479 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

Artikel 2

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 5

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 7

Änderung des IQS-Gesetzes

Artikel 8

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

 

Artikel 1

Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020)

Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 1.

Regelungszweck

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Allgemeine Bestimmungen

§ 4.

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

2. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

§ 5.

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 6.

Datenverbund der Schulen

§ 7.

Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 8.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

§ 9.

Evidenzen der Studierenden

§ 10.

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 11.

Austrian Higher Education Systems Network

§ 12.

Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 13.

Vorhaben im öffentlichen Interesse

4. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

§ 14.

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

5. Abschnitt
Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

§ 15.

Allgemeine Bestimmungen

§ 16.

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

§ 17.

Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

6. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

§ 18.

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 19.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 20.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21.

Schlussbestimmungen

§ 22.

Inkrafttreten

§ 23.

Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 24.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes

§ 25.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes

§ 26.

Vollziehung

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Z 19)

 

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Z 20)

 

Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2)

 

Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1)

 

Anlage 5 (zu § 7 Abs. 4)

 

Anlage 6 (zu § 8 Abs. 1, 2 und 3)

 

Anlage 7 (zu § 10 Abs. 4)

 

Anlage 8 (zu § 12 Abs. 2)

 

Anlage 9 (zu § 15 Abs. 3)

 

Anlage 10 (zu § 16 Abs. 1 und 2)

 

Anlage 11

 

 

1. Abschnitt

Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Regelungszweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;

           2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden und der Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik;

           3. die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden;

           4. die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, insbesondere um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulbereich zu erhalten und durch die Festlegung der Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten, sowie

           5. die Verarbeitung von Daten für Zwecke der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):

               a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,

               b) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,

                c) Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,

               d) Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),

                e) Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,

                f) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:

               a) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,

               b) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;

           3. unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:

               a) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,

               b) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

                c) Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,

               d) Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,

                e) Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,

                f) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie

                g) Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005;

           4. unter postsekundären Bildungseinrichtungen:

               a) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,

               b) Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),

                c) Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,

               d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und

                e) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;

           5. unter Erwachsenenbildungsinstituten:

               a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und

               b) öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß § 8 des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;

           6. unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f, Z 2, Z 3 sowie Z 5;

           7. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Z 4 (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);

           8. unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1 bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;

           9. unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;

        10. unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 4 genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;

        11. unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen;

        12. unter abschließender Prüfung: die Reifeprüfung sowie die Reife- und Diplomprüfung;

        13. unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019;

        14. unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,

               a) unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“,

               b) unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und

                c) unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“

gemäß der E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004,

        15. unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zugeführt wurde und

        16. unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird.

Allgemeine Bestimmungen

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(2) Den Leiterinnen und Leitern von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5 und postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 ist die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben:

           1. von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;

           2. von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 für Zwecke gemäß § 1 Abs. 1 bis zur Ausstattung mit bPK;

           3. von Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 für Zwecke gemäß § 1 Abs. 1.

(3) Bis zur Ausstattung der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 5 mit bPK (§ 24 Abs. 3 bis 5 sowie § 25 Abs. 3) ist hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Studierenden und Studienwerberinnen und Studienwerber an diesen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 4 bis 7 vorzugehen.

(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Bildungseinrichtung hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ an Stelle des bPK

           1. die österreichische Sozialversicherungsnummer und,

           2. falls diese nicht vorhanden ist, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort oder, sofern vorhanden, einen Wohnsitz im Inland, wenn der Heimatort im Ausland gelegen ist, zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens

im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben.

(5) Liegt eine Sozialversicherungsnummer vor, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ diese im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ehestens durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.

(6) Liegt keine Sozialversicherungsnummer vor, ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ berechtigt, mittels der für das Ersatzkennzeichen vorhandenen Daten eine Abfrage im Stammzahlenregister durchzuführen und für das Ersatzkennzeichen das bPK-AS und die verschlüsselten bPK-SV und bPK-BF zu ermitteln.

