Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

I. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§ 1. Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel des Gesetzes

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

(Anm.: § 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2018)

 

§ 4. Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 5. Geltungsbereich

§ 5. Geltungsbereich

§ 6. Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 7. Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 8. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 9. Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9. Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 10. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

§ 10. Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

 

§ 11. Verlässlichkeit

 

§ 12. Datenschutz

(Anm.: § 11 bis § 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

 

§ 17. Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 18. Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Sicherheitsmaßnahmen

§ 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20. Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 22. Bekanntgabe der Einstufungsdaten

§ 23. Verpackungspflicht

§ 23. Verpackungspflicht

§ 24. Kennzeichnungspflicht

§ 24. Kennzeichnungspflicht

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

§ 25. Sicherheitsdatenblatt

(Anm.: § 26 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

§ 27. Verantwortlichkeit

§ 27. Verantwortlichkeit

(Anm.: § 28 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

II. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

II. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

§ 29. Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 30. Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 32. Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 33. Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 34. Laborverzeichnis

§ 34. Laborverzeichnis

III. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

III. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35. Begriffsbestimmungen

§ 35. Begriffsbestimmungen

(Anm.: § 36 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

(Anm.: § 37 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2018)

 

§ 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 39. Datenverwertung

§ 39. Datenverwertung

(Anm.: § 40 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

 

§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41. Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41a. Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

§ 41a. Giftbezugsbescheinigung – Verfahren

§ 41b. Sachkunde

§ 41b. Sachkunde

§ 42. Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 42. Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

§ 43. Aufzeichnungspflicht

§ 43. Aufzeichnungspflicht

§ 44. Beauftragter für den Giftverkehr

§ 44. Beauftragter für den Giftverkehr

$ 45. Abgabe an Letztverbraucher

$ 45. Abgabe an Letztverbraucher

§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 46. Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

§ 47. Behandlung von Giften als Abfall

§ 47. Behandlung von Giften als Abfall

§ 48. Besondere Meldepflicht

§ 48. Besondere Meldepflicht

(Anm.: § 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

 

IV. Abschnitt:
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

IV. Abschnitt:
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

§ 50.-51. Prüfstellen

§ 50.-51. Prüfstellen

§ 52. Kontrolle von Prüfstellen

§ 52. Kontrolle von Prüfstellen

§ 53. Ausländische Prüfnachweise

§ 53. Ausländische Prüfnachweise

§ 54. Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 54. Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V

§ 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 55. Vertraulichkeit von Informationen – Datenverkehr

§ 56. Verschwiegenheitspflicht

§ 56. Verschwiegenheitspflicht

V. Abschnitt:
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

V. Abschnitt:
Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

§ 57.-64. Überwachung

§ 57.-64. Überwachung

§ 64a. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 65. Verfahrensdelegation

§ 65. Verfahrensdelegation

§ 66. Gebührentarif

§ 66. Gebührentarif

§ 67.-69. Beschlagnahme

§ 67.-69. Beschlagnahme

§ 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 70. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

VI. Abschnitt:
Strafbestimmungen

VI. Abschnitt:
Strafbestimmungen

§ 71. Strafbestimmungen

§ 71. Strafbestimmungen

§ 71a. Gerichtliche Strafbestimmung

§ 71a. Gerichtliche Strafbestimmung

§ 72. Verantwortlichkeit

§ 72. Verantwortlichkeit

§ 73. Verfall

§ 73. Verfall

(Anm.: § 74 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2018)

 

§ 75. Revision

§ 75. Revision

§ 75a. Beschwerde

§ 75a. Beschwerde

§ 75b. Eintrittsrecht

§ 75b. Eintrittsrecht

VII. Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

VII. Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 76. Übergangsbestimmungen und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 77. Inkrafttreten

§ 77. Inkrafttreten

§ 77a. Erlassung von Verordnungen

§ 77a. Erlassung von Verordnungen

§ 78. Vollziehungsklausel

§ 78. Vollziehungsklausel

 

§ 79. Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

I. Abschnitt

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung

§ 1. (1) bis § 4. (1) …

§ 1. (1) bis § 4. (1) …

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese mit Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 44/2018)

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 5. (1) bis (1) Z 2 …

§ 5. (1) bis (1) Z 2 …

           3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

           3. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1,

           4. PIC-V,

           4. PIC-V,

           5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

           5. Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP-V),

           6. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

           6. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV),

           7. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

           7. Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1 (im Folgenden: EU-QuecksilberV) und

           8. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

           8. Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1 – soweit nicht die Durchführung und Vollziehung durch das Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002 geregelt ist –

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG und EU) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

§ 5. (2) bis § 5. (5) …

§ 5. (2) bis § 5. (5) …

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

§ 6. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

§ 6. (2) Z 1 bis (2) Z 17 …

§ 6. (2) Z 1 bis (2) Z 17 …

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erlassen werden, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen.

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Ermittlung eines Stoffes für eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nährere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten oder als angemessene Folgemaßnahme einer Stoffbewertung gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 oder § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen EWR-Vertragsstaaten ausgearbeitet werden.

§ 6. (5) …

§ 6. (5) …

(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu informieren.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

§ 7. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

           1. Maßnahmen zur Einstufung:

           1. Maßnahmen zur Einstufung:

               a) Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

               a) Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V,

               b) Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

               b) Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden,

§ 7. (2) Z 2 bis § 7. (2) Z 7 …

§ 7. (2) Z 2 bis § 7. (2) Z 7 …

           8. Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 der CLP-V.

