Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Aufgrund der offenkundigen Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist die bisherige Befristung bestimmter Maßnahmen in der Straßenverkehrsordnung bis 31. Dezember 2020 nicht ausreichend, um der sich zuspitzenden Lage gerecht zu werden. Eine Verlängerung der Maßnahmen um ein bzw. ein halbes Jahr ist daher geboten.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenzgrundlage ist Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei).

Besonderer Teil

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960:

Die im Zuge des 4. COVID-19-Gesetzes in der Straßenverkehrsordnung geschaffenen Möglichkeiten, einerseits die Gültigkeit des Wochenend- und Feiertagsfahrverbots durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers zu suspendieren, sowie andererseits durch Verordnung das Gehen auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen zu erlauben, haben sich bewährt und sollen daher verlängert werden. Die Sonderregelungen sollen im Fall des Wochenendfahrverbots Ende des Jahres 2021 außer Kraft treten, im Fall des Begehens gesperrter Fahrbahnen mit 30. Juni 2021.