Vorblatt
Ziel(e)
- Nationale Umsetzung der EU-Klimaziele für 2030
In den letzten Jahrzehnten waren ein rascher Anstieg der globalen Mitteltemperatur der Erdatmosphäre und der Ozeane sowie der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgase (THG) (Methan, Lachgas und so genannte Industriegase) feststellbar. Die Treibhausgas-Konzentration in der Atmosphäre hat stark zugenommen und liegt aktuell rund 44% über dem Stand seit Beginn der Industrialisierung
Der Sonderbericht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), eines Gremiums der Vereinten Nationen von über 2 000 Wissenschafterinnen und Wissenschaftern, über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 C gegenüber vorindustriellem Niveau, der am 8. Oktober 2018 vorgelegt wurde, zeigt dramatisch wie weit der Klimawandel bereits fortgeschritten ist, wobei folgende wichtige Inhalte in der Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger zu finden sind:
- Das Ausmaß der vom Menschen verursachten globalen Erwärmung belief sich bis 2017 auf 1 °C und steigt momentan um etwa 0,2 °C pro Dekade.
- Falls die globalen anthropogenen Emissionen auf dem jetzigen Niveau bleiben, wird die Erwärmung etwa um das Jahr 2040 1.5 °C übersteigen.
- Auf die Frage, ob eine Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C machbar ist, gibt es keine einfache Antwort, weil die Machbarkeit verschiedene Dimensionen hat, die gleichzeitig beantwortet werden müssen.
- Zwischen der jetzigen Erwärmung und einer zukünftigen Erwärmung auf 1,5 °, sowie zwischen 1,5 ° und 2 °C gibt es beträchtliche Veränderungen bei Hitzeperioden, schweren Niederschlägen und Trockenheit in vielen Regionen der Erde.
- Weiters sind stärkere Auswirkungen einer Erwärmung von 2 °C im Vergleich zu 1,5 °C zu erwarten in folgenden Bereichen: Biodiversität, Versauerung der Meere, Reduktion des Sauerstoffgehalts der Meere, Erhöhung des Meeresspiegels verbunden mit Überflutungen von Küstenregionen und insbesondere flachen Inseln, Auswirkungen auf die Gesundheit, Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, Sicherheit, verbunden mit erwartbaren ökonomischen Auswirkungen.
Es zeigt sich somit, dass eine rasche und signifikante Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen ist notwendig, um die weitere Erderwärmung zumindest zu begrenzen.
Bis Ende des 21. Jahrhunderts wird sich je nach Emissionsszenario des IPCC die Erwärmung der bodennahen Luftschichten fortsetzen. Alle zugrunde gelegten Emissionsszenarien zusammen genommen ergeben bis Ende dieses Jahrhunderts eine Temperaturzunahme, die von 0,9 bis 5,4 °C reichen kann – immer gegenüber vorindustriellen Bedingungen.
Wegen des globalen Charakters des Problems Klimawandel ist ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene unerlässlich. Bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro 1992 wurde das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichnet, das die Vertragsparteien verpflichtet, Strategien und Maßnahmen zu ergreifen, um eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern. Das Übereinkommen ist für Österreich am 29. Mai 1994 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 414/1994).
Mit Annahme des Übereinkommens von Paris, das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, hat sich die Staatengemeinschaft dazu bekannt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternommen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Vorfeld der Klimakonferenz von Paris im Dezember 2015 wurden die Vertragsparteien der UNFCCC eingeladen, ihre Beiträge (NDC) vorzulegen. Die EU hat sich am Europäischen Rat vom 23/24. Oktober 2014 zu einem EU-weiten Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 bekannt. Darüber hinaus wurde auch eine Aufteilung der Reduktionsverpflichtung auf die Sektoren, die dem Emissionshandel unterliegen (-43% im Vergleich zu 2005) und die Sektoren außerhalb des Emissionshandels (-30% im Vergleich zu 2005) vorgenommen und Europäische Kommission beauftragt, Vorschläge zu den entsprechenden EU-Rechtsnormen zu erarbeiten.