           8. Benennung der mit der Entgegennahme der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung beauftragten Stellen gemäß Art. 45 CLP‑V.

(3) Bevor der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(3) Bevor die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat sie bzw. er das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Erfüllung ihrer bzw. seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt hat. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

§ 8. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

§ 8. (2) bis (2) Z 4 …

§ 8. (2) bis (2) Z 4 …

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu dokumentieren.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diesen Antrag an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landesverteidigung zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitergeleitet wurde. Sofern die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat sie bzw. er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

§ 9. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

§ 10. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, soweit nicht der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen:

§ 10. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/1148, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres zuständig ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch geeignete Vorkehrungen folgende Bereiche sicherzustellen:

           1. Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 4;

           1. Verbote und Beschränkungen der Bereitstellung, der Verbringung, des Besitzes und der Verwendung gemäß Art. 5;

           3. Etablierung eines Registrierungssystems für die Bereitstellung (Art. 3 Z 4), einschließlich einer Meldung für das Verbringen (Art. 3 Z 5) der in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

           2. Genehmigungssystem für Erwerb, Verbringung, Besitz oder Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit gemäß Art. 6;

           2. Kennzeichnung gemäß Art. 5;

           3. Unterrichtung der Lieferkette gemäß Art. 7;

 

           4. Überprüfung bei Verkauf gemäß Art. 8.

 

(2) Abweichend von den Verboten gemäß Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden, wenn für diese Stoffe oder Gemische, die diese Stoffe enthalten, eine Genehmigung gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 erteilt wurde und der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Menge des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe in der Genehmigung protokolliert und die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 aufbewahrt.

 

(3) Zur Erlangung einer Genehmigung für einen beschränkten Ausgangsstoff gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat eine natürliche Person, die ein rechtmäßiges Interesse an Erwerb, Verbringen, Besitz oder Verwendung eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe hat (im Folgenden: der Antragsteller), unter persönlicher Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises einen Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen, der folgende Angaben enthält:

 

           1. Namen;

 

           2. Geschlecht;

 

           3. (gegebenenfalls) frühere Namen;

 

           4. Geburtsdatum;

 

           5. Wohnanschrift;

 

           6. Staatsangehörigkeit;

 

           7. bei einmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

 

               a) Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

 

               b) Höchstmenge;

 

                c) Höchstkonzentration;

 

               d) beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

 

           8. bei mehrmaligem Erwerb, Verbringen, Besitz und Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe:

 

               a) Bezeichnung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe;

 

               b) Höchstmenge, die zu einem beliebigen Zeitpunkt beim Antragsteller vorliegen wird;

 

                c) Höchstkonzentration;

 

               d) beantragte Verwendung und Begründung für nachweislichen Bedarf;

 

           9. Aufbewahrungsvorkehrungen (Lagerort und Angaben, wie der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe verwahrt wird, um den Zugriff durch Dritte zu verhindern);

 

        10. Verwendungsort (falls nicht identisch mit der Wohnanschrift).

 

Ein Muster für ein Antragsformular mit den in Z 1 bis 10 genannten Inhalten ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

 

(4) Dem Antrag gemäß Abs. 3 ist ein schlüssiges Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Chemie, eines staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten oder eines Zivilingenieurs für Chemie oder technische Chemie anzuschließen, mit dem nachgewiesen wird, dass

 

           1. für die beantragte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe ein nachweislicher Bedarf gegeben ist,

 

           2. die beantragte Menge in einem realistischen Verhältnis zur beantragten Verwendung steht,

 

           3. der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht in geringeren Konzentrationen geeignet ist und

 

           4. der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe für die beantragte Verwendung nicht durch andere Chemikalien mit ähnlicher Wirkung oder durch andere Verfahren ersetzt werden kann.

 

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob

 

           1. der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat,

 

           2. der Antragsteller verlässlich im Sinne des § 11 ist,

 

           3. die beantragte Verwendung rechtmäßig ist und ein Gutachten gemäß Abs. 4 vorliegt und

 

           4. die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen die sichere Aufbewahrung (insbesondere versperrbar und für Dritte unzugänglich) des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe gewährleisten.

 

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

 

           1. bei vollständigem Vorliegen der gemäß Abs. 3 und 4 erforderlichen Informationen und Unterlagen nach erfolgter Prüfung gemäß Abs. 5 eine Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls (wenn alle Kriterien nach Abs. 5 Z 1 bis 4 erfüllt sind) dem Antragsteller eine Genehmigung im Sinne des Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 auszustellen und auf die Verpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148, gegebenenfalls Abhandenkommen und Diebstahl zu melden, hinzuweisen;

 

           2. die Erteilung der Genehmigung abzuweisen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

 

           3. nach Genehmigung gemäß Z 1 oder Abweisung gemäß Z 2 der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann eine Kopie der Genehmigung zu übermitteln bzw. die Gründe für eine Abweisung schriftlich mitzuteilen.

 

(7) Die Genehmigung kann höchstens für drei Jahre erteilt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148

 

           1. die Gültigkeit der Genehmigung auf einen Zeitraum unter drei Jahren begrenzen;

 

           2. bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Genehmigung Informationen einholen, ob die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nach wie vor erfüllt sind.

