Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Mit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1, ist es erforderlich, das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an das Unionsrecht anzupassen und damit die erforderlichen flankierenden Bestimmungen zu etablieren. Die Neuerungen im Unionsrecht umfassen insbesondere die Einführung eines Genehmigungssystems für den Erwerb von beschränkten Ausgangsstoffen durch Mitglieder der Allgemeinheit, Dokumentationsverpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben, sowie neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze, die Transaktionen mit Ausgangsstoffen vermitteln. Die Strafbestimmungen sollen an die diesbezüglichen Anforderungen angepasst werden.

Durch die aktuelle Entwicklung von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V) ist es erforderlich, die entsprechenden Stellen im ChemG 1996 zu aktualisieren und die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) als die für die Entgegennahme der relevanten Informationen über Gemische zuständige Stelle zu benennen, um insbesondere in Notfällen Anfragen medizinischen Inhalts in Bezug auf vorbeugende und heilende Maßnahmen beantworten zu können. Es soll der Ablauf insofern harmonisiert werden, als die VIZ die von den meldepflichtigen Unternehmen übermittelten Daten direkt aus dem Register der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) beziehen soll und nicht wie bisher über die Umweltbundesamt GmbH (im Fall des Sicherheitsdatenblatt-Registers) Zugang zu Daten erhält. Zusätzlich soll auch die Umweltbundesamt GmbH gemäß Art. 45 CLP-V benannt werden und damit Zugang zu dem ECHA-Register erhalten, um anlassbezogen Aufgaben gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b für das Umweltressort durchführen zu können und um den für die Überwachung des ChemG 1996 in den Bundesländern zuständigen Organen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für deren Tätigkeit erforderlich sind.

Auf Grund der Neufassung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants = POP) durch die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP-V), ergibt sich die Notwendigkeit, die entsprechenden Bezüge im ChemG 1996 inklusive der diesbezüglichen Sanktionen anzupassen.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, ist mit 16. Juli 2021 anzuwenden. Im ChemG 1996 soll daher für jene Unionsrechtsakte, die durch den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgedeckt sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführt sind, neben dem für Überwachung und Kontrollen zuständigen Landeshauptmann die Mitwirkung der Zollbehörde bei der Marktüberwachung entsprechend Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres Wirkungsbereichs verankert werden.

In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 ist auch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V) angeführt, deren zuständige Behörde gemäß ChemG 1996 das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist. Im Rahmen der REACH-V müssen die Unternehmen die Risiken, die mit den von ihnen hergestellten bzw. inVerkehr gebrachten Stoffen verbunden sind, identifizieren und unter anderem zeigen, wie Stoffe sicher verwendet werden können sowie Risikominderungsmaßnahmen bereitstellen. Wenn Risiken nicht beherrschbar sind, können die Behörden die Verwendung von Stoffen einschränken.

Nun werden im Rahmen der REACH-V die Berührungspunkte mit dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht immer zahlreicher. Insbesondere werden zunehmend Risikomanagementmaßnahmen zum Schutz von ArbeitnehmerInnen durch Zulassungsentscheidungen und Beschränkungen festgelegt. Um deren Vollzug in Österreich sicherzustellen, wurde eine Zusammenarbeit zwischen der für den ArbeitnehmerInnenschutz zuständigen Behörde (Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend) und dem für das stoffbezogene Chemikalienrecht zuständigen Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vereinbart. So sollen die nach der REACH-V festgelegten arbeitsplatzrelevanten Grenzwerte zeitnah im Rahmen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 – GKV), BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020, umgesetzt werden, sofern in dieser weniger strenge Grenzwerte normiert sind. Dessen unbenommen sind die Arbeitsinspektorate verpflichtet, unter anderem arbeitsplatzrelevante REACH-Grenzwerte und deren Einhaltung sowie Informationen der erweiterten Sicherheitsdatenblätter (insbesondere Expositionsszenarien) auf Basis der Arbeitsplatzevaluierung zu überprüfen. Darüberhinaus soll eine Arbeitsgruppe (bestehend aus Experten und Expertinnen beider Vollzugsbereiche) jährlich gemeinsame Vollzugsmaßnahmen vorbereiten, vereinbaren und die erforderlichen Arbeitsunterlagen für Chemikalien- und ArbeitsinspektorInnen ausarbeiten. Auf dieser Grundlage werden dann jährliche Vollzugsprogramme abgewickelt, welche auch im Rahmen der Berichtspflicht nach Art. 117 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 127 REACH-V dargestellt werden sollen.

Schließlich soll mit dieser Novelle eine Bestimmung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109 (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), umgesetzt werden, die ab 5. Jänner 2021 eine Verpflichtung für Lieferanten von Erzeugnissen festlegt, bestimmte Informationen über in den Erzeugnissen enthaltene besonders bedenkliche Chemikalien der ECHA zur Verfügung zu stellen.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes)

Mit § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, ist die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen etabliert. Diese Bestimmung soll geändert werden, da die Verordnung (EU) 2019/1148 an die Stelle der (noch bis 31. Jänner 2021 geltenden) Verordnung (EU) Nr. 98/2013 getreten ist.

Zu Art. 3 (Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009)

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten ist ab 16. Juli 2021 anzuwenden. Im § 6a des Bundesgesetzes zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, werden die Zollbehörden in den Vollzug der F-Gase-Regelungen miteingebunden und ermächtigt, Kontrollen bestimmter „Einrichtungen“ nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 durchzuführen und deren Freigabe zum freien Warenverkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 auszusetzen. Da Art. 25 und 26 in Verbindung mit Anhang I Z 59 der Verordnung (EU) 2019/1020 die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 anführen, ist ab 16. Juli 2021 ein Verweis auf die derzeit noch geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht mehr erforderlich und soll daher entfallen. Allerdings haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 „die Zollbehörden, eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden oder jede andere Behörde in ihrem Hoheitsgebiet“ als die Behörden zu benennen, die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Es soll daher in Österreich festgelegt werden, dass, zusätzlich zum Landeshauptmann, ab dem 16. Juli 2021 die Zollbehörde in ihrem Wirkungsbereich bei der Marktüberwachung von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen, die mit diesen Gasen befüllt sind, mitwirkt, um illegale Importe, die seit der Einführung des Quotensystems in der EU vermehrt auftreten dürften, zu verhindern. Denn die gemäß Art. 25 Abs. 1 benannten Behörden haben unter den in Art. 26 angeführten Bedingungen die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen. Diese Bedingungen umfassen beispielsweise:

1.     fehlende Dokumentation (im Fall der F-Gase Belege, dass die einzuführenden F-Gase bzw. vorbefüllte Geräte durch das Quotensystem abgedeckt sind);

2.     fehlende Kennzeichnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014;

3.     Verbote des Inverkehrbringens (erstmaliges Inverkehrbringen einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union) gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.

Da sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durch die Verknappung des Angebots als Folge des Quotensystems die Kosten für F-Gase vervielfacht haben, sowie auf Grund von Evaluierungen, die sich mit Importen und verschiedenen Angeboten vor allem im Internet beschäftigen, besteht unionsweit der begründete Verdacht, dass signifikante Mengen illegal importiert bzw. gehandelt werden. Die von dieser Entwicklung benachteiligte Wirtschaft (Hersteller, Handel) sowie die Europäische Kommission sind in hohem Maß daran interessiert, dass die Mitgliedstaaten die diesbezüglichen Kontrollen verstärken und Verstöße angemessen bestraft werden. Da die Kontrollmöglichkeiten wegen der Definition des „Inverkehrbringens“ (entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte in der Union oder die Eigenverwendung im Falle eines Herstellers, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der Union) im Unionsrecht sehr eingeschränkt sind, wenn die F-Gase sich bereits in der EU befinden, ist es von höchstem Interesse, dass illegale Importe bereits bei der Einfuhr aus Drittstaaten gestoppt werden.

Wegen der Erfahrungen in jüngster Vergangenheit mit der Vollziehung soll durch eine gesonderte Bestimmung, die zur effizienteren Überwachung der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Verbote erforderlich ist, dem illegalen Handel, dem nicht unbedeutende Emissionen von F-Gasen zugeschrieben werden können, wirksam entgegengetreten werden. Damit soll verhindert werden, dass auch heute noch F-Gase oder Erzeugnisse, die F-Gase enthalten, zum Kauf angeboten werden, deren Inverkehrbringen unionsweit seit vielen Jahren verboten ist, bzw. es soll sichergestellt werden, dass dies nur mehr mit jenen Produkten geschieht, für die nachgewiesen wird, dass sie vor dem jeweiligen Verbotstermin rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

Zu Art. 4 (Änderung des Biozidproduktegesetzes)

Wie auch im ChemG 1996 und dem Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 sollen die Marktüberwachungsbehörden gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1020 auch im Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2020, benannt werden, und somit auch hier der Landeshauptmann, der als zuständige Behörde für die Marktüberwachung fungiert. Ebenso soll auch die Mitwirkung der Zollbehörde im Rahmen ihres Wirkungsbereichs bei der Marktüberwachung verankert werden. Diese Bestimmung soll mit 16. Juli 2021 in Kraft treten.

