Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetzentwurf sollen folgende Instrumente des verbindlichen Unionsrechts umgesetzt werden:

Mit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 (5. Geldwäscherichtlinie) im Hinblick auf den in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art 32a, Art. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161 umgesetzt. umgesetzt. Zusätzlich soll die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbessert werden, indem den Kredit- und Finanzinstituten die Durchführung des Transaktionsmonitorings auf Basis eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes ermöglicht wird und die Zusammenarbeit der Institute und der Behörden durch die Einrichtung einer Arbeitsgruppe verbessert werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Artikel 2 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 sollen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

-       Meldung von Konten im Kreditgeschäft, wenn diese Konten durch IBAN identifizierte Zahlungskonten darstellen, von Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten, wenn diese Konten durch IBAN identifizierte Zahlungskonten darstellen sowie von Schließfächern von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern die Finanzinstitute sind,

-       Erteilung von Auskünften aus dem Kontenregister für die Geldwäschemeldestelle, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und die Finanzmarktaufsichtsbehörde und

-       Erteilung von Auskünften aus dem Kontenregister für nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, auf deren Ersuchen durch die Geldwäschemeldestelle.

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 sollen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

-       Erteilung von Auskünften aus dem Kontenregister für die Geldwäschemeldestelle, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, die Vermögensabschöpfungsstelle, das Bundesamt für Korruptionsbekämpfung, die Sicherheitsbehörden, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden.

In Umsetzung der Anpassungen des Sanktionengesetzes (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010 sollen der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres für Ersuchen der Sicherheitsbehörden Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt werden.

Zu Artikel 3 und 4 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes und des Bankwesengesetzes)

Zur Verbesserung der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sollen die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

–      Ermöglichung der Durchführung des Transaktionsmonitoring unter Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes, wenn bestimmte Anforderungen eingehalten werden und

–      Verbesserung des Informationsaustausches der Verpflichteten im Sinne des FM-GwG vor Abgabe einer Verdachtsmeldung und der Möglichkeiten der Geldwäschemeldestelle zur Abgabe von „Warnmeldungen“ an Verpflichtete im Sinne des FM-GwG.

Diese Maßnahmen wurden im organisatorischen Rahmen des beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten FinTech Beirates entwickelt und sollen die Effektivität und Effizienz der Maßnahmen in diesem Bereich deutlich steigern.

Zu Artikeln 5, 6 und 7 (Änderung der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Der vorliegende Gesetzesvorschlag betrifft die Amtshilfe zwischen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und den Abgabenbehörden im Abgabenverfahren und der Abschlussprüferaufsichtsbehörde. Die Amtshilfe im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren ist – wie auch bereits durch die Änderungen des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019 (siehe dazu IA 985 26. GPNR, S. 82) – durch die Novelle nicht betroffen. Ausgenommen davon ist die Anpassung des § 90 Abs. 7 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017.

Zu Artikel 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes)

Die vorliegenden Änderungen dienen der weiteren Verbesserung der Funktionalitäten von Compliance-Packages sowie der Anpassung des WiEReG an die Änderung des § 365m1 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. 1 Nr. 65/2020.

Kompetenzgrundlagen:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG: „Bundesfinanzen und Monopolwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“ und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“.

Besonderer Teil

Zu Art. 1

Enthält den Umsetzungshinweis.

Zu Art. 2 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Im Text werden die nunmehrigen Zweckbestimmungen wiedergegeben, die in Umsetzung der Rechtsvorschriften, die im allgemeinen Teil der Erläuterungen angeführt sind, hinzugekommen sind.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 4):

Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 legt im Hinblick auf den in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art 32a Abs. 4 fest, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

Mit der Z 4 werden neben den bereits erfassten Arten von Konten auch Kreditkonten in das Kontenregister aufgenommen, sofern diese durch IBAN identifiziert sind und eine Zahlungsfunktion haben.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 5):

Mit der Z 5 wird Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 im Hinblick auf den in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art 32a Abs. 1 umgesetzt, wonach Zahlungskonten in das Kontenregister aufzunehmen sind, sofern diese Konten durch IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) 260/2012 darstellen.

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 7):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 im Hinblick auf den in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art 32a Abs. 1 umgesetzt, wonach im Kontenregister auch Schließfächer bei Kreditinstituten erfasst werden müssen. Die Erfassung anderer Schließfächer zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche ist nach der Richtlinie optional.

Die Richtlinie selbst definiert den Begriff Schließfächer nicht weiter. Art. 32a Abs. 4 der Richtlinie legt fest, dass die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass andere Informationen, die für zentrale Meldestellen und zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen werden, über die zentralen Mechanismen verfügbar und durchsuchbar sind.

Es sollen auch gewerblich vermietete Schließfächer von privaten Anbietern im Kontenregister erfasst sein. Dies ist deshalb erforderlich, weil von diesen Schließfächern mindestens das gleiche Risiko hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht, wie von Schließfächern, die von Kreditinstituten vermietet werden. Werden solche Schließfächer nicht erfasst, würden diese eine Ausweichmöglichkeit bieten. Auch aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit ist daher die Erfassung sämtlicher gewerblich vermieteter Schließfächer geboten. Da Art 32a Abs. 4 der RL ein Wahlrecht zur Erfassung weiterer Informationen, die für zuständige Behörden für die Erfüllung ihrer Pflichten als wesentlich angesehen werden, enthält, liegt bei Erfassung der Schließfächer von gewerblichen Anbietern kein Gold Plating vor.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):

Vom Begriff der Schließfächer sind im Sinne einer Wortlautinterpretation des Art 32a der RL (englische und französische Fassung) Schließfach-Safes erfasst, die speziellen Zugangsbeschränkungen unterliegen, die verhindern, dass Nichtberechtigte die Räumlichkeiten, in welchen sich diese befinden, nicht betreten können. Nicht erfasst sein sollen beispielsweise Safes in Hotels.

Die Mindestmietdauer von 1 Woche dient zur Abgrenzung von Kurzzeitverwahrungen. Dementsprechend ist beispielsweise die an Bahnhöfen angebotene Gepäcksaufbewahrung für die Dauer von 24 Stunden nicht erfasst.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4):

Gewerbliche Schließfachanbieter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Anbieter, die Schließfachverwaltungsdienste erbringen und somit gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 BWG und § 2 Z 2 lit. a FM-GwG als Finanzinstitute anzusehen sind.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1):

Mit der Bestimmung werden die Schließfächer miteinbezogen.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4):

Mit dieser Bestimmung werden die zu übermittelnden Daten hinsichtlich Konten, Depots bzw. Schließfächern festgelegt.