 

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen, wenn sie einen berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht erfüllt sind und der Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird. Sie hat der nationalen Kontaktstelle (Abs. 13) und dem Landeshauptmann unverzüglich eine Kopie des Bescheides zu übermitteln.

 

(9) Vor dem Verbringen gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 eines beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist hiefür bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (sofern kein Hauptwohnsitz gegeben ist, am Bestimmungsort des Besitzes und der Verwendung des Ausgangsstoffes für Explosivstoffe) eine Genehmigung zu erlangen und diese bei dem Verbringen mitzuführen.

 

(10) Genehmigungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellt wurden, werden in Österreich nicht anerkannt.

 

(11) Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen dürfen ausschließlich für die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Erlöschen der Genehmigung zu löschen.

 

(12) Zur Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1148 hat

 

           1. die Bezirksverwaltungsbehörde dem Landeshauptmann jährlich bis zum 15. Jänner

 

               a) die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge für das vorangegangene Kalenderjahr,

 

               b) die Anzahl der Genehmigungen, welche im vorangegangenen Kalenderjahr erteilt wurden und

 

                c) die häufigsten Gründe für die Ablehnung einer Genehmigung,

 

           2. der Landeshauptmann der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 25. Jänner

 

               a) die Informationen gemäß Z 1 lit. a bis c und

 

               b) einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Inspektionen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1148 einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer

 

zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung näher zu regeln:

 

           1. ein Registrierungssystem gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und – für den Fall des Verbringens nach Österreich – eine Meldung an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in bestimmten Konzentrationsbereichen sowie

 

           2. die Ausführung der Kennzeichnung gemäß Art. 5.

 

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verwenden. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 tätig sind.

(13) Zur Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle ist die Behörde (Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002) ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen die hiefür erforderlichen Auskünfte einzuholen und die hiefür erforderlichen Daten zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über Erwerber von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt hat, zu verarbeiten und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, die im Rahmen der Ziele der Verordnung (EU) 2019/1148 tätig sind. Die nationale Kontaktstelle hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres

 

           1. die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in erheblichen Mengen

 

           2. die in diesem Zusammenhang durchgeführten Maßnahmen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Sprengmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist, sowie

 

           3. die durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen

 

mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann bei Vorliegen der in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei Vorliegen der in Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Voraussetzungen die dort jeweils vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen treffen und hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 4 unverzüglich unter Angabe der Gründe hiervon zu unterrichten. Sofern die Europäische Kommission nach der Überprüfung Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 6 oder 7 setzt oder vorschlägt, sind die nationalen Maßnahmen entsprechend anzupassen.

 

Verlässlichkeit

 

§ 11. (1) Als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 ist ein Mensch anzusehen, wenn

 

          a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er den beantragten beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht missbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihm sorgfältig umgehen wird und

 

          b) die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen.

 

(2) Nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs. 5 Z 2 gilt ein Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen von einem Gericht verurteilt worden ist, und wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Datenschutz

 

§ 12. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1148 und der §§ 10 und 11 dieses Bundesgesetzes entscheiden.

 

(2) Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen des Genehmigungssystems gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1148 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Sie haben die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

 

(3) Die nationale Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13 ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO und verarbeitet in dieser Funktion die personenbezogenen Daten, die über verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze gemeldet werden. Sie hat die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

 

(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

(2) Bei der Führung des Registers im Rahmen des Registrierungssystems gemäß Abs. 1 Z 3 und bei der Verwendung der personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2017, nachzukommen, indem sie sicher stellen, dass

(5) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten haben die Wirtschaftsteilnehmer (Art. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148) den Bestimmungen der DSGVO sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, nachzukommen, indem sie sicherstellen, dass

           1. die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehenen Zwecke verwendet werden,

           1. die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,

           2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

           2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

           3. nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zum Register erhalten,

           3. nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,

           4. die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

           4. die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

           5. die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

           5. die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

           6. tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

           6. tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

           7. die Daten nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgegebenen Zeitraum (fünf Jahre) gelöscht werden und

           7. die Daten nach dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden und

           8. die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

           8. die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

§ 17. (1) Z 1 bis § 17. (1) Schlussteil …

§ 17. (1) Z 1 bis § 17. (1) Schlussteil …

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

§ 17. (2) Z 1 bis (2) Schlussteil …

§ 17. (2) Z 1 bis (2) Schlussteil …

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

          a) bestimmte Daten an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

          a) bestimmte Daten an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

§ 17. (3) lit. b bis (4) …

§ 17. (3) lit. b bis (4) …

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte – unbeschadet des § 6 Abs. 3 – oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte – unbeschadet des § 6 Abs. 3 – oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

§ 17. (6) …

§ 17. (6) …

(7) Sofern

(7) Sofern

           1. dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

           1. dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen, die bzw. der darüber zu entscheiden hat;

           2. in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

           2. in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zuständig.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus diese Aufgaben wahrzunehmen.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie diese Aufgaben wahrzunehmen.