(7) Geben Personen, auf die Abs. 6 zutrifft, der Bildungseinrichtung eine Sozialversicherungsnummer später bekannt oder können bPK später erzeugt werden, so ist bei dessen bzw. deren erstmaliger Übermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Ersatzkennzeichen zum Zweck der eindeutigen Zuordnung zusätzlich anzugeben. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat alle Datensätze dieser Personen auf das bPK bzw., falls kein bPK erzeugt werden konnte, auf die Sozialversicherungsnummer, zusammenzuführen und entsprechend zu speichern. Stimmen die so ermittelten Daten zur Person nicht überein, so hat auf Verlangen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummern zu den verschlüsselten bPK-SV zu ermitteln und die Sozialversicherungsnummern mit den bPK-BF und bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zwecke der Datenbereinigung zu übermitteln.

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

§ 4. (1) Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind

           1. für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und 2 und jene der Studierenden an den Bildungseinrichtungen deren Leiterinnen oder Leiter im Sinne des § 2 Z 8 und 10, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. e deren Erhalterin, sowie

           2. bezüglich der Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor.

(2) Werden Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung durch Verantwortliche gemäß Abs. 1 gemeinsam mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister festgelegt, so sind die in Abs. 1 genannten Verantwortlichen und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO. Für diese Fälle sind die jeweiligen Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Das gilt nicht in den Fällen von Verarbeitungen nach gesetzlichen Vorgaben oder nach Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, in denen folgende Aufgaben jedenfalls von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu erfüllen sind:

           1. Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO sowie

           2. Durchführung allfälliger Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Art. 35 DSGVO.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen:

           1. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO (das sind insbesondere Maßnahmen zur sicheren Authentifizierung und sicheren Datenübertragung auf Endgeräten, Mindestanforderungen an die eingesetzte Hostingumgebung sowie Leitlinien für von den Bildungseinrichtungen festzulegenden IT-Nutzungsbedingungen),

           2. geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Abfrage insbesondere im Stammzahlenregister zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß den §§ 9 und 10 E-GovG (insbesondere Schnittstellendefinitionen, Übertragungsprotokolle und Datenformate zwischen den Softwareprodukten) und

           3. den Inhalt der Vereinbarung gemäß Abs. 2.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat

               a) den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie

               b) der Leiterin oder dem Leiter des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) unbeschadet des § 5 Abs. 2 IQS-G

zum Zweck der Wahrnehmung der diesen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu eröffnen. Dies hat so zu erfolgen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, möglich sind und weder eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über eine bestimmte Bildungsteilnehmerin oder einen bestimmten Bildungsteilnehmer noch ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmerinnen oder Bildungsteilnehmer möglich ist. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Art. 32 DSGVO von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen wird.

(5) Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten und über die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 4 letzter Satz, unter denen den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren bzw. der Leiterin oder dem Leiter des IQS eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 4 eingeräumt wird, sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens der Antragstellerin oder des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1. in ihrem oder seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität der oder des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf;

           2. die gemäß Z 1 abfrageberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden;

           3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden;

           4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden;

           5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung);

           6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden sowie

           7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(6) Die Berechtigung zur Abfrage aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 4 ist zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen;

           2. Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden;

           3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 7 oder die allgemeinen Grundsätze des Art. 32 DSGVO verstoßen wurde oder

           4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

(7) Die in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. jenen der Studierenden enthaltenen Sozialversicherungsnummern oder Ersatzkennzeichen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben darüber hinaus

           1. die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 8 und 11 sowie der Anlage 1 Z 7, 9, 11 und 12 spätestens zwei Jahre und

           2. die Daten gemäß der Anlage 2 Z 6, 7 und 8 60 Jahre

nach dem Abgang der Schülerin oder des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu dem jeweils festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt.

(8) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß § 18 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz spätestens 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler bzw. dieser oder diesem Studierenden den Personenbezug zu löschen. Davon abweichend ist der Personenbezug zum Datum gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. o spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler zu löschen.

2. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler

Evidenzen der Schülerinnen und Schüler

§ 5. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge sowie der sonstigen schulrechtlichen Normen folgende schülerinnen- und schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl;

           2. die Schulformkennzahl;

           3. ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

           4. die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG;

           5. das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

           6. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

           7. das Geburtsdatum;

           8. die Staatsangehörigkeit;

           9. das Geschlecht;

        10. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) sowie die Unterkunftsart dieses nächstgelegenen Wohnsitzes entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

        11. im Fall, dass eine Schülerinnen- oder Schülerkarte mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck und ausschließlich auf ausdrückliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

               a) aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

               b) aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),

                c) aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

               d) aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

        12. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

        13. das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

        14. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

        15. das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

        16. das von den Erziehungsberechtigten bzw. von der Schülerin oder dem Schüler angegebene Religionsbekenntnis;