Zu Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 6):

Die Bestimmung dient der Klarstellung.

Zu Z 6 (§ 2 Abs. 1 Z 7):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 im Hinblick auf den in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art. 32a Abs. 3 vierter Anstrich umgesetzt, der in Bezug auf das Schließfach die Dauer des Mietzeitraums vorsieht. Die Modalitäten und Spezifikationen der Meldungen über Beginn und Beendigung der Nutzung sind der Verordnung nach § 6 vorbehalten.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 7):

Die Bestimmung dient der redaktionellen Anpassung.

Zu Z 8 (§ 2 Abs. 9):

Mit der Bestimmung werden die Schließfächer miteinbezogen.

Zu Z 9 (§ 3):

In Abs. 1 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Der redaktionell angepasste Abs. 1a enthält die historische Version zum Beginn des Aufbaus des Kontenregisters.

Die Absätze 1b und 1c regeln stichtagsbezogen die näheren Modalitäten der Meldungen hinsichtlich von Kreditkonten, Zahlungskonten und Schließfächern.

Abs. 2 wird redaktionell angepasst.

Abs. 3 sieht die elektronische Registrierung der gewerblichen Schließfachanbieter vor, wodurch sie für die Übermittlung an das Kontenregister berechtigt werden. Die näheren Verfahren der Registrierung sind der Verordnung nach § 6 vorbehalten.

Die Einhaltung der Meldepflichten bezüglich von Schließfächern und Konten im Kreditgeschäft ist nach Abs. 4 vom zuständigen Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) anlässlich von Außenprüfungen und anderen Erhebungsmaßnahmen zu kontrollieren.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 Z 4):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 im Hinblick auf den in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art. 32a Abs. 2 erster und zweiter Satz umgesetzt, der eine direkte Einsicht der Geldwäschemeldestelle vorsieht. Es soll der Geldwäschemeldestelle die Möglichkeit eingeräumt werden, im Wege der elektronischen Einsicht Auskünfte aus dem Kontenregister zu erlangen. Da insbesondere die sicherheits- und kriminalpolizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) geführt werden, soll auch diesem eine direkte Einsicht ermöglicht werden.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1. Z 5):

Nach Z 5 werden der FMA jene Auskünfte aus dem Kontenregister erteilt, die zur Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben und Befugnisse einschließlich der von ihr durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren notwendig sind, die sich aus dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, einschlägigen Unionsrechtsakten oder einer an die Stelle des FM-GwG tretenden Rechtsgrundlage ergeben.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 Z 6):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1153 derart umgesetzt, dass die zuständigen nationalen Behörden befugt sind, direkt und umgehend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren Straftat erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung, Rückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser Ermittlung zusammenhängenden Vermögenswerte.

Zu Z 10 (§ 4 Abs. 1 Z 7):

Z 7 erlaubt der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) und dem Bundesminister für Inneres Auskünfte aus dem Kontenregister für sanktionenrechtliche Zwecke und steht diesen folglich nur zu, soweit diese auch sanktionenrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Die OeNB und der Bundesminister für Inneres können daher gemäß Z 7 Auskünfte nur erlangen, soweit ihnen sanktionenrechtliche Aufgaben übertragen werden, insbesondere nach dem Sanktionengesetz 2010 – SanktG, BGBl. I Nr. 36/2010, einschlägigen Unionsrechtsakten oder einer an die Stelle des SanktG tretenden Rechtsgrundlage. Die Wahrnehmung sanktionenrechtlicher Aufgaben erfolgt im Wesentlichen durch die Schaffung innerstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen zur Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen und/oder der Europäischen Union (unabhängig davon, ob es sich um Maßnahmen der Europäischen Union zur Umsetzung von Sanktionen der Vereinten Nationen oder „autonome“ Sanktionen der Europäischen Union handelt).

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 1a):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/843 im Hinblick auf den in Richtlinie (EU) 2015/849 eingefügten Art. 32a Abs. 2 zweiter Satz umgesetzt, der eine Zugänglichmachung für andere nationale zuständige Behörden vorsieht, damit diese ihren Pflichten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 nachkommen können. Außerdem wird mit dieser Bestimmung Art. 11 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Bezug auf sonstige schwere Straftaten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 umgesetzt.

Die im eingefügten Art. 32a Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten nationalen zuständigen Behörden sind die für die Verpflichteten zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere nämlich der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG; die zuständige Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften; die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte; die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare; die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014; die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über die Gewerbetreibenden gemäß § 365m1 Abs. 2 GewO. Ferner ist der Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine national zuständige Behörde. Die Bestimmung soll dergestalt umgesetzt werden, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden aus verfahrensökonomischen Gründen keine direkte Einsicht im elektronischen Wege erhalten, sondern diese die Geldwäschemeldestelle um Übermittlung der Informationen zu ersuchen haben. Die anderen zuständigen Aufsichtsbehörden sollen eine indirekte Einsicht erhalten und haben daher in ihrem Ersuchen darzulegen, inwiefern diese Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind. Die Informationen sind sodann, sofern diese für die gesetzlich normierten Zwecke erforderlich sind, von der Geldwäschemeldestelle verschlüsselt im elektronischen Wege oder im Postwege per Einschreiben an die anfragende Behörde zu übermitteln. Durch diese Art der Umsetzung wird den Mindestanforderungen der Richtlinie entsprochen und gleichzeitig der Kreis der direkt einsichtsberechtigten Behörden klein gehalten.

Zu Z 12 (§ 4 Abs. 2):

Mit der Bestimmung werden Schließfächer als Suchbegriffe einbezogen.

Zu Z 13 (§ 4 Abs. 3a):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 umgesetzt. Die individuelle Abfrageberechtigung hängt darüber hinaus von der jeweils zugewiesenen Rollenberechtigung ab.