Sicherheitsmaßnahmen

Sicherheitsmaßnahmen

§ 18. Gelangt der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese ‑ ohne unnötigen Aufschub ‑ außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

§ 18. Gelangt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt (Art. 52 der CLP-V), oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat sie bzw. er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese ‑ ohne unnötigen Aufschub ‑ außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten

§ 19. (1) bis (3) …

§ 19. (1) bis (3) …

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

(4) Wer gefährliche Gemische in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 verpflichtet, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die diesbezüglichen, in § 22 genannten Daten und Nachforschungsergebnisse bekanntzugeben.

 

(5) Jeder Lieferant eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Z 33 REACH-V hat der ECHA beim Inverkehrbringen die Informationen gemäß Art. 33 Abs. 1 REACH-V zur Verfügung zu stellen (s. Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109).

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien; persistente organische Schadstoffe und Quecksilber

§ 20. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

§ 20. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 19 POP-V sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EU) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Kommission gemäß Art. 22 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2) Die Maßnahmen gemäß der POP-V, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 betreffen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen. Soweit diese Maßnahmen Anlagen betreffen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, hat sie bzw. er dazu das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus notwendig ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POP-V aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 POP-V ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus haben im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der POP-V durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie notwendig ist.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist ‑ soweit möglich ‑ in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist ‑ soweit möglich ‑ in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 18 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 17 der EU-QuecksilberV.

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

(7) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

           1. hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           1. hinsichtlich der Erfassung von Freisetzungen gemäß Art. 7 Abs. 2 der EU-QuecksilberV aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

           2. hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

           2. hinsichtlich der Zwischenlagerung gemäß Art. 7 Abs. 3 der EU-QuecksilberV und

           3. hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

           3. hinsichtlich neuer Herstellungsprozesse im Sinne des Art. 8 der EU-QuecksilberV

ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

(8) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

           1. hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

           1. hinsichtlich der Einfuhr und Herstellung von Kosmetika und topischen Antiseptika gemäß Art. 5 der EU-QuecksilberV,

           2. hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

           2. hinsichtlich der Verwendung von Dentalamalgam gemäß Art. 10 Abs. 1 bis 3 der EU-QuecksilberV und

           3. hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

           3. hinsichtlich der Normierung betreffend Kapseln gemäß Art. 10 Abs. 5 der EU-QuecksilberV

ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(9) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission gemäß Art. 18 der EU-QuecksilberV auf elektronischem Wege fristgerecht Bericht zu erstatten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht sowie der gemäß Art. 8 Abs. 4 und Art. 10 Abs. 3 der EU-QuecksilberV festgelegten unionsrechtlichen Informationspflichten hat

           1. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und

           1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 7 erhobenen Daten und Informationen und

           2. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,

           2. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Rahmen der Aufgaben gemäß Abs. 8 erhobenen Daten und Informationen, insbesondere den Maßnahmenplan zur schrittweisen Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam,

an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus zu übermitteln.

an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

Nachforschungs- und Einstufungspflicht

§ 21. (1) bis (3) …

§ 21. (1) bis (3) …

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.

(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage zu dokumentieren.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage zu dokumentieren.

(6) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften hinsichtlich der zur Einstufung heranzuziehenden Prüfungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Verordnung hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf den Stand der Wissenschaften, auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7), auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union, auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen sowie auf die weitestmögliche Hintanhaltung von Tierversuchen Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009)

§ 22. (1) bis § 24. (2) Z 3 …

§ 22. (1) bis § 24. (2) Z 3 …

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht

(3) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende unionsrechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus im Bundesgesetzblatt.

(3) Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden. Diese Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende unionsrechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt.

§ 24. (4) bis § 25. (2) …

§ 24. (4) bis § 25. (2) …

Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist bei einem Inverkehrbringen in Österreich die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführen.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4 (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes sind bei einem Inverkehrbringen in Österreich Angaben gemäß Anhang II, Abschnitt 1, Punkt 1.4 REACH-V zu Notfallinformationsdiensten zu machen, die Auskünfte im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes in deutscher Sprache zu erteilen haben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 44/2018)

§ 25. (6) bis § 27. (2) …

§ 25. (6) bis § 27. (2) …

II. Abschnitt

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

Besondere Bestimmungen über die Umweltverträglichkeit von verbrauchsintensiven Produkten

Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.

§ 29. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.

§ 30. (1) bis (2) …

§ 30. (1) bis (2) …

Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Z 7) Bedacht zu nehmen.

§ 30. (4) …

§ 30. (4) …

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einzubringen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

§ 32. (2) …

§ 32. (2) …

Datenblatt für Inhaltsstoffe

Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.

§ 33. Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.

Laborverzeichnis

Laborverzeichnis

§ 34. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

§ 34. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

III. Abschnitt

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

§ 35.

§ 35.

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

Mitteilungspflicht für Krankheitsfälle

§ 38. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

§ 38. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung Ärzte, die zur Behandlung oder zur Beurteilung der Folgen einer Erkrankung hinzugezogen werden, bei der zumindest der begründete Verdacht besteht, daß sie durch Stoffe oder Gemische verursacht worden ist, verpflichten, diese Krankheitsfälle schriftlich mitzuteilen. In der Verordnung sind Art. Inhalt, Umfang und Form der Mitteilungen näher zu bestimmen.