        17. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf;

        18. die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

        19. mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Sprachen der Schülerinnen und Schüler (Erstsprachen, im Alltag gebrauchte Sprachen), die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch, die Verletzung der Schulpflicht, die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere dem muttersprachlichen Unterricht, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation sowie den Bildungsverlauf, den Schulerfolg, insbesondere den Erfolg bei abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie bei der Berufsreifeprüfung, sowie Informationen aus den Kompetenzerhebungen, gemäß Anlage 1 und

        20. andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 2.

(2) Im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV, einer Studienberechtigungsprüfung gemäß 8c des Schulorganisationsgesetzes, einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), einer Pflichtschulabschluss-Prüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 72/2012, (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführten Teilprüfungen) sowie im Fall der Ablegung einer Prüfung gemäß den §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten evident zu halten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu Zwecken der Prüfungskommission sowie der Gesamtevidenz nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 10, 12, 13 und 15, gemäß Anlage 3 – bei Erwachsenenbildungsinstituten die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl statt der Schulkennzahl – zu verarbeiten.

(3) Die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor hat für Zwecke der Ermittlung der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 16 des Schulpflichtgesetzes 1985 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt folgende Daten hinsichtlich der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. die Kennzahl der meldenden Behörde;

           2. die Art der Erfüllung der Schulpflicht;

           3. die Schulformkennzahl;

           4. ein von der Bildungsdirektion zu vergebendes bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

           5. das bPK-BF, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

           6. die Namen (Vor- und Familiennamen);

           7. das Geburtsdatum;

           8. die Staatsangehörigkeit;

           9. das Geschlecht;

        10. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

        11. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

        12. das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

        13. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

        14. das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

        15. einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und

        16. andere mit der Erfüllung der Schulpflicht zusammenhängende Daten, soweit zutreffend, über die Verletzung der Schulpflicht sowie den Bildungsverlauf gemäß Anlage 1.

Die Daten zur erfolgten oder nicht erfolgten Ablegung und zum Ergebnis einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter jener Bildungseinrichtung, an der eine solche Prüfung durchzuführen ist, der zuständigen Bildungsdirektorin oder dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser oder diesem zu verarbeiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Befreiungen vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter gemäß § 23 Abs. 3 und 4 des Schulpflichtgesetzes 1985.

(4) Sofern keine Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 erforderlich ist oder von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 abgesehen wird sowie bei Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 und bei Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 hat die jeweils zuständige Bildungsdirektorin oder der jeweils zuständige Bildungsdirektor nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 10 und 12 sowie Anlage 3 Z 2 zu verarbeiten.

Datenverbund der Schulen

§ 6. (1) Für den Bereich der Schulen gemäß § 2 Z 1 wird ein Datenverbund zur Vollziehung der mit der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die Schulleiterinnen und Schulleiter. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) betreibt den Datenverbund der Schulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

(3) Der Datenverbund der Schulen dient ausschließlich dem Zweck des Austauschs schülerinnen- und schülerbezogener Daten anlässlich eines Schulwechsels sowie der Vollständigkeit und der Richtigkeit der bei einem Schulwechsel in den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler zu verarbeitenden Schülerinnen- und Schülerdaten.

(4) Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Datenverbund der Schulen folgende Daten zu verarbeiten:

           1. schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 1, sofern die Schülerinnen und Schüler

               a) die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer betreffenden Schulart, ausgenommen einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule, oder die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule besuchen oder

               b) angeben, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben, sowie

           2. schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 2

               a) im Fall der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler durch diese oder diesen oder

               b) auf Anfrage der Schulleiterin oder des Schulleiters einer die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler aufnehmenden Schule bei einer Schulleiterin oder einem Schulleiter jener Schule, die die Schülerin oder der Schüler zuvor besucht hat.

(5) Abfrageberechtigt sind die Schulleiterinnen und Schulleiter

           1. hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 1 der an der betreffenden Schule angemeldeten Schülerinnen und Schüler und

           2. hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 4 Z 2 der an der betreffenden Schule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.

