Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die im Zuge des 4. COVID-19-Gesetzes in der Straßenverkehrsordnung geschaffenen Möglichkeiten, einerseits die Gültigkeit des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers zu suspendieren, sowie andererseits durch Verordnung das Gehen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen zu erlauben, sind bis 30.12.2020 befristet. Aufgrund der offenkundigen Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist diese zeitliche Befristung nicht ausreichend.

 

Ziel(e)

Die in der Straßenverkehrsordnung geschaffenen Möglichkeiten, einerseits die Gültigkeit des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers zu suspendieren, sowie andererseits durch Verordnung das Gehen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen zu erlauben, haben sich bewährt. Die Möglichkeit der Suspendierung des Wochenendfahrverbots soll daher bis 31.12.2021, die Möglichkeit, das Begehen gesperrter Fahrbahnen zu erlauben, bis 30.6.2021 verlängert werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verlängerung der Möglichkeit der Suspendierung des Wochenendfahrverbots bis 31.12.2021; Verlängerung der Möglichkeit, das Begehen gesperrter Fahrbahnen zu erlauben, bis 30.6.2021

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen und Gütern unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es ist keinerlei Datenverarbeitung erforderlich.

 

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