Begründung für eine Sammelnovelle

Da sämtliche Aspekte dieses Themenkomplexes dem Chemikalienrecht zuzurechnen sind, § 4 Abs. 2 Z 4 BKA-G in engem Zusammenhang mit den Regelungen über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe steht und Biozidprodukte und fluorierte Treibhausgase ebenfalls chemikalienrechtlichen Regelungen unterliegen, soll die Regelung dieser Bereiche im Rahmen einer Sammelnovelle stattfinden.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 (Gesundheitswesen, Abfallwirtschaft) B-VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Chemikaliengesetzes 1996)

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis):

Im Eintrag des Inhaltsverzeichnisses zu § 10 soll das Zitat an die neue EU-Verordnung angepasst werden. Zwei neue Einträge sollen entsprechend den neuen §§ 11 und 12 eingefügt werden (Z 1). Der Eintrag zu § 54 soll dem geänderten Inhalt entsprechend vereinfacht werden (Z 2). Mit Z 3 soll ein neuer Eintrag hinzugefügt werden.

Zu Z 4:

Wegen der großen Anzahl der Stellen im Gesetz, für die eine gendergerechte Formulierung eingeführt werden soll (bisher: der Bundesminister), sollen die entsprechenden Passagen nachhaltig angepasst werden. Dabei ist nach dem jeweiligen Fall zu unterscheiden, woraus acht verschiedene Ersetzungen resultieren. Damit soll das Ziel erreicht werden, dass bei zukünftigen Novellierungen des ChemG 1996 nur mehr die Benennungen der jeweiligen Ressorts geändert werden müssen.

Zu Z 5 und 6:

Mit diesen Novellierungsanordnungen sollen die Bezeichnungen der Bundesministerien bzw. Bundesminister an die Zuständigkeitsänderungen gemäß BMG angepasst werden. Durch die Trennung der Bereiche Arbeit, Gesundheit und Konsumentenschutz sollen dort, wo es erforderlich ist, sowohl die Ressorts für Arbeit, Familie und Jugend, als auch für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angeführt werden.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 1 Z 5):

Am 22. März 2018 legte die europäische Kommission den Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, mit dem Ziel der Anpassung an die Vorgaben des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2019) und an das Lissaboner Regime der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß Art. 290 und 291 AEUV sowie der Einbeziehung der ECHA und des FORUM, wie in der REACH-V konstituiert, vor.

Die Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-V) gilt seit dem Inkrafttreten am 15. Juli 2019. Sie legt detaillierte Beschränkungen und Verbote, Monitoring und abfallrechtliche Bestimmungen fest. Die Befugnisübertragung für delegierte Rechtsakte ist in Art. 18, das Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte in Art. 20 geregelt. Der Europäischen Kommission sind gemäß Art. 14 die Sanktionen bis 16. Juli 2020 und gemäß Art. 19 die zuständigen Behörden spätestens drei Monate nach Inkrafttreten mitzuteilen.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 1 Z 8):

Die Verordnung (EU) 2019/1148 ist am 1. August 2019 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Februar 2021. Sie tritt an die Stelle der bis dahin geltenden Verordnung (EU) Nr. 98/2013.

Zu Z 10, 11, 13, 16 und 27:

Bezugnahmen auf die Bundesministerin bzw. den Bundesminister sollen ebenfalls angepasst werden.

Zu Z 12 (§ 7 Abs. 2 Z 8):

Da sich die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die Benennung der zuständigen Stellen für die Entgegennahme der Informationen gemäß Art. 45 CLP-V bezieht, die von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern zum Zweck der Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen insbesondere in Notfällen zu übermitteln sind, soll dies in Z 8 entsprechend wiedergegeben werden. In § 54 werden in weiterer Folge die zuständigen Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V benannt. Hierbei handelt es sich um die VIZ und die Umweltbundesamt GmbH.

Zu Z 14:

§ 10 (Ausgangsstoffe für Explosivstoffe):

Wegen des Inkrafttretens der neuen Verordnung (EU) 2019/1148 soll der gesamte § 10 neu gestaltet werden, da das bisher geltende System durch ein verpflichtendes Genehmigungsregime ersetzt wird. Da die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 es den Mitgliedstaaten überlassen hatte, zwischen einem Registrierungs- und einem Genehmigungssystem zu wählen, wurde in Österreich für die Abgabe von Ausgangsstoffen an Mitglieder der Allgemeinheit ein Registrierungssystem eingeführt.

Es soll daher dieses Regime mit dem unionsrechtlichen Anwendungsdatum (1. Februar 2021) auf ein Genehmigungssystem umgestellt werden, wobei vor allem ein Verfahren zur Beantragung und zur Ausstellung von Genehmigungen zu etablieren ist. Des Weiteren sind geeignete Maßnahmen zur Unterrichtung der Lieferkette und Überprüfung beim Verkauf sicherzustellen. Verschiedene Inhalte des geltenden § 10 sollen dabei übernommen werden (zuständige Behörde; Benennung der nationalen Kontaktstelle, die für die Entgegennahme von Meldungen verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen oder Diebstahl zuständig ist; Notfallmaßnahmen gemäß dem Schutzklausel-Verfahren von Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148).

Zu Abs. 1: Neben der Festlegung der zuständigen Behörde sollen insbesondere jene Bereiche der Verordnung (EU) 2019/1148 festgelegt werden, für deren Durchführung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig ist.

Zu Abs. 2: Gemäß Art. 3 Z 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- Mitglied der Allgemeinheit: jede natürliche oder juristische Person, die zu Zwecken handelt, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen;

- Gewerblicher Verwender: jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, die – zu Zwecken, die ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, einschließlich landwirtschaftlicher Tätigkeit, die sowohl in Vollzeit als auch Teilzeit ausgeübt werden kann und nicht notwendigerweise von der bewirtschafteten Flächengröße abhängt, sofern diese Zwecke nicht eine Bereitstellung dieser beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an eine andere Person umfassen – nachweislich Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe hat.

Demnach sind beispielsweise Gebietskörperschaften, Schulen, Privatuniversitäten, Landwirte usw. zu den gewerblichen Verwendern zu rechnen, die zwar keine Genehmigung benötigen, jedoch gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1148 von den Wirtschaftsteilnehmern, von denen sie einen beschränkten Ausgangsstoff zu beziehen beabsichtigen, zu überprüfen sind. Hingegen sind Personen, die einen beschränkten Ausgangsstoff nicht im Zusammenhang mit gewerblicher, unternehmerischer oder beruflicher Tätigkeit zu verwenden beabsichtigen, als Mitglieder der Allgemeinheit zu betrachten, die diesen Ausgangsstoff nur mit Genehmigung erwerben dürfen.

Zu Abs. 3: Um eine Genehmigung für Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes (das ist ein in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 gelisteter Stoff in einer Konzentration über dem Grenzwert in Spalte 2 der Tabelle) zu erlangen, für den unionsrechtlich eine Genehmigung zulässig ist, soll festgelegt werden, dass das Mitglied der Allgemeinheit persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen schriftlichen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten hat, der im Wesentlichen die unionsrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthält. Wegen der strengen Rahmenbedingungen, vor allem aber der Überprüfung, ob ein Mitglied der Allgemeinheit verlässlich im Sinne des § 11 ist, kann eine Genehmigung nur durch eine natürliche Person beantragt und, falls alle Anforderungen erfüllt sind, auf diese natürliche Person ausgestellt werden. Diese Person ist in der Folge dafür verantwortlich, dass der beschränkte Ausgangsstoff sicher aufbewahrt wird und nur für den genehmigten Zweck verwendet wird. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die für eine juristische Person vertretungsbefugt oder verwaltungsrechtlich verantwortlich gemäß § 9 VStG ist. Mit dem Ziel einer eindeutigen Identitätsfeststellung sollen nicht nur Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnanschrift, sondern auch die Staatsangehörigkeit und gegebenfalls frühere Namen Bestandteile des Antrags sein, da es erforderlich ist, eine Verlässlichkeitsüberprüfung vorzunehmen und diese Informationen im Fall von Ermittlungen bezüglich missbräuchlicher Verwendung von Ausgangsstoffen zur Herstellung von Explosivstoffen verarbeiten zu können.

