Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte:

Aufgrund der offenkundigen Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist nicht sichergestellt, dass die bisherige Ermächtigung mittels Verordnung die Hemmung des Ablaufs gewisser Fristen bis zum 31. Dezember 2020 vorzusehen ausreichend ist, um der sich zuspitzenden Lage gerecht zu werden. Eine Verlängerung der Möglichkeit um ein Jahr ist daher geboten.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (verfassungsrechtlicher Kompetenztatbestand für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen) und im Hinblick auf die ebenfalls zum Seilbahnbegriff zählenden Schlepplifte auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes).

B. Besonderer Teil

Zu § 121:

Im Rahmen des 4. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 24/2020, wurde der § 121 im Seilbahngesetz 2003 neu geschaffen. Dadurch sollte verhindert werden, dass aufgrund der Krise im Zusammenhang mit COVID-19 die in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 geregelten Fristen ablaufen. Beispielsweise sollte damit vermieden werden, dass bereits erteilte Konzessionen aufgrund zeitlicher Verzögerungen der Bauherstellung erlöschen bzw. bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. § 121 enthält in seinem Abs. 3 auch die Ermächtigung, durch Verordnung die Hemmung des Ablaufes der genannten Fristen bis längstens 31. Dezember 2020 zu verlängern, soweit dies aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Aufgrund der weiterhin anhaltenden COVID-19-Pandemie und deren zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbarer Entwicklung ist es als Vorsichtsmaßnahme notwendig, diese Möglichkeit um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 31. Dezember 2021, zu verlängern.