Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie Erleichterung der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten

-       Verhinderung einer mehrfachen Erstattung der Kapitalertragssteuer

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erweiterung des Anwendungsbereichs des Kontenregisters und des Kreises der abfrageberechtigten Behörden

-       Durchführung des Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes und Verbesserung des Informationsaustausches

-       Ermöglichung der Amtshilfe zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und den Abgabenbehörden

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Für die Erweiterung des Kreises der einzubeziehenden Konten und Schließfächer, die zusätzliche Einbindung der gewerblichen Schließfachanbieter und die Einrichtung der neuen Abfrageberechtigungen fallen Errichtungskosten von 120.000 Euro an. Da der Funktionsumfang des Registers ansonsten aber unverändert bleibt, ist mit keinem nennenswerten Anstieg der Betriebskosten zu rechnen.

Die Bedeckung der Errichtungskosten wird im Rahmen des Budgetvollzuges aus dem Detailbudget 15.01.01 (Zentralstelle) sichergestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

Anpassung des Kontenregisters

120

0

0

0

0

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 365.000,- pro Jahr verursacht.

Aufgrund der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) müssen von Kredit- und Finanzinstituten auch Konten im Kreditgeschäft und Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten, wenn diese Konten jeweils durch IBAN identifiziert sind und Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern gemeldet werden. Dadurch werden bestehende Informationsverpflichtungen erweitert.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der folgenden Richtlinien:

- Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43.

- Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122.

- Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß § 4 Abs.7 und § 9 Abs. 1 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015 und gemäß § 38 Abs. 5 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Die Novelle des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes sieht neue Datenverarbeitungen vor, welche auf Rechtsgrundlagen im Unionsrecht (Richtlinie (EU) 2018/843, Richtlinie (EU) 2019/1153), dem der Verantwortliche unterliegt, beruhen.

Die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung wird durch den Verantwortlichen im Ressort überprüft.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung und Stärkung der Abgabenmoral.“ der Untergliederung 15 Finanzverwaltung im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Kontenregister sind derzeit noch nicht alle für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung relevanten Konten erfasst, da derzeit Konten im Kreditgeschäft und Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten nicht erfasst sind. Zudem sind Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern nicht im Kontenregister erfasst, wodurch eine Umgehung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erleichtert wird.

Zudem sind die Möglichkeiten zur Einsicht in das Kontenregister auf die Abgabenbehörden, Finanzstrafbehörden und Strafjustiz eingeschränkt und entsprechen noch nicht den zukünftig umzusetzenden europarechtlichen Vorgaben. So kann derzeit beispielsweise die Geldwäschemeldestelle, die den zentralen Ausgangspunkt für die Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt, nicht auf die Daten des Kontenregisters zugreifen.

Im Bereich des Finanzmarktes bestehen keine eindeutigen Vorgaben zum Informationsaustausch zwischen den Kreditinstituten, sowie im Hinblick auf die Durchführung des Transaktionsmonitoring auf Basis eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes.

Nach geltender Rechtslage ist die Amtshilfe zwischen FMA und Abgabenbehörden aufgrund der expliziten Anordnung des § 21 Abs. 3 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 im Zusammenhang mit Abgabeverfahren nicht möglich. Dies wurde im Bericht des Rechnungshofs über Kapitalertragsteuer-Erstattungen nach Dividendenausschüttungen, Reihe Bund 2018/35, Punkt 14.2 bereits kritisiert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ein Verzicht auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843, Richtlinie (EU) 2019/1153 und der Richtlinie (EU) 2019/2177 hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge und stellt daher keine zulässige Option dar.

Wenn die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen, die keine Umsetzung der Richtlinien darstellen, nicht umgesetzt werden, dann könnten neue innovative Ansätze, wie die Durchführung des Transaktionsmonitorings unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes nicht in einem klar definierten Rechtsrahmen eingesetzt werden. Weiters könnte die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht verbessert werden und keine Verbesserung der Effektivität und Effizienz der getroffenen Maßnahmen erreicht werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung soll auf Basis der Berichte von internationalen Organisationen erfolgen, die regelmäßig die Maßnahmen Österreichs zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bewerten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Prävention von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung sowie Erleichterung der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die derzeitige Rechtslage stellt einen soliden aufsichtsrechtlichen Rahmen dar. Weitergehende Möglichkeiten im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten sind nicht gegeben.

Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 wird der aufsichtsrechtliche Rahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weiter gestärkt. Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 wird die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten erleichtert.

 

Ziel 2: Verhinderung einer mehrfachen Erstattung der Kapitalertragssteuer

 

Beschreibung des Ziels:

Es sollen Steuerbetrugsszenarien noch effektiver verhindert werden, bei denen durch Leerverkäufe von Aktien zwei oder mehrere Aktionäre für dieselbe Aktie eine Gutschrift der Kapitalertragssteuer erhalten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ein IT System ist seit 1. Jänner 2019 für die Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer (KESt) vorhanden. Die Möglichkeit eines Informationsaustausches zwischen der Steuerverwaltung und der FMA ist gesetzlich ausgeschlossen.

Zur noch effektiveren Verhinderung solcher Betrugsfälle können im EU-rechtlich zulässigen Rahmen entsprechende Informationen zwischen der Steuerverwaltung und der FMA ausgetauscht werden.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erweiterung des Anwendungsbereichs des Kontenregisters und des Kreises der abfrageberechtigten Behörden

Beschreibung der Maßnahme:

Durch eine Änderung des KontRegG soll der Kreis der einsichtsberechtigten Behörden aufgrund der europarechtlichen Vorgaben und der sanktionsrechtlichen Erfordernisse erweitert werden und es sollen künftig auch Konten im Kreditgeschäft und Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten, wenn diese Konten jeweils durch IBAN identifiziert sind, sowie Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern erfasst werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Siehe Indikator bei Ziel 1.