Hinsichtlich der sicheren Aufbewahrung sollte berücksichtigt werden, dass die zu setzenden Vorkehrungen in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe stehen. Es wäre beispielsweise unverhältnismäßig zu verlangen, dass 1 kg Wasserstoffperoxid-Lösung unter Bedingungen gelagert werden müsste, die ein in Industrieanlagen oder Gewerbebetrieben befindliches Lager großer Mengen gefährlicher Chemikalien aufweisen müsste (zB Alarmanlage, Videoüberwachung, nächtliche Beleuchtung). Da die genehmigten Mengen im Fall von privaten Verwendern in der Regel gering sein werden, wird es normalerweise ausreichend sein, die betreffende Chemikalie an einem für andere Personen nicht zugänglichen, versperrten Ort aufzubewahren. Zu diesem Zweck soll der Antragssteller verpflichtet sein, im Antrag sowohl den Lagerort anzugeben als auch anzuführen, auf welche Weise der Zugang Dritter zu der Chemikalie verhindert wird. Weitere Hilfestellungen für eine sichere Aufbewahrung bieten die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2019/1148, die in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die gemäß der CLP-V vorgeschriebenen chemikalienrechtlichen Hinweise auf dem Kennzeichnungsetikett.

Zu Abs. 4: Durch ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie, das dem Antrag anzuschließen ist, soll nachgewiesen werden, dass

1.     für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,

2.     die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,

3.     der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und

4.     der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

Für den Fall, dass mehrere Antragsteller einen beschränkten Ausgangsstoff für denselben Verwendungszweck benötigen, ist es nicht erforderlich, dass jeder Antragsteller ein eigenes Gutachten erstellen lässt, sondern es kann ein für mehrere Antragsteller erstelltes Gutachten (zB eines Vereines) vorgelegt werden. Listen zertifizierter Sachverständiger, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für den Bereich samt Spezialgebieten sind öffentlich zugänglich.

Evaluierungen der EU-Kommission sowie interne Recherchen haben ergeben, dass die Zahl der voraussichtlich zu erteilenden Genehmigungen gering sein wird, da für die wesentlichen Verwendungszwecke der derzeit beschränkten Ausgangsstoffe entweder geringere Konzentrationen ausreichen, andere Chemikalien zur Substitution zur Verfügung stehen bzw. bereits im Handel angeboten werden, oder überhaupt andere Verfahren anwendbar sind. Als Begründung für die Notwendigkeit, einen beschränkten Ausgangsstoff verwenden zu müssen, wird es keinesfalls argumentierbar sein, dass eine alternative Chemikalie teurer wäre oder für die Erzielung derselben Wirkung eine längere Reaktionszeit benötige, da diese Faktoren (unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit) im Bereich privater Verwendungen keine entscheidende Rolle spielen, vor allem aber, weil das Unionsrecht derartige Begründungen nicht vorsieht.

Früher möglicherweise übliche Verwendungszwecke wie zB die Desinfektion von Schwimmbädern und Pools oder das Bleichen bestimmter Gegenstände, sind auf Grund für private Käufer verfügbarer – sowohl chlorhaltiger als auch chlorfreier – Alternativen nicht mehr argumentierbar. Derartige Alternativen sind keine Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und im Handel erhältlich. Für die Trophäenbleiche, die in der Jagd eine wichtige Rolle spielt, ist entweder Wasserstoffperoxid in Konzentrationen von max. 12 % (diesfalls keine Genehmigung erforderlich!) erhältlich oder andere Alternativen (zB Bleichpasten), die für diesen Zweck ebenfalls geeignet sind und angeboten werden. Auch diese Alternativen sind keine Ausgangsstoffe für Explosivstoffe. Für private Haushalte lässt sich eine Notwenigkeit, Salpetersäure zu erwerben, ebenfalls nicht argumentieren, denn es gibt eine große Zahl an Reinigungsmitteln insbesondere auf Säurebasis, die denselben Zweck erfüllen.

Für Schwefelsäure, die als Batteriesäure in Bleibatterien in Konzentrationen in einer Größenordnung von 40% verwendet wird, ist anzumerken, dass heute praktisch alle denkbaren Formate an wartungsfreien Bleiakkumulatoren im Fachhandel erhältlich sind. Zudem ist in durchschnittlichen Haushalten eine Notwendigkeit, eine derartige Säure lagern und verwenden zu müssen, nicht argumentierbar und angesichts der Gefährlichkeit solcher Flüssigkeiten auch aus anderen Gründen abzulehnen. Für ausgefallenere Zwecke wie zB die Wartung von Booten ist anzunehmen, dass Personen, die sich elektrisch betriebene Boote oder Yachten leisten können, zum Zweck einer Reparatur oder Wartung eines Bleiakkumulators auf einen Gewerbebetrieb zurückgreifen können, und dass auch für derartige Zwecke wartungsfreie Bleiakkumulatoren verfügbar sind, die dieselben Zwecke wie eine starke Autobatterie erfüllen können.

Sollte es für die oben erwähnten, oder allenfalls für andere, exotische Verwendungszwecke in Einzelfällen wirklich keine Alternativen geben, und argumentierbar sein, dass ein solcher Verwendungszweck für eine Privatperson essentiell ist, soll das Genehmigungsverfahren greifen.

Folglich wird die Sachlage durch die neue EU-Verordnung derart geändert, dass Personen, die derzeit noch einfach mittels Registrierung beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erwerben konnten, dies in Zukunft nicht mehr können sollen und sich der verfügbaren Alternativen zu bedienen haben. Das Genehmigungsverfahren soll daher mit dem Erfordernis eines Fachgutachtens Personen, die aus bestimmten Gründen auf diese Chemikalien nicht verzichten können oder verzichten zu können glauben, veranlassen, zu beweisen, dass sie diese Chemikalien benötigen und keine Alternativen verfügbar sind. Ein Gutachten ist im Sinne einer effizienten Verwaltung erforderlich, da der Nachweis für die Notwendigkeit selbstverständlich die den Antrag stellende Person zu erbringen hat, und aus dem Blickwinkel des Unionsrechts, da schon aus der Zielsetzung der diesbezüglichen Regelungen hervorgeht, dass beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nur mehr unter erheblichen Restriktionen an Privatpersonen abgegeben werden dürfen. Ein Gutachten wird daher, um die Notwendigkeit des Bezuges und der Verwendung eines genehmigungspflichtigen Ausgangsstoffes für Explosivstoffe belegen zu können, insbesondere die Frage der Verfügbarkeit alternativer Chemikalien schlüssig evaluieren müssen. Zusammenfassend ist der geänderten Unionsrechtslage insofern Rechnung zu tragen, als ab 2021 der Erwerb der betroffenen Chemikalien erheblich einzuschränken ist. Ein Genehmigungsverfahren, das lediglich mit einigen Angaben durch den Antragsteller, dass er einen beschränkten Ausgangsstoff für bestimmte Zwecke benötige, und dass aus seiner Sicht Alternativen nicht verfügbar seien, würde bedeuten, dass sich gegenüber dem gegenwärtigen Registrierungsverfahren praktisch nichts ändern würde. Eine Objektivierung der Begründung durch ein Gutachten ist daher erforderlich, damit die Behörde, an die ein Antrag gestellt wird, über die Erteilung einer Genehmigung entscheiden kann.

Zu Abs. 5: Bevor die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet, ob oder unter welchen Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird, ist zu prüfen, ob der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, ob er verlässlich ist, ob die beantragte Verwendung rechtmäßig ist (dh. dass der Verwendung keine Beschränkungen oder Verbote auf Grund dieser und anderer Rechtsvorschriften entgegenstehen), ob das erforderliche Gutachten vorliegt und ob die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Lagerbedingungen) eine sichere Aufbewahrung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe gewährleisten (dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn kleinere Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes in versperrten Räumlichkeiten aufbewahrt werden und für Dritte nicht zugänglich sind). Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit wäre darauf hinzuweisen, dass die bei weitem relevanteste Materie in diesem Zusammenhang Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit Anhang XVII REACH-V sind, mit dessen Inhalten die Chemikalieninspektorate im Zuge der Überwachung laufend konfrontiert sind. Im Zweifelsfall kann auch unbürokratisch der laufende Kontakt mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genützt werden. Da sich die Vielfalt der beantragten Verwendungszwecke aus fachlicher Sicht in engen Grenzen halten wird, sollte der diesbezügliche Aufwand jedenfalls gering sein, Die Angaben, die der Antragsteller bezüglich der Aufbewahrungsvorkehrungen zu machen hat, sollen sicherstellen, dass der Ausgangsstoff für Explosivstoffe in einer Weise aufbewahrt wird, die den Zugriff durch Dritte verhindert, und sollte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keinen Zusatzaufwand für die Behörde nach sich ziehen (mit einer ergänzenden Strafbestimmung in § 71 Abs. 1 Z 36 soll darauf Bezug genommen werden).

