Bundesgesetz, mit dem das Seilbahngesetz 2003 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die im Zuge des 4. COVID-19-Gesetzes im Seilbahngesetz geschaffene Möglichkeit, den Ablauf gewisser Fristen mittels Verordnung zu hemmen, ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Aufgrund der offenkundigen Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist diese zeitliche Befristung nicht ausreichend.

 

Ziel(e)

Aufgrund der weiterhin anhaltenden COVID-19-Pandemie und deren zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbarer Entwicklung ist es als Vorsichtsmaßnahme notwendig, diese Möglichkeit um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2021, zu verlängern.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verlängerung der Möglichkeit, mittels Verordnung den Ablauf gewisser Fristen zu hemmen, bis Ende des Jahres 2021.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Nicht betroffen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 222370926).