(6) Mit der erfolgten Abfrage des Schülerinnen- und Schülerdatensatzes der die Schülerin oder den Schüler aufnehmenden Schule ist dieser unverzüglich aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen. Werden Daten an den Datenverbund der Schulen übermittelt, jedoch nicht abgefragt, so sind diese spätestens am Ende des der Übermittlung drittfolgenden Schuljahres aus dem Datenverbund der Schulen zu löschen.

(7) Schulleiterinnen und Schulleiter

           1. von an der betreffenden Schule angemeldeten, jedoch nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schülern oder

           2. von Schülerinnen und Schülern, welche an der betreffenden Schule angemeldet sind und diese im kommenden Schuljahr nicht besuchen,

haben die aus dem Datenverbund abgefragten Daten gemäß Anlage 4 Z 1 spätestens mit 31. Dezember des auf die Schülerinnen- oder Schüleranmeldung folgenden Schuljahres zu löschen.

(8) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Schulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von gemäß Abs. 5 Abfrageberechtigten nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Schülerinnen und Schülern zugegriffen werden kann.

(9) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 5 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers zu regeln.

Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 7. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 automationsunterstützt die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzurichten. In der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler werden Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 sowie Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zusammengeführt. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ fungiert als Auftragsverarbeiterin nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

(2) Es ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß Abs. 6, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 18 Abs. 2 von Leiterinnen und Leitern der Bildungseinrichtungen bzw. der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4, an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden. Vor Eingang eines derartigen Datensatzes bei der zuständigen Bundesministerin oder beim zuständigen Bundesminister sind jedenfalls hinsichtlich der Schulen gemäß § 2 Z 1 und hinsichtlich der Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen bzw. richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form enthalten dürfen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei Einbringung der Daten in die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler einzuhaltenden Vorgangsweisen (Stichtage, Meldefristen, Verfahrensabläufe, technische Verfahren und Formate der Datenverarbeitung), die Kennzeichnung der Bildungseinrichtungen, Schulformen, Fachrichtungen, Gegenstände und Prüfungen und die Verwendung dieser Kennzeichnungen auf den die Schülerin oder den Schüler betreffenden Anträgen, Zeugnissen, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu bestimmten, mit Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen die Daten gemäß Anlage 5 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(5) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat zu bestimmten, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegten, Stichtagen Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form zu übermitteln.

(6) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu übermitteln:

           1. Monat und Jahr der Geburt sowie

           2. die Daten gemäß Anlage 5 Z 1 bis 4 und 6 bis 29 sowie § 5 Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 bis 16 und Abs. 4 ausgenommen die gemäß Abs. 3 Z 6 und 7 verarbeiteten Daten.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug der Abs. 2 bis 6 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung

§ 8. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie der zugehörigen Statistiken hinsichtlich der abschließenden Prüfungen schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2, Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV oder einer Berufsreifeprüfung als Externistenprüfung gemäß § 1 Abs. 3 BRPG (einschließlich der an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG durchgeführten Teilprüfungen), hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts jener Bildungseinrichtung, an der die Externistenprüfung bzw. die Teilprüfung durchgeführt wird, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten evident zu halten und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt die dafür erforderlichen Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 6 zu verarbeiten.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Abs. 6 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 6, 9, 13 und 15 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die jeweiligen Prüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Evaluierung und Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der Erstellung einer Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung zu übermitteln. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und nach Umstellung auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 und 5 das bPK-BF und das verschlüsselte bPK-AS enthalten dürfen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat zu den in der Verordnung gemäß Abs. 6 festgelegten Stichtagen die Daten gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 14 unter Angabe der Schule oder des Erwachsenenbildungsinstituts, an der die abschließenden Prüfungen oder die Externistenprüfungen bzw. die Teilprüfungen abgenommen wurden, im automationsunterstützten Datenverkehr der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Zweck der Erstellung der Statistik über die abschließenden Prüfungen, die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie die Berufsreifeprüfung und zur Erstellung eines Berichts zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Datensätze auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls richtig zu stellen. Die Daten sind in Form von Datensätzen zu übermitteln, die zur Identifikation der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers keine Namen, sondern nur ihr oder sein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen und das bPK-BF sowie das bPK-AS, jeweils in verschlüsselter Form, enthalten dürfen.

(5) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die gemäß Anlage 3 Z 5 und 6, soweit zutreffend, sowie Anlage 6 Z 1 bis 10 und 12 bis 14 verschlüsselten Daten der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, zu übermitteln.

