Bundesgesetz über die Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMF III/9

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mangels Mehrheitsfindung konnten im Rahmen der 15. Quotenreform im Oktober 2019 die Quoten des Internationalen Währungsfonds (IWF) nicht erhöht werden. Um zu verhindern, dass die dem IWF zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach Ablauf der derzeit bestehenden Neuen Kreditvereinbarungen (engl. New Arrangements to Borrow, NAB) sowie der derzeit bestehenden Bilateralen Kreditvereinbarungen (engl. Bilateral Borrowing Agreements, BBA), welche nach den Quoten die zweite bzw. dritte Verteidigungslinie des IWF darstellen, erheblich sinken, haben sich die an den NAB teilnehmenden Mitgliedstaaten darauf verständigt, die potenziell über NAB bereitgestellten Mittel zu verdoppeln. Der mögliche Beitrag Österreichs zu den NAB, der im Bedarfsfall von Seiten der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) geleistet wird, soll von 1.818,49 Mio. Sonderziehungsrechten (SZR) auf 3.636,98 Mio. SZR steigen; die derzeitige gesetzliche Grundlage erlaubt jedoch nur einen Kreditrahmen von maximal 3,6 Mrd. SZR.

 

Ziel(e)

Durch die Anpassung der gesetzlichen Grundlage soll sichergestellt werden, dass der mögliche relative Beitrag Österreichs zu den NAB gleichbleibt. Darüber hinaus leistet Österreich damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Effektivität des globalen Finanzstabilisierungsnetzes, in dessen Zentrum der IWF steht, was vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise besondere Bedeutung gewinnt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Eventuelle Gewährung von Darlehen seitens der Oesterreichischen Nationalbank an den Internationalen Währungsfonds. Der Entwurf sieht eine geringfügige Anhebung des maximal zulässigen Kreditrahmens im Rahmen der NAB vor.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Falle einer Inanspruchnahme der NAB-Mittel durch den IWF würde die OeNB – für den Zeitraum der Inanspruchnahme – für den bereitgestellten Betrag die für Sonderziehungsrechte (SZR) geltenden Zinsen erhalten. Diese können höher oder niedriger sein als der Hauptrefinanzierungssatz für den Euroraum. Daraus folgt, dass der an den Bund abgeführte Gewinn der OeNB im Falle einer Inanspruchnahme von NAB-Mitteln ebenfalls höher oder niedriger ausfallen kann. D.h. die budgetären Auswirkungen können sowohl positiver als auch negativer Natur sein. Durch die geringfügige Erhöhung des Kreditrahmens von aktuell 3,6 Mrd. SZR auf 3,63698 Mrd. SZR würde sich bei einer möglichen Inanspruchnahme der NAB derzeit ein etwaiger höherer Gewinn von 38.459 SZR p.a. (ca. 46.105 EUR) ergeben (Stichtag 21. September 2020: SZR-Zins von +0,104% und Hauptrefinanzierungssatz des Eurosystems von 0%). Die konkrete Ertragsentwicklung der OeNB und damit die Budgetwirkung hängen aber von der zukünftigen Zinsentwicklung, dem Umfang und der Dauer der Inanspruchnahme sowie vom Wechselkurs zum Bilanzstichtag ab und lassen sich vorab nicht genau bestimmen. Jedenfalls wird infolge der Erhöhung des NAB-Kreditrahmens nicht mit Auswirkungen von über 20 Mio. EUR auf den Bundeshaushalt gerechnet.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 123 AEUV (Verbot der Staatsfinanzierung, Anm.) auf. Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates gilt die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF durch die Europäische Zentralbank (EZB) oder die nationalen Zentralbanken nicht als Kreditfazilität im Sinne des Art. 123 AEUV. Die Begründung dazu findet sich in den Erwägungsgründen der Verordnung, wo es heißt, dass die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF zu Forderungen führt, die alle Merkmale eines Reserveinstruments aufweisen oder damit vergleichbar sind. Somit steht der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 145969499).