Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Der sichere Betrieb des Stromnetzes setzt voraus, dass die Ein- und Ausspeisung von Energie, sowie der Transport von Energie über Leitungen, nicht zu einer Überlastung führt. Durch die stark integrierten europäischen Stromnetze und Märkte sowie das hohe Aufkommen von länderübergreifenden Stromtransiten entstehen jedoch im österreichischen Stromnetz zunehmend Netzengpässe. Übertragungsnetzbetreiber begegnen solchen, potentiell systemkritischen, Situationen mit Maßnahmen zum Engpassmanagement. Dies funktioniert jedoch nur dann verlässlich, wenn jederzeit eine ausreichend große Leistungsreserve für das Engpassmanagement vorgehalten wird.
Ziel(e)
Durch die Einführung einer Netzreserve soll der Umfang an gesichert vorgehaltener Leistung dem identifizierten Bedarf entsprechen und sichergestellt werden, dass jederzeit eine ausreichend große Leistungsreserve für das Engpassmanagement verfügbar ist. Dies trägt zur Gewährleistung von Netzstabilität und Versorgungssicherheit bei.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Es werden Regelungen zur Einführung einer Netzreserve geschaffen, die den gesicherten Weiterbetrieb von für das Engpassmanagement relevanten Kraftwerken, die zur Stilllegung vorgesehen sind, aber für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit unerlässlich sind, ermöglichen.
Notwendige Erzeugungs- und/oder Verbrauchsleistung soll auf Basis einer vom Regelzonenführer durchzuführenden Systemanalyse in einem wettbewerblichen Verfahren beschaffen werden. Die Teilnahme am Beschaffungsprozess steht neben inländischen und europäischen Erzeugungsanlagen auch Aggregatoren sowie Entnehmern, die ihre Verbrauchsanlagen temporär reduzieren oder verlagern können, offen. Es werden auf verschiedenen Ebenen ökologische Kriterien berücksichtigt und ein striktes Marktverbot während der Kontrahierung sorgt für die Hintanhaltung von Marktverzerrungen.
Zudem wird vorgesehen, dass systemrelevante Kraftwerke, welche aus wirtschaftlichen Gründen ihre Verfügbarkeit derart reduzieren, dass sie nicht mehr an den Kurzfristmärkten teilnehmen können, notfalls zum Weiterbetrieb verpflichtet werden können. Ein solches Stilllegungsverbot ist durch die Regulierungsbehörde bescheidmäßig auszusprechen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Umsetzung von Projekten zur Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie" für das Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Mit der Novelle erfolgt keine Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG und im Bundesrat gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Keine
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