Zu Z 14 (§ 4 Abs. 5):

Die sprachliche Anpassung dient der Klarstellung, weil der Begriff „Veranlagungsverfahren“ zwar auf die Veranlagung ohne Außendiensthandlung abzielt, aber nicht ausdrücklich in der BAO definiert ist. Diese Rechtslage spiegelt sich in den Erläuterungen zu § 4 Abs. 5 des KontRegG 2015 wider, wo nur für diese Fälle der Veranlagung einschränkend ausgeführt wurde: „in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister grundsätzlich nicht zulässig sind.“

Zu Z 15 (§ 4 Abs. 7):

Mit der Einbeziehung von Abs. 1a wird dieser der Verfassungsbestimmung unterworfen.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 2):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 aus Gründen der formell vollständigen Richtlinienumsetzung wörtlich wiedergegeben.

Zu Z 17 (§ 5 Abs. 4):

Mit Abs. 4 wird Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/1153 umgesetzt.

Zu Z 18 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Mit der Bestimmung des neuen Abs. 1 wird Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1153 in Hinblick auf die Bereitstellung statistischer und protokollierter Daten durch eine Verordnungsermächtigung umgesetzt.

Mit dem neuen Abs. 2 wird eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 sowie hinsichtlich der Registrierung nach § 3 Abs. 3 geschaffen.

Zu Z 19 (§ 8 Abs. 1 Z 1):

Die Ergänzung der Bestimmung dient der vom Bundesfinanzgericht seinerzeit angeregten gesetzlichen Klarstellung, dass eine Konteneinschau auch in Fällen beantragt werden kann, in denen der Steuerpflichtige überhaupt keine Angaben macht, kein Kontakt zum Steuerpflichtigen hergestellt werden kann („U-Boot“) oder der Steuerpflichtige sonst eine Mitwirkung verweigert.

Zu Z 20 (§ 8 Abs. 2):

Die Bestimmungen dienen der Anpassung an das Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019.

Zu Z 21 (§ 8 Abs. 3):

Die Ergänzung der Bestimmung dient der gesetzlichen Klarstellung auf Anregung des Bundesfinanzgerichts, weil der Begriff „Veranlagungsverfahren“ zwar auf die Veranlagung ohne Außendiensthandlung abzielt, aber nicht ausdrücklich in der BAO definiert ist. Diese Rechtslage spiegelt sich in den Erläuterungen zu § 4 Abs. 5 des KontRegG 2015 wider, wo nur für diese Fälle der Veranlagung einschränkend ausgeführt wurde: „Auskunftsverlangen sind in Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht zulässig.“

Zu Z 22 (§ 9 Abs. 1):

Auf Anregung des BKA-V wird der geltende § 9 Abs. 1 des KontRegG seines Verfassungsrangs entkleidet. Auf Grund des mit BGBl. I Nr. 14/2019 eingefügten Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG können Bundes- oder Landesgesetze eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorsehen. Auf Grund dieser Generalklausel ist es daher nicht mehr erforderlich, die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts für die Bewilligung einer Konteneinschau durch Verfassungsbestimmung anzuordnen.

Zu Z 23 (§ 9 Abs. 2 Z 1):

Die Ergänzung der Bestimmung dient der gesetzlichen Klarstellung auf Anregung des Bundesfinanzgerichts.

Zu Z 24 (§ 8 Abs. 2 Z 2):

Die Bestimmung dient der Anpassung an das Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019.

Zu Z 25 (§ 15 Abs. 5 und 6):

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)

Zu Z 1 bis 3:

Mit dieser Bestimmung werden im Inhaltsverzeichnis die Änderungen vorgenommen.

Zu Z 4, 15, 17, 18, 20, 22, 24 und 25 (§ 2 Z 20, § 24 Abs. 5, § 25 Abs. 3 und 4, § 33 Abs. 2, § 41, § 44 Abs. 3 Z 3 und 4):

Mit dieser Bestimmung erfolgt eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. L 334 vom 27.12.2019 S 1. Gemäß Art. 1 Z 7 Verordnung (EU) 2019/2175, der einen Art. 9a in die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einfügt, erhält die Europäische Bankenaufsichtsbehörde besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zusätzlich werden noch die redaktionellen Anpassungen aufgrund von Art. 3 Nummer 6 lit. a, Nummer 9 und 10 lit. a der Richtlinie (EU) 2019/2177, durch den Art. 45 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 50 und Art. 62 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 geändert werden, im Hinblick auf die Ersetzung des Begriffs der Europäischen Aufsichtsbehörden durch jenen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, umgesetzt.

Demgemäß sind die Verweise auf die Europäischen Aufsichtsbehörden durch Verweise auf die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu ersetzen.

Zu Z 5 (§ 3 Abs. 7):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 3 Nummer 7 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2177, durch den Art. 48 Abs. 1a dritter Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 geändert wird, im Hinblick auf die Benennung der nationalen Kontaktstellen für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde umgesetzt.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 10):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 1 Nummer 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2018/843, durch den Art. 20a Abs. 1 Richtlinie (EU) 2015/849 aufgenommen wird, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Übermittlung der Liste der „wichtigen öffentlichen Ämter“ umgesetzt.

Zu Z 7 (§ 3 Abs. 11):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 3 Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2177, durch den Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz der Richtlinie (EU) 2015/849 geändert wird, im Hinblick auf die Verpflichtung zur Übermittlung einer Beschreibung des Mechanismus gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt.

Zu Z 8 (§ 7a):

Kredit- und Finanzinstitute und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind aufgrund der bereits bestehenden Anforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 3 zur kontinuierliche Überwachung ihrer Geschäftsbeziehungen verpflichtet. Im Rahmen des aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Transaktionsmonitorings haben Verpflichtete Auffälligkeiten und ungewöhnliche Muster oder Aktivitäten von Kunden zu erkennen, zu plausibilisieren und wenn erforderlich weitere Schritte zu setzen (z. B. die Erstattung einer Verdachtsmeldung gemäß § 16 Abs. 1). Die kontinuierliche Überwachung im Hinblick auf Geldwäscherei kann auch die Vorstraftatbestände des § 165 StGB umfassen, da deren Vorliegen für die Frage der Beurteilung des Vorliegens der Geldwäscherei wesentlich ist.