(6) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ den mit dem Vollzug des Abs. 4 und 5 verbundenen Aufwand abzugelten und die näheren Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.

3. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden

Evidenzen der Studierenden

§ 9. Das für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c, d und e zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, hat für die Vollziehung des Universitätsgesetzes 2002, des Hochschulgesetzes 2005, des Fachhochschulgesetzes, des Privathochschulgesetzes sowie der sonstigen hochschulrechtlichen Normen insbesondere folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten:

           1. die Matrikelnummer an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           2. das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form;

           3. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

           4. das Geburtsdatum;

           5. die Staatsangehörigkeit;

           6. das Geschlecht;

           7. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächstgelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der oder des Studierenden;

           8. die E-Mail-Adresse;

           9. im Fall, dass eine Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss; zu diesem Zweck ist die oder der Verantwortliche gemäß § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ermächtigt, Lichtbilder

               a) aus den Beständen der Passbehörden (§§ 22a ff. des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992),

               b) aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden (§§ 4a und 4b E-GovG),

                c) aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),

               d) aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)

automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) nach § 9 E-GovG zu verarbeiten, wobei Näheres durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festgelegt werden kann;

        10. die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife;

        11. das Datum des Beginns des Studiums unter Angabe dessen Bezeichnung;

        12. das Datum und die Form der Beendigung des Studiums unter Angabe der Bezeichnung des beendeten Studiums;

        13. den Zulassungsstatus;

        14. den Status des Studienbeitrages bzw. der Studiengebühren und des Studierendenbeitrages;

        15. die Prüfungsdaten einschließlich jener der Studienberechtigungsprüfung sowie Daten der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren und

        16. die Mobilitätsdaten.

Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

§ 10. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.

(2) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:

           1. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Art. 26 DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.

           2. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:

               a) Koordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,

               b) terminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,

                c) Festlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.

           3. Die BRZ-GmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, welcher durch die .zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZ-GmbH abzuschließen ist.

(3) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:

           1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;

           2. Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;

           3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;

           4. Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch

               a) Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

               b) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

                c) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,

               d) Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und

           5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages.

(4) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 7 zu verarbeiten.

(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

           1. des Abs. 3 Z 1 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden;

           2. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);

           3. des Abs. 3 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden und

           4. des Abs. 3 Z 2 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen.

(6) Folgende Einrichtungen sind abfrageberechtigt:

           1. die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;

           2. die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und

           3. die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983.

(7) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 3 Z 4 sind:

           1. die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a;

           2. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b;

           3. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und

           4. die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.

(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.

(9) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 11 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:

           1. Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, insbesondere zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPK-BF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).

           2. Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.

(10) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:

           1. die Matrikelnummer;

           2. das bPK-BF;

           3. die Namen (Vor- und Familiennamen);

           4. das Geburtsdatum;

           5. die Staatsangehörigkeit;

           6. das Geschlecht;

           7. das Datum der allgemeinen Universitätsreife und

           8. die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer.

§ 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden.

(11) Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 6 bis 9 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ-GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(12) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 5 bis 9 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Austrian Higher Education Systems Network

§ 11. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.

(2) Im AHESN werden die für die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien erforderlichen Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:

           1. Studierenden- und Studiendaten;

           2. Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

           3. Studienleistungsdaten und

           4. Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.

(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die für die Zulassung von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, c und d zuständigen Organe, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor, und bezüglich der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge die Erhalter, die zur Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien die Datenverarbeitung AHESN verwenden.

Gesamtevidenzen der Studierenden

§ 12. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO automationsunterstützt die Gesamtevidenzen der Studierenden einzurichten. Innerhalb der Gesamtevidenzen der Studierenden werden Daten aus den Evidenzen der Studierenden

           1. der Universitäten,

           2. der Pädagogischen Hochschulen und

           3. der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge

verarbeitet und zusammengeführt.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden die studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten gemäß Anlage 8 zu verarbeiten. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben die Daten im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule oder Privatuniversität hat über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 9 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten und der Verwaltungsstatistik zu übermitteln.

