Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Entwurf dient der Aufnahme von Begleitbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1, („Konfliktminerale-Verordnung“) in das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Bergwesen).
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Die geplanten neuen Regelungen sollen auch im Inhaltsverzeichnis berücksichtigt werden.
Zu Z 2 und 3 (Überschrift zum XVI. Hauptstück und § 222c neu):
Die Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1, verpflichtet Unionseinführerinnen und Unionseinführer, deren jährliche Einfuhr der genannten Minerale oder Metalle bestimmte Mengenschwellen erreicht, Risiken im Bereich ihrer Lieferketten zu identifizieren und geeignete Maßnahmen (ua. verstärkte branchenübergreifende Zusammenarbeit und Informationsaustausch, Förderung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements) zu deren Minimierung zu treffen.
Die relevanten Mengenschwellen für diese Minerale und Metalle sind im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 festgelegt, der durch den delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2020 ergänzt wurde. Auch weitere Änderungen und Anpassungen des Anhangs I bzw. der dort genannten Mengenschwellen sind durch delegierten Rechtsakt der Kommission möglich (siehe Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2017/821).
Die Verordnung (EU) 2017/821 ist am 8. Juni 2017 in Kraft getreten und unmittelbar anwendbar, dh. die Pflicht der Unionseinführerinnen und Unionseinführer, die Bestimmungen der Artikel 4 bis 7 einzuhalten, ergibt sich direkt aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtungen der Unionseinführerinnen und Unionseinführer und der für die Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen zu benennenden zuständigen Behörde(n) der Mitgliedstaaten gelten allerdings erst ab 1. Jänner 2021.
Die Verordnung (EU) 2017/821 zielt darauf ab, die Finanzierung bewaffneter Gruppen durch Gewinne aus dem Rohstoffabbau und -handel zu verhindern, indem der Handel mit Mineralen aus Konfliktgebieten kontrolliert wird. Das Vorbild für diese unionsrechtliche Regelung waren OECD-Leitsätze, die Unternehmen Anleitungen bieten, wie sie durch gebotene Sorgfaltspflichten („due diligence“) vermeiden können, mit ihrem Erwerb von Mineralen zu schweren Menschenrechtsverletzungen oder zur Finanzierung von Konflikten beizutragen. Menschenrechtsverletzungen sind in rohstoffreichen Konflikt- oder Hochrisikogebieten weit verbreitet und umfassen etwa aufgezwungene ausbeuterische Bedingungen, Ausüben von sexueller und anderer Gewalt zum Zweck der Beherrschung der lokalen Bevölkerungsgruppen, Kinderarbeit, das Verschwindenlassen von Menschen, Zwangsumsiedlungen und die Zerstörung von rituell oder kulturell bedeutsamen Orten (vergleiche die Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/821).
Diese Leitsätze beziehen sich auf Minerale aus allen „konfliktbetroffenen Regionen und Hochrisikogebieten“. Konfliktbetroffene Regionen definiert die OECD dabei als Gebiete, in denen bewaffnete Gruppen präsent sind, es weitverbreitete Gewalt oder andere Risiken gibt, die Menschen gefährden. Hochrisikogebiete sind Regionen mit politischer Instabilität, Repression, institutionellen Schwächen, Unsicherheit, Zusammenbruch der zivilen Infrastruktur und/oder weitverbreiteter Gewalt.
Da von den sich aus der Verordnung (EU) 2017/821 ergebenden Pflichten nur Unionseinführerinnen und Unionseinführer von unverarbeiteten mineralischen Rohstoffen und der zu Metallen aufbereiteten Rohstoffe ab bestimmten Jahresimportmengen erfasst sind, kommen als nach der Verordnung Verpflichtete außer Händlerinnen und Händlern im Wesentlichen nur Eigenimporteure aus dem Bereich der Hütten- und Schmelzbetriebe sowie der metallverarbeitenden Industrie in Betracht.
Abs. 1:
Die „zuständige Behörde“ soll im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (als Montanbehörde) angesiedelt werden (§ 222c Abs. 1).
Die „zuständige Behörde“ ist für die Durchführung geeigneter nachträglicher Kontrollen verantwortlich, mit denen sie sicherstellt, dass Unionseinführerinnen und Unionseinführer von Mineralen oder Metallen die Pflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 einhalten (siehe Artikel 11 Abs. 1 dieser Verordnung).
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EU) 2017/821 ist bei der Durchführung dieser nachträglichen Kontrollen ein risikobasierter Ansatz zu verfolgen. Das bedeutet, dass bei den nachträglichen Kontrollen der Vorrang auf Unionseinführerinnen und Unionseinführern liegt, die – ausgehend von einer von der Behörde vorgenommenen Bewertung – ein höheres Risiko in Bezug auf die Erfüllung der aus der Verordnung (EU) 2017/821 erwachsenden Pflichten aufweisen.
Die Europäische Kommission hat, gestützt auf Artikel 11 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/821, ein Handbuch ausgearbeitet, in dem insbesondere die Schritte ausführlich aufgeschlüsselt werden, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nachträglichen Kontrollen unternehmen müssen („Empfehlung der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die zuständigen Mitgliedstaatsbehörden zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821, C(2018) 5368 final“). In Abschnitt 3 dieses Handbuchs wird ua. ausgeführt, dass alle in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/821 fallenden Unionseinführerinnen und Unionseinführer nachträglichen Kontrollen unterzogen werden sollen. In Österreich wird von etwa 15 - 20 Unionseinführern, die die gegenständlichen Schwellenwerte überschreiten, ausgegangen, In den ersten Jahren nach 2021 und jedenfalls vor der EU-weiten Evaluierung ist eine möglichst vollständige Überprüfung anzustreben.