Datenverwertung

Datenverwertung

§ 39. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

§ 39. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten übermittelten Daten automationsunterstützt zu erfassen und zu bewerten. Sie bzw. er kann hiefür auch geeignete Einrichtungen oder fachkundige Personen, insbesondere die Vergiftungsinformationszentrale, als Sachverständige heranziehen.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 54 gemeldet worden sind.

(2) Soweit dies zur toxikologischen Bewertung der auf Grund einer Verordnung gemäß § 38 von Ärzten als Ursache von Krankheitsfällen angegebenen Stoffe und Gemische erforderlich ist, haben die für das Inverkehrbringen Verantwortlichen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen die hiefür maßgeblichen Daten, insbesondere über die Identität, Zusammensetzung und Kennzeichnung bekanntzugeben. Dies gilt nicht für Stoffe oder Gemische, die bereits gemäß § 54 gemeldet worden sind.

(3) Beim Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 54 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

(3) Bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder bei einer gemäß Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person ist auf der Grundlage der Meldungen gemäß § 54 sowie der gemäß einer Verordnung nach § 38 von Ärzten übermittelten Meldungen und Mitteilungen eine Datenbank für in- und ausländische Giftinformationszentren einzurichten.

§ 41. (1) bis § 41b. (2) Schlussteil …

§ 41. (1) bis § 41b. (2) Schlussteil …

Sachkunde

Sachkunde

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung näher festlegen,

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung näher festlegen,

§ 41b. (3) Z 1 bis § 42. (9) …

§ 41b. (3) Z 1 bis § 42. (9) …

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

Berechtigungen zum Giftbezug und ihre Evidenzhaltung

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen im Sinne des § 42 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015 und die Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 lit. a bis c und e und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6 sowie ein Verzeichnis über alle im § 41 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3 Z 4 und 5a genannten, nach den jeweiligen Rechtsvorschriften erworbenen Bewilligungen zu führen. Die im Rahmen dieses Verfahrens durch die Behörde ermittelten Daten und Informationen sind spätestens zehn Jahre nach Erlöschen der jeweiligen Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu löschen.

(11) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Meldungen und Bescheinigungen gemäß § 41a, des Giftbezugsscheines gemäß § 42 und des hiefür erforderlichen Antrags, der Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2 und der gemäß Abs. 10 zu führenden Register zu erlassen.

 

(12) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entscheidet gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO („Verantwortlicher“) über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhoben werden. Die Landeshauptleute und die Bezirksverwaltungsbehörden sind Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO, die die im Rahmen der Ausstellung von Bescheinigungen und Giftbezugsscheinen gemäß §§ 41a bis 42 erhobenen personenbezogenen Daten verarbeiten. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 43. (1) …

§ 43. (1) …

Aufzeichnungspflicht

Aufzeichnungspflicht

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

§ 44. (1) bis § 45. (3) …

§ 44. (1) bis § 45. (3) …

Abgabe an Letztverbraucher

Abgabe an Letztverbraucher

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder –bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

(4) Soweit es unter Berücksichtigung des Standes der Technik (§ 2 Z 7) der Vermeidung von Gefahren und Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne der Schutzziele dieses Bundesgesetzes dient, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend durch Verordnung auch für bestimmte andere als die in Abs. 3 angeführten gefährlichen Stoffe und Gemische Beschränkungen der Abgabe in Selbstbedienung sowie unter bestimmten Bedingungen für sie auch Ausnahmen vorsehen. Erforderlichenfalls können auch besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere eine Kennzeichnung von Verkaufsflächen oder –bereichen, für eine zulässige Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden. Diesbezügliche Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzmittelrecht bleiben davon unberührt.

§ 46. (1) bis (2) …

§ 46. (1) bis (2) …

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

§ 46. (3) Z 3 bis § 50. Z 2 …

§ 46. (3) Z 3 bis § 50. Z 2 …

IV. Abschnitt

IV. Abschnitt

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

Prüfstellen

           3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich schriftlich zu melden;

           3. die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich zu melden;

           4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

           4. jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

           5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

           5. die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

§ 51. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

§ 51. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

§ 52. (1) bis (5) …

§ 52. (1) bis (5) …

Kontrolle von Prüfstellen

Kontrolle von Prüfstellen

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

(7) Die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

§ 53. (1) bis (2) …

§ 53. (1) bis (2) …

Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V

Zuständige Stellen gemäß Art. 45 der CLP-V

 

§ 54. (1) Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Art. 45 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 8 Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(2) Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Art. 45 Abs. 2 lit. a CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

 

(3) Ab den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang VIII CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang VIII Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.

 

(4) Vor den gemäß Anhang VIII Teil A Z 1 CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang VIII CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Abs. 1 benannten Stellen zu übermitteln.

§ 54. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz, den auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.

(5) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII Teil A Z 1 der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Abs. 4 zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

 

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Nutzung des Registers und der Informationsstelle, sowie über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen gemäß Abs. 4 erlassen.