(4) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat zum Zwecke der Qualitätssicherung sowie zum Zwecke der Gewährleistung der Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO im Rahmen der Verarbeitung identifizierte fehlerhafte Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zur Berichtigung durch die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 zu übermitteln.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Vorhaben im öffentlichen Interesse

§ 13. (1) Vorhaben im öffentlichen Interesse leisten einen Beitrag zur Weiterentwicklung des österreichischen und/oder des europäischen Hochschulraums. Insbesondere Studien, Erhebungen, Befragungen und Forschungs- und Evaluierungsprojekte gelten als solche Vorhaben.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist zum Zwecke der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse nach Information der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten berechtigt, Kontaktdaten (die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse) von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals zu verarbeiten. Diese Daten dürfen ausschließlich zur Kontaktaufnahme verwendet werden.

(3) Im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse haben die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privathochschulen und Privatuniversitäten bei der Bereitstellung von Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals oder bei der Kontaktaufnahme mit den genannten Gruppen aktiv mitzuwirken und dürfen die dafür notwendigen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(4) Werden Vorhaben im öffentlichen Interesse durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister beauftragt und sind an diesen postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 durch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beteiligt, so ist bezüglich dieser Verarbeitungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 2 und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter können als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO herangezogen werden.

(5) Die näheren Bestimmungen zur Bereitstellung der erforderlichen Kontaktdaten von Studienwerberinnen und -werbern, Studierenden, Studienabbrecherinnen und -abbrechern, Absolventinnen und Absolventen sowie des Personals sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

4. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen

Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen

§ 14. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:

           1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:

               a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,

                c) der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,

               d) die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;

           2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:

               a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,

               b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und

                c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.

(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.

5. Abschnitt

Datenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings

Allgemeine Bestimmungen

§ 15. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, Erhebungen zum Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 BD-EG, insbesondere

           1. zur Qualitätssicherung,

           2. zur externen Schulevaluation,

           3. für das Bildungsmonitoring,

           4. für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem,

           5. für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung,

           6. für die nationale Bildungsberichterstattung gemäß § 5 Abs. 3 BD-EG,

           7. für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie

           8. für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen, insbesondere für die Erstellung eines sozioökonomischen Index nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG,

durchzuführen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Die gesetzlichen Vertretungen der Eltern sind vor Durchführung der Erhebung anzuhören.

(2) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zum Zweck des Bildungscontrollings die Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8 (in Verbindung mit Anlage 6), 16 (in Verbindung mit Anlage 10) und 17 und den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und 3 zu ergänzen.

(3) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu den in Abs. 5 festgelegten Stichtagen zum Zweck des Bildungscontrollings Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und im automationsunterstützten Datenverkehr in auf Schulstandort, Schulformen- und Schulstufenebene aggregierter Form der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.

(4) Personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Paragraphen dürfen nur verarbeitet werden, sofern zur Pseudonymisierung im automationsunterstützten Datenverkehr die Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK sichergestellt ist und zu den in unverschlüsselter Form verwendeten bPK keine Identitätsdaten der Betroffenen vorliegen. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben den zuvor genannten Maßnahmen geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.

(5) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen

§ 16. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstelllungen der Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie Anlage 10 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten. § 4 Abs. 2 IQS-G findet Anwendung.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat zu gemäß Abs. 4 festzulegenden Stichtagen die Daten gemäß Anlage 10 unter Angabe der Schule, an der die Kompetenzerhebung durchgeführt wird, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im automationsunterstützten Datenverkehr unter Verwendung des bPK-AS in verschlüsselter Form und des bPK-BF dem IQS zu übermitteln. Die Datensätze sind vom IQS auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.

(3) Das IQS hat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensätze gemäß Anlage 10 Z 1 bis 7 und 9 bis 18 der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder dem für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, zu übermitteln.

(4) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen und Berichtszeiträumen, Abfrageberechtigungen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministerin oder des für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesministers festzulegen.

Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren

§ 17. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist, zum Zweck der Steuerung Daten zu statistischen Kontextinformationen aus unabhängigen, in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorliegenden Datenquellen zur Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler (Bildungsstand, Geburtsland und Erwerbsstatus der Erziehungsberechtigten, Geburtsland der Schülerin oder des Schülers sowie andere Umweltfaktoren) im automationsunterstützten Datenverkehr

           1. der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 BD-EG sowie

           2. der Leiterin oder dem Leiter des IQS zum Zweck der periodischen, standardisierten Überprüfung von Ergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Kontextualisierung der Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG in Form eines verschlüsselten bPK-BF,

zu übermitteln. Die Daten werden grundsätzlich in kategorisierter Form übermittelt, außer es ist für konkrete Zwecke zwingend erforderlich. Zur Unkenntlichmachung von Einzelpersonen in den Ergebnissen haben neben der Verwendung von pseudonymisierten Daten geeignete statistische Verfahren sicherzustellen, dass Datensätze mit seltenen Merkmalskombinationen nicht auf individuelle Personen rückführbar sind.

