Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf sieht eine geringfügige Anhebung des maximal zulässigen Kreditrahmens im Rahmen der NAB vor.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“). Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1971 über die Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und die Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank. Demnach ist die OeNB ermächtigt, alle sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim IWF ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Nachdem es sich bei der Teilnahme an den NAB um keine finanzielle Verpflichtung handelt, die sich aus der Mitgliedschaft beim IWF ergibt, ist eine zusätzliche Ermächtigung der OeNB notwendig.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Die OeNB wird ermächtigt, im Namen des Republik Österreich dem IWF im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen einen Kreditrahmen von maximal 3.636,98 Mio. SZR einzuräumen. Dies entspricht einer Erhöhung des bisher zulässigen maximalen Kreditrahmens um 36,98 Mio. SZR.

Zu § 2:

Die adaptierten Neuen Kreditvereinbarungen des IWF mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten sollen planmäßig am 1. Januar 2021 in Kraft treten, wobei ein Inkrafttreten zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist (etwa aufgrund von Verzögerungen bei nationalen Verfahren). Bis dahin gelten die bisherigen Vereinbarungen. § 2 sieht vor, dass mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem IWF (BGBl. 114/2010), das bisher die gesetzliche Grundlage im Zusammenhang mit den NAB darstellte, außer Kraft gesetzt wird. Demzufolge würde der leicht höhere Kreditrahmen bereits vor Inkrafttreten der adaptierten Neuen Kreditvereinbarungen zur Anwendung kommen.

Zu § 3:

Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.