Derzeit wird das Transaktionsmonitoring unter anderem auf Basis von Szenarien, Parametern und Schwellenwerten durchgeführt. Nach dem derzeitigen Stand der Technik sind mittlerweile schon fortschrittliche, auf Informationstechnologie basierende Verfahren verfügbar, durch deren Einsatz die Effektivität und Effizienz gesteigert werden kann und so eine weitere Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erreicht werden kann. Neben einem auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatz sollen auch andere fortschrittliche Verfahren, wie beispielsweise eine Netzwerkanalyse, Graphenalgorithmen oder Alert Scoring/Triage Modelle zum Einsatz kommen dürfen. Dafür ist es erforderlich, dass die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 6 Abs. 1 Z 6, bei der Anwendung dieser fortschrittlichen Verfahren erfüllt werden. Zu diesem Zweck stellt § 7a Abs. 2 die genannten gesetzlichen Anforderungen klar und konkretisiert diese.

Mit Abs. 1 soll die Möglichkeit zur Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes bei der Durchführung des Transaktionsmonitorings für alle Verpflichteten im Sinne dieses Bundesgesetzes speziell festgehalten werden. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbleibt jedenfalls beim Verpflichteten, der auch über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen muss, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 2 sicherstellen zu können. Eine Verpflichtung zur Verwendung eines solchen Ansatzes soll nicht bestehen. Auch weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die verwendeten Ansätze und Systeme auf den jeweils individuellen Risikogehalt des Verpflichteten abgestimmt und eingestellt sein müssen.

In Abs. 2 werden die Anforderungen festgelegt, die bei Verwendung eines auf künstlicher Intelligenz oder anderen fortschrittlichen Technologien basierenden Ansatzes einzuhalten sind. Gemäß Z 1 ist bereits bei der Entwicklung und Umsetzung des Ansatzes darauf Bedacht zu nehmen, dass die Anforderungen des § 6 Abs. 1 Z 6 und § 9 Abs. 3 risikobasiert unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 4) sowie auf Kundenebene (§ 6 Abs. 5) erfüllt werden. In weiterer Folge ist der Ansatz gemäß Z 2 auf aktuellem Stand zu halten und Anlassfallbezogen zu aktualisieren. Insbesondere nach Durchführung der Risikoanalyse auf Unternehmensebene ist zu prüfen, ob eine Aktualisierung des Ansatzes erforderlich wird. Zudem besteht gemäß Z 3 die Verpflichtung die Entwicklung und die Umsetzung des Ansatzes hinreichend zu dokumentieren, sodass die Funktionsweise von der FMA nachvollzogen und überprüft werden kann. Zudem haben die Kredit- und Finanzinstitute gemäß Z 3 mit ihrer Dokumentation der FMA gegenüber zu belegen, dass der Ansatz gemäß Abs. 1 die Anforderungen erfüllt.

Mit Abs. 3 soll eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten, die von den Verpflichteten aufgrund dieses Bundesgesetzes geschaffen werden, und Daten aus öffentlich verfügbaren Datenquellen bei der Durchführung des Transaktionsmonitorings im Wege einer automatisationsunterstützten Verarbeitung verarbeitet werden. Dies betrifft sowohl nicht öffentliche Daten, die dem Verpflichteten aufgrund einer rechtlichen Grundlage zur Verfügung stehen und Daten aus öffentlich zugänglichen Datenquellen. Die Verwendung der Daten soll nur nach einer Interessenabwägung zulässig sein, wenn die Verwendung für die Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung in dieser Form angemessen und erforderlich ist.

Bei solchen öffentlichen Datenquellen handelt es sich sowohl um Firmen- bzw. Handelsregister als auch um vergleichbare (ausländische) Äquivalente. Ebenfalls darunter können auch veröffentlichte Daten von gemeinnützigen Organisationen fallen, deren Ziel die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist oder in öffentlichen Medien enthaltene Informationen. Öffentlich können sowohl frei zugängliche als auch gegen Entgelt für einen unbeschränkten Adressatenkreis verfügbare Informationen sein.

Die Rechtmäßigkeit der Ermächtigung zur Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten gemäß dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Zweck der Verarbeitung, nämlich der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieser Zweck ist eine Aufgabe, die gemäß Art. 6 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S 1, im öffentlichen Interesse liegt und daher die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtfertigt. Dies ergibt sich auch aus Art. 43 der Richtlinie (EU) 2015/849, der festlegt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Art. 1 als Angelegenheit von öffentlichen Interesse anzusehen ist. Das Erfordernis zur Durchführung eines Transaktionsmonitorings wird durch Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d und Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgegeben.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Ergebnis des Transaktionsmonitorings, unabhängig von dem verwendeten Ansatz, die Erstellung von Listen von auffälligen Transaktionen ist, die wiederum von Mitarbeitern des Verpflichteten überprüft werden müssen. Im Zuge dieser Überprüfung wird von Mitarbeitern des Verpflichteten unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls beurteilt, ob weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, insbesondere ob eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 abzugeben ist. Es liegt daher gerade keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall gemäß Art. 22 DSGVO vor, da durch die automatisierte Verarbeitung nur Vorschläge erstellt werden und die Entscheidung im Einzelfall durch einen Menschen getroffen wird (Vgl. Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung (2017), Rz 6 zu Art. 22 DSGVO).

Da die Verarbeitung gemäß dieser Bestimmung, insbesondere durch Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung möglicherweise ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben kann, ist vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu beurteilen, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO vorzunehmen ist.

Zu Z 9 (§ 13 Abs. 3):

Redaktionellen Anpassung.

Zu Z 10 (§ 16 Abs. 6):

In der Praxis hat sich gezeigt, dass oftmals dieselben falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumente oder andere Dokumente und Lichtbilder verwendet werden, um bei verschiedenen Kredit- und Finanzinstituten Bankkonten zu eröffnen. In solchen Fällen besteht daher die Gefahr, dass diese Bankkonten für die Zwecke der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verwendet werden oder dass die Kredit- oder Finanzinstitute geschädigt werden, da eine Rückforderung von gewährten Krediten oder Überziehungsrahmen durch die Angabe der Falschidentität erheblich erschwert oder überhaupt verunmöglicht wird.

Weiters besteht die Herausforderung, dass sich die Modi Operandi der Täter häufig ändern, sodass auch im Rahmen des Transaktionsmonitorings schnell auf die jeweiligen Bedrohungen reagiert werden sollte. Über einen umfassenden Überblick in diesem Zusammenhang verfügt vor allem die Geldwäschemeldestelle, da diese die Verdachtsmeldungen aller Verpflichteten entgegennimmt und analysiert und sie so der zentrale Ausgangspunkt für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist.