Siehe Indikator bei Ziel 1.

 

Maßnahme 2: Durchführung des Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes und Verbesserung des Informationsaustausches

Beschreibung der Maßnahme:

Die Durchführung des Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes soll durch eine Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 speziell festgehalten werden. Zudem soll der Informationsaustausch der Kredit- und Finanzinstitute vor Abgabe einer Verdachtsmeldung verbessert werden und die Möglichkeiten der Geldwäschemeldestelle verbessert werden „Warnmeldungen“ an Kredit- und Finanzinstitute zu übermitteln.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Siehe Indikator bei Ziel 1.

Siehe Indikator bei Ziel 1.

 

Maßnahme 3: Ermöglichung der Amtshilfe zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und den Abgabenbehörden

Beschreibung der Maßnahme:

Die Amtshilfe zwischen der FMA und den Abgabenbehörden soll in einem begrenzten Umfang unter Beachtung des rechtlichen Rahmens aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben und des Bankgeheimnisses durch eine Änderung der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. Nr. 107/2017 zugelassen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Siehe Indikator bei Ziel 2.

Siehe Indikator bei Ziel 2.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Für die Erweiterung des Kreises der einzubeziehenden Konten und Schließfächer, die zusätzliche Einbindung der gewerblichen Schließfachanbietern und die Einrichtung der neuen Abfrageberechtigungen fallen Errichtungskosten von 120.000 Euro an. Da der Funktionsumfang des Registers ansonsten aber unverändert bleibt, ist mit keinem nennenswerten Anstieg der Betriebskosten zu rechnen.

Die Bedeckung der Errichtungskosten wird im Rahmen des Budgetvollzuges aus dem Detailbudgets 15.01.01 (Zentralstelle) sichergestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

Anpassung des Kontenregisters

120

0

0

0

0

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Übermittlung von Daten über Konten im Kreditgeschäft und von Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten sowie über Schließfächer

§ 1 Abs. 1 KontRegG

365

 

Die Einführung dieser Informationsverpflichtungen erfolgt aufgrund der Vorgaben von Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 der in Richtlinie (EU) 2015/849 einen Art. 32a einfügt.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Durch die Änderung im KontRegG sind bei Kredit- und Finanzinstituten technische Anpassungen der bestehenden Systeme und Schnittstellen erforderlich. Der überwiegende Teil der Kosten fällt für die Errichtung und Adaptierung des bestehenden Systems an, während für den laufenden Betrieb nur geringe Kosten anfallen werden. Von Seiten der Interessenvertretung wurde der technische Aufwand mit rund 800.000 Euro geschätzt. Gewerbliche Schließfachanbieter, die Finanzinstitute sind, werden erstmals an das Kontenregister melden müssen, weswegen Kosten für die erstmalige Einrichtung einer entsprechenden Schnittstelle anfallen. Die Umsetzungskosten für die Erweiterung des Kontenregisters insbesondere durch IT Programmierung und elektronische Erfassung der einzubeziehenden Schließfächer wurden auf Basis der Rückmeldung der österreichischen Kreditwirtschaft geschätzt.

 

 

Anhang

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Übermittlung von Daten über Konten im Kreditgeschäft und von Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten sowie über Schließfächer

§ 1 Abs. 1 KontRegG

geänderte IVP

Europäisch

365.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Informationsverpflichtung ergibt sich aus dem durch Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art. 32a und soll die für die Verhinderung der Bekämpfung der Geldwäscherei im Kontenregister vorhandene Datenbasis verbessern.

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja. Die Datenübermittlung erfolgt wie bisher mit Ausstattung von verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA), Stammzahlen bzw. Ersatzdaten sowie über FinanzOnline.

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja. Die Identifikation erfolgt wie bisher über FinanzOnline mit der Steuernummer. Neue Finanzinstitute haben sich entsprechend in FinanzOnline zu registrieren.

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

 

Unternehmensgruppierung 1: Kredit- und Finanzinstitute

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen

01:00

53

72,00

0

125

125

 

Fallzahl

2.520

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Da viele der rund 630 Kredit- und Finanzinstitute zu ein oder mehrstufigen Sektoren gehören, und in der Regel die technische Entwicklung für die zu einem Sektor gehörenden Institute erfolgt, kann keine Einschätzung der Kosten pro Institut erfolgen. Stattdessen wird die jährliche AfA der Entwicklungskosten (siehe Punkt Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen) auf Basis eines fünfjährigen Nutzungszeitraums auf die Zahl der Fälle pro Jahr verteilt. Zu beachten ist auch, dass eine laufende Übermittlung der Änderungen vorgesehen ist. Um die Notwendigkeit von manuellen Prüfungen und Korrekturen auch abbilden zu können wurde eine quartalsweise Qualitätssicherung angenommen, wodurch eine jährliche Fallzahl von 2.520 angenommen wurde.

 

Unternehmensgruppierung 2: Gewerblichen Schließfachanbieter

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

01:00

53

0,00

72

125

125

 

Fallzahl

400

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Im Regelfall werden die rund 100 gewerblichen Schließfachanbieter nicht über die Möglichkeit verfügen, die technische Anbindung an das Kontenregister selbst zu entwickeln. Es ist daher damit zu rechnen, dass bestehende Standardsoftwarelösungen von IT-Anbietern erweitert werden, um die Funktionalität abzudecken. Für diese Softwarelösungen werden Lizenzgebühren zu entrichten sein, die nicht verlässlich abgeschätzt werden können. Es werden vereinfachend daher dieselben Kosten pro Fall wie für die Kredit- und Finanzinstitute angesetzt.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 78969171).