(2) Durch technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf die Gesamtdaten von einzelnen Personen nicht möglich ist. Protokollierungen der durchgeführten Abfragen zum Nachweis der Rechtmäßigkeit derselben sind durchzuführen.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, zu den Verfahrensabläufen, zur Ausdifferenzierung der zu liefernden Daten, zu technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung, zu den Datensicherheitsmaßnahmen sowie zur Kennzeichnung der Schulstandorte, Schulstufen und Klassen sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.

6. Abschnitt

Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister

Bundesstatistik zum Bildungswesen

§ 18. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben:

           1. die Bildungsbeteiligung;

           2. die Anzahl der beschäftigten Personen und der auf diese entfallende Personalaufwand, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsart und -ausmaß und Art der Bildungseinrichtung;

           3. die Finanzierung der Bildung, gegliedert nach Bildungsstufen, insbesondere der Betriebs- und Erhaltungsaufwand für Bildungseinrichtungen, gegliedert nach der Art der Bildungseinrichtung;

           4. die Anzahl der Abschlüsse, gegliedert nach Ausbildungsarten, -formen und -fachrichtungen;

           5. die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und

           6. die Verweildauer im Bildungssystem.

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die Ergebnisse der Statistik entsprechend den §§ 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse der Bildungseinrichtung für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung zulässig ist, ausgenommen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5.

(2) Zum Zweck der Erstellung der Statistik gemäß Abs. 1 haben die Leiterinnen und Leiter der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5, der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sowie die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 folgende Daten, soweit sie anfallen, zu den durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgesetzten Stichtagen und Berichtsterminen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln:

           1. in Bezug auf Schülerinnen und Schüler:

               a) die Schulkennzahl,

               b) die Schulformkennzahl,

                c) das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               d) die Sozialversicherungsnummer oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 bis zur Ausstattung mit bPK,

                e) das bPK-BF in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

                f) das bPK-AS in verschlüsselter Form in Bezug auf Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1,

                g) das Geburtsdatum,

               h) die Staatsangehörigkeit,

                 i) das Geschlecht,

                j) die Postleitzahl und den Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

               k) das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

                 l) das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

              m) die Eigenschaft als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler bzw. außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler,

               n) das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung,

               o) die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde,

               p) Daten aufgrund § 5 Abs. 1 Z 19 in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie Abs. 4, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich, und

               q) Daten aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2004 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen erforderlich;

           2. in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4:

               a) allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen, einschließlich der Matrikelnummer,

               b) das bPK-BF im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

                c) das bPK-AS im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen in verschlüsselter Form, soweit vorhanden,

               d) das Geburtsdatum,

                e) die Staatsangehörigkeit,

                f) das Geschlecht,

                g) die Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort und die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht,

               h) das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung,

                 i) die Meldungen der Fortsetzung des Studiums und den Zulassungsstatus bzw. Status im Studium,

                j) das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und

               k) die Mobilitätsdaten;

           3. nur in Bezug auf Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a, b und e zusätzlich die Form, das Datum und den Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife.

(3) Für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 bzw. für die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 3 und 4 gelten für die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 Z 1 die in den Verordnungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 festgesetzten Stichtage und Berichtstermine. Für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 sind nähere Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Formaten und Berichtsterminen in der Verordnung gemäß § 12 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Für die übrigen Bildungseinrichtungen sind die Stichtage und Berichtstermine für die Übermittlung der Daten durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzusetzen.

(4) Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sind folgende Daten zu übermitteln:

           1. von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der jeweiligen Bildungseinrichtung, gegliedert nach Arten der Bildungseinrichtungen:

               a) bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres zum Stand Oktober die Anzahl der beschäftigten Personen gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und -ausmaß und

               b) bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres der Personalaufwand für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr;

           2. bis zum 31. Mai jedes Kalenderjahres von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 3 oder vom Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand trägt, unter Angabe der Bezeichnung, der Anschrift und der Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung, gegliedert nach den Arten der Bildungseinrichtungen, die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen und liegt diese bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres nicht vor, so haben die Meldepflichtigen vorläufige Daten zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.