 

(4) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus nimmt in der Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der im Rahmen von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V von Importeuren und nachgeschalteten Anwendern übermittelten Angaben ist nur im Rahmen von Art. 45 Abs. 2 der CLP-V zulässig. Die angeführten Informationen können – sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind – auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH sowie an die Vergiftungsinformationszentrale übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

 

 

 

Vertraulichkeit von Informationen ‑ Datenverkehr

Vertraulichkeit von Informationen ‑ Datenverkehr

§ 55. (1) bis (2) Z 9 …

§ 55. (1) bis (2) Z 9 …

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(3) Veröffentlicht der Informationspflichtige später selbst Angaben, die zuvor als „vertraulich“ behandelt werden mußten, so hat er die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie davon zu unterrichten. Die betreffenden Angaben sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung nicht mehr als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu behandeln.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gemeldeten Daten dürfen von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen nur übermittelt werden an:

§ 55. (4) Z 1 bis (4) Z 2 …

§ 55. (4) Z 1 bis (4) Z 2 …

           3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 5 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 5 benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,

           3. Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 2 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des Art. 45 CLP-V benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,

§ 55. (4) Z 4 bis § 56.

§ 55. (4) Z 4 bis § 56.

V. Abschnitt

V. Abschnitt

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung, besondere Verfahrensvorschriften

Überwachung

Überwachung

§ 57. (1) bis (1) Z 4 …

§ 57. (1) bis (1) Z 4 …

           5. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,

           5. POP-V,

           6. EU-OzonV,

           6. EU-OzonV,

           7. EU-QuecksilberV und

           7. EU-QuecksilberV und

           8. Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Kennzeichnung beschränkter Ausgangsstoffe und die Registrierung erfasst sind.

           8. Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, insoweit Verbote und Beschränkungen, die Unterrichtung der Lieferkette und die Genehmigung erfasst sind.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen.

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2004)

 

(4) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich

 

           1. der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

 

           2. der POP-V,

 

           3. der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 – LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 179/2018,

 

           4. der REACH-V,

 

           5. der CLP-V,

 

           6. der EU-OzonV und

 

           7. der EU-QuecksilberV

 

ist der Landeshauptmann. Bei Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

 

(5) Unbeschadet der §§ 58 bis 70 und 73 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der im Abs. 4 zitierten Rechtsvorschriften der Europäischen Union nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

 

(6) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung der in Abs. 1 genannten Rechtsakte sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

§ 58. (1) Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.

§ 58. (2) bis § 59. …

§ 58. (2) bis § 59. …

§ 60. (1) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus durch Verordnung bestimmen, daß für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß § 58 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

 

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der PIC-V aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

 

§ 61. (1) bis § 61. (4) …

§ 61. (1) bis § 61. (4) …

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mitzuteilen.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.

§ 62. bis § 63. …

§ 62. bis § 63. …

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und ‑ im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 ‑ die Zollbehörden, haben dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:

(2) Der Landeshauptmann und ‑ im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 ‑ die Zollbehörden, haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte jährlich schriftlich zu berichten:

           1. REACH-V,

           1. REACH-V,

           2. CLP-V,

           2. CLP-V,

           3. Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und

           3. POP-V,

           4. EU-QuecksilberV.

           4. EU-QuecksilberV,

 

           5. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und

 

           6. LMV 2005.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. (1) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

§ 64a. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat innerhalb der festgelegten Fristen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

§ 64a. (2) bis (3)…

§ 64a. (2) bis (3)…

Verfahrensdelegation

Verfahrensdelegation

§ 65. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

§ 65. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

§ 66. (1) bis § 67. (1) Z 3 …

§ 66. (1) bis § 67. (1) Z 3 …

Beschlagnahme

Beschlagnahme

           4. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

           4. entgegen der POP-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

§ 67. (1) Z 5 bis Z 10 …

§ 67. (1) Z 5 bis Z 10 …

        11. als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

        11. als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden,

        12. als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

        12. als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden oder

 

        13. entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 verbracht, besessen oder verwendet werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

§ 67. (2) bis § 70. (4) …

§ 67. (2) bis § 70. (4) …

VI. Abschnitt:

VI. Abschnitt:

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 71. (1) bis § 71. (1) Z 3 …

§ 71. (1) bis § 71. (1) Z 3 …

        3a. als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 der CLP-V zuwiderhandelt,

        3a. als Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Meldebestimmungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V zuwiderhandelt,

§ 71. (1) Z 4 bis Z 23b …

§ 71. (1) Z 4 bis Z 23b …

        24. der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,

        24. der POP-V zuwiderhandelt,

§ 71. (1) Z 25 bis § 71. (1) Z 34 …

§ 71. (1) Z 25 bis § 71. (1) Z 34 …

        35. als Wirtschaftsteilnehmer Ausgangsstoffe für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenzen – oder, falls für in Art. 4 Abs. 3 angeführte Ausgangsstoffe Ausnahmen durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht sind, diese unter Verletzung der Registrierungsvorschriften – für Mitglieder der Allgemeinheit bereit stellt,

        35. entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe oder ein Gemisch, das die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148 angeführten Chlorate oder Perchlorate enthält, einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt,

        36. als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, ohne registriert zu sein – nach Ablauf der Übergangsfrist gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 besitzt oder verwendet,

        36. entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 und ohne eine rechtskräftige Genehmigung gemäß § 10 erlangt zu haben, einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nach Österreich verbringt, besitzt oder verwendet, oder den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe nicht für Dritte unzugänglich aufbewahrt,