Das THG-Reduktionsziel für den Emissionshandel wurde mit einer Revision der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU vom 19. März 2018) EU-rechtlich bindend umgesetzt, das Ziel für die Sektoren außerhalb des Emissionshandels wurde mit der Lastenteilungsverordnung (Verordnung 2018/842/EU vom 19. Juni 2018) und der LULUCF-Verordnung (Verordnung 2018/841/EU vom 19. Juni 2018) rechtlich umgesetzt.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Novellierung des EZG 2011
Der vorliegende Entwurf für eine Novellierung des EZG 2011 dient der Umsetzung von Unionsrecht (EU-Emissionshandelsrichtlinie, Richtlinie 2018/410/EU).
Wesentliche Auswirkungen
Durch die Novelle werden die grundlegenden administrativen Aspekte der laufenden Emissionshandelsperiode (2013-2020) beibehalten. Dies betrifft insbesondere die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen inklusive methodischer Vorgaben zur Erfassung der relevanten Emissionen sowie die Erlassung von Zuteilungsbescheiden für die Anlagen, die Anspruch auf übergangsweise Gratiszuteilungen haben. Aus diesem Grund ist von keiner Mehrbelastung für den öffentlichen Haushalt im Vergleich zur laufenden Periode auszugehen.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Auswirkungen auf die Umwelt:
Die EU hat sich am Europäischen Rat vom 23/24. Oktober 2014 zu einem EU-weiten Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 bekannt. Darüber hinaus wurde auch eine Aufteilung der Reduktionsverpflichtung auf die Sektoren, die dem Emissionshandel unterliegen (-43% im Vergleich zu 2005) und die Sektoren außerhalb des Emissionshandels (-30% im Vergleich zu 2005) vorgenommen und Europäische Kommission beauftragt, Vorschläge zu den entsprechenden EU-Rechtsnormen zu erarbeiten.
Das THG-Reduktionsziel für den Emissionshandel wurde mit der Revision der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU vom 19. März 2018) EU-rechtlich bindend umgesetzt, die einen Reduktionspfad von 2,2% pro Jahr vorsieht. Dies führt zu einer Verknappung der EU-weiten Gesamtmenge an Zertifikaten in Höhe von rund 48 Mio. t CO2 pro Jahr und damit einhergehend mit einer Reduktion der THG-Emissionen in den vom Emissionshandel umfassten Sektoren. In Österreich sind die Emissionen in den Emissionshandelssektoren zwischen 2013 und 2018 um ca. 1,5 Mio. t CO2ä zurückgegangen.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben dient der Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Die EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU) und die dazu erlassenen EU-Verordnungen sehen einen engen Kontakt zwischen den nationalen Behörden und den Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreibern vor.
Dies betrifft vorrangig die Administration von Betreibermeldungen (insbesondere Monitoringkonzept, Emissionsmeldung bzw. Meldungen über die Aktivitätsrate, Prüfberichte, Datenerhebung für Zuteilung oder Zuteilungsänderungen, Verbesserungsbericht), die zur Umsetzung des Emissionshandels periodisch – oftmals jährlich – erhoben werden. Dabei werden auch personenbezogene Daten erhoben, wobei immer klargestellt wird, zu welchem Zweck (Identifikation einer fachlichen Ansprechperson) diese Daten erhoben und gespeichert werden.
Die personenbezogenen Daten werden im BMK und – im Rahmen der Unterstützungstätigkeit des Umweltbundesamtes für das Ressort in diesen Angelegenheiten – im Umweltbundesamt verarbeitet. Ressortintern findet die Verarbeitung vorrangig über den Elektronischen Akt statt. Für einzelne Geschäftsfälle sind Daten in spezifischen Ordnern der Fachabteilung gespeichert.
Ein Großteil der technischen Kommunikation wird auf Seiten der Behörde durch das Umweltbundesamt durchgeführt, das in Bezug auf die Verarbeitung der Daten "Auftragsverarbeiter" zu sehen ist. Mit dem Umweltbundesamt wurde eine Datenschutzvereinbarung geschlossen, die die Anforderungen der DSGVO für eine solche Vereinbarung erfüllt.
Ressort-intern sind zahlreiche technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz vorgesehen. Die Kommunikation mit dem Umweltbundesamt und der Europäischen Kommission erfolgt mit verschlüsselten E-Mails.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle des Emissionszertifikategesetzes (EZG 2011)
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Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Umsetzung von Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Energie; Weiterentwicklung von klima- und energierelevanten Förderungen, Impulsprogrammen und Anreizsystemen" für das Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Realisierung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Energiesystems durch Steigerung des Einsatzes von Erneuerbaren Energien, Steigerung der Energieeffizienz und durch Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und Stärkung der Rolle der Frau im Umwelt- und Klimaschutz sowie im Bereich Energie" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die EU hat sich am Europäischen Rat vom 23/24. Oktober 2014 zu einem EU-weiten Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 bekannt. Darüber hinaus wurde auch eine Aufteilung der Reduktionsverpflichtung auf die Sektoren, die dem Emissionshandel unterliegen (-43% im Vergleich zu 2005) und die Sektoren außerhalb des Emissionshandels (-30% im Vergleich zu 2005) vorgenommen und Europäische Kommission beauftragt, Vorschläge zu den entsprechenden EU-Rechtsnormen zu erarbeiten.
Das THG-Reduktionsziel für den Emissionshandel wurde mit einer Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU vom 19. März 2018, ETS-RL) EU-rechtlich bindend umgesetzt, das Ziel für die Sektoren außerhalb des Emissionshandels wurde mit der Lastenteilungsverordnung (Verordnung 2018/842/EU vom 19. Juni 2018) und der LULUCF-Verordnung (Verordnung 2018/841/EU vom 19. Juni 2018) rechtlich umgesetzt.
Ziel des Vorhabens ist die nationale Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben (EU-Emissionshandelsrichtlinie & nachgelagerte EU-Rechtsakte) vorrangig für den Zeitraum 2021 bis 2030. Diese Umsetzung soll durch eine Novellierung des EZG 2011 vorgenommen werden. Dem Emissionshandel unterliegen derzeit EU-weit 11.000 Industrie- und Energiewirtschaftsanlagen, deren Tätigkeiten taxativ in Anhang I der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgelistet sind. In Österreich betrifft dies vor allem die Branchen Eisen- und Stahlindustrie, die mineralische Industrie, Holz- und Papierindustrie, sowie alle energiewirtschaftlichen Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung > 20 MW; in Summe sind derzeit etwa 200 Anlagen in Österreich umfasst. Neben den stationären Emittenten sind auch Luftverkehrstätigkeiten in das Handelssystem eingebunden. Dies betrifft in Österreich rund 20 Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber. Durch die Novelle kommt es zu keiner Änderung der vom Emissionshandel umfassten Anlagen bzw. Luftverkehrstätigkeiten.
§ 50 des EZG 2011 sieht eine Kostentragung bei antragsgebundenen Verfahren vor und wird grundsätzlich auf für nach 2020 weitergeführt. Dies bedeutet, dass auch in Zukunft keine zusätzlichen Kosten durch die Administration des Handelssystems für die öffentliche Hand entstehen.
§§ 21 und 29 regeln die Versteigerungen, die im Jahr 2018 für Österreich Einnahmen von rund Euro 210 Millionen erbrachten, und im Jahr 2019 Einnahmen von rund 185 Millionen Euro. Laut ersten Abschätzungen ist für die Zeit nach 2020 von jährlichen Versteigerungserlösen in ähnlicher Höhe auszugehen. Die Erlöse fließen dem Bund zu.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben ist gemäß Revision der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU) von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten war bis zum 8. Oktober 2019 vorzunehmen. Ein erstes Mahnschreiben der EK ist mit Dezember 2019 eingelangt. Nach Beantwortung durch die Republik Österreich wurde eine Fristverlängerung bis Ende Februar eingeräumt.
Eine Nichtumsetzung würde somit einerseits ein baldiges Vertragsverletzungsverfahren nach sich ziehen und zu einer mangelnden rechtlichen Basis im nationalen Vollzug führen, wodurch die Rechtsunsicherheit für die Betriebe (Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber) steigen würde.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Der Vorschlag für die Revision der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU) wurde im Sommer 2015 von der Europäischen Kommission vorgelegt, begleitet durch eine Folgenabschätzung. Detaillierte Informationen und Daten sind hier zu finden: https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/revision/docs/impact_assessment_en.pdf
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025
Evaluierungsunterlagen und -methode: Durch den vorliegenden Vorschlag zur Novellierung des EZG 2011 sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Zeitraum 2021-2030 geschaffen werden, wobei die Handelsperiode aus administrativer Sicht in 2 Fünfjahreszeiträume untergliedert wird. Etwaige Anpassungen bei der Verwaltung des Handelssystems sind daher aus derzeitiger Sicht eher gegen Ende dieser Periode notwendig. Zur Umsetzung des neuen, ambitionierteren Klimaziels für 2030 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, mit Juni 2021 legistische Vorschläge vorzulegen. Sollten sich bei der Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU) Änderungen in der Administration ergeben, müssten etwaige Anpassungen im EZG 2011 oder anderen Bundesgesetzes vorgenommen werden.
Ziele
Ziel 1: Nationale Umsetzung der EU-Klimaziele für 2030
Beschreibung des Ziels:
Durch Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU vom 19. März 2018, ETS-RL) wurde das Emissionsreduktionsziel für den Emissionshandelssektor für 2030 EU-rechtlich bindend umgesetzt. Nun müssen die EU-Mitgliedstaaten rechtzeitig die innerstaatlichen Rechtsnormen für die Zeit nach 2020 schaffen. Dies soll für Österreich mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Novellierung des EZG 2011 geschehen.
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Das EZG 2011 legt in der geltenden Fassung den rechtlichen Rahmen für die laufende Handelsperiode (2013-2020) fest. Darin sind jedoch keinen Vorgaben für wesentliche Aspekte des EU-Handelssystems nach 2020 festgelegt, wie etwa die Ermittlung von übergangsweisen kostenlosen Zuteilungen für die Periode 2021-2025 bzw. 2026-2030, die vorrangig für Anlagen gewährt werden, die vor Abwanderung in Drittstaaten (Carbon Leakage) bedroht sind. Ohne diese Vorgaben wird zwingendes Unionsrecht nicht umgesetzt und besteht im Einzelfall nationale Rechtsunsicherheit. |
Mit dem vorliegenden Entwurf für eine Novellierung des EZG 2011 wird der Rechtsrahmen jedenfalls bis 2030 klar geregelt. Ein einem ehestbaldiges Inkrafttreten der Novelle ist dringend erforderlich, damit die technisch-administrativen Schritte rechtzeitig (Beginn der neuen Handelsperiode ist 1. Jänner 2021) rechtlich verankert werden. Die Umsetzungsfrist der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU) war 8. Oktober 2019. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Novellierung des EZG 2011
Beschreibung der Maßnahme:
Durch eine ehebaldige Novellierung des EZG 2011 werden die EU-rechtlichen Vorgaben der EU-Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU) und der relevanten EU-Verordnungen national umgesetzt.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
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Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
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Fehlende nationale Rechtssetzung im Bereich des EU-Emissionshandels nach 2020. |
Korrekte und vollständige nationale Umsetzung der EU-Emissionshandelsrichtlinie und der dazu erlassenen Verordnungen. |
Abschätzung der Auswirkungen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Durch die Novelle werden die grundlegenden administrativen Aspekte sowie die Kostentragung, die für die laufende Emissionshandelsperiode (2013-2020) festgelegt wurden, weitestgehend beibehalten. Dies betrifft insbesondere die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen inklusive methodischer Vorgaben zur Erfassung der relevanten Emissionen sowie die Erlassung von Zuteilungsbescheiden für die Anlagen, die Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilungen haben.
Aus diesem Grund ist von keiner wesentlichen Mehrbelastung für die Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber, die dem Emissionshandel unterliegen, im Vergleich zur laufenden Periode auszugehen.
Unternehmen
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.
Erläuterung
Dem Emissionshandels unterliegen in Österreich rund 200 Industrie- bzw. Energiewirtschaftsanlagen sowie rund 20 Luftfahrzeugbetreiber.
Mit dem vorliegenden Entwurf für eine Novellierung des EZG 2011 wird lediglich der nationale Verwaltungsrahmen für die Administration des EU-Emissionshandels geschaffen. Alle kostenbezogenen Aspekte des Emissionshandels, die sich ausgabenseitig vorrangig aus den Berichtswesensvorgaben ergeben bzw. einnahmenseitig über die Ansprüche auf Gratiszuteilungen geltend gemacht werden können, sind bereits auf EU-Ebene rechtlich vereinbart worden und großteils direkt anwendbar.
Darüber hinaus setzt das EU-Handelssystem Anreize zur Reduktion der von den einzelnen Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber ausgestoßenen Treibhausgasemissionen. Dies führt zu einer effizienteren Nutzung und auch Einsparung an fossilen Energieträgern und letztlich zu einer Reduktion von energiebezogenen Steuern und Abgaben.
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung
Für den EU-Emissionshandel wurde ein linearer Zielpfad vereinbart (-2,2% pro Jahr bis 2030), mit dem einerseits eine klare politische Stoßrichtung vorgegeben wurde, und andererseits für die Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreiber Planungssicherheit gewährleistet sein soll, um die Innovationsfähigkeit zu stärken und Anreize für die Weiterentwicklung von "green technology" zu setzen.
Auswirkungen auf die Umwelt
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
Das EU-Emissionshandelssystem sieht einen linearen Reduktionspfad von 2,2% für die EU vor, entsprechend einer Reduktion der verfügbaren Zertifikate in Höhe von rund 48 Mio. t CO2ä pro Jahr. Welche Anteil davon von österreichischen Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiberinnen und -betreibern erbracht werden wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Zuletzt sind die Emissionen im Sektor Emissionshandel in Österreich um ca. 1,5 Mio. t CO2ä (zwischen 2013 und 2018) zurückgegangen.
Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen
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Treibhausgasemissionen |
Größenordnung |
Erläuterung |
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Abnahme |
48.000.000 |
EU weite Reduktion der verfügbaren Menge an Zertifikaten im Emissionshandel (entsprechend dem Reduktionspfad von 2,2% pro Jahr 2021-2030) |
Auswirkungen auf Energie oder Abfall
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.
Erläuterung
Der EU-Emissionshandel setzt Anreize zur Reduktion der von den einzelnen Anlagen- und Luftverkehrsbetreiberinnen und -betreibern ausgestoßenen Treibhausgasemissionen. Dies sollte zu einer effizienteren Nutzung und auch Einsparung an fossilen Energieträgern und letztlich zu einer Reduktion von energiebezogenen Steuern und Abgaben führen. Die tatsächliche Höhe der Einsparungen bzw. des Umstiegs auf erneuerbare Energieträger hängt maßgeblich von der zukünftigen Verfügbarkeit von Emissionshandelszertifikaten und dem Zertifikatspreis ab.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
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Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
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Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
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Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
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Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
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Umwelt |
Energie oder Abfall |
- Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder - Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als 1 000 Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als 10 000 Tonnen pro Jahr. |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 911307284).