473 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. An § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Fahrten gem. § 14 Abs. 1b und 1c darf jedoch kein Fahrpreisanzeiger vorgeschrieben werden.“

2. § 14 Abs. 1b lautet:

„(1b) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, kommen in einer Verordnung gem. Abs. 1 festgelegte verbindliche Tarife nicht zur Anwendung. Es dürfen jedoch in dieser Verordnung anstelle verbindlicher Tarife für eine solche Fahrt sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte einschließlich von Zuschlägen gem. Abs. 4 festgelegt werden; wird in der Verordnung kein Mindestentgelt festgelegt, so beträgt dieses jedenfalls die Summe aus Grundentgelt und für die jeweilige Beförderung vorgesehenen Zuschlägen gemäß Abs. 4 bzw. – sofern keine solchen Entgelte Bestandteile des Tarifs sind – jedenfalls fünf Euro. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden.“

3. Nach § 14 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, darf bei der Bestellung auch angeboten werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen, die gegebenenfalls an verschiedenen Stellen aufgenommen und/oder abgesetzt werden. In diesem Fall ist

           1. die aufgrund der Aufnahme weiterer Fahrgäste voraussichtliche verlängerte Fahrtdauer sowie

           2. das Ausmaß der Herabsetzung des Fahrpreises

im Vorhinein bekanntzugeben. Wurde eine Verordnung gem. Abs. 1 erlassen, darf der Fahrpreis für jeden Fahrgast keinesfalls das in der Verordnung festgelegte Mindestentgelt unterschreiten bzw. – wenn in der Verordnung kein Mindestentgelt festgelegt wurde – nicht weniger als drei Euro betragen. Der Fahrpreis ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen bei der Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden.“

4. An § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1b und 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

5. Im gesamten Gesetzestext wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.