Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Da aufgrund der Corona-Pandemie zahlreiche Betriebe ihren Geschäftsgang und ihre Produktion eingestellt oder heruntergefahren haben, kommt es bei der Errichtung und Inbetriebnahme von Ökostromanlagen zu Verzögerungen. Aus diesem Grund sollen Inbetriebnahmefristen, die in weniger als einem Jahr enden, verlängert werden (vgl. bereits die in BGBl. I Nr. 24/2020 vorgesehenen Änderungen).

Die bereits bisher in § 1 Ökostromgesetz (ÖSG) 2012 sowie § 1 KWK-Gesetz enthaltenen Kompetenzdeckungsklauseln bieten lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des ÖSG 2012 bzw. des KWK-Gesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen sind davon nicht gedeckt. Für die Gesetzesänderung ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklauseln erforderlich, die bewirkt, dass die Novellierung von den Kompetenzdeckungsklauseln erfasst ist.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I (§ 56a ÖSG 2012):

Am 3. November 2020, dh mit Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020, laufende Fristen für die Inbetriebnahme von Ökostromanlagen, die mittels Einspeisetarif (§ 15 Abs. 6) oder mittels Investitionszuschuss (§§ 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6) gefördert werden und die in weniger als einem Jahr enden, werden um 12 Monate verlängert. Darüber hinaus werden Fristen für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, die nach dem 3. November zu laufen beginnen, um 6 Monate verlängert.

Zu Artikel II (§ 12a KWK-Gesetz):

Fristen für die Inbetriebnahme von KWK-Anlagen, die mittels Investitionszuschuss (§ 7) gefördert werden und die in weniger als einem Jahr enden, werden um 6 Monate verlängert. Der Beginn des relevanten Zeitfensters (3. November 2020) wird mit Zeitpunkt des Inkrafttretens der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 463/2020, festgelegt.