Zu Abs. 6: Wenn sämtliche erforderlichen Informationen im Antrag enthalten sind, der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und als verlässlich anzusehen ist (vgl. Erläuterungen zu § 11), und das oben angeführte Gutachten nachweist, dass die obligatorischen Bedingungen erfüllt sind, soll durch die Behörde eine Genehmigung ausgestellt werden. Treffen eine oder mehrere Voraussetzungen für die Ausstellung einer Genehmigung nicht zu, soll die Erteilung einer Genehmigung abgewiesen werden. Kopien der Genehmigungen und Gründe für Abweisungen sollen an die nationale Kontaktstelle übermittelt werden, damit diese ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erfüllen kann; ebenso sollen diese Informationen dem Landeshauptmann mitgeteilt werden.

Zu Abs. 7: Die Bezirksverwaltungsbehörde soll auch gemäß Unionsrecht (s. Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148) gegebenenfalls ermächtigt sein,

1.     die Gültigkeit einer Genehmigung zu begrenzen (3 Jahre sind maximal zulässig) und

2.     bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zusätzliche Informationen einzuholen.

Die Ermächtigungen gemäß Z 1 und Z 2 sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 der Behörde einzuräumen. Eine zeitliche Begrenzung (Z 1) wird im allgemeinen dann sinnvoll sein, wenn der Antragsteller die Chemikalie nur für einen kurzen Zeitraum benötigt oder die Genehmigung für einmaligen Erwerb ausgestellt wird. Gemäß Z 2 soll die Behörde ermächtigt werden, in Einzelfällen oder stichprobenartig zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

Zu Abs. 8: Es soll für die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpflichtung festgelegt werden, unter bestimmten Bedingungen eine Genehmigung mit Bescheid zu entziehen. Dies soll dann der Fall sein, wenn die im Zuge der Antragsstellung vorgelegten Sachverhalte nicht (mehr) zutreffen (zB sichere Lagerung, Entfall des Verwendungszweckes, Nichterfüllung der Verlässlichkeitskriterien). Eine Kopie des Bescheides soll sowohl der nationalen Kontaktstelle als auch dem Landeshauptmann übermittelt werden.

Zu Abs. 9: Um gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringen zu können, benötigt ein Mitglied der Allgemeinheit ebenfalls eine Genehmigung, die bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen und beim Verbringen mitzuführen ist.

Zu Abs. 10: Gemäß Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 können Mitgliedstaaten Genehmigungen, die von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurden, anerkennen. Dies ist in Österreich aus folgenden Gründen nicht vorgesehen:

a)     Mit Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148, sowie auch durch die unionsweite Einführung von Genehmigungen wird dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in ausreichendem Maß Rechnung getragen.

b)     Die Wortwahl im Unionsrecht deutet darauf hin, dass der Tatsache Rechnung getragen werden soll, dass möglicherweise in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Beurteilungskriterien angewendet werden und sichergestellt werden soll, dass ein Mitgliedstaat mit einem hohen Sicherheitsniveau die Möglichkeit haben muss, ausländische Genehmigungen nicht anzuerkennen (es geht nicht zuletzt um die Verhinderung terroristischer Anschläge). Die Mitgliedstaaten haben auch gemäß Art. 14 Verordnung (EU) 2019/1148 (Schutzklausel-Verfahren) die Möglichkeit, Genehmigungen stark einzuschränken, etwa durch Änderung von Konzentrationsgrenzen. Die nationale Sicherheit sollte in diesem kritischen Bereich keinesfalls dem freien Handel im Binnenmarkt untergeordnet werden.

c)     Es ist auf Grund des Unionsrechts keineswegs garantiert, dass die Kriterien für die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Privatpersonen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach denselben Maßstäben beurteilt werden; dies ist auch nicht dadurch gegeben, dass Kriterien aufgezählt werden. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass für einzelne Verwendungszwecke in anderen Mitgliedstaaten weniger strikte (oder möglicherweise auch striktere) Vorgaben herrschen. Wie aus dem oben erwähnten ersichtlich, soll es ein prioritäres Ziel des vorliegenden Bundesgesetzes sein, eine Gleichbehandlung aller privaten Antragsteller sicherzustellen. Theoretisch ist es denkbar, dass sich eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilen lässt, um dann damit in Österreich einen beschränkten Ausgangsstoff zu erwerben, den sie nach den in Österreich etablierten Vorgaben nicht erwerben könnte.

d)     Die möglicherweise in Zukunft für Privatpersonen ausstellbaren Genehmigungen stellen an sich schon einen beinahe verschwindend geringen Anteil (für einige Stoffe im Bereich von ca. 1 %) des gesamten Handelsvolumens dar, da der überwiegende Anteil dieser Chemikalien im Gewerbe oder in der Industrie verwendet wird. Da es sich bei Genehmigungen, die möglicherweise Gegenstand einer gegenseitigen Anerkennung sein könnten, um wiederum einen verschwindend geringen Anteil, gemessen an in Österreich gestellten Anträgen, handeln wird, ist daher ein Schaden für den Handel mit diesen Ausgangsstoffen durch die Nichtanerkennung ausländischer Genehmigungen schlichtweg vernachlässigbar bzw. auszuschließen.

e)     Auch wenn die potenziell betroffenen Mengen an beschränkten Ausgangsstoffen im Vergleich zu den in der Wirtschaft zirkulierenden Mengen verschwindend gering sind, ist es dennoch erforderlich, jede Art von missbräuchlicher Verwendung von Genehmigungen zu unterbinden, da schon ein einziger Einkauf eines beschränkten Ausgangsstoffes bei Vorhandensein entsprechender krimineller oder terroristischer Motivation zu verheerenden Auswirkungen führen könnte und der Sicherheitsgedanke hier im Vordergrund stehen muss.

f)      bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um „gold plating“, weil das Unionsrecht ausdrücklich die Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Genehmigung gestattet.

Zu Abs. 11: Für die Informationen, die durch die Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ermittelt werden, soll festgelegt werden, dass diese ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden dürfen und spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen sind. Diese Bedingungen sollen vor allem auf Grund des Datenschutzrechts (Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO) festgelegt werden. Eine Löschung soll nach fünf Jahren stattfinden, weil ein beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe normalerweise nicht sofort verbraucht wird und noch Jahre nach dem Erwerb durch eine Person missbräuchlich verwendet werden könnte. Es soll daher im Fall zB eines Anschlages mit einem selbst hergestellten Explosivstoff später feststellbar sein, zu welchem Zeitpunkt und und auf welche Weise ein Ausgangsstoff erworben wurde.

Zu Abs. 12: Weiters soll festgelegt werden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner bestimmte Informationen betreffend das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln hat, damit diese bis spätestens zum 25. Jänner an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitergeleitet werden können. Diese Informationen sind erforderlich, damit die zuständige Behörde der in Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1148 festgelegten Berichterstattungspflicht (Übermittlung bis 2. Februar, erstmalig im Jahr 2022) nachkommen kann. Entsprechend der Berichterstattungspflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2019/1148 soll der Landeshauptmann verpflichtet werden, ebenfalls bis zum 25. Jänner über im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführte Inspektionen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten.

Zu Abs. 13: Wie schon bisher in § 10 ChemG 1996 verankert, soll die nationale Kontaktstelle, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) etabliert ist, ihre Aufgaben bezüglich verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommens und Diebstahls wahrnehmen. Die Zweckbindung ist insofern vorgesehen, als die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften oder Daten auf den Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle beschränkt ist. Dies bedeutet daher, dass nicht jegliche Auskünfte und Daten eingeholt werden dürfen, sondern nur jene, die mit der zugewiesenen Aufgabe in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist dem Gesetzestext eine weitere Einschränkung dahingehend zu entnehmen, als nur jene Auskünfte und Daten eingeholt werden dürfen, die für diese Zwecke erforderlich sind. Damit ist jedenfalls eine Verpflichtung der Behörde zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall verbunden.

Hinsichtlich des zweiten Satzes ist anzumerken, dass durch diese Bestimmung nur jene Daten verwendet werden dürfen, die die Behörde aufgrund anderer bestehender Rechtsgrundlagen rechtmäßig ermittelt hat und die ihr somit bereits vorliegen. Dadurch wird keine neue Ermittlungsermächtigung geschaffen. Auch die Verwendung dieser Daten ist durch die der nationalen Kontaktstelle übertragene Aufgabe und den allgemein geltenden und anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt.

Auf Grund der in Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2019/1148 verankerten Berichterstattungspflicht soll die nationale Kontaktstelle verpflichtet werden, ab dem Anwendungsdatum der Verordnung (EU) 2019/1148 die Anzahl gemeldeter Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl, in diesem Zusammenhang durchgeführte Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, und durchgeführte Sensibilisierungsmaßnahmen jährlich an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

Zu Abs. 14: Die für die Durchführung des Schutzklausel-Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Voraussetzungen sollen ebenfalls geschaffen werden.

