Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz 1992, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMDW |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit BGBl. I Nr. 121/2017 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Konzepts Bürgerkarte hin zum E-ID kundgemacht. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen beginnt jedoch gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG, idF BGBl. I Nr. 121/2017 erst mit Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Dies ist bis dato nicht erfolgt, da die Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID noch nicht vorliegen. Die Vorarbeiten und Begleitmaßnahmen für den Pilotbetrieb des E-ID gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sowie die Weiterentwicklung der Technologie bedingen im Vorfeld des Echtbetriebs noch Adaptierungen und Ergänzungen des rechtlichen Rahmens.
Die im Passgesetz 1992 bestehenden Ermächtigungen zur Verarbeitung von Daten umfassen derzeit nicht die Weitergabe im Rahmen der Verwendung der Funktion E-ID und bilden den Bedarf der Verwaltungspraxis an Möglichkeiten zur gesicherten Identitätsfeststellung nicht vollständig ab.
Bürgerinnen und Bürger müssen zur Zeit eine hohe Anzahl an physischen Ausweisen mit sich führen, um diese gegebenenfalls bei Kontrollen vorzuweisen.
Die Regelungen des Führerscheingesetz und des Kraftfahrgesetz bilden derzeit keine Grundlage bzw. Rahmenbedingungen für die Nutzung eines "digitalen" Führerscheines bzw. "digitalen" Zulassungsscheines ab.
Ziel(e)
- Berücksichtigung der technischen Weiterentwicklungen in Hinblick auf eine vereinfachte Smartphone-basierte Verwendung des E-ID
- Steigerung der Datenqualität und Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des E-ID
- Erleichterung der gesicherten Identitätsfeststellung durch Behörden
- Optimierung der Verwendung vorhandener Daten für die Beantragung von Reisedokumenten
- "digitaler" Führerschein
- "digitaler" Zulassungsschein
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- sicherheitstechnisch gleichwertige Umsetzung für die vereinfachte Smartphone-basierte Verwendung des E-ID
- Zulässigkeit der Verwendung von Attributen aus dem Identitätsdokumentenregister sowie aus Registern von Verantwortlichen des privaten Bereichs über das System des E-ID und Bereitstellung dieser Daten an Dritte
- ausdrückliche Anforderung, dass im Zuge der Registrierung zum E-ID (sofern nicht bereits vorhanden) ein Lichtbild beizubringen ist
- zur Kenntnis gelangte Änderungen zu Eintragungsdaten im Ergänzungsregister sollen von bestimmten Behörden und Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs direkt dem Ergänzungsregister gemeldet werden
- Zulässigkeit der Weiterverwendung im Zuge des Pilotbetriebs ausgestellter E-IDs und Verarbeitung der zugehörigen Registrierungsdaten auch über den Zeitraum des Pilotbetriebs hinaus
- Ermächtigung von Behörden zur Abfrage des Identitätsdokumentenregisters zum Zwecke einer einfachen, raschen und gesicherten Identitätsfeststellung
- Ermöglichung der Weiterverwendung von Daten, die im Zuge der Registrierung eines E-ID oder der Aufnahme eines Lichtbilds für die e-card verarbeitet wurden, für die Ausstellung von Reisedokumenten
- Einführung einer alternativen Möglichkeit des Nachweises der Lenkberechtigung mittels "digitalen" Führerschein für E-ID-Inhaber
- Einführung einer alternativen Möglichkeit des Nachweises des Zulassungsscheins mittels "digitalem" Zulassungsschein für E-ID-Inhaber
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Steigerung des Digitalisierungsgrades zum Nutzen für die Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung" der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die unter § 6 Abs. 4a E-GovG fallenden Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, deren Anwendungen bereits mit bPK ausgestattet sind, sind vom technischen Standpunkt aus betrachtet, schon jetzt in der Lage, Eintragungen in das Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) vorzunehmen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird nun im Wege des im Auftrag der Stammzahlenregisterbehörde tätigen Auftragsverarbeiters die Befugnis zur Änderung von bereits im ERnP vorhandenen Datensätzen eingeräumt. Es ergeben sich jedoch dadurch keine finanziellen Auswirkungen, da technisch gesehen hiefür bereits bestehende Services und Schnittstellen zur Anwendung kommen.
Nach erfolgter Änderung eines Datensatzes im ERnP erfolgt im Wege des in § 6 Abs. 4b E-GovG angeführten Änderungsservices die Verständigung aller daran teilnehmenden Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Auch hier werden im überwiegenden Maße bereits bestehende Services genutzt, wodurch gegebenenfalls bloß geringfügige Mehraufwände entstehen.
Der im § 6 Abs. 4c vom Auftragsverarbeiter vorzunehmende Abgleich zwischen dem ZMR und dem ERnP, erweitert den Umfang der qualitätssichernden Maßnahmen dahingehend, dass registerübergreifend fehlerhafte Datensätze ermittelt werden können und deren Korrektur vorgenommen oder veranlasst werden können.
Aus den gegenständlichen Maßnahmen ergeben sich somit keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.
Für die Einführung und den Betrieb des digitalen Führerscheins bzw. Zulassungsscheins fallen die in der Berechnung angeführten Kosten an.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
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in Tsd. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑700 |
‑500 |
‑500 |
‑500 |
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben enthält ua. erforderliche flankierende Regelungen zur eIDAS-Verordnung der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Es laufen intensive Arbeiten an einer Informationssicherheits- und Datenschutzrisikoanalyse des E-ID Systems und es ist eine den Vorgaben der DSGVO entsprechende Datenschutz-Folgenabschätzung in Aussicht genommen, die zeitgerecht vor Inbetriebnahme vorliegen soll. Diese DSFA wird insb. hinsichtlich der Verwendung von besonders schützenswerten Daten iSd Art. 9 DSGVO durchgeführt werden.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
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in Tsd. € |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
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700 |
500 |
500 |
500 |
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in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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gem. BFRG/BFG |
40.05.01 Digitalisierung |
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700 |
500 |
500 |
500 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt aus dem Regelbudget
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
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Körperschaft (Angaben in €) |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Bund |
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700.000,00 |
500.000,00 |
500.000,00 |
500.000,00 |
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2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
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Anpassung MPK |
Bund |
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1 |
100.000,00 |
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Anpassung FSR |
Bund |
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1 |
100.000,00 |
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Erweiterter laufender Betrieb FSR |
Bund |
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1 |
500.000,00 |
1 |
500.000,00 |
1 |
500.000,00 |
1 |
500.000,00 |
Für die Kontrolle des digitalen Führscheins sowie des digitalen Zulassungsscheins muss die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Straßenaufsicht verwendete App MPK (Mobile Polizei Kommunikation) einmalig angepasst werden.
Das Führerscheinregister (FSR) muss um das Datenfeld "vorläufige Abnahme Führerschein" erweitert werden und eine Schnittstelle für die Eintragung durch die App MPK implementiert werden.
Durch die zu erwartenden vermehrten Zugriffe auf das Führerscheinregister (FSR) sind höhere Kapazitäten bei der Verfügbarkeit des Systems sowie erweiterte Supportzeiträume notwendig. Aus diesem Grund wird mit zusätzlichen laufenden Betriebskosten in der Höhe von ca.. 500.000,- pro Jahr gerechnet.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1538017343).