Die nachträglichen Kontrollen werden von der Behörde von amtswegen erfolgen. Sie werden aber auch in solchen Fällen durchgeführt werden, in denen der Behörde einschlägige Informationen, auch solche aufgrund begründeter Bedenken Dritter, über die Einhaltung dieser Verordnung durch eine Unionseinführerin oder durch einen Unionseinführer vorliegen (siehe Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/821).
Zu Abs. 2:
Die Meldepflicht dient einerseits der Unterstützung der Behörde, soll andererseits aber auch den betroffenen Unionseinführerinnen und Unionseinführern die Bedeutung der Verordnung (EU) 2017/821 bewusst machen. Daher hat die Behörde auch bei einem Verstoß einer Unionseinführerin oder eines Unionseinführers gegen diese Meldepflicht gemäß § 222c Abs. 4 vorzugehen.
Zu betonen ist, dass – wie schon oben ausgeführt wurde – sich bereits aus Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt, dass die Behörde nachträgliche Kontrollen bei allen betroffenen Unionseinführerinnen und Unionseinführern von amtswegen durchführen muss. Die Behörde hat daher zunächst auch festzustellen, welche Unternehmen „betroffene Unionseinführer“ sind und den Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/821 unterliegen. Dazu werden der Behörde auch die einschlägigen Zolldaten zur Verfügung stehen (siehe § 222c Abs. 6). Das „Abwarten“ einer entsprechenden Meldung einer betroffenen Unionseinführerin oder eines betroffenen Unionseinführers ist aufgrund der unionsrechtlichen Kontrollverpflichtung der Behörde nicht möglich.
Bemerkt wird, dass aufgrund der Komplexität des Themenbereiches das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus umfassende Informationen (zB im Wege des Internets) zur Verfügung stellen wird.
Zu Abs. 3:
Zur Klarstellung wird in § 222c Abs. 3 ausdrücklich normiert, dass die Unionseinführerinnen und Unionseinführer zur Durchführung der nachträglichen Kontrollen der Behörde Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und au Verlangen er Behörde Unterlagen und Aufzeichnungen vorlegen müssen (siehe Artikel 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/821).
Zu Abs. 4:
§ 222c Abs. 4 regelt, wie bei einer fehlenden oder mangelhaften Meldung vorzugehen ist.
Zu Abs. 5:
§ 222c Abs. 5 regelt, wie vorzugehen ist, wenn bei der nachträglichen Kontrolle festgestellt wird, dass die Unionseinführerin oder der Unionseinführer nicht alle Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/821 eingehalten hat:
Kommt die Unionseinführerin oder der Unionseinführer der behördlichen Aufforderung zur Behebung des Mangels nicht fristgerecht nach, ist vorgesehen, dass die Montanbehörde den Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid wiederholen muss. Da es sich dabei um einen Leistungsbescheid handelt, ist dabei auch eine Leistungsfrist festzusetzen. Andernfalls gilt eine "angemessene Frist" als festgesetzt. Gegen einen derartigen Bescheid wäre eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
Wird diesem Bescheid nicht entsprochen, ist der Bescheid zu vollstrecken. Eine solche Vollstreckung erfolgt nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 33/2013. Auf das MinroG gestützte Bescheide der Montanbehörde werden durch die Bezirksverwaltungsbehörden vollstreckt (§ 1 Abs. 1 VVG).
Die Vollstreckung erfolgt grundsätzlich durch eine – vorher anzudrohende – Ersatzvornahme, das heißt, die Bezirksverwaltungsbehörde beauftragt zB ein Unternehmen, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer etc., die mangelnde Leistung zu erbringen. Die Kosten dafür hat hier die Unionseinführerin/der Unionseinführer zu tragen (siehe § 4 VVG).
Wenn eine Ersatzvornahme nicht möglich ist (zB wenn eine Handlung erforderlich ist, die sich „wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt“), muss die Bezirksverwaltungsbehörde die Unionseinführerin oder den Unionseinführer durch Zwangsstrafen („Geldstrafe“ oder Haft) zur Erfüllung seiner Pflicht anhalten. Als Zwangsmittel gegen juristische Personen ist nur die Vollstreckung durch Geldstrafen möglich (siehe § 5 VVG).
In diesem Fall müsste die Bezirksverwaltungsbehörde zunächst eine Frist zur Nachholung der säumigen Handlung festsetzen und für den Fall des Zuwiderhandelns die Zwangsstrafe androhen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Zwangsstrafe sofort zu vollziehen (bei Geldstrafen: Exekution gemäß § 3 VVG). Für den Fall des weiteren Verzuges hat sie strengere Zwangsmittel solange anzudrohen und zu vollziehen, bis die Unionseinführerin/ der Unionseinführer seiner Verpflichtung nachkommt.
Zu Abs. 6:
§ 222c Abs. 6 ist § 64 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, BGBl. 26/2011, nachgebildet. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit) erforderlich, um zu ermöglichen, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Zolldaten zur Verfügung stellen kann, die zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 benötigt werden. Auch dies dient der Unterstützung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, alle betroffenen Unionseinführerinnen und Unionseinführer erfassen und kontrollieren zu können.
Zu Abs. 7:
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von jenen Unionseinführerinnen und Unionseinführern, deren Importmengen (im vorangegangenen Kalenderjahr) die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 festgelegten Mengenschwellen erreicht haben, die Namen (laut Firmenbuch) und die Internetadressen (sofern vorhanden) auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. § 222c Abs. 7 erhält dazu die aus Datenschutzgründen (vergleiche Artikel 6 Abs. 3 DSGVO) für eine Datenverarbeitung erforderliche Rechtsgrundlage.
Zu Z 4 (§ 223 Abs. 39 und 40 MinroG):
Abs. 39 und 40 regeln das Inkrafttreten der neuen oder geänderten Bestimmungen.