Zu Z 15 (§§ 11 und 12):

§ 11 (Verlässlichkeit):

Für das unionsrechtlich vorgegebene Genehmigungsverfahren werden strenge Rahmenbedingungen vorgesehen, die gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 festgelegt sind und als einen der Kernpunkte die Verlässlichkeit einer natürlichen Person (Mitglied der Allgemeinheit, Antragsteller), die einen oder mehrere beschränkte Ausgangsstoffe zu erwerben beabsichtigt, beinhaltet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 ist der Hintergrund des Antragstellers, einschließlich Informationen über etwaige Vorstrafen in einem Mitgliedstaat der Union zu prüfen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 9) hat die Behörde die Erteilung einer Genehmigung abzuweisen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder daran hat, dass das Mitglied der Allgemeinheit die Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für einen rechtmäßigen Zweck beabsichtigt. Zu diesem Zweck soll vor allem eine Überprüfung der Verlässlichkeit vorgenommen werden und ein persönliches Erscheinen der antragstellenden Person bei der Behörde erforderlich sein. Zur Feststellung der Verlässlichkeit wird es auch zweckmäßig sein, dass die Behörde bei der nationalen Kontaktstelle des Bundesministeriums für Inneres Informationen einholt, ob der Antragsteller bereits im Zusammenhang mit verdächtigen Transaktionen auffällig geworden ist.

Die Verlässlichkeit der Person (des Antragstellers) soll des Weiteren an Hand von Strafregisterauskünften möglichst einfach überprüft werden können. Insbesondere sollen Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist, als Ausschlusskriterium dienen. Vergleichbare Tatbestände, die im Ausland verwirklicht wurden, sollen ebenso eine mangelnde Verlässlichkeit einer Person begründen. Eine vergleichbare Regelung befindet sich im Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020.

Die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen, die Erteilung von Strafregisterauskünften an inländische Behörden sowie die Einholung von Strafregisterauskünften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind durch das Bundesgesetz über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1986), BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, geregelt.

§ 12 (Datenschutz):

Abs. 1: Es soll festgehalten werden, dass einerseits die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen ihrer bzw. seiner chemikalienrechtlichen Zuständigkeit, andererseits die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Rahmen ihrer bzw. seiner Zuständigkeit für die Vollziehung des § 10 Abs. 13, als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO fungieren.

Abs. 2: Als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sollen die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden benannt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden sollen für die Abwicklung des Genehmigungsverfahrens für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe zuständig sein, die Landeshauptleute sind im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung für die Überwachung der chemikalienrechtlichen Bestimmungen zuständig.

Abs. 3: Die nationale Kontaktstelle des Bundeskriminalamtes ist für die Entgegennahme von Meldungen über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 zuständig und leitet gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen ein. In dieser Funktion ist sie Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO.

Abs. 4: Dem Zweckbindungsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) und dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) folgend, soll festgehalten werden, dass die Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nur verarbeiten dürfen, wenn es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist (die übertragenen Aufgaben sind unionsrechtlich durch die Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegeben). Für Auskünfte aus dem Strafregister, die die Behörde gemäß § 11 Abs. 2 für die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Person benötigt, soll keinesfalls ein Parallelregister errichtet werden, sondern diese sind im Einzelfall erforderlich, um die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns abzusichern, wenn bei einem Antragsteller die Erteilung einer Genehmigung wegen nicht gegebener Verlässlichkeit abzuweisen ist, und sind daher entsprechend festzuhalten.

Abs. 5: Die Bestimmungen zum Datenschutz (bisher in § 10 Abs. 2), die für die Verwendung personenbezogener Daten durch Wirtschaftsteilnehmer bisher im Rahmen des Registrierungssystems gelten, sollen in Abs. 5 übernommen und aktualisiert werden. Dabei sollen veraltete Begriffe (Aufbewahrung, Verwendung) auf den Begriff „Verarbeitung“ gemäß DSGVO umgestellt werden.

Zu Z 17:

Die Bezeichnungen der Bundesministerien bzw. Bundesminister sollen an die Zuständigkeitsänderungen gemäß BMG angepasst werden. Wegen der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für das Bergwesen ist in einem ersten Schritt die Umbenennung von § 17 Abs. 8 und § 78 Abs. 9 erforderlich. In einem zweiten Schritt sollen die zahlreichen weiteren Stellen im Bundesgesetz angepasst werden, ohne jede einzelne Stelle extra anzuführen.

Zu Z 18 (§ 19 Abs. 5):

Die Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet in Art. 9 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung von Abfällen zu vermeiden. Eine der Maßnahmen, Buchstabe i, verpflichtet die Mitgliedstaaten wie folgt:

„i) unbeschadet der harmonisierten Rechtsvorschriften, die auf Unionsebene für die betreffenden Materialien und Produkte gelten, die Senkung Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten zu fördern sowie sicherzustellen, dass der Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Chemikalienagentur ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Art. 33 Absatz 1 der vorstehend genannten Verordnung zur Verfügung stellt;“

Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie hat die ECHA eine Datenbank „für die ihr im Einklang mit Abs. 1 Buchstabe i zu übermittelnden Daten“ einzurichten.

Aus dem Erwägungsgrund Nr. 38 der Richtlinie (EU) 2018/851 geht der Hintergrund und Zweck dieser Bestimmung hervor. Es soll der Gehalt an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten, auch in recycelten Materialien, verringert werden, damit diese in Hinkunft zur Herstellung hochwertiger Sekundärrohstoffe geeignet sind. Maßnahmen, um dies zu erreichen, müssen im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm, in dem die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe vorgesehen ist, gefördert werden, und es muss dafür gesorgt werden, dass während des gesamten Lebenszyklus der Produkte und Materialien ausreichend Informationen über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und insbesondere besorgniserregender Stoffe bereitgestellt werden. Eine bessere Abstimmung des Rechts der Union für Abfälle, Chemikalien und Produkte ist zur Erreichung dieser Ziele erforderlich, weshalb auch die ECHA einbezogen wird, um die Bereitstellung der diesbezüglichen Informationen sicherzustellen.

Der Ausdruck „zur Verfügung stellen“ bezieht sich hierbei auf eine Verpflichtung, welche auch in den REACH-Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen unter Abschnitt 3.2. beschrieben wird; in Abschnitt 2.13 der Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern im Rahmen der REACH-V wird der Ausdruck „zur Verfügung stellen“ wie folgt erläutert: „…Dabei ist zu beachten, dass der Wortlaut „wird zur Verfügung gestellt“ hier als positive Pflicht für den Lieferanten zu verstehen ist, das SDB (und alle erforderlichen Aktualisierungen) tatsächlich zu liefern und nicht nur passiv zur Verfügung zu halten, …“. Die Ausführungen in den Leitlinien unterstreichen, dass der gängige Begriff „zur Verfügung stellen“ auf europäischer Ebene nach allgemeinem Verständnis mit einer positiven Verpflichtung, Informationen zu liefern, verbunden ist. Daher besteht kein Grund anzunehmen, dass die Formulierung „zur Verfügung stellen“ in der Abfallrahmenrichtlinie anders (etwa als passives „zur Verfügung halten“) zu verstehen wäre. Dies wäre andernfalls aus dem Rechtstext ersichtlich (vgl. Art. 36 Abs. 1 REACH-V).

Diese unionsrechtliche Verpflichtung, die der Produktpolitik zuzuordnen ist, da diese Bestimmung bereits im Stadium der Vermarktung von Erzeugnissen gilt, soll nun mit einem neuen Abs. 5 in § 19 ChemG 1996 (Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten) verankert werden, und zwar mit folgenden Begründungen:

1.     Ziel des ChemG 1996 ist (gemäß § 1 Abs. 1 ChemG 1996) der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden. Viele der im EU-Chemikalienrecht sowie im ChemG 1996 verankerten Regelungen haben wesentlichen Einfluss auf das Abfallstadium von Produkten, insbesondere von Erzeugnissen. Zu erwähnen wären beispielsweise Verbote und Beschränkungen gefährlicher Stoffe und das Zulassungsverfahren, mit dem besonders bedenkliche Stoffe durch weniger oder nicht bedenkliche Stoffe ersetzt werden sollen.

2.     Die Informationen sollen der ECHA ab 5. Jänner 2021 zur Verfügung gestellt werden, und zwar vom Lieferanten des Erzeugnisses, der gemäß REACH-V verpflichtet ist, diese Informationen dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des Art. 33 der REACH-V sind von den für das Chemikalienrecht im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständigen Organen des Landeshauptmannes zu überwachen. Im Sinne eines effizienten und organisatorisch vertretbaren Vollzuges ist es zweckmäßig, die Verpflichtung gemäß Abfallrahmenrichtlinie in das ChemG 1996 aufzunehmen und gemeinsam mit den anderen Verpflichtungen gemäß Art. 33 REACH-V zu überwachen. Andere nicht mit dem Chemikalienrecht vertraute Überwachungsorgane mit dieser Aufgabe zu betrauen, wäre ineffizient und möglicherweise einer ausreichenden Durchsetzung hinderlich.