Durch diese neue Bestimmung soll die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbessert werden, indem die bestehende Ermächtigung des § 16 Abs. 4 der Geldwäschemeldestelle erweitert wird und zusätzlich zu der verpflichtend vorgesehenen Übermittlung gemäß § 16 Abs. 4 zusätzliche Möglichkeiten zur Informationsübermittlung auf elektronischem Wege vorgesehen werden. Als sicherer Kommunikationskanal eignet sich beispielsweise das System goAML, das auch für Verdachtsmeldungen zum Einsatz kommt.

Der datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß § 36 Abs. 2 Z 8 DSG für die Datenverarbeitung gemäß diesem Absatz ist der Bundesminister für Inneres. Er hat gemäß § 54 DSG die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten und die Zugriffe entsprechend zu protokollieren. Die für die Ermittlung verwendete Webapplikation goAML ist über das Unternehmensserviceportal (USP) erreichbar, wobei eine sichere Authentifizierung mittels Bürgerkarte oder Handysignatur notwendig ist. Verpflichtete müssen sich anschließend auf der goAML Website registrieren und werden nach Überprüfung durch die Geldwäschemeldestelle freigeschaltet.

Bei den in den Z 1 bis 3 genannten Daten, Kopien Szenarien, Parameter und Schwellenwerte kann es sich um personenbezogene Daten handeln, im Regelfall jedoch nicht um Tatsachen, die dem Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG unterliegen, da es sich nicht um Tatsachen handelt, die nur dem Kunden selbst oder nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, sondern um Daten oder Kopien von Ausweisen (Z 1), Szenarien, Parametern und Schwellenwerte (Z 2) oder Daten zur Person (Z 3). Zudem lässt sich durch die einschränkende Formulierung der Ziffern 1 und 3 kein Bezug zwischen einer Person und einem bestimmten Kreditinstitut herstellen. Die in Z 2 genannten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte sind überhaupt allgemeiner Natur. Die in Z 1 und 3 aufgezählten Kategorien von personenbezogenen Daten dürfen nur im Anlassfall und unter den dort normierten strengen Voraussetzungen übermittelt werden, die eine Überprüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit umfassen. Da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne unter die Z 1 oder 3 fallenden Informationen dem Bankgeheimnis unterliegen, soll für § 16 Abs. 6 ebenfalls ein Ausnahmetatbestand normiert werden.

Es ist zu erwarten, dass sich durch die Übermittlung der Daten, Kopien Szenarien, Parameter und Schwellenwerte soll eine signifikante Verbesserung der Effektivität der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erzielt werden.

Gemäß Z 1 soll es der Geldwäschemeldestelle anlassfallbezogen ermöglicht werden, Daten über und Kopien von falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumenten, von anderen Dokumenten und Lichtbildern als „Warnmeldungen“ an Kredit- und Finanzinstitute und andere Verpflichtete gemäß diesem Bundesgesetz zu übermitteln. So soll effektiv verhindert werden, dass mit einem der Geldwäschemeldestelle bekannten gefälschten Ausweisdokument bei verschiedenen Kredit- und Finanzinstituten Konten eröffnet oder andere Geschäftsbeziehungen eingegangen werden. So soll die Begründung von Geschäftsbeziehungen unter der Verwendung von falschen oder verfälschten Dokumenten wesentlich erschwert werden und im Endeffekt auch ein potentieller Schaden abgewendet werden. Im Falle der Verwendung von unterdrückten Ausweisdokumenten wird zudem auch ein potentieller Schaden von derjenigen Person abgewendet, der das Ausweisdokument entwendet wurde. Da die Daten und Kopien personenbezogene Daten enthalten können, ist eine Übermittlung nur dann zulässig, wenn die Übermittlung für die Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Dies bedeutet, dass nur Daten über solche falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumente und andere Urkunden übermittelt werden, bei denen die Gefahr besteht, dass diese für die Begründung einer Geschäftsbeziehung eingesetzt werden. Diese Einschränkung ergibt sich aus der Verpflichtung zur Überprüfung der Angemessenheit der Datenübermittlung durch die Geldwäschemeldestelle. Wenn eine Geschäftsbeziehung unter Verwendung von falschen oder verfälschten Ausweisdokumenten oder anderer Dokumente begründet wird oder dies versucht wird, so ist unverzüglich mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle gemäß § 16 zu informieren.

Gemäß Z 2 soll es der Geldwäschemeldestelle ermöglicht werden, Szenarien, Parametern und Schwellenwerte an die Verpflichteten im elektronischen Weg zu übermitteln. Bei diesen soll es sich nicht um personenbezogene Daten handeln, sondern um risikorelevante Parameter, die bei der Transaktionsüberwachung verwendet werden sollen. Solche Parameter können beispielsweise spezifische Transaktionsmuster oder Risikofaktoren oder auch Länder, Gewerbe; Währungen oder Rechtsformen sein, die im csv-Format oder in einem anderen gängigen Format übermittelt werden können. Die Verwendung von Szenarien, Parametern und Schwellenwerte durch die Verpflichteten ist nicht verbindlich vorgeben, es sei denn das Transaktionsmonitoring wird auf Basis eines auf künstlicher Intelligenz basierenden Ansatzes durchgeführt (§ 7a). Jedenfalls müssen die Szenarien, Schwellenwerte und Parameter von jedem Verpflichteten, u.a. aufgrund seines Geschäftsmodells und seiner Kundenstruktur, analysiert und individuell angepasst werden. Dies ist auch erforderlich, um eine unabhängige Überprüfung der von einem Verpflichteten konkret verwendeten Szenarien, Schwellenwerte oder Parameter durch die FMA im Hinblick auf deren Angemessenheit im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes zu ermöglichen. Aktuelle Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und Anhaltspunkte, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen, sind bereits gemäß § 16 Abs. 4 an die Verpflichteten zu übermitteln.

