioniert wurde.

Im Hinblick auf das Verschulden genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

Der Katalog der Rechtsverstöße (Abs. 2 Z 1 lit. a bis f) erfasst Fälle des völligen oder auch nur teilweisen systemischen Versagens, wobei auf den Grad der Unzulänglichkeit durch die Höhe der Geldstrafe (arg „bis zu“) Bedacht genommen werden kann (vgl. etwa auch § 30 Kartellgesetz). Auch durch eine Weigerung, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, könnte das gesetzlich vorgesehene System zum Scheitern gebracht werden, sodass es auch für diesen Fall einer abschreckenden Sanktion bedarf, die allenfalls nach dem in § 6 Abs. 4 vorgesehenen Mechanismus zu vollstrecken sein könnte (vgl. Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 2 lit. b).

Abs. 3 normiert einzelne Elemente, die bei der Bemessung der Geldstrafe in der Art von Milderungs- und/oder Erschwerungsgründen Berücksichtigung zu finden haben. Durch das Abstellen auf die Anzahl der registrierten Nutzer/innen kann auch der Bedeutung und Tragweite der Rechtsverletzung im Hinblick auf ihre Wirkung auf die Allgemeinheit Rechnung getragen werden.

Zur Höhe einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafe ist auf die neuere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen, derzufolge sich die Höhe der angedrohten Sanktion im Ergebnis als kein taugliches Mittel für die Abgrenzung des gerichtlichen Strafrechts und des Verwaltungsstrafrechts erweist und der Gesetzgeber durch Art. 91 B‑VG nicht verpflichtet ist, Verfahren über die Verhängung der in § 99d BWG angedrohten Geldstrafen angesichts deren spezifischer Funktion im gerichtlichen Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht in die Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte zu übertragen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2017, G 408/2016 ua., Rz 62 ff).

Abgesehen von der Geldstrafe gemäß Abs. 1 und der den Diensteanbieter treffenden Sanktion der Geldstrafe gemäß Abs. 2 kann die Aufsichtsbehörde auch eine Geldstrafe gegen den verantwortlichen Beauftragten oder den Zustellungsbevollmächtigten verhängen, wenn diese eine sie treffende Verpflichtung (vgl. § 5) verletzen (Abs. 4 und 5). Bei der Strafbemessung hat die Aufsichtsbehörde die in Betracht kommenden, in §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches normierten Erschwerungs- und Milderungsgründe sinngemäß anzuwenden (vgl. § 19 VStG).

Da es bei den in Abs. 2 einerseits sowie in Abs. 4 und 5 andererseits genannten Verstößen keine Überschneidungen gibt, ist eine Problematik betreffend das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) ausgeschlossen.

Im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung einer Geldstrafe wird die Aufsichtsbehörde nicht nur (selbstverständlich) Art. 6 EMRK, sondern u.a. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2019, Ro 2018/02/0023, zu beachten haben, demzufolge für die Wirksamkeit der gegen eine juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der juristischen Person nötig ist. Zudem ist es erforderlich, eine oder mehrere natürliche Personen innerhalb der juristischen Person als Beschuldigte namentlich zu benennen, wobei bloße Bestimmbarkeit nicht ausreicht.

Zu § 11:

Abweichend vom in § 13 Abs. 1 VwGVG normierten allgemeinen Prinzip der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Entscheidungen über die Verhängung von Geldstrafen und die Erteilung von Aufträgen zur Ergänzung oder Anpassung bei der Ausgestaltung des Melde-, Bewertungs- und Überprüfungsverfahrens wird normiert, dass einer Beschwerde keine derartige Wirkung zukommt, ihr aber auf Antrag vom BVwG zuerkannt werden kann. Im Vordergrund von Verbesserungsaufträgen und auch bei der Verhängung von Geldstrafen nach Absolvierung des bei § 9 dargestellten abgestuften Verfahrens (also nach zumindest zwei festgestellten Verstößen eines Systemversagens) steht die umgehende Einführung gewisser Sicherungsmechanismen auf der Ebene der Plattformen. In diesem Sinn geht es darum, dem dringenden öffentlichen Interesse eines effizienten Schutzes der Allgemeinheit vor schädlichen Inhalten zum Durchbruch zu verhelfen. Durch den sofort zu erfüllenden Auftrag zur Bereitstellung eines gesetzeskonformen Meldeverfahrens und durch die sofortige Bezahlung einer Geldstrafe werden für den Diensteanbieter andererseits keine irreparablen oder unumkehrbaren Tatsachen geschaffen, die ihn unverhältnismäßig belasten. Die erforderliche Interessenabwägung wird daher diesfalls schon auf gesetzlicher Ebene vorweggenommen, wobei gleichzeitig Vorsorge getroffen ist, dass im Einzelfall auch anders zu entscheiden sein könnte (etwa im Fall der Bezahlung einer Geldstrafe unter Berücksichtigung allfälliger in der Person des Dienstanbieters gelegener Gründe).

Zu §§ 12 bis 14:

Die Regelung in § 12 enthält die bei Gesetzesvorhaben üblichen Klarstellungen für die Interpretation von Verweisen auf andere, auf die Tätigkeit des Diensteanbieters allenfalls anzuwendende bundesgesetzliche Vorschriften. Im Bereich des vom Diensteanbieter bereitzustellenden Meldesystems gilt dies insbesondere für die Anforderungen nach dem AMD-G für Anbieter von Video-Sharing-Plattformen. Die Verpflichtungen nach dem vorliegenden Entwurf treten hier zu den Anforderungen nach dem AMD-G hinzu, weil im AMD-G nur audiovisuelle Inhalte erfasst sind. Soweit es das Verhältnis zum E-Commerce-Gesetz betrifft, gehen die Anforderungen über die Verhaltenspflichten bei Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts nach § 3 Abs. 3 nach dem Grundsatz der „lex posterior“ und der „lex specialis“ den Normen des E-Commerce-Gesetzes vor.

Die Übergangsbestimmung in § 14 stellt sicher, dass Diensteanbieter eine angemessene Vorbereitungszeit zur Umsetzung der Vorgaben eingeräumt bekommen.

Zu Art. 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 4, § 17 Abs. 6a und § 19 Abs. 3:

Bei diesen Änderungen handelt es sich um geringfügige Anpassungen des KommAustria-Gesetzes, im Lichte der Erlassung des Kommunikationsplattformen-Gesetzes.