3.     Die ECHA hat im Laufe des Jahres 2020 eine vorläufige Version der Datenbank inklusive des zur Eingabe dienenden Datenformates zur Verfügung gestellt, damit rechtzeitig für einen reibungslosen Ablauf gesorgt wird. Der Tätigkeitsbereich der ECHA ist eindeutig im Produktrecht (Stoffe, Gemische, Erzeugnisse, Biozidprodukte) gelegen, nicht jedoch im Abfallrecht.

Es sei erwähnt, dass das Format der Meldungen nicht durch die ECHA festgelegt wird. Die Daten, die zur Verfügung gestellt werden sollen, wurden in mehreren Treffen von Arbeitsgruppen der Bereiche Abfall- und Chemikalienrecht und stakeholder workshops mit den Mitgliedstaaten, Industrie und NGOs diskutiert und publiziert. Jedoch konnten technische und rechtliche Aspekte nicht gänzlich geklärt werden, da noch Diskrepanzen vorhanden sind. Die Informationen sollen in die bereits für Chemikalien etablierte Kommunikationsplattform (IUCLID) eingepflegt werden.

In Bezug auf Zusatzkosten für die Wirtschaft ist zu bemerken, dass Einzelhändler, die direkt an private Konsumenten verkaufen, von der Verpflichtung ausgenommen sind. Seitens der ECHA wird an vielen Erleichterungen des Datentransfers gearbeitet. Bereits eingegebene Daten müssen von den nachfolgenden Lieferanten nicht noch einmal eingegeben, sondern referenziert werden, sofern der Vorlieferant damit einverstanden ist. Auch „Grouping“ von gleichartigen Erzeugnissen ist bis zu einem gewissen Grad möglich.

Zu Z 19 und 20:

Zitate der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 sollen durch den Ausdruck „POP-V“ (Persistent Organic Pollutants) ersetzt werden. Ein obsoleter Ausdruck (EG) soll durch den Ausdruck (EU) ersetzt werden.

Zu Z 21 (§ 20 Abs. 2):

Für den Fall, dass die angesprochenen Anlagen dem Bergwesen (MinRoG) unterliegen, soll das Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort hergestellt werden.

Zu Z 22 (§ 20 Abs. 3):

Sofern es sich um Emissionen aus Anlagen handelt, die dem Bergwesen (MinRoG) unterliegen, soll die Vollziehung dem zuständigen Ressort zugeordnet werden. Dementsprechend soll auch die Übermittlungspflicht für erhobene Daten nicht nur das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sondern auch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffen.

Zu Z 23 und 24:

Die Bezeichnungen der Bundesministerien bzw. Bundesminister sollen an die Zuständigkeitsänderungen gemäß BMG angepasst werden.

Zu Z 25 (§ 25 Abs. 4 letzter Satz):

Diese Stelle soll an den in Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V enthaltenen Text angepasst werden. Hierfür muss die nötige Sachkunde vorhanden sein, worüber in Österreich insbesondere die VIZ verfügt, die im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes Auskünfte erteilt. Sollte in diesen Abschnitt die VIZ eingetragen werden, so sei angemerkt, dass die Gesundheit Österreich GmbH für die Angabe der Telefonnummer der VIZ im Sicherheitsdatenblatt und die damit verbundenen Tätigkeiten einen Kosten- und Aufwandersatz von den in Verkehr bringenden Unternehmen aufgrund § 6 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, verlangen kann. Diesbezügliche Auskünfte sollen wie bisher im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache erteilt werden.

Zu Z 26:

Eine nicht mehr aktuelle Bezeichnung soll gestrichen werden.

Zu Z 28 (§ 42 Abs. 10):

Für das durch die Bezirksverwaltungsbehörde für alte Giftbezugsbewilligungen, giftrechtliche Bestätigungen und Bescheinigungen zu führende Register ist bisher keine Löschungsverpflichtung verankert. Diese soll durch einen Zusatz etabliert werden, sodass die diesbezüglichen Daten und Informationen spätestens zehn Jahre nach dem Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung gelöscht werden sollen.

Zu Z 29 (§ 42 Abs. 12):

Mit einem neuen Absatz soll entsprechend den Anforderungen des Datenschutzrechts (DSGVO) festgelegt werden, wer als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig ist. Es handelt sich um Verfahren zur Ausstellung von Bescheinigungen für den Giftbezug in Betrieben und zur Ausstellung von Giftbezugsscheinen für Privatpersonen, für die bestimmte personenbezogene Daten erhoben werden müssen.

Zu Z 30 (§ 54):

Die Bestimmungen über die zentrale Register- und Informationsstelle waren bereits Gegenstand bei der Erlassung des ChemG 1996. Damals wurde das Chemikalienrecht noch auf Unionsebene in Form von Richtlinien geregelt, es gab noch keine zentralisierte Registrierung auf EU-Ebene. Neue Stoffe mussten bei der nationalen Behörde (damals: Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) angemeldet werden. In § 54 wurde das Umweltressort für die Führung eines zentralen Registers als zuständig erklärt. Auch wurde festgelegt, dass sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Führung des Registers auch des Umweltbundesamtes bedienen konnte.

Mittlerweile wurde das gesamte Chemikalienrecht auf Unionsebene gründlich überarbeitet und umgestellt. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V) wurde die ECHA etabliert, wo Registrierungen von Chemikalien zentral abgewickelt werden. Die ECHA verwaltet eine äußerst umfangreiche Datensammlung über chemische Stoffe, die als Basis für weitere Maßnahmen zur Risikominderung (Beschränkungen und Verbote, Zulassungsverfahren usw.) herangezogen wird.

Mit der ChemG 1996-Novelle BGBl. I Nr. 7/2012 wurde § 54 erweitert und durch die Inhalte der Vergiftungsinformation im Zusammenhang mit Art. 45 CLP-V ergänzt. Da damals noch keine konkreten unionsrechtlichen Vorschriften existierten, welche Informationen über Gemische zum Zweck der Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern zu übermitteln wären, wurde in Österreich festgelegt, dass vorerst die Sicherheitsdatenblätter übermittelt werden konnten und damit die Verpflichtungen abgedeckt waren. Durch die Formulierung des § 54 Abs. 4 ChemG 1996 ist festgelegt, dass die Mitteilungsverpflichtung für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Sicherheitsdatenblatt-Register, das von der Umweltbundesamt GmbH geführt wird, mit der Umstellung auf das durch Anhang VIII der CLP-V etablierte System an Bedeutung verlieren und letztlich auslaufen wird.

Mittlerweile wurde der Inhalt des Art. 45 CLP-V konkretisiert, indem mit dem neuen Anhang VIII genaue Vorgaben geschaffen wurden, welche Informationen für ein Gemisch in einem von der ECHA kostenlos zur Verfügung gestellten XML-Format zu übermitteln sind. Importeure und nachgeschaltete Anwender, die Gemische in Verkehr bringen, sind ab den folgenden Zeitpunkten verpflichtet, dies gemäß den Vorgaben des Anhangs VIII zu tun:

a)     1. Jänner 2021: Gemische zur Verwendung durch Verbraucher oder gewerbliche Nutzer;

b)     1. Jänner 2024: Gemische zur Verwendung in industriellen Anlagen.

c)     1. Jänner 2025: jene Importeure und nachgeschalteten Anwender, die vor den unter lit. a und b genannten Terminen Informationen über gefährliche Gemische eingereicht haben (d.s. in Österreich die Sicherheitsdatenblätter), müssen die Meldung gemäß Anhang VIII der CLP-V spätestens am 1. Jänner 2025 einreichen; falls sich vor diesem Zeitpunkt gemäß Teil B Abschnitt 4.1 des Anhangs VIII die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Mitteilung ergibt, hat dies jedoch früher zu geschehen.

Um die Umstellung des derzeit noch laufenden Systems zu ermöglichen, soll es vor Ablauf der in lit. a bis c genannten Fristen weiterhin zulässig sein, die Sicherheitsdatenblätter an die Umweltbundesamt GmbH und die VIZ zu übermitteln. Es gelten die Übergangsbestimmungen des Anhangs VIII Teil A Z 1 CLP-V. Nach Ablauf der Übergangsfristen haben die meldepflichtigen Unternehmen die gemäß Anhang VIII CLP-V verlangten Informationen zu übermitteln.