Gemäß Z 3 sollen auch personenbezogene Daten übermittelt werden können, sofern eine Verdachtslage besteht. Diese Daten sollen die Verpflichteten im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes als einen Faktor für das Vorliegen eines erhöhten Risikos bewerten. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung oder zu einer Beendigung einer Geschäftsbeziehung alleine aufgrund dieser Daten soll nicht bestehen. Allerdings kann aufgrund dieser Daten eine Verdachtslage eintreten, die die Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung gemäß § 16 Abs. 1 auslöst. Die gemäß Z 1 bis Z 3 übermittelten Daten dienen ausschließlich zur Ergänzung der von den Verpflichteten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten einzuholenden Informationen und dürfen nur übermittelt werden, wenn dies angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Im Schlussteil sollen weitere Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen festgelegt werden. So sind Daten, bei denen die Gründe für die Übermittlung nicht mehr vorliegen, beispielsweise, weil die Verdachtslage gemäß Abs. 6 Z 3 nicht mehr besteht oder ein als unterdrückt gemeldetes Ausweisdokument wieder aufgefunden wurde, nicht nur aus der Übermittlung zu entfernen, sondern es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen (Widerruf). Zudem ist die Übermittlung von Daten und Kopien zu beenden, wenn die Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise, weil die Übermittlung nicht länger erforderlich ist um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die Geldwäschemeldestelle hat die übermittelten Daten und Dokumente unverzüglich, jedenfalls spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Für die Verarbeitung durch die Verpflichteten sind hingegen die Aufbewahrungspflichten gemäß § 21 anzuwenden.

Die Rechtmäßigkeit der Ermächtigung zur Verarbeitung durch die Verpflichteten von personenbezogenen Daten gemäß diesem Absatz ergibt sich aus dem Zweck der Verarbeitung, nämlich der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieser Zweck ist eine Aufgabe, die gemäß Art. 6 DSGVO im öffentlichen Interesse liegt und daher die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtfertigt. Dies ergibt sich auch aus Art. 43 der Richtlinie (EU) 2015/849, der festlegt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Richtlinie zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Art. 1 als Angelegenheit von öffentlichen Interesse anzusehen ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen an Verpflichtete von der Geldwäschemeldestelle ergibt sich aus Art. 46 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849, nach der die Verpflichteten Zugang zu Informationen über Anhaltspunkte erhalten müssen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

Da die Verarbeitung gemäß dieser Bestimmung, insbesondere durch Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung möglicherweise ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge haben kann, ist vom datenschutzrechtlich Verantwortlichen zu beurteilen, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO vorzunehmen ist.

Zu Z 11 bis 14 (§ 20 Abs. 3 Z 3 und § 22):

Mit diesen Änderungen soll die Informationsübermittlung zwischen Verpflichteten im Sinne dieses Bundesgesetzes im Hinblick auf die Abgabe einer Verdachtsmeldung verbessert werden. In § 22 Abs. 2 wird eine Ermächtigung zur Informationsweitergabe vorgesehen, die eine Informationsweitergabe zwischen Verpflichteten in Fällen vorsieht, die sich auf denselben Kunden oder dieselbe Transaktion beziehen. Diese Ermächtigung ist immer anzuwenden, wenn dies für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist. Für diesen erweiterten Informationsaustausch soll auch ein entsprechender Ausnahmetatbestand in § 38 Abs. 2 BWG geschaffen werden.

Sobald ein Fall das Stadium erreicht, in dem Vorgänge erforderlich werden, die der Wahrnehmung der § 16 und § 17 dienen, so sind diese gegenüber Kunden und Dritten gemäß § 20 Abs. 1 geheim zu halten. Dies betrifft auch den Informationsaustausch gemäß § 22 Abs. 2, der insoweit eingeschränkt wird. In Umsetzung von Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 wurde aber in Fällen, die denselben Kunden und dieselbe Transaktion betreffen eine Ausnahme vorgesehen.

Eine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Verpflichteten gemäß § 22 stellt eine Verarbeitung im öffentlichen Interesse sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verpflichteten, an den die Daten übermittelt werden, gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e und f DSGVO dar (vgl. § 21 Abs. 6).

Zu Z 16 (§ 25 Abs. 1):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 19 (§ 33 Abs. 1):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 21 (§ 33 Abs. 6 Z 7):

Mit dieser Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die durch die Geldwäschenovelle 2020, BGBl. 1 Nr. 65/2020 erfolgte Änderung des § 365m1 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. 1 Nr. 65/2020.

Zu Z 23 (§ 43 Abs. 5):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 26 (§ 47 Z 2):

Legt die Vollzugszuständigkeit fest.

Zu Art. 4 (Änderung des Bankwesengesetz – BWG)

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 2):

Mit dieser Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass Kreditinstitute im Zusammenhang im gemäß § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 6 FM-GwG vergebenen Rahmen Informationen austauschen können. Die Möglichkeiten des Informationsaustausches sollen aber limitiert sein. Der Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten soll nur in Fällen zulässig sein, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen und oder innerhalb von Gruppen zulässig sein. Durch diese Maßnahmen soll eine deutliche Verbesserung der Qualität von Verdachtsmeldungen erreicht werden. Da im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Informationen, die die Geldwäschemeldestelle gemäß § 16 Abs. 6 Z 1 oder 3 FM-GwG übermitteln kann dem Bankgeheimnis unterliegen, soll für § 16 Abs. 6 FM-GwG ebenfalls ein Ausnahmetatbestand normiert werden.

Gemäß § 38 Abs. 5 erfordert diese Änderung im Nationalrat eine Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Zu Z 2 (§ 107 Abs. 103):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung der Bundesabgabenordnung – BAO)

Zu Z 1 (§ 48a Abs. 4 lit. d BAO):

Die Verweisergänzung erfolgt zur Klarstellung in Bezug auf die Änderungen des § 48b Abs. 4.

Zu Z 2 (§ 48b BAO):

Abs. 2 enthält bereits eine Reihe von Verständigungsberechtigungen der Abgabenbehörden im Zusammenhang mit Rechtsverstößen, hinsichtlich derer die Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Tätigkeit einen begründeten Verdacht schöpfen. Eine derartige Verständigung soll zukünftig auch an die FMA zulässig sein, etwa, wenn sich den Abgabenbehörden substantiierte Hinweise auf Verstöße gegen die in § 2 Abs. 1 bis 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Bundesgesetze ergeben.