        37. als Mitglied der Allgemeinheit einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe oberhalb der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Konzentrationsgrenze – oder, falls für einen in Art. 4 Abs. 3 angeführten Ausgangsstoff eine Ausnahme durch eine Registrierung gemäß einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung ermöglicht ist, diesen ohne dies zuvor dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus schriftlich gemeldet zu haben – nach Österreich verbringt,

 

        39. Kennzeichnungsvorschriften einer gemäß § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, oder

 

 

        37. entgegen Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1148 den Verpflichtungen zur Unterrichtung der Lieferkette nicht nachkommt,

 

        38. entgegen Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/1148 seinen Verpflichtungen zur Überprüfung bei Verkauf oder zur Aufbewahrung der diesbezüglichen Daten nicht nachkommt, oder die Daten nicht den zuständigen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der nationalen Kontaktstelle gemäß § 10 Abs. 13, auf deren Verlangen zur Verfügung stellt,

        38. als Wirtschaftsteilnehmer es unterlässt, seiner Prüfpflicht (Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013) bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nachzukommen, oder eine Meldung gemäß Art. 9 Abs. 3 bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer verdächtigen Transaktion, sowie gemäß Art. 9 Abs. 4 bei Abhandenkommen erheblicher Mengen oder Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle zu erstatten,

        39. entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 seiner Prüfpflicht bezüglich des Vorliegens einer verdächtigen Transaktion nicht nachkommt, oder eine verdächtige Transaktion, das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen eines regulierten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

 

        40. als Mitglied der Allgemeinheit entgegen Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen eines beschränkten Ausgangsstoffes nicht der nationalen Kontaktstelle meldet,

        40. sonstigen Bestimmungen einer nach § 10 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

§ 71. (2) bis § 71. (3) …

§ 71. (2) bis § 71. (3) …

Gerichtliche Strafbestimmung

Gerichtliche Strafbestimmung

§ 71a. Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß.

§ 71a. Wer einen Stoff nach den Anhängen I oder II der Verordnung (EU) 2019/1148 oder Gemische oder Stoffe, die diese Stoffe enthalten, mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Schieß- oder Sprengmitteln verwendet werde, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. § 175 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gilt sinngemäß.

§ 72. (1) bis § 73. (4) …

§ 72. (1) bis § 73. (4) …

Revision

Revision

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 75. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes, die in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ergangen sind, steht der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Art. 133 Abs. 8 B‑VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

(2) In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes vorzulegen.

Beschwerde

Beschwerde

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

§ 75a. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat über Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wegen Rechtswidrigkeit und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Eintrittsrecht

Eintrittsrecht

§ 75b. Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

§ 75b. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.

VII. Abschnitt

VII. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

§ 76. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)

§ 76. (3) bis § 76. (5) …

§ 76. (3) bis § 76. (5) …

 

(6) Wirtschaftsteilnehmer haben die bis zum Ablauf des 31. Jänner 2021 im Rahmen des Registrierungsverfahrens gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2018 gesammelten Daten zumindest bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 aufzubewahren und spätestens am 1. Februar 2026 zu löschen.

 

(7) Mitglieder der Allgemeinheit, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe im Rahmen des Registrierungsverfahrens vor dem 1. Februar 2021 rechtmäßig erworben haben, dürfen diese ohne Genehmigung bis zum Ablauf des 2. Februar 2022 besitzen und verwenden.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2015)

§ 77. (1) bis (21) …

§ 77. (1) bis (21) …

 

(22) Der Eintrag zu § 54 im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, § 6 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 6 bis 9, § 7, § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 9, § 17, § 18, § 19 Abs. 4, § 20, § 21 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 4, § 29, § 30 Abs. 3, § 31, § 32 Abs. 1, § 33, § 34, § 38, § 39, § 41b Abs. 3, § 42 Abs. 10 bis 12, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 6 und 7, § 54 samt Überschrift, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 5 und 6, § 64, § 64a Abs. 1, § 65, § 67 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 Z 3a und 24, § 75, § 75a, § 75b, § 76 Abs. 6 und 7 und § 78 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(23) Der Eintrag zu § 79 des Inhaltsverzeichnisses, § 19 Abs. 5 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 5. Jänner 2021 in Kraft.

 

(24) Die Einträge zu §§ 10, 11 und 12 des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1 Z 8, die §§ 10, 11 und 12 samt Überschriften, § 57 Abs. 1 Z 8, § 67 Abs. 1 Z 11 bis 13, § 71 Abs. 1 Z 35 bis 40, § 71a und § 78 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung), BGBl. II Nr. 31/2015, außer Kraft.

 

(25) § 57 Abs. 4 bis 6 und § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 60 außer Kraft.

§ 77a.

§ 77a.