Gemäß den Anforderungen des Art. 45 CLP-V hat jeder Mitgliedstaat der EU eine oder mehrere Stellen zu benennen, die dafür zuständig ist bzw. sind, Informationen von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern, die ein Gemisch in Verkehr bringen, entgegenzunehmen, die insbesondere für die Angabe vorbeugender und heilender Maßnahmen, vor allem in Notfällen, von Belang sind. Mit der Novelle zum ChemG 1996 soll nun auch die VIZ als jene Stelle benannt werden, die diese Aufgabe erfüllt. Sie soll die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen zu ermitteln (Art. 45 Abs. 2 lit. b CLP-V). Die erstellten Analysen sollen auch (wie bisher) der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übermittelt werden. Die Umweltbundesamt GmbH soll ebenfalls als Stelle benannt werden, die die gemäß Art. 45 Abs. 1 CLP-V vorgesehenen Informationen entgegennimmt, um für die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, falls erforderlich, Analysen vorzunehmen, und um den Überwachungsorganen der Bundesländer die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen zu können, damit die Kontrollen in Bezug auf Art. 45 CLP-V durchgeführt werden können (vgl. auch die Strafbestimmung in § 71 Abs. 1 Z 3a ChemG 1996). Ergänzend sei festgestellt, dass die meldepflichtigen Unternehmen die gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V obligatorischen Informationen nur einmal im Wege der von der ECHA zur Verfügung gestellten Datenbank zu übermitteln haben. Es ist den Mitgliedstaaten jedoch unionsrechtlich freigestellt, nicht nur eine empfangsberechtigte Stelle zu benennen. Jede empfangsberechtigte Stelle ist verpflichtet, die einschlägigen Datenschutz-Anforderungen zu erfüllen. Sowohl die VIZ als auch die Umweltbundesamt GmbH sind schon auf Grund ihrer gegenwärtigen Tätigkeiten in der Lage, besondere Datenschutzanforderungen zu erfüllen.

Die Verantwortung für die in den Sicherheitsdatenblättern enthaltenen Informationen liegt bei den Lieferanten (Unternehmen, die Stoffe oder Gemische an Abnehmer abgeben). Diese Anforderungen sind in Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V festgelegt. Für die gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V übermittelten Informationen sind die Importeure und nachgeschalteten Anwender verantwortlich, die das jeweilige Gemisch in Verkehr bringen.

Zu Z 31 (§ 55 Abs. 4 Z 3):

Es soll eine Anpassung an die Bestimmungen des geänderten § 54 vorgenommen werden.

Zu Z 32:

Es soll einheitlich die Bezeichnung „POP-V“ eingesetzt werden.

Zu Z 33 (§ 57 Abs. 1 Z 8):

Es soll hier die neue Verordnung (EU) 2019/1148 angeführt werden, wobei an Stelle der „Kennzeichnung“ der Begriff „Unterrichtung der Lieferkette“ verwendet werden soll, weil das neue Unionsrecht nicht nur Kennzeichnung, sondern auch andere Formen des Informationstransfers, wie etwa durch Aufnahme diesbezüglicher Angaben in das Sicherheitsdatenblatt, zulässt. Da das bisher in Österreich anzuwendende Registrierungsverfahren durch ein Genehmigungsverfahren zu ersetzen ist, soll dies ebenfalls berücksichtigt werden.

Zu Z 34 (§ 57 Abs. 4 bis 6):

Zu Abs. 4: Gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020, die ab 16. Juli 2021 anzuwenden ist, sind durch jeden Mitgliedstaat jene Behörden zu benennen, die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Diese Behörden sind vor allem auch für die Kontrollen anlässlich der Einfuhr von Produkten zuständig, insbesondere auch dafür, dass die Einfuhr von Waren, die Verboten unterliegen, zu verhindern ist. Neben den Marktüberwachungsbehörden, die für die Überwachung von Produkten zuständig sind, die sich bereits auf dem Binnenmarkt befinden (gemäß ChemG 1996 der Landeshauptmann), hat hier die Zollbehörde eine wichtige Mitwirkungsfunktion in Bezug auf Waren, für deren Einfuhr oder Ausfuhr Verbote oder Beschränkungen erlassen wurden. In Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 sind sieben Rechtsakte angeführt, für die im Geltungsbereich des ChemG 1996 die Marktüberwachungsbehörden zu benennen sind, die im Rahmen des Zollverfahrens zur „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ zuständig sind. Neben den chemikalienrechtlich zentralen Verordnungen (REACH-V, CLP-V) handelt es sich um Rechtsakte, die sich mit Detergenzien, persistenten organischen Schadstoffen, organischen Lösungsmitteln, ozonabbauenden Stoffen und Quecksilber befassen. Da es sich bei organischen Lösungsmitteln (flüchtigen organischen Verbindungen) um eine Richtlinie handelt, soll die österreichische Lösungsmittelverordnung, die der Umsetzung dieser Richtlinie dient, angeführt werden.

Mit Abs. 5 soll auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden und der Zollbehörde hingewiesen werden.

Mit Abs. 6 soll eine Mitteilungspflicht für die Zollbehörde festgelegt werden, die für die Durchführung von relevanten Unionsrechtsakten und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen den mit der Vollziehung befassten Behörden mitzuteilen.

Zu Z 35 (§ 60):

Der bisher geltende § 60, der im Wesentlichen Verordnungsermächtigungen enthielt, die bisher nicht genützt wurden und außerdem im Lichte der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht mehr erforderlich sind, soll aufgehoben werden.

Zu Z 36 (§ 61 Abs. 5):

Der Verweis auf § 74 soll entfallen, da dieser Paragraph bereits aufgehoben wurde.

Zu Z 37 (§ 64 Abs. 2):

Die Liste der Rechtsakte soll um zwei in der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführte Materien erweitert werden; da es sich bei einer Verordnung (LMV 2005) nicht um einen Unionsrechtsakt handelt, soll die Einschränkung auf die Europäische Union entfallen.

Zu Z 38 (§ 67 Abs. 1):

Für den Fall, dass beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgefunden werden, die ohne Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung von Mitgliedern der Allgemeinheit verbracht, besessen oder verwendet werden, soll es den Überwachungsorganen ermöglicht werden, diese gemäß § 67 in Verbindung mit §§ 69 und 73) zu beschlagnahmen und für verfallen zu erklären.

Zu Z 39 (§ 71 Abs. 1 Z 3a):

Zur Aktualisierung soll der neue Anhang VIII der CLP-V, worin detaillierte Vorschriften enthalten sind, angeführt werden.

Zu Z 40 (§ 71 Abs. 1 Z 35 bis 40):

Die Strafbestimmungen, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beziehen, sollen an die neue Verordnung (EU) 2019/1148 angepasst werden. In Z 36 soll zur Präzisierung ergänzt werden, dass eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 für Verbringen, Besitz und Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch Privatpersonen obligatorisch ist, und dass bei der Aufbewahrung zu gewährleisten ist, dass Dritte keinen Zugang zu einem solchen Ausgangsstoff haben.

Zu Z 41 (§ 71a):

Ab 1. Februar 2021 gilt die Verordnung (EU) 2019/1148.

Zu Z 42 (§ 76 Abs. 6 und 7):

Da Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf die vor dem 1. Februar 2021 durch Mitglieder der Allgemeinheit erworbenen Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (zB Besitz und Verwendung) auch noch nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden, ist es erforderlich, dass die im Rahmen des Registrierungsverfahrens gesammelten Daten zumindest so lange weiterhin zur Verfügung stehen, als gemäß Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 Besitz und Verwendung noch zulässig sind (2. Februar 2022). Diese Daten sollen jedenfalls spätestens am 1. Februar 2026 gelöscht werden (Abs. 6). Mit einem weiteren Absatz 7 soll in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 geregelt werden, dass die im Rahmen des Registrierungsverfahrens rechtmäßig erworbenen beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bis zum 2. Februar 2022 von Mitgliedern der Allgemeinheit besessen oder verwendet werden dürften.

Zu Z 43 (§ 77 Abs. 22 bis 25):

Mit Abs. 22 bis 25 soll das Inkrafttreten der unterschiedlichen Bestimmungen dieser Novelle zu den jeweiligen Zeitpunkten festgelegt werden (in Bezug auf die Umsetzung einer Bestimmung der Aballrahmenrichtlinie der 5. Januar 2021, in Bezug auf Ausgangsstoffe für Explosivstoffe der 1. Februar 2021, in Bezug auf Marktüberwachung der 16. Juli 2021).

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), BGBl. II Nr. 31/2015 soll mit dem Tag der verpflichtenden Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1148 (1. Februar 2021) außer Kraft treten, weil die Bestimmungen bezüglich des Registrierungssystems und der bisher geltenden Kennzeichnungsvorschrift entfallen (Abs. 24).

Zu Z 44 (§ 78 Abs. 1):

Die Vollziehungsklausel soll entsprechend erweitert werden, da die Verordnungen des Unionsrechts in der jeweils geltenden Fassung, inklusive aller dazu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu vollziehen sind.

Zu Z 45 (§ 78 Abs. 2 Z 3 und 5):

Wegen des Entfalls der Verordnungsermächtigung in § 10 Abs. 3 soll auch die entsprechende Passage in § 78 Abs. 2 entfallen.

