Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der ab 1.1.2021 gültigen Fassung wird hinsichtlich Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, geändert.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 3):

Für Beförderungen nach § 14 Abs. 1b und 1c entfällt eine allenfalls in der Betriebsordnung eines Landes vorgesehene Taxameterpflicht, da der Fahrgast zur Bestellung einen vorab bekanntgegebenen maximalen Fahrpreis bestätigen muss.

Zu Z 2 und 3 (§ 14 Abs. 1b und 1c):

Für Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht am Taxistandplatz aufgenommen oder das Taxi auf der Straße herbeigewinkt wird, sollen in einer Tarifverordnung nach § 14 Abs. 1 festgelegte, verbindliche Tarife nicht zur Anwendung kommen. Stattdessen hat der Landeshauptmann die Möglichkeit, einen Tarif in Form einer Bandbreite oder in Formen von Mindest- oder Höchstentgelten festzulegen. Nur für den Fall, dass kein Mindestentgelt festgelegt wird, soll dieses die Summe aus in der Tarifverordnung allenfalls festgelegtem Grundentgelt und eventuellen Zuschlägen nicht unterschreiten dürfen; gibt es solche Festlegungen in der Tarifverordnung nicht, so scheint ein gesetzlich festgelegtes Mindestentgelt in der Höhe von 5 Euro angemessen.

Weiters wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich mehrere Fahrgäste, die an verschiedenen Punkte zu- und aussteigen, ein Taxi teilen. Auch hier ist aber Voraussetzung, dass das Taxi mittels Telefon oder Internet bestellt wird, und der Fahrpreis muss für die Fahrgäste billiger sein als bei einer Individualfahrt. Gleichzeitig wird auch hier eine absolute Untergrenze für den Fahrpreis festgelegt, in diesem Fall pro Fahrgast.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 9):

In Übereinstimmung mit dem Inkrafttreten des verwiesenen § 14 Abs. 4 i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2019, welches durch das 4. COVID19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, mit 1. Jänner 2021 festgelegt wurde, sollen auch die vorliegenden Änderungen mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten.

Zu Z 5:

Im gesamten Text des Gelegenheitsverkehrsgesetzes wird die Bezeichnung des zuständigen Ministeriums bzw. des/der zuständigen Bundesministers/in auf die aktuelle Bezeichnung geändert.