§ 48b soll um einen neuen Abs. 4 ergänzt werden, welcher den Informationsaustausch zwischen Abgabenbehörden und FMA regeln und jene Auskünfte definieren soll, welche von den Abgabenbehörden an die FMA übermittelt werden dürfen. Abs. 4 legt eine taxative Liste der Tatbestände für die Amtshilfe nach Abs. 2 fest. Der Hinweis auf Verletzungen von Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 bis 4 FMABG angeführten Bundesgesetze soll durch die Finanzverwaltung erfolgen, wenn es sich um substantiierte Hinweise auf solche Verletzungen handelt. Substantiiert sind Hinweise gemäß Z 1 und 2 dann, wenn die Abgabenbehörde behördliche Wahrnehmungen hat bzw. ihr Tatsachen vorliegen, die einen berechtigten Grund zur Annahme einer Verletzung bzw. eines Anlagebetrugs oder einer systematischen Involvierung in Modelle der Steuerhinterziehung darstellen. Das Vorliegen substantiierter Hinweise entspricht analog den Vorgaben zum berechtigten Grund zu der Annahme, wie sie auch in § 16 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, festgelegt sind. Für Hinweise auf Verletzungen gemäß Z 1 ist es nicht maßgeblich, ob die Verletzungen ohne eine Konzession, Genehmigung, Zulassung, Registrierung oder sonstige Berechtigung der FMA oder in Überschreitung einer bestehenden Konzession, Genehmigung, Zulassung, Registrierung oder sonstigen Berechtigung der FMA erfolgen. Unter Berechtigung gemäß Z 2 sind alle Konzessionen, Genehmigungen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Berechtigungen, welche durch die FMA erteilt wurden, zu verstehen.

Ferner sind gemäß Z 2 auch Auskünfte zu substantiierten Hinweisen auf das Vorliegen des Anlagebetrugs an die FMA zu erteilen (siehe zum Anlagebetrug etwa OGH 14.6.2012, 3 Ob 14/12y). Im Rahmen von Auskünften zum Anlagebetrug nach Z 2 übermittelt die Abgabenbehörde der FMA eine Kopie der Weiterleitungen von Sachverhaltsdarstellungen oder Anzeigen samt Angabe der adressierten, sachlich und örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Ferner informiert die Abgabenbehörde in diesen Fällen, ob es sich um eine erstmalige Anzeige wegen Anlagebetrugs handelt oder in der Vergangenheit bereits dieselbe(n) natürliche(n) und/oder juristische(n) Personen angezeigt wurde(n) und, falls bekannt, ob einschlägige Vorstrafen bestehen.

Nach Z 3 kann die FMA im Zusammenhang mit der Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse oder Eigentümerkontrollverfahren um Informationen zu Abgabenrückständen ersuchen, sofern diese Informationen für die entsprechenden Verfahren als erforderlich erachtet werden. Im Rahmen von Eigentümerkontrollverfahren sind insbesondere jene Informationen und Auskünfte von den Abgabenbehörden zu übermitteln, welche die FMA zur Beurteilung der Zuverlässigkeit nach § 8 Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016, BGBl. II Nr. 425/2015, und zur Beurteilung der finanziellen Solidität des Erwerbers im Sinne der §§ 12 und 13 EKV benötigt. In Verfahren zur Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse sind Informationen von Abgabenbehörden insofern zu übermitteln, als sie der FMA insbesondere zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsvorsitzenden, einfachen Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern bestimmter Kontrollfunktionen nützlich sind.

Zu Z 3 lit. a und b (§ 323 Abs. 64 und 67):

Die Änderung berichtigt einer Redaktionsversehen.

Zu Z 3 lit. c (§ 323 Abs. 69):

§ 48a Abs. 4 lit. d und § 48b Abs. 2 und 4 treten jeweils am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. In § 48b Abs. 4 ist das Finanzamt für Großbetriebe erwähnt. Da das Finanzamt für Großbetriebe aber erst ab 1. Jänner 2021 eingerichtet wird, enthält Abs. 69 eine Übergangsbestimmung für den dazwischenliegenden Zeitraum.

Zu Z 3 (§ 323 Abs. 67):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG)

Zu Z 1 (§ 21):

Nach bisher geltender Rechtslage ist die Amtshilfe zwischen FMA und Abgabenbehörden aufgrund der expliziten Anordnung des § 21 Abs. 3 im Zusammenhang mit Abgabeverfahren nicht möglich. Im Bericht des Rechnungshofs über Kapitalertragsteuer-Erstattungen nach Dividendenausschüttungen, Reihe Bund 2018/35, Punkt 14.2, empfahl der Rechnungshof dem Bundesministerium für Finanzen, die Möglichkeit einer wechselseitigen Amtshilfe zwischen FMA und Finanzverwaltung zu prüfen und eine entsprechende Gesetzesinitiative zu setzen. Dieser Empfehlung nachkommend soll daher § 21 Abs. 2 und 3 so ausgestaltet werden, dass eine wechselseitige Amtshilfe zwischen FMA und Abgabenbehörden des Bundes in bestimmten abgegrenzten Gebieten und in dem durch unionsrechtliche Vorschriften und durch das Bankgeheimnis gegebenen Rahmen ermöglicht wird. Die explizite Aufnahme der Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen in § 21 Abs. 1 und der Abschlussprüferaufsichtsbehörde in § 21 Abs. 2 Z 10 FMABG soll der Rechtsklarheit dienen. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass sich durch den neuen letzten Satz in § 21 Abs. 1 (Aufnahme der Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen) keine Änderung des Kreises der zur Hilfeleistung an die FMA verpflichteten Organe oder des inhaltlichen Umfangs der zu leistenden Amtshilfe ergibt; aufgrund anderer Bundesgesetze allenfalls bestehende Einschränkungen beziehungsweise Verbote der Hilfeleistung an andere Behörden (zum Beispiel § 22 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) bleiben sohin von dieser Änderung gänzlich unberührt.

Abs. 3 legt eine taxative Liste der Tatbestände für die Amtshilfe nach Abs. 2 Z 9 fest. Abs. 3 Z 1 sieht etwa die Mitteilung von finanzinstruments- und finanzdienstleistungsbezogenen Daten vor, worunter zum Beispiel Aktien eines bestimmten Unternehmens zu verstehen sind. Wesentlich ist, dass in diesem Zusammenhang keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, ausgetauscht werden. Hinweise werden jedoch zu konkreten Finanzinstrumenten und -dienstleistungen und deren Emittenten, Anbietern, Intermediären oder sonstigen Finanzdienstleistern übermittelt. Die Erteilung von Auskünften nach Z 1 kann auch ohne vorhergehendes Ersuchen einer Abgabenbehörde erfolgen. Unter Hinweisen zu konkreten Finanzinstrumenten und -dienstleistungen sind Informationen zum entsprechenden Finanzinstrument bzw. zur entsprechenden Finanzdienstleistung zu verstehen, also bei Wertpapieren beispielsweise die Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN).