Zu Z 46 (§ 78 Abs. 2a):

Wegen der Aufspaltung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist es erforderlich, für die Einvernehmensbestimmungen die beiden derzeitigen Ressorts (einerseits Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz, andererseits Gesundheit und Konsumentenschutz) anzuführen.

Zu Z 47 (§ 78 Abs. 2b):

Wegen der Verlagerung von „Angelegenheiten des Bergwesens“ liegt für Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz die Zuständigkeit für die Herstellung des Einvernehmens im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

Zu Z 48 (§ 78 Abs. 3):

Der bisherige Abs. 3 stellt auf eine Verordnungsermächtigung ab, die mit dieser Novelle aufgehoben werden soll, und für die ein Einvernehmen mit dem Finanzressort festgelegt ist. Stattdessen soll die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen insoweit für bestimmte §§ mit der Vollziehung betraut werden, als die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde vorgesehen ist.

Zu Z 49 (§ 78 Abs. 4):

Wegen der Verlagerung des Bergwesens (Mineralrohstoffgesetz) vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus soll diese Vollziehungsklausel entsprechend angepasst werden.

Zu Z 50 (§ 78 Abs. 7):

Die nationale Kontaktstelle soll in Zukunft Gegenstand des § 10 Abs. 13 sein.

Zu Z 52 (§ 79 samt Überschrift):

Bei der Regelung, die mit dem neuen § 19 Abs. 5 eingeführt werden soll, handelt es sich um eine Umsetzung von Unionsrecht (Abfallrahmenrichtlinie).

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 4):

Das bisherige Zitat soll entsprechend dem Unionsrecht geändert werden, indem die Verordnung (EU) 2019/1148 anzuführen ist.

Zu Z 2 (§ 8 Abs. 6):

Das Datum des Inkrafttretens soll dem Anwendungsdatum der Verordnung (EU) 2019/1148 angeglichen werden.

Zu Art. 3 (Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009)

Zu Z 1 (§ 6a samt Überschrift):

Zu Abs. 1: Gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, sind jene Behörden zu benennen, die in einem Mitgliedstaat für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind (Produkte sind in diesem Zusammenhang: F-Gase sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen). Diese Behörden sind vor allem auch für die Kontrollen anlässlich der Einfuhr von Produkten zuständig, insbesondere auch dafür, dass die Einfuhr von Waren, die Verboten unterliegen, zu verhindern ist. Neben den Marktüberwachungsbehörden, deren Aufgabe die Überwachung von Produkten ist, die sich bereits auf dem Binnenmarkt befinden (gemäß § 6 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 der Landeshauptmann), hat hier die Zollbehörde eine wichtige Mitwirkungsfunktion in Bezug auf Waren, für deren Einfuhr (im Rahmen des Zollverfahrens zur „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) Verbote oder Beschränkungen erlassen wurden. In Anhang I Z 59 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist neben vielen anderen Rechtsakten die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführt, für die Marktüberwachungsbehörden zu benennen sind. Mit Abs. 2 soll auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden hingewiesen werden. Mit Abs. 3 sollen die schon bisher (in § 6a Abs. 2) verankerten Mitteilungspflichten übernommen werden.

Zu Z 2 (§ 6b samt Überschrift):

Gemäß Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sind Verbote des Inverkehrbringens bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen festgelegt worden. Es hat sich im Zuge von Überwachungstätigkeiten der Chemikalieninspektorate herausgestellt, dass die Durchführung der diesbezüglichen unionsrechtlichen Bestimmungen wegen der in Art. 2 Abs. 10 verankerten Begriffsbestimmung für das „Inverkehrbringen“ schwierig bzw. gar nicht möglich ist. Seitens der Wirtschaft und von NGOs wird seither immer wieder kritisiert, dass viele Mitgliedstaaten nicht ausreichend tätig würden und auch nicht entsprechend abschreckende Sanktionen vorgesehen hätten. Denn insbesondere durch illegales Inverkehrbringen von nicht wieder auffüllbaren Behältern (Anhang III Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014) können die in der Verordnung verankerten Verbote und damit auch das Quotensystem unterlaufen werden, sodass die EU-rechtlich festgelegten Reduktionsziele gefährdet sind. So wurden der zuständigen Behörde etliche Fälle von potenziellen Verkäufern gemeldet, die offensichtlich erhebliche Mengen von mit F-Gasen befüllten Einwegbehältern auf Lager und (meist im Internet) angeboten hatten. Nachdem das Verbot bereits seit 4. Juli 2007 in Kraft ist, kann es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass derartige Behälter auf legalem Weg in Verkehr gebracht wurden. Es ist daher wesentlich, dass die (natürliche oder juristische) Person, die diese verbotenen Behälter zum Kauf anbietet, dies nur dann tun kann, wenn sie nachweist, dass die F-Gase bereits vor dem Verbotstermin legal in die EU verbracht oder hergestellt worden sind. Ist dies nicht der Fall, so muss es möglich sein, dass die gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorgeschriebenen Sanktionen ergriffen werden. Ähnliches gilt auch für die weiteren, in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse, die einer Beschränkung oder einem Verbot unterliegen. Mit dieser Maßnahme soll nicht nur dem illegalen Handel mit F-Gasen vorgebeugt werden, sondern es soll auch die überwiegende Mehrheit legal und EU-konform arbeitender Unternehmen unterstützt werden. Es sollen keine neuen Beschränkungen oder Verbote geschaffen werden, sondern die Vollziehung der unionsrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich unterstützt, und in einzelnen Bereichen praktikabel gemacht werden.

Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. h):

Die Strafbestimmung, die sich mit Beschränkungen auf Grund von Art. 11 Abs. 1 befasst, soll durch die im neuen § 6b festgelegten Bestimmungen ergänzt werden.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2):

Die Vollziehungsklausel soll an die neue Fassung des § 6a angepasst werden.

Zu Z 5 (§ 9):

Das Inkrafttreten des § 6a und des § 8 Abs. 2 soll mit dem 16. Juli 2021 festgesetzt werden, da gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit diesem Datum diese Verordnung gilt (ausgenommen sind einige Artikel, die schon ab dem 1. Jänner 2021 gelten). Der neue § 6b sowie die diesbezügliche Strafbestimmung sollen an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zu Art. 4 (Änderung des Biozidproduktegesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Ein neuer Eintrag für den neuen § 20a soll eingefügt werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 12 Abs. 4 und 4a):

Die im zweiten Satz des § 12 Abs. 4 geregelte Verantwortlichkeit bezieht sich lediglich auf die im ersten Satz genannten Fälle. Die Verantwortlichkeit für die vorschriftsgemäße Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten sollte jedoch uneingeschränkt gelten. Es soll daher einerseits der zweite Satz des § 12 Abs. 4 entfallen (Z 2), andererseits mit einem neuen Abs. 4a gesetzlich festgelegt werden, dass ganz allgemein jede Person, die ein Biozidprodukt auf dem Markt bereit stellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und dem ChemG 1996 erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich ist (Z 3).

Zu Z 4 (§ 15 Abs. 4):

Dieser Absatz soll entfallen, da eine Verordnungsermächtigung mit dem Anwendungsdatum (16. Juli 2021) der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, obsolet wird und mit dem neuen § 20a entsprechende Regelungen für die Marktüberwachungsbehörden eingeführt werden.

Zu Z 5 (§ 20a samt Überschrift):

Zu Abs. 1: Gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 sind jene Behörden zu benennen, die in einem Mitgliedstaat für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind. Diese Behörden sind vor allem auch für die Kontrollen anlässlich der Einfuhr von Produkten zuständig, insbesondere auch dafür, dass die Einfuhr von Waren, die Verboten unterliegen, zu verhindern ist. Neben den Marktüberwachungsbehörden, deren Aufgabe die Überwachung von Produkten ist, die sich bereits auf dem Binnenmarkt befinden, hat hier die Zollbehörde eine wichtige Mitwirkungsfunktion in Bezug auf Waren, für deren Einfuhr (im Rahmen des Zollverfahrens zur „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) Verbote oder Beschränkungen erlassen wurden. In Anhang I Z 41 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist neben vielen anderen Rechtsakten die Biozidprodukteverordnung angeführt, für die Marktüberwachungsbehörden zu benennen sind. Mit Abs. 2 soll auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 in Bezug auf die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden hingewiesen werden. Mit Abs. 3 sollen Mitteilungspflichten für die Zollbehörde festgelegt werden.

Zu Z 6 (§ 25 Abs. 12):

Der neue § 12 Abs. 4a soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Gleichzeitig soll § 12 Abs. 4 zweiter Satz entfallen.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 ist mit 16. Juli 2021 anzuwenden, somit ebenfalls § 20a und § 26 Abs. 4. Gleichzeitig soll § 15 Abs. 4 entfallen.

Zu Z 7 (§ 26 Abs. 4):

Für den § 20a soll festgelegt werden, dass für den Bereich der Mitwirkung von Organen der Zollbehörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist.