Allgemeiner Teil
In den letzten Jahrzehnten waren ein rascher Anstieg der globalen Mitteltemperatur der Erdatmosphäre und der Ozeane sowie der anthropogenen CO2-Emissionen und anderer Treibhausgase (THG) (Methan, Lachgas und so genannte Industriegase) feststellbar. Die Treibhausgas-Konzentration in der Atmosphäre hat stark zugenommen und liegt aktuell rund 44% über dem Stand seit Beginn der Industrialisierung.
Der Sonderbericht des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC), eines Gremiums der Vereinten Nationen von über 2 000 Wissenschafterinnen und Wissenschaftern, über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 C gegenüber vorindustriellem Niveau, der am 8. Oktober 2018 vorgelegt wurde, zeigt dramatisch, wie weit der Klimawandel bereits fortgeschritten ist, wobei folgende wichtige Inhalte in der Zusammenfassung für politische Entscheidungsträger zu finden sind:
- Das Ausmaß der vom Menschen verursachten globalen Erwärmung belief sich bis 2017 auf 1 °C und steigt momentan um etwa 0,2 °C pro Dekade.
- Falls die globalen anthropogenen Emissionen auf dem jetzigen Niveau bleiben, wird die Erwärmung etwa um das Jahr 2040 1.5 °C übersteigen.
- Auf die Frage, ob eine Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C machbar ist, gibt es keine einfache Antwort, weil die Machbarkeit verschiedene Dimensionen hat, die gleichzeitig beantwortet werden müssen.
- Zwischen der jetzigen Erwärmung und einer zukünftigen Erwärmung auf 1,5 °, sowie zwischen 1,5 ° und 2 °C gibt es beträchtliche Veränderungen bei Hitzeperioden, schweren Niederschlägen und Trockenheit in vielen Regionen der Erde.
- Weiters sind stärkere Auswirkungen einer Erwärmung von 2 °C im Vergleich zu 1,5 °C zu erwarten in folgenden Bereichen: Biodiversität, Versauerung der Meere, Reduktion des Sauerstoffgehalts der Meere, Erhöhung des Meeresspiegels verbunden mit Überflutungen von Küstenregionen und insbesondere flachen Inseln, Auswirkungen auf die Gesundheit, Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, Sicherheit, verbunden mit erwartbaren ökonomischen Auswirkungen.
Es zeigt sich somit, dass eine rasche und signifikante Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen notwendig ist, um die weitere Erderwärmung zumindest zu begrenzen.
Bis Ende des 21. Jahrhunderts wird sich je nach Emissionsszenario des IPCC die Erwärmung der bodennahen Luftschichten fortsetzen. Alle zugrunde gelegten Emissionsszenarien zusammen genommen ergeben bis Ende dieses Jahrhunderts eine Temperaturzunahme, die von 0,9 bis 5,4 °C reichen kann – immer gegenüber vorindustriellen Bedingungen.
Wegen des globalen Charakters des Problems Klimawandel ist ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene sowie auf internationaler Ebene unerlässlich. Bei der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro 1992 wurde das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unterzeichnet, das die Vertragsparteien verpflichtet, Strategien und Maßnahmen zu ergreifen, um eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems zu verhindern. Das Übereinkommen ist für Österreich am 29. Mai 1994 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 414/1994).
Mit Annahme des Übereinkommens von Paris, das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, hat sich die Staatengemeinschaft dazu bekannt, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternommen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Im Vorfeld der Klimakonferenz von Paris im Dezember 2015 wurden die Vertragsparteien der UNFCCC eingeladen, ihre Beiträge (NDC) vorzulegen. Die EU hat sich am Europäischen Rat vom 23/24. Oktober 2014 zu einem EU-weiten Treibhausgasemissions-Reduktionsziel von mindestens 40 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 bekannt. Darüber hinaus wurde auch eine Aufteilung der Reduktionsverpflichtung auf die Sektoren, die dem Emissionshandel unterliegen (-43% im Vergleich zu 2005) und die Sektoren außerhalb des Emissionshandels (-30% im Vergleich zu 2005) vorgenommen und Europäische Kommission beauftragt, Vorschläge zu den entsprechenden EU-Rechtsnormen zu erarbeiten.
Das THG-Reduktionsziel für den Emissionshandel wurde mit einer Novelle der Emissionshandelsrichtlinie (ETS-RL, Richtlinie 2018/410/EU) vom 19. März 2018 EU-rechtlich bindend umgesetzt, das Ziel für die Sektoren außerhalb des Emissionshandels wurde mit der Lastenteilungsverordnung (Verordnung (EU) 2018/842) vom 19. Juni 2018 und der LULUCF-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/841) vom 19. Juni 2018 rechtlich umgesetzt. Die Eckpfeiler des ab 2013 unionsweit harmonisierten Emissionshandelssystems sind weitgehend unverändert geblieben und betreffen vor allem folgende Aspekte:
- Periodizität: Die Emissionshandelsrichtlinie ist grundsätzlich periodenoffen gestaltet, wobei Zuteilungen für jeweils aufeinanderfolgende 5-Jahreszeiträume berechnet werden;
- den Geltungsbereich: Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (Luftverkehrstätigkeiten bzw. Tätigkeiten in Anlagen) sind inhaltlich gleichgeblieben;
- lineare Reduktion der Gesamtmenge an Zertifikaten: Gemäß Art. 9 und 9a der ETS-RL wird ab 2021 die verfügbare Menge an Zertifikaten um 2,2% pro Jahr reduziert, sodass 2030 die Gesamtmenge 43% niedriger ist als 2005;
- Festlegung eines Versteigerungsanteils: Art. 10 der ETS-RL legt fest, dass grundsätzlich 57% (kann zur Vermeidung eines Korrekturfaktors um bis zu 3% abgesenkt werden) der Gesamtmenge an Zertifikaten versteigert wird, wobei 90% der Versteigerungsmengen auf Basis des bestehenden Versteigerungsschlüssels aufgeteilt werden und die restlichen 10% im Sinne der Solidarität den ärmeren Mitgliedstaaten vorbehalten sind. Weiters regelt Art. 10 Abs. 3 der ETS-RL, dass die Mitgliedstaaten mindestens 50% der Versteigerungseinnahmen für Klimaschutzzwecke einsetzen sollten;
- übergangsweise kostenlose Zuteilung für 5-jährige Zuteilungsperiode ab 2021:
Art. 11 Abs. 1 der ETS-RL legt fest, dass die Mitgliedstaaten mit 30. September 2019 und alle 5 Jahre danach ein Verzeichnis an die Kommission notifizieren muss, in dem alle Anlagen, die dem Emissionshandel unterliegen, beinhaltet sind. Darüber hinaus werden für alle Anlagen, die einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gestellt haben, weitergehende zuteilungsrelevante Daten übermittelt, insbesondere historische Aktivitätsdaten über die Jahre 2014-2018 (und alle anschließenden 5 Jahreszeiträume). Für die nähere Ausgestaltung der Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung wurde von der Kommission eine delegierte Verordnung (EU) 2019/331 (Verordnung über die Gratiszuteilung) vom 27. Februar 2019 erlassen.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 der ETS-RL werden in einem weiteren Schritt die bestehenden Benchmarks dem technologischen Stand angepasst werden, auf Basis der im Rahmen der Datenerhebung gemeldeten Daten. Die Benchmarks werden durch lineare Extrapolation für die jeweiligen Zuteilungsperioden ermittelt und innerhalb einer Bandbreite von 0,2% bis 1,6% pro Jahr festgelegt.
Die vorläufigen Zuteilungen für die einzelnen Anlagen werden auf Basis der jeweiligen historischen Aktivitätsrate multipliziert mit dem betreffenden Benchmark und dem Carbon Leakage-Faktor (siehe unten) errechnet. Sollte die Summe der vorläufigen Zuteilungen auf EU Ebene größer sein, als die Gesamtmenge an für die übergangsweise kostenlose Zuteilung zur Verfügung gestellten Zertifikaten, wird grundsätzlich ein linearer Korrekturfaktor zur Anwendung gebracht, der alle Zuteilungen gleichmäßig kürzt.
- Schutz vor Abwanderung (Carbon Leakage): Anlagen, die abwanderungsgefährdeten Sektoren zugewiesen werden, erhalten weiterhin eine übergangsweise kostenlose Zuteilung in Höhe von 100% auf Basis der Benchmarks; für alle anderen Sektoren wird eine übergangsweise kostenlose Zuteilung in Höhe von 30%, der nach 2026 linear reduziert und 2030 auf null gesetzt wird (Ausnahme: für Fernwärme wird bis 2030 eine Zuteilung in Höhe von 30% beibehalten). Art. 10b der ETS-RL regelt welche Sektoren als abwanderungsgefährdet bewertet werden, wobei die erstmalige Einstufung für den Zeitraum 2021 bis 2030 gültig ist. Die Europäische Kommission hat diese Bewertung im Laufe des Jahres 2018 vorgenommen und dazu mit 15. Februar 2019 einen delegierten Beschluss (EU) 709/2019 (Beschluss zur Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht) vom 15. Februar 2019 gemäß Art. 10b der ETS-RL angenommen.
- Anpassung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an die reale Produktion: Art. 10a Abs. 21 der ETS-RL legt fest, dass bei einer Abweichung der Aktivitätsrate von mehr als 15% im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate, eine Anpassung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung vorgenommen wird. Von der Europäischen Kommission ist zur näheren Ausgestaltung gemäß Art. 10a Abs. 21 der ETS-RL ein delegierter Rechtsakt zu erlassen.
Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) hat 2016 einen Beschluss zu einem Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA) getroffen. CORSIA ist ein globaler marktbasierter Mechanismus, der darauf abzielt die Emissionen des internationalen Luftverkehrs auf dem Niveau des Jahres 2020, auch mittels „offsettings“ zu stabilisieren (auch bezeichnet als „CO2 neutrales Wachstum"). Die Arbeiten um diesen Mechanismus zu entwickeln sind noch nicht abgeschlossen, doch mit der Verordnung (EU) 2017/2392 (Verordnung über Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus) vom 13. Dezember 2017 wurde die EU Emissionshandelsrichtlinie abgeändert um den laufenden Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen. Diese unionsrechtlichen Bestimmungen sind in dieser Novelle im EZG 2011 nachzuziehen. In der Emissionshandelsrichtlinie ist nun festgelegt, dass das bestehende Regelungsregime für den Flugverkehr im Emissionshandel weitgehend unverändert bis zum Jahre 2023 fortgeschrieben wird und der Anwendungsbereich weiterhin auf innereuropäische Flüge limitiert („regional scope“) bleibt.
Die Europäische Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus und überprüft die Notwendigkeit die Richtlinie anzupassen. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Europäische Kommission deutlich vor 2023 einen Legislativvorschlag zur Regelung der Emissionen des Flugverkehrs ab 2023 vorlegen wird.
Der Hauptzweck der Novelle des EZG dient der Umsetzung von Unionsrecht, insbesondere der Emissionshandelsrichtlinie (Richtlinie 2018/410/EU), der Verordnung über die Gratiszuteilung (VO (EU) 2019/331) und des Beschlusses zur Carbon-Leakage Einstufung (Beschluss (EU) 2019/708), aber auch der Verordnung über CO2-neutrales Wachstum im Flugverkehr (Verordnung (EU) 2017/2392). Zuletzt wurden mit der Aktivitätsdatenverordnung (Verordnung (EU) 2019/1842) klare Regeln für Anpassungen der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung infolge von Produktionsänderungen gemäß Art. 10a Abs. 21 der ETS-RL vereinbart. Eine weitere wichtige Unionsrechtsquelle, die in der Novelle berücksichtigt wird, ist die Verordnung über die Überwachung und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen (Verordnung (EU) Nr. 2018/2066), die mit Stand Herbst 2020 einer weiteren Novellierung unterzogen wird. Die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs bildet Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung …“), da dieser – wie bereits in den Erläuterungen zum Emissionszertifikategesetz im Jahr 2011 ausführlich dargelegt wurde – mit einem besonderen Instrumentarium auf die Verringerung der Emission von Treibhausgasen – also von Substanzen, die unstrittig als Luftschadstoffe (vgl. § 2 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft) gelten – durch die Emittenten solcher Treibhausgase abzielt.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 2)
Zu Abs. 1 Z 2 lit. b:
Um den Verpflichtungen unter der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) nachzukommen, wurde die Emissionshandelsrichtlinie dahingehend erweitert, dass auch Bestimmungen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Luftverkehrstätigkeiten aufgenommen wurden, bei denen es sich nicht um innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten (Anhang 2) handelt. Die Europäische Kommission erneuert und veröffentlicht jährlich die Liste, in denen die Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, den einzelnen Mitgliedstaaten als Verwaltungsmitgliedstaat zugeteilt werden. Diese Zuteilung basiert auf den Emissionsdaten der einzelnen Personen, die in den Mitgliedstaaten Flugfahrzeuge betreiben.
Zur Veröffentlichung einer Liste von Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, siehe § 30 Abs. 6.
Zu Abs. 2:
Die Verpflichtung (im Fall von Änderungen der Richtlinie), zusätzliche Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung in den Geltungsbereich des EZG einzubeziehen („Opt-in“), bleibt gegenüber der Stammfassung des EZG 2011 unverändert. Die Verordnungsermächtigung zur unilateralen Aufnahme weiterer wirtschaftlicher Tätigkeiten wird hingegen gestrichen; dazu ist zu sagen, dass mit der Vorlage des EU-Klimazielplans auf EU-Ebene bereits ein Prozess zur weiteren Überarbeitung der EU-Emissionshandelsrichtlinie in Gang gesetzt wurde, in Rahmen dessen auch eine Ausweitung des Anwendungsgebiets des Handelssystems diskutiert wird.
Zu Z 5 (§ 3 Z 6 lit c):
Anlagen, für die innerhalb von 18 Monaten vor Beginn der jeweiligen Zuteilungsperiode eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen (§ 4) erteilt wurde, gelten für diese Zuteilungsperiode als neue Markteilnehmerin bzw. neuer Marktteilnehmer. Für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 gilt somit 30. Juni 2019 als Stichtag. Für die nachfolgenden Zuteilungsperioden gelten Anlagen als neue Markteilnehmerinnen bzw. neue Marktteilnehmer, für die nach dem 30. Juni 2024 bzw. jeweils fünf Jahre später erstmals eine Genehmigung gemäß § 4 erteilt wurden. Die Begriffsbestimmung entspricht der Emissionshandelsrichtlinie .
Zu Z 10 (§ 3 Z 14 und 15):
Damit werden die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Z 17 und 18 der Gratiszuteilungsverordnung umgesetzt.
Zu Z 13 (§ 4):
Zu Abs. 7:
Der Entzug einer Genehmigung gemäß § 4 mit Bescheid bedeutet für die Behörde und die Anlageninhaberinnen und Anlageninhaber einen erhöhten Aufwand. Daher soll die Genehmigung in bestimmten Fällen, die taxativ aufgezählt sind, ex lege erlöschen. Die Verweise auf die Periode 2008 bis 2012 entfallen. Stilllegungen werden in §§ 27 und 27a geregelt.
Zu Z 18 (§ 6):
Zu Abs. 1:
Gemäß Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 (Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, MRV-VO) ist regelmäßig zu überprüfen, ob die angewandte Überwachungsmethode verbessert werden kann. Zur Klarstellung für die Anlageninhaberinnen und Anlageninhaber wird diese Verpflichtung nunmehr in § 6 aufgenommen und eine Frist für die Übermittlung festgelegt. Auch für die anderen Meldepflichten gemäß § 6 Abs. 1 wird nun eine Frist vorgesehen.
Zu Abs. 2 und 3:
Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die Überwachungskonzepte jeweils mit den EU-rechtlichen Vorschriften konform sind; dies gilt insbesondere, wenn im genehmigten Überwachungskonzept Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 bestehen.
Zu Z 20 (§ 7):
Der Verweis auf die Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Artikel 14 der Emissionshandelsrichtlinie kann entfallen, da seit 2013 nur noch die Verordnung gemäß Artikel 14 anzuwenden ist (Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates). Da die Richtlinie nunmehr vorsieht, dass die Anhänge 4 und 5 mit delegierten Rechtsakten der Kommission geändert werden können, wurde in § 9 Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufgenommen, um derartige Änderungen in österreichisches Recht zu übernehmen.
Zu Z 21 (§ 8):
Zu Abs. 1:
In Abs. 1 wird die Bestimmung, auf welcher technischen und fachlichen Grundlage die Treibhausgasemissionen und die Tonnenkilometer aus Luftverkehrstätigkeiten überwacht werden, klarer und eindeutiger geregelt. Dabei werden auch die Verweise auf Rechtsnormen aktualisiert. Neben den Bestimmungen der Emissionshandelsrichtlinie, stellen die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 zur Überwachung und die Berichterstattung von Treibhausgasemissionen und ein delegierter Rechtsakt gemäß Art. 28c der Emissionshandelsrichtlinie (betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus) die Grundlage für die Überwachung der Treibhausgase dar. Mit der Ergänzung um die Überwachung für den globalen marktbasierten Mechanismus (CORSIA) im Überwachungskonzept sind die notwendigen Regelungen festgelegt, um den Berichtspflichten im Rahmen von CORSIA zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen nachzukommen.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 beinhaltet eine Klarstellung, dass nur jene Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, ein Überwachungskonzept vorlegen müssen, wenn diese Österreich als Verwaltungsstaat von der Europäischen Kommission gemäß Art. 18a Abs. 3 der Emissionshandelsrichtlinie zugewiesen worden sind. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die technische Prüfung der eingereichten Überwachungskonzepte des Umweltbundesamtes bedienen, wobei eine Genehmigung nur dann erfolgen darf, wenn das Konzept den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 entspricht.
Zu Abs. 3 bis 7:
Die Abs. 3 bis 7 stellen sicher, dass das Überwachungskonzept mit den EU rechtlichen Vorschriften (Verordnung (EU) Nr. 601/2012) übereinstimmt. Sie orientieren sich sinngemäß an der bereits bestehenden Regelung in § 6 für Anlagen. Diese sollen dazu führen, dass, wenn es auf Seiten der Person, die Luftfahrzeuge betriebt, zu Änderungen kommt, oder die Rechtslage sich ändert, das Überwachungskonzept geändert wird und dieses auch mit Bescheid vorgeschrieben wird.
Zu Z 22 (§ 9):
Zu Abs. 1:
Siehe die Erläuterungen zu § 7.
Artikel 28c der Emissionshandelsrichtlinie sieht vor, dass die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte erlassen kann, die eine angemessene Emissionsüberwachung, –berichterstattung und –prüfung für die Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) betreffen.
Zu Abs. 3:
Artikel 22 der Emissionshandelsrichtlinie sieht vor, dass die Europäische Kommission delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der Richtlinie erlassen kann. Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 soll eine rasche und unkomplizierte Umsetzung in österreichisches Recht sicherstellen.
Zu Abs. 4:
In diesem Absatz wurde nun klargestellt, in welchen Situationen eine Überprüfung der Anlage oder der Luftverkehrstätigkeit vorgenommen werden kann und wie in weiterer Folge die betreffenden Emissionen festgesetzt werden (§ 10a Abs. 1 Z 1).
Zu Z 23 (§ 10):
Zu Abs. 3:
Siehe die Erläuterungen zu § 7. Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/2067 (über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – AVVO) darf der Prüfbericht nur dann als zufriedenstellend befunden werden, wenn dieser keine wesentlichen Falschangaben – definiert in Art. 3 Abs. 6 – enthält. Demgemäß sind Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen, wenn Verstöße festgestellt werden, die zu wesentlichen Falschangaben führen.
Zu Abs. 4 (alt):
Die Bestimmung, dass Anlageninhaber vor Beginn der Handelsperiode dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie melden müssen, welche unabhängige Prüfeinrichtung sie beauftragen, kann entfallen, da sie in der Praxis totes Recht darstellt.
Zu Abs. 4 (neu):
Das Verhältnis zwischen der Überprüfung der Emissionen und der bescheidmäßigen Festsetzung gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 und 3 wird klargestellt.
Zu Z 29 (§ 20):
Mit der letzten Änderung der Emissionshandelsrichtlinie wurde das Handelssystem grundsätzlich periodenoffen gestaltet. Wesentliche Aspekte der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung, wie etwa Benchmarks, Basisdaten bzw. Übermittlung des Verzeichnisses gemäß § 24b, werden in Zuteilungsperioden zu je fünf Jahren beginnend mit 2021 behandelt. In Bezug auf die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilungen gibt es keine wesentliche Änderung im Vergleich zur seit 2013 geltenden Systematik, weshalb es keinen Grund mehr dafür gibt, den 5. Abschnitt in fixe Handelsperioden zu untergliedern. § 20 ist daher obsolet.
Zu Z 30 (§ 21):
Die Kernelemente der EU-weiten Versteigerung wurden mit der Änderung der Emissionshandelsrichtlinie nicht angepasst, und der Grundsatz in Artikel 10 Abs. 1, wonach sämtliche Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, zu versteigern sind, wurde beibehalten.
Artikel 10 Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie sieht einen Schlüssel zur Aufteilung der Versteigerungsmengen an die einzelnen EU-Mitgliedstaaten vor. Die Versteigerungen im Jahr 2018 erbrachten für Österreich Einnahmen von rund Euro 210 Millionen und im Jahr 2019 rund Euro 185 Millionen. Laut ersten Abschätzungen ist für die Zeit nach 2020 von jährlichen Versteigerungserlösen in ähnlicher Höhe auszugehen.
Zu Abs. 2:
Dieser Absatz bleibt unverändert. Artikel 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten mindestens 50% der Versteigerungserlöse oder deren finanzieller Gegenwert für die angeführten Zwecke verwendet werden sollten. Die Mitgliedstaaten müssen die Europäische Kommission über die Verwendung der Einnahmen regelmäßig im Rahmen der Berichtslegung zur Verordnung (EU) Nr. 601/2012 bzw. Verordnung (EU) Nr. 2018/1999 informieren.
Zu Z 33 (§ 23):
Gemäß Art. 10a Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie ist die Europäische Kommission beauftragt, unionsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate und für Stilllegungsregelungen ab 2021 zu erlassen. Diese wurden im Rahmen der Gratiszuteilungsverordnung erlassen. Die Verordnung wendet sich inhaltlich an die Anlagenbetreiber und entfaltet somit in vielen Bereichen direkte Wirkung.
Zuteilungsrelevante Aspekte, die nicht von der Gratiszuteilungsverordnung gedeckt sind bzw. eine klare nationale Umsetzung benötigen, wären gesondert in einer (nationalen) Verordnung zu regeln. Dies betrifft etwa die Höhe der linearen Faktoren, die für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3, neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gemäß § 25a bzw. Luftverkehrstätigkeiten in den Jahren 2021 bis 2023 zur Anwendung kommen, aber auch weitergehende Aspekte der Bezugsdatenerhebung und Fristenläufe. § 23 enthält aus diesem Grund eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie .
Zu Z 38 (§§ 24a, 24b und 24c):
Während der Erstellung des Gesetzentwurfes war ein Vorschlag für eine delegierte EU-Verordnung gemäß Art. 10a Abs. 21 der Richtlinie 2003/87/EG zur Regelung der Vorgangsweise bei Anpassung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung gemäß Art. 10a Abs. 20 der Aktivitätsänderungen von mehr als 15% im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate noch in Diskussion. Diese Verordnung soll Ende 2019 in Kraft treten.
Zu § 24a:
Dieser Paragraph regelt den Plan zur Überwachungsmethodik sowie die Berichterstattung der jährlichen Aktivitätsraten für jene Anlagen, die eine übergangsweise kostenlose Zuteilung ab 2021 erhalten. Der jährlich vorzulegende Aktivitätsbericht dient als Basis für die Entscheidung, ob eine Anpassung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung gemäß Art. 10a Abs. 20 der Emissionshandelsrichtlinie notwendig ist.
Zu Abs. 1 und 2:
Der Bericht wird auf Basis eines Plans zur Überwachungsmethodik erstellt, der gemäß § 24b als Teil des Antrags auf übergangsweise kostenlose Zuteilung vorzulegen ist und den Vorgaben der Gratiszuteilungsverordnung zu entsprechen hat. Dieser Plan ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu prüfen und (im Falle von Bestandsanlagen) bis 31. Dezember 2020 zu genehmigen bzw. sofern ein vollständiger Plan nicht rechtzeitig eingereicht wird, binnen drei Monaten; dies gilt etwa für Neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer. Dabei kann das Umweltbundesamt mit einer inhaltlichen Prüfung betraut werden. Sollte der Plan zwar vollständig sein, jedoch nicht gänzlich den Vorgaben des Artikel 8 der Gratiszuteilungsverordnung entsprechen, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Genehmigung mit Auflagen erteilen. Dabei wird auch ein Zeithorizont festgelegt werden, im Rahmen dessen die Auflagen zu erfüllen sind.
Zu Abs. 3:
Der Plan der Überwachungsmethodik ist im Einklang mit den Vorgaben der Gratiszuteilungsverordnung periodisch zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, wobei die Empfehlungen des Prüfberichtes mitberücksichtigt werden sollen. Wesentliche Änderungen – dabei handelt es sich vor allem um Änderungen der Abgrenzung von Anlagenteilen, den Betrieb neuer Anlagenteile bzw. Schließungen, den Wechsel der Überwachungsmethodik, von Standardwerten bzw. Schätzmethoden – bedürfen jedenfalls einer Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie . Diese Änderungen sind zeitnahe, jedenfalls zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu melden, damit die jährliche Berichterstattung gemäß Abs. 4 auf Basis eines aktuellen Plans erfolgen kann. Auch im Falle von wesentlichen Änderungen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei Vorlage eines vollständigen jedoch nicht gänzlich den Vorgaben des Artikel 8 der Gratiszuteilungsverordnung entsprechenden Plan eine Genehmigung mit Auflagen erteilen. Dabei wird auch ein Zeithorizont festgelegt werden, im Rahmen dessen die Auflagen zu erfüllen sind.
Zu Abs. 4 und 5:
Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Anlagen, die einen Antrag gemäß § 24b und 25a gestellt haben, haben ab 2021 jährlich jeweils bis zum 31. März Aktivitätsberichte zu erstellen, wobei im Jahr 2021 einmalig die Aktivitätsdaten der beiden vorangegangenen Jahre zu melden sind (d.h. mit dem Bericht, der bis 31.3.2021 vorzulegen ist, werden die Aktivitätsdaten für die Jahre 2019 und 2020 gemeldet). Die damit gemeldeten Daten werden herangezogen, um eine etwaige Anpassung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung vornehmen zu können. Diese Berichte sind auf Basis näherer Bestimmungen, die in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission determiniert werden, des aktuellen Plans der Überwachungsmethodik sowie des Prüfberichts an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Sollte ein Plan erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden, dann ist der erste Aktivitätsbericht bis Ende März des Folgejahres auf Basis des vorgelegten Plans zu erstellen. Dies betrifft vor allem neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, die den Plan zur Überwachungsmethodik gemäß § 25a mit dem Tag der Aufnahme des Normalbetriebs zu übermitteln haben.
Zu Abs. 6:
Die bereits geprüften Aktivitätsberichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuerkennen, sofern keine Zweifel daran bestehen, dass zu den Aktivitätsraten und anderen für die Zuteilung relevanten Daten korrekte Angaben gemacht wurden. Dabei kann das Umweltbundesamt mit einer inhaltlichen Prüfung betraut werden. Sollten begründete Zweifel vorliegen, die nicht zufriedenstellend ausgeräumt werden können, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtigstellung mit Bescheid aufzutragen. Damit wird sichergestellt, dass die jährlichen Aktivitätsdaten methodisch mit dem Plan der Überwachungsmethodik im Einklang stehen. Bei der Prüfung der Berichte über die jährlichen Aktivitätsdaten wird die Vorgangsweise aus Artikel 10 Abs. 3 angewendet.
Zu Abs. 7 und 8:
Sollte kein Aktivitätsdatenbericht fristgerecht vorgelegt werden, bzw. kein (zufriedenstellendes) Prüfgutachten vorliegen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Aktivitätsrate auf methodisch konservativer Basis abzuschätzen. Dabei ist darauf zu achten, dass aus der Abschätzung jedenfalls kein Anspruch auf eine höhere Zuteilung (höher als im letzten Jahr der Anlagen zugeteilt wurde) resultiert. Diese Aktivitätsrate wird in weiterer Folge für die Zuteilung gemäß §°24b und c herangezogen.
Zu § 24b:
Dieser Paragraph regelt die Antragsstellung für übergangsweise kostenlose Zuteilungen ab 2021 für Bestandsanlagen gemäß § 3 Abs. 5.
Zu Abs. 1 und 3:
Für Anlagen, für die ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann ein Antrag gestellt werden, der neben dem Plan der Überwachungsmethodik – geregelt in § 24a – einen Bezugsdatenbericht und einen Prüfbericht zu beinhalten hat. Die im Bezugsdatenbericht gemeldeten Daten werden für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten herangezogen, die – ohne Berücksichtigung des Korrektur- bzw. linearen Faktors – auf folgenden Parametern beruht:
- Historische Aktivitätsdaten: Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie wird für den Zuteilungszeitraum 2021 – 2025 der Mittelwert der Aktivitätsdaten der Jahre 2014 – 2018 herangezogen. Für alle weiteren Zuteilungszeiträume werden die darauffolgenden Fünfjahreszeiträume herangezogen (also für 2026 – 2030 die Jahre 2019 – 2023 usw.).
- Benchmarks: Gemäß Art. 10a Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie wurden Benchmarks auf Basis der 10 Prozent emissionseffizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in den Jahren 2007 und 2008 ermittelt, die für den Zuteilungszeitraum 2021 – 2025 auf Basis der Daten für 2016 und 2017 aktualisiert werden. Die daraus resultierende Verbesserungsrate wird bis zum Jahr 2023 (Mitte des Zuteilungszeitraums 2021 – 2025) fortgeschrieben und für die Zuteilungen 2021 – 2025 herangezogen. Für den nachfolgenden Zuteilungszeitraum wird eine Neuberechnung vorgenommen, die bis 2028 fortgeschrieben wird. Die jährliche Verbesserungsrate liegt bei mindestens 0,2 Prozent und maximal 1,6 Prozent.
- Carbon Leakage Faktor: Gemäß Art. 10b der Emissionshandelsrichtlinie wurde festgelegt, dass besonders abwanderungsgefährdete Sektoren und Teilsektoren übergangsweise mit einer Gratiszuteilung unterstützt werden sollen. Der Kommission wurde in Abs. 5 die Befugnis übertragen, in einem delegierten Rechtsakt die betroffenen Sektoren zu definieren. Dafür wurde mit 15. Februar 2019 ein delegierter Beschluss vorgelegt, der nach zweimonatiger Einspruchsfrist Mitte April in Kraft treten wird. Während für alle nicht abwanderungsgefährdeten Sektoren und Teilsektoren der Anspruch einer übergangsweisen kostenlosen Zuteilung mit maximal 30 Prozent gedeckelt wird (Carbon-Leakage-Faktor 0,3) und grundsätzlich mit 2030 (Ausnahme: Fernwärme) auslaufen wird, wird für die abwanderungsgefährdeten Sektoren und Teilsektoren ein Carbon-Leakage-Faktor von 1 angewendet. Mit Artikel 4 der RL 2018/410 wurde festgelegt, dass die Carbon Leakage Einstufung, die mit Beschluss 2014/746/EU ursprünglich für den Zeitraum 2015-2019 festgelegt wurde, bis inklusive 2020 verlängert wird. Aufgrund der direkten Gültigkeit des Beschlusses, wie auch dessen Verlängerung über die Novellierung der Emissionshandelsrichtlinie ist keine nationale Anpassung nicht vorzunehmen. Die aktuelle Carbon Leakage Einstufung bleibt somit auch für die österreichischen Anlagen bis Ende 2020 aufrecht.
Im Bezugsdatenbericht werden einerseits die historischen Aktivitätsdaten für jede Anlage abgefragt; zusätzlich dazu, die – ebenfalls historischen – Informationen und Daten, die für die Aktualisierung der Benchmarks des betreffenden Sektors oder Teilsektors relevant sind.
Der Bezugsdatenbericht sowie auch der Plan der Überwachungsmethodik sind dabei einer Verifizierung durch eine unabhängige Prüfeinrichtung zu unterziehen, wobei ein Prüfbericht zu erstellen ist. Der Plan der Überwachungsmethodik ist letztlich in weiterer Folge gem. Artikel 6 der Gratiszuteilungsverordnung bis 31.12.2020 zu genehmigen. Für alle Berichte sind Berichtsvorlagen zu verwenden, die auf der Webseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Download zur Verfügung gestellt werden.
Der Antrag ist für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum (2021-2025, 2026-2030 usw.) gesondert zu stellen, wobei auf Basis der Gratiszuteilungsverordnung grundsätzlich der 30. Mai 2019 bzw. 30. Mai 2024 als Frist vorgesehen sind. Den Mitgliedstaaten wird davon abweichend ein Spielraum von ± einem Monat eingeräumt. Eine abweichende Frist kann im Rahmen der Verordnung gemäß § 23 festgelegt werden, wobei in der Novelle 2019 für den ersten Fünfjahreszeitraum eine maximale Fristverlängerung bis 30. Juni 2019 vorgesehen wurden und für den nächsten Fünfjahreszeitraum 30. Mai 2024 beibehalten wurde. Für den Fall, dass ein Antrag von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abgelehnt wird, ist der Antrag gem. den Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsrechts mit Bescheid abzuweisen.
Zu Abs. 2:
Nach Vorlage sind die Bezugsdaten- und Prüfberichte von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß den Vorgaben der Gratiszuteilungsverordnung zu überprüfen, wobei die Expertise des Umweltbundesamtes zu Rate gezogen werden kann. Bei der Prüfung stehen vor allem jene Aspekte im Vordergrund, die Auswirkungen auf die historischen Aktivitätsdaten haben, wobei bei Bedarf die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber beauftragt werden kann, weitere Daten zu übermitteln. Auf dieser Grundlage wird letztlich die historische Aktivitätsrate für die betreffende Anlage bzw. die einzelnen Anlagenteile festgelegt.
Zu Abs. 4:
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie ist bis 30. September 2019 ein nationales Verzeichnis zu erstellen, in dem die Anlagen, die für den Zeitraum 2021 – 2025 am Emissionshandel teilnehmen aufgelistet sind. Dazu sind weitere spezifische Daten, z. B. anlagenbezogene Informationen, zu übermitteln, aber auch zuteilungsrelevante Daten, für die Anlagen, die einen Antrag gemäß Abs. 1 gestellt haben. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung für den betreffenden Zeitraum haben Anlagen, die keinen Antrag gestellt haben.
Die Kommission unterzieht die einzelnen Verzeichnisse der EU-Mitgliedstaaten einer Prüfung und errechnet die aktualisierten Benchmarks. Die Kommission wurde gemäß Art. 10a Abs. 2 der Emissionshandelsrichtlinie beauftragt, die für den Zeitraum 2021 – 2025 geltenden Benchmarks in einem Durchführungsrechtsakt anzunehmen. Auf Basis der neu erlassenen Benchmarks müssen die EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 6 der Gratiszuteilungsverordnung das Verzeichnis erneut an die Kommission notifizieren, wobei darin bereits die vorläufigen jährlichen Zahlen der kostenlos zuzuteilenden Zertifikate enthalten sein werden.
Darüber hinaus hat die Kommission das Recht, Einträge in die Liste abzulehnen, wodurch ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung erlischt.
Sollte die vorläufige Gesamtmenge an Zuteilungen für alle EU-Mitgliedstaaten die für die übergangsweise kostenlose Zuteilung zur Verfügung gestellte Menge an Zertifikaten überschreiten, so errechnet die Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Emissionshandelsrichtlinie einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor.
Der Entwurf des Abs. 4 legt weiters fest, dass nach Notifikation des nationalen Verzeichnisses eine Liste mit den Anlagen, die für den Zeitraum 2021 – 2025 am Emissionshandel teilnehmen, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist. Sollte sich zeigen, dass einerseits emissionshandelspflichtige Anlagen nicht auf diese Liste aufgenommen wurden bzw. Anlagen gelistet wurden, die nicht dem Emissionshandel unterliegen, können die betroffenen Inhaberinnen oder Inhaber einen Antrag auf Feststellung gemäß § 2 Abs. 6 stellen.
Zu § 24c:
Dieser Paragraph regelt die Zuteilung und Vergabe der übergangsweise kostenlosen Zertifikate ab 2021.
Zu Abs. 1:
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die übergangsweise kostenlose Zuteilung für das jeweils laufende Jahr an die jeweiligen Anlagen zu buchen. Die Buchung hat auf Basis der Art. 10a und 10b der Emissionshandelsrichtlinie und der Berechnungsmethoden der Gratiszuteilungsverordnung zu erfolgen. Darüber hinaus sind die linearen Faktoren des Anhangs 9 für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 bzw. neue Marktteilnehmer gemäß § 25a anzuwenden. Es handelt sich bei den Buchungen, die bis spätestens 28. Februar jährlich vorgenommen werden, um Buchungen auf Basis der Informationen, die bis dahin verfügbar sind. Etwaige Änderungen der Zuteilung, die sich aus der Vorlage des Aktivitätsberichtes gemäß Abs. 2 ergeben, können zu dem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigt werden.
Zu Abs. 2 und 3:
Durch die Änderung der Emissionshandelsrichtlinie wurde das Zuteilungssystem flexibilisiert und näher an die aktuellen Produktionsmengen angepasst. In Art. 10a Abs. 20 der Richtlinie wurden Schwellenwerte definiert, ab deren Überschreitung eine Anpassung der Zuteilung notwendig wird. Die zur Prüfung notwendigen Daten werden in den verifizierten Aktivitätsberichten gemäß § 24a Abs. 4 ab dem Jahr 2020 jährlich bis 31. März des jeweiligen Jahres vorgelegt. Sollte die Prüfung der Daten ergeben, dass eine Änderung der Zuteilung vorzunehmen ist, muss die entsprechende Änderung der Europäischen Kommission notifiziert werden. Diese Vorgangsweise gilt sinngemäß auch für Schätzungen gemäß Art. 24a Abs. 7 oder 8. Dafür ist eine Frist mit 30. April vorgesehen, die sich in Fällen von begründeten Zweifeln am Aktivitätsbericht bzw. Schätzungen (§ 24a Abs. 6 bis 8) verlängert.
Zu Abs. 4:
Nach Annahme einer Entscheidung durch die Europäische Kommission wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Zuteilung binnen acht Wochen mittels Bescheid angepasst und die Differenz ist binnen vier Wochen zubuchen. Sollte eine Minderbuchung erforderlich sein, wäre die Differenz von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber binnen vier Wochen zurückzubuchen, ansonsten wird eine Kontosperre ausbesprochen. Gemäß Art. 20 Abs. 7 der Registerverordnung (VO (EU) 1122/2019) können Kontoinhaber das Register anweisen, eine Transaktion durchzuführen, wenn sie dazu selbst nicht in der Lage sind; damit könnte die Überallokation rückgebucht werden.
Zu Z 41 (§ 25a):
Zu Abs. 1 und 2:
Ab 2021 gilt eine Anlage als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer, wenn die Genehmigung gemäß § 4 später als drei Monate vor der Übermittlung des Verzeichnisses gemäß § 24b – dies ist für den Zeitraum 2021 bis 2025 der 30. Juni 2019 – erteilt wurde.
Diese Anlagen gelten jedoch nur für den betreffenden Fünfjahreszeitraum als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer, für jeden weiteren Zeitraum sind sie als Bestandsanlagen zu behandeln.
Der Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung kann gemäß den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 der Gratiszuteilungsverordnung binnen sechs Monaten nach Vorlage des Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate des ersten vollständigen Kalenderjahres nach Aufnahme des Normalbetriebs gestellt werden; als Normalbetrieb gilt der erste Tag des Betriebes. Auf Basis dieses Berichtes wird gemäß den Vorgaben der Art. 17 und 18 der Gratiszuteilungsverordnung die historische Aktivitätsrate und die übergangsweise kostenfreie Zuteilung errechnet. Für die Antragsstellung ist ein Datenbericht, ein Plan zur Überwachungsmethodik und ein Prüfbericht vorzulegen, wobei die Daten in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 der Gratiszuteilungsverordnung zu prüfen sind. Unabhängig davon ist der Plan zur Überwachungsmethodik bereits mit Aufnahme des Normalbetriebs vorzulegen. Dieser bildet die Basis für die Übermittlung des geprüften Berichtes über die jährliche Aktivitätsrate gemäß § 24a Abs. 4 und 5 und ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 24a Abs. 2 binnen drei Monaten zu genehmigen.
Zu Abs. 4 und 5:
Bei Vorliegen eines vollständigen Antrages hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie binnen vier Wochen eine Notifikation an die Europäische Kommission vorzunehmen und binnen acht Wochen nach positiver Entscheidung die endgültige Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen und auf das Konto der jeweiligen Anlage zu buchen. Dabei ist der lineare Faktor für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gemäß Anhang 9 zur Anwendung zu bringen.
Zu Z 48 (§§ 27a, 27b und 27c):
Zu § 27a:
Die Stilllegungsregelung wird ab 2021 vereinfacht, wobei nun klare Kriterien (Abs. 1 Z 1 und 2) festgelegt werden. Als wichtigste Änderung im Vergleich zu den Jahren 2013 bis 2020 ist zu sehen, dass Anlagen, die die Schwellenwerte des Anhang 3 unterschreiten (Abs. 1 Z 1), als stillgelegt gelten und im darauffolgenden Jahr nicht mehr dem Emissionshandel unterliegen.
Zu § 27b:
Inhaber von Anlagen können gemäß Art. 24 der Gratiszuteilungsverordnung jederzeit auf kostenlose Zuteilung verzichten. Dieser Verzicht gilt für den betreffenden Zuteilungszeitraum (2021-2025 oder darauffolgende Fünfjahreszeiträume).
Zu § 27c:
Dieser Paragraph regelt die Vorgangsweise bei Anlagenspaltungen bzw. Fusionen gemäß Art. 25 der Gratiszuteilungsverordnung.
Zu Z 50 (§ 29):
Siehe sinngemäß Erläuterungen zu § 21 Abs. 2 betreffend Anlagen.
Zu Z 51 (§ 30):
Art. 28a der Emissionshandelsrichtlinie setzt das bestehende System der Zuteilungen von Zertifikaten für die Jahre 2020 bis 2023 fast unverändert fort. Bevor die Auswirkungen von CORSIA abgeschätzt werden können, wird das bestehende System mit reduzierten Anwendungsbereich auf innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten fortgesetzt. Die Zuteilungen bleiben daher für diese Jahre unverändert, es kommt lediglich ab 2021 auch bei den Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, zur Anwendung eines linearen Reduktionsfaktors gemäß Art. 9 der Emissionshandelsrichtlinie, der die Menge der unionsweit zugeteilten Zertifikate limitiert. Auch das bestehende Procedere, mit Zuteilung mit Bescheid und Buchung, wird fortgeschrieben. Diese Fortschreibung ist abhängig von einer allfälligen Änderung der Richtlinie zur vollständigen Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und gleichzeitigen Einhaltung der Verpflichtung zur gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen gemäß Art. 28b der Richtlinie. Da es zu einer Fortschreibung der Zuteilung für die Jahre 2021 bis 2023 kommt, ist auch keine neue Datenerhebung für den Tonnen- Kilometerbericht notwendig.
Zu Abs. 5:
Die Emissionshandelsrichtlinie sieht eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der zugeteilten Emissionszertifikate vor. Diese dient lediglich der Transparenz und Information. Sie hat keine Auswirkung auf die tatsächliche Zuteilung oder Buchung von Zertifikaten, sodass auch keine weitergehenden rechtlichen Ansprüche daraus abgeleitet werden können.
Zu Abs. 6:
Die Bestimmung betreffend die Buchung von Emissionszertifikaten bleibt unverändert und gilt auch für die Jahre 2021 bis 2023.
Zu Abs. 7:
Mit dieser Bestimmung ist es zulässig, Abänderungen von Bescheiden zur Zuteilung von Zertifikaten vorzunehmen. Z 1 und 2 entsprechen den Bestimmungen des Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters (Registerverordnung).
Zu Z 52 (§ 31):
Die Bestimmung betreffend die Sonderreserve wird wie für § 30 möglichst unverändert für die Jahre 2021 bis 2023 fortgeschrieben, wobei auch hier der lineare Reduktionsfaktor gemäß Art. 9 der Emissionshandelsrichtlinie, wie er in Anhang 9 abgebildet ist, und die Möglichkeit zur Änderung des Bescheids zur Anwendung kommen.
Mit Abs. 8 wird Art. 28a Abs. 2 zweiter Satz der Emissionshandelsrichtlinie entsprochen, der vorsieht, dass Zertifikate, die nicht aus der Sonderreserve zugeteilt werden, zu löschen sind.
Zu Z 53 (§ 32):
Zu Abs. 1:
Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG legt fest, dass Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Zertifikate bis zum 30. April in Höhe der verifizierten Emissionen des Vorjahres abzugeben sind. Gemäß EuGH-Urteilen „EuGH 17.10.2013, C-203/12“ bzw. „EuGH 29.4.2015, C-148/14“ sind diese Absätze dahingehend auszulegen, dass dieser nicht anzuwenden ist, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass die Emissionen des Vorjahres als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht.
Zu Abs. 3:
Die Bestimmung in Abs. 3 kodifiziert eine Rechtsfolge, die sich bereits aus der dinglichen Wirkung des Genehmigungs- und (für Anlagen mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung) Zuteilungsbescheids ergibt, nämlich die Verpflichtung für die Inhaberin oder den Inhaber einer Anlage, bei Übernahme bzw. Fortführung des Betriebs der Anlage gleichermaßen in Rechte und Pflichten, die sich aus dem Emissionshandel ergeben, einzutreten. Demgemäß trifft die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 stets die Person, die oder der im Abgabezeitpunkt Inhaberin oder Inhaber der Anlage ist – unabhängig davon, ob diese Person im Kalenderjahr, für welches die Emissionszertifikate abzugeben sind, Inhaberin oder Inhaber der Anlage war. Diese Regelung gilt auch im Insolvenzfall, wenn die Anlage weitergeführt wird. Wenn die Anlage nicht weitergeführt wird, trifft die Verpflichtung zur Abgabe die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter.
Zu Z 54 (§ 33):
Siehe Erläuterungen zu § 32.
Zu Z 66 (§ 43 Abs 1):
Im Sinne des Artikel 111 Abs. 2. der Registerverordnung werden bereits seit 2005 Gebühren für die Kontoverwaltung von den Kontoinhaberinnen bzw. Kontoinhabern getragen, als Kostenersatz für die Betreuung und Administration des Registers und der einzelnen Registerkonten. Für die Ermittlung der Aufteilung der Kosten werden bei Konten von Anlagenbetreiberinnen und –betreibern bzw. Luftfahrzeugbetreiberinnen und –betreibern derzeit die durchschnittlichen Emissionen der letzten drei verfügbaren Jahre herangezogen. Für Personen-, Händler- und ehemalige Anlagenkonten wird ein fixer Kostenersatz verrechnet. Die Gebühren werden auch in Zukunft einer periodischen Anpassung unterzogen, mit dem Ziel Aufkommensneutralität bei der Verwaltung des Registers und der Betreuung der Kontoinhaberinnen und –inhaber über die Handelsperiode betrachtet sicherzustellen. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Registerstelle keinen Gewinn mit der Führung des Registers machen soll.
Zu Z 68 (§ 43 Abs 5 und 6):
Zu Abs. 5:
Die Registerverordnung sieht mehrere Fälle vor, in denen die Registerverwaltung Konten auf Anordnung der Behörde zu schließen hat:
Antrag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers
Entzug der Anlagengenehmigung oder Stilllegung der Anlage
Zusammenschluss von Luftfahrzeugunternehmen oder Einstellung der Luftverkehrstätigkeit
Keine Lösung von Situationen, die zu einer Sperre des Kontos geführt haben
Keine Transaktionen auf einem Handelskonto für mindestens ein Jahr.
Für auf dem Konto vorhandene Emissionszertifikate wird eine Regelung getroffen, die es ermöglicht, die Zertifikate auf ein gemeinsames Konto zu übertragen.
Zu Abs. 6:
Bisher wurden die Emissionszertifikate von geschlossenen Konten auf gesonderte Treuhandkonten übertragen, was hohen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Registerstelle bedingt. Daher wird analog zur Regelung in Abs. 5 festgelegt, dass diese Zertifikate nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht und die Konten geschlossen werden.
Zu Z 69 (§ 44):
In der Emissionshandelsrichtlinie und auch in den darauffolgenden Novellen wurde der Rechtscharakter der Emissionszertifikate nicht geregelt, die Mitgliedstaaten hatten daher Spielraum für Festlegungen. Das Emissionszertifikategesetz 2011 sieht für die Emissionszertifikate den Rechtscharakter einer Ware vor.
In der Richtlinie MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU), die ab 3. Jänner 2018 anzuwenden ist, wird erstmals der Handel mit Emissionszertifikaten als Wertpapierdienstleistung eingestuft, daher ist eine Änderung des § 44 erforderlich, um dieser Charakterisierung Rechnung zu tragen. Die Richtlinie MiFID II wurde in Österreich durch das Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 umgesetzt. Die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, sind auf der Homepage des Österreichischen Emissionshandelsregisters dargestellt (http://www.emissionshandelsregister.at/ms/emissionshandelsregister/de/ehr_rechtliches/ehr_mifid/).
Zu Z 74 (§ 50):
§ 50 regelt die Kostentragung für alle in der Bestimmung explizit gelisteten Verfahren. Die Textierung ist bereits in der geltenden Fassung verankert und vergleichbaren Bestimmungen in anderen Materiengesetzen (u.a. UVP-G) nachgebildet. Sie ist insbesondere für Kosten von Bedeutung, die das Umweltbundesamt in einem der gelisteten Verfahren für die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erbringt.
Zu Z 78 (§ 53 Abs. 3):
Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG legt fest, dass Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Zertifikate bis zum 30. April in Höhe der verifizierten Emissionen des Vorjahres abzugeben sind. Gemäß EuGH-Urteilen „EuGH 17.10.2013, C-203/12“ bzw. „EuGH 29.4.2015, C-148/14“ sind diese Absätze jedenfalls dahingehend auszulegen, dass ein Betreiber zu bestrafen ist, der die Zertifikate nicht bis zum 30. April abgegeben hat, auch wenn er über eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten verfügt. Nicht Anwendung finden die Absätze, wenn sich nach einer zusätzlichen von der zuständigen nationalen Behörde nach Ablauf der Abgabefrist durchgeführten Prüfung herausstellt, dass diese Emissionen als zu gering ausgewiesen wurden, so dass die Anzahl der abgegebenen Zertifikate nicht ausreicht. Damit zeigt sich klar, dass der Grund für die nicht fristgerechte Abgabe der Zertifikate unerheblich ist.
Zu Z 80 (§ 53b):
Für das System der Personen, die Luftfahrzeuge betreiben, werden zahlreiche bestehende Ausnahmen bis 2023 fortgeführt. Der Anwendungsbereich der Zuteilung und Abgabeverpflichtung bleibt zumindest bis 2023 auf innereuropäische Flugverkehrstätigkeiten beschränkt.
Abs. 4 basiert auf Art. 28a Abs. 3 der ETS-RL, der vorschreibt, dass bei einem eingeschränkten Anwendungsbereich („regional scope“) auch die Menge der zu versteigernden Zertifikate zu reduzieren ist.
Zu Z 86 (§ 59 Abs. 7 und 8):
Neben jenen Bestimmungen, die gemäß Abs. 7 mit Ablauf des Tages der Kundmachung In- bzw. Außerkrafttreten, sieht Abs. 8 ein gesondertes, späteres Außerkrafttreten (zum 31.12.2021) für andere Bestimmungen vor, welche die Jahre 2013 bis 2020 betreffen.
Zu Z 101 (Anhang 9):
In Anhang 9 sind Faktoren festgelegt, für hocheffiziente KWK-Anlagen, die Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß § 22 Abs. 3 haben, für neue Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer gemäß § 25a und für Flugverkehrstätigkeiten gemäß §§°30 und 31.
Für hocheffiziente KWK-Anlagen wird der lineare Faktor ab 2021 mit 2,2 Prozent pro Jahr aufsetzend auf den für die Jahre 2013 bis 2020 geltenden Faktor errechnet. Dieser Faktor kommt in den Jahren zum Einsatz, in denen kein sektorübergreifender Korrekturfaktor gemäß Art 10 Abs. 5 ETS-RL zur Anwendung kommt. Für neue Marktteilnehmer kommt ein linearer Faktor zur Anwendung, der beginnend mit 1 im ersten Jahr der jeweiligen Zuteilungsperiode jährlich mit 2,2 Prozent verringert wird. Für die Zuteilungen an Personen, die Luftfahrzeuge betreiben und gemäß §§°30 und 31 Anspruch auf Zuteilung auf eine Fortführung der Zuteilung für 2021 bis 2023 haben, wird der lineare Faktor von 2,2% ab 2020 für Flugverkehrstätigkeiten zur Anwendung gebracht. Alle linearen Faktoren dienen ausschließlich der Umsetzung der Emissionshandelsrichtlinie.