Die FMA hat den Abgabenbehörden des Bundes nur substantiierte Hinweise auf Praktiken, Modelle oder Szenarien gemäß Z 1 zu übermitteln. Substantiiert sind Hinweise gemäß Z 1, wenn die FMA behördliche Wahrnehmungen hat bzw. ihr Tatsachen vorliegen, die einen berechtigten Grund zur Annahme von Praktiken, Modellen oder Szenarien gemäß Z 1 darstellen. Das Vorliegen substantiierter Hinweise entspricht analog den Vorgaben zum berechtigten Grund zu der Annahme, wie sie auch in § 16 Abs. 1 FM-GwG, festgelegt sind.

Z 2 soll sicherstellen, dass die FMA den Abgabenbehörden des Bundes im Wege der Amtshilfe Rechtsauskünfte zu jenen aufsichtsbehördlichen Vorschriften, die in den in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten Bundesgesetzen enthalten sind, erteilen kann, die auch von abgabenrechtlicher Relevanz sind, wie etwa betreffend Finanzinstrumente oder -dienstleistungen, an die steuerlich angeknüpft wird. Dies umfasst insbesondere abstrakte Rechtsfragen, nicht jedoch die Beurteilung konkreter Einzelfälle.

Abs. 3a stellt klar, dass der FMA zur Prüfung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen der Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen („Fit & Proper-Verfahren“) und in Eigentümerkontrollverfahren Auskünfte zu Bestrafungen aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs. 2 Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, direkt von der zuständigen Behörde erteilt werden, sofern die FMA diese Auskünfte anfordert, weil sie die Auskünfte für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit für erforderlich ansieht. Auskünfte können nur zu rechtskräftig verhängten und nicht bereits getilgten Finanzstrafen erteilt werden. In Entsprechung der Datenschutz-Grundverordnung sind die Daten nach Erfüllung des konkreten Zwecks zu löschen.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 43):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018)

Zu Z 1 (§ 90 Abs. 7):

§ 90 Abs. 7 regelt in dessen Satz eins und zwei das Verbot der Weitergabe von Meldedaten gemäß Art. 26 und Art. 27 der Verordnung (EU) 2014/600 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) 2012/648, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2175/2019, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1. Dabei handelt es sich um Meldungen von Wertpapierfirmen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen und die Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für einzelne Finanzinstrumente zur Meldung von Geschäften mit diesen Finanzinstrumenten. Dieses Verbot wird gestrichen, um der Empfehlung des Rechnungshofs (Bericht des Rechnungshofs über Kapitalertragsteuer-Erstattungen nach Dividendenausschüttungen, Reihe Bund 2018/35, Punkt 14.2) insoweit nachzukommen, als Hinderungsgründe der Amtshilfe zwischen der FMA und Abgabenbehörden bzw. den zuständigen Behörden im Finanzstrafverfahren beseitigt werden, und um der FMA zu ermöglichen, Anzeigen gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sowie Anzeigen an die Finanzstrafbehörden aufgrund eines Verdachtes auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zu erstatten. Die genannten Meldedaten enthalten grundsätzlich auch personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung, jedoch werden auch in diesem Zusammenhang keine personenbezogenen Daten ausgetauscht. Eine Information an Abgabebehörden erfolgt gemäß den Vorgaben des § 21 Abs. 3 FMABG. Demnach ist ein Informationsaustausch auch nur in dem durch unionsrechtliche Vorschriften und durch das Bankgeheimnis vorgegebenen Rechtsrahmen möglich.

Zu Z 2 (§ 117 Abs. 4):

Regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 8 (Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)

Zu Z 1 (§ 5a Abs. 1 Z 3):

Durch diese Änderung soll es ermöglicht werden auf Compliance-Packages von übergeordneten Rechtsträgern zu verweisen, die nicht die Definition des obersten Rechtsträgers erfüllen. Dadurch soll insbesondere die Erstellung von Compliance-Packages bei subsidiären Meldungen erleichtert werden.

Zu Z 2 (§ 5a Abs. 5):

Durch diese Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei einer Ergänzung eines Compliance-Packages auch Änderungen vorgenommen werden können, die keinen Einfluss auf dessen Inhalt haben, wie beispielsweise die Änderung von E-Mail-Adressen oder das Hinzufügen eines Verpflichteten, dem Einsicht in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll. In solchen Fällen sollen berufsmäßige Parteienvertreter nicht verpflichtet werden eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen.

Zu Z 3 (§ 5a Abs. 8):

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass mit einer Ergänzung eines Compliance-Packages auch die Daten über die übergeordneten Rechtsträger geändert werden können, da dies regelmäßig beim Hinzufügen neuer Dokumente erforderlich werden wird.

Zu Z 4 (§ 9 Abs. 1 Z 11):

Mit dieser Änderung erfolgt eine Anpassung an die durch die Geldwäschenovelle 2020, BGBl. 1 Nr. 65/2020 erfolgte Änderung des § 365m1 Abs. 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. 1 Nr. 65/2020. Dadurch soll Handelsgewerbetreibenden, die mit Kunstwerken handeln sowie Gewerbetreibenden, die mit Kunstwerken handeln die durch Freihäfen ausgeführt werden, die Einsicht gemäß § 9 ermöglicht werden, da diese nunmehr unter den Begriff der Verpflichteten gemäß GewO fallen.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 2):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 6 (§ 9 Abs. 9 Z 2 bis 4):

Durch diese Änderung soll im Änderungsdienst die Information über den Umstand, dass sich wirtschaftliche Eigentümer geändert haben von dem Umstand, dass sich ein Compliance-Package geändert hat, getrennt werden, damit Verpflichtete diese Information in ihren Systemen effizienter nutzen können. Zudem soll gemäß Z 4 ein Parteienvertreter auch dann informiert werden, wenn eine Meldung gemäß § 5 Abs. 5 letzter Satz beendet wurde, damit dieser rechtzeitig eine neue Meldung an das Register übermitteln kann.

Zu Z 7 (§ 19 Abs. 7 und 8):

Regelt das Inkrafttreten und beseitigt ein Redaktionsversehen.