Vollziehungsklausel

Vollziehungsklausel

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

           1. gemäß § 4 Abs. 2,

           1. gemäß § 4 Abs. 2,

           2. gemäß § 6 Abs. 3,

           2. gemäß § 6 Abs. 3,

           3. gemäß § 10 Abs. 3,

 

           4. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           4. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           5. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

           5. gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

           6. gemäß § 20 Abs. 4,

           6. gemäß § 20 Abs. 4,

           7. gemäß § 30 Abs. 3,

           7. gemäß § 30 Abs. 3,

           8. gemäß § 32 Abs. 1,

           8. gemäß § 32 Abs. 1,

           9. gemäß § 41b Abs. 3,

           9. gemäß § 41b Abs. 3,

        10. gemäß § 42 Abs. 11 und

        10. gemäß § 42 Abs. 11 und

        11. gemäß § 45 Abs. 4

        11. gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen

(2a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

           1. gemäß § 4 Abs. 2,

           1. gemäß § 4 Abs. 2,

           2. gemäß § 6 Abs. 3,

           2. gemäß § 6 Abs. 3,

           3. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           3. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

           4. gemäß § 20 Abs. 4,

           4. gemäß § 20 Abs. 4,

           5. gemäß § 41b Abs. 3,

           5. gemäß § 41b Abs. 3,

           6. gemäß § 42 Abs. 11 und

           6. gemäß § 42 Abs. 11 und

           7. gemäß § 45 Abs. 4

           7. gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

 

       (2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch Art. 1 Z 63, BGBl. I Nr. 44/2018)

(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch Art. 1 Z 63, BGBl. I Nr. 44/2018)

(3) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 5, des § 57 und des § 64 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 13 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POP-V aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

 

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

 

§ 79. Mit diesem Bundesgesetz ist Art. 9 Abs. 1 Buchstabe i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109 (Abfallrahmenrichtlinie), umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

§ 1. bis § 4. (2) Z 3 …

§ 1. bis § 4. (2) Z 3 …

           4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 S. 1.

           4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1.

§ 4. (3) bis § 8. (5) …

§ 4. (3) bis § 8. (5) …

 

(6) § 4 Abs. 2 Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.

§ 9. bis § 12. …

§ 9. bis § 12. …

Artikel 3

Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

§ 1. bis § 6. …

§ 1. bis § 6. …

Mitwirkung der Zollbehörden

Marktüberwachungsbehörden

§ 6a. (1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung des in § 1 Z 1 genannten Rechtsaktes sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in den zollrechtlich freien Verkehr mit.

§ 6a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 2 ist der Landeshauptmann. Bei fluorierten Treibhausgasen und bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, die aus Drittstaaten auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

 

(2) Unbeschadet des § 6 richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der dazu ergangenen Verordnungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

(2) Die Zollbehörden haben insbesondere

 

           1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen, und

(3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

           2. hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auszusetzen.

 

 

Anbieten und Verkauf von Erzeugnissen und Einrichtungen

 

§ 6b. Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

§ 7. (1) bis § 7. (1) Z 1 lit. g …

§ 7. (1) bis § 7. (1) Z 1 lit. g …

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

               h) entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 oder 5 oder des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,

               h) entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 oder 5 oder des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet oder § 6b zuwiderhandelt,

§ 7. (1) lit. i bis § 8. (1) …

§ 7. (1) lit. i bis § 8. (1) …

(2) Mit der Vollziehung des § 6a ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 6a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 8. (3) …

§ 8. (3) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 9. §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 5, 7 und 8, § 6, § 6a, § 7 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 9. (1) §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 5, 7 und 8, § 6, § 6a, § 7 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

(2) § 6a samt Überschrift und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 16. Juli 2021 in Kraft. § 6b samt Überschrift und § 7 Abs. 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Biozidproduktegesetzes

Inhaltsverzeichnis

IV. Abschnitt:
Überwachung

IV. Abschnitt:
Überwachung

§ 15. Überwachung

§ 15. Überwachung

§ 16. Überwachungsbefugnisse

§ 16. Überwachungsbefugnisse

§ 17. Vorläufige Beschlagnahme

§ 17. Vorläufige Beschlagnahme

§ 18. Beschlagnahme

§ 18. Beschlagnahme

§ 19. Verfall

§ 19. Verfall

§ 20. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 20. Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

 

§ 20a. Marktüberwachungsbehörden

§ 1. (1) bis § 12. (3) …

§ 1. (1) bis § 12. (3) …

(4) Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.

(4) Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.

 

(4a) Unbeschadet des Abs. 4 ist jede Person, die das jeweilige Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.

§ 12. (5) bis § 15. (3) …

§ 12. (5) bis § 15. (3) …

(4) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 1 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.

 

§ 15. (5) bis § 20. (4) …

§ 15. (5) bis § 20. (4) …

 

Marktüberwachungsbehörden

 

§ 20a. (1) Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 1 ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mitzuwirken.

 

(2) Unbeschadet der in § 16 festgelegten Überwachungsbefugnisse richtet sich der Umfang der Befugnisse des Landeshauptmannes und der Zollbehörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020.

 

(3) Die Zollbehörde hat ferner die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen.

§ 21. (1) bis § 25. (11) …

§ 21. (1) bis § 25. (11) …

 

(12) Es treten

 

           1. mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft: § 12 Abs. 4 zweiter Satz,

 

           2. mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft: § 12 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx,

 

           3. mit 16. Juli 2021 in Kraft: der Eintrag zu § 20a im Inhaltsverzeichnis, § 20a samt Überschrift und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx,

 

           4. mit 16. Juli 2021 außer Kraft: § 15 Abs. 4.

§ 26. (1) bis (3) …

§ 26. (1) bis (3) …

 

(4) Mit der Vollziehung des § 20a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.