(5) Die Übermittlung gemäß Abs. 2 und 4 hat gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. Soweit gemäß § 14 eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten an die Evidenz über den Aufwand von Bildungseinrichtungen besteht, trifft die Verpflichtung zur Übermittlung der betreffenden Daten die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

(6) Über die in den Gesamtevidenzen der Studierenden zur Verfügung stehenden Daten hinaus sind anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums von einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 lit. a, b, c oder e statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung über

           1. die Sozialversicherungsnummer/das Ersatzkennzeichen oder bPK-BF/Ersatzkennzeichen (§ 24 Abs. 4) sowie bPK-AS in verschlüsselter Form;

           2. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           3. das Geschlecht;

           4. das Geburtsdatum und die Herkunft;

           5. die Staatsangehörigkeit;

           6. studienbezogene Auslandsaufenthalte;

           7. die Herkunft und Bildungslaufbahn der Eltern und

           8. die private E-Mail-Adresse

durchzuführen.

(7) Die näheren Bestimmungen zu den statistischen Erhebungen gemäß Abs. 6 sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu regeln:

           1. die zu erhebenden Daten,

           2. die Durchführung der statistischen Erhebung,

           3. der Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten.

Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 19. (1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat ein regional gegliedertes Register über den Bildungsstand der österreichischen Wohnbevölkerung (Bildungsstandregister) unter Verwendung des bPK-AS zu führen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand. Diese Statistik ist jährlich zu erstellen.

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 lit. f, i und n sowie Z 2 lit. c, f und j und Z 3 erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und

           2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Diplomprüfung im kardiotechnischen Dienst erfolgreich absolviert haben,

bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 1 bis 5 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jedes Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 verknüpft mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form zu übermitteln:

           1. vom Arbeitsmarktservice: das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

           2. von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen: das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und der negativ abgeschlossenen Verfahren sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; § 3 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden;

           3. vom Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres über den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres die akademischen Grade der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS gemäß § 9 E-GovG,

           1. die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie

           2. für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderinnen und Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderinnen und Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes

der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters

§ 20. (1) Die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ führt das Bildungsstandregister und erstellt die Statistiken gemäß §§ 18 und 19 unter Verwendung des bPK-AS gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Kann kein bPK-AS zugeordnet werden, ist entsprechend § 3 Abs. 3 bis 7 vorzugehen.

(3) Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK gemäß § 9 E-GovG bei den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 5, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Z 2 noch nicht vorhanden, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat diese Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zwecke übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen.

(4) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf mit bPK-AS pseudonymisierte Daten insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung der Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Wer die Auskunft verweigert oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verfolgen ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

(4) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gilt als Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 StGB. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 DSG bleibt davon unberührt.

(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO verarbeiten, sind nicht berechtigt, Auskunftsbegehren gemäß Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, betreffend schulstandortbezogene Daten, auch in aggregierter Form, zu beantworten.

Inkrafttreten

§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

           1. § 16, § 17 und § 18 Abs. 1 bis 5 sowie die Anlage 10 treten mit 1. September 2021 in Kraft,

           2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 15 Abs. 3 und die Anlage 9 treten mit 1. September 2022 in Kraft,

           3. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 sind

           1. § 8 sowie Anlage 6 auf abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie Berufsreifeprüfungen mit Haupttermin ab 2022 anzuwenden, sowie

           2. § 4 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7, § 8, § 14 hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, § 15 mit Ausnahme des Abs. 3, sowie die Anlagen 4, 5 und 6 bis zum Außerkrafttreten der Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, deren Weitergeltung als Bundesgesetze gemäß § 23 Abs. 3 festgelegt wurde, nicht anzuwenden.

Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 23. (1) Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen – Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, tritt wie folgt außer Kraft:

           1. § 7c sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, treten mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft und sind bis zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes anzuwenden,

           2. § 9 Abs. 1 bis 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, tritt mit 31. August 2021 außer Kraft,

           3. § 3 Abs. 4 und 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, tritt mit 31. August 2022 außer Kraft,

           4. im Übrigen tritt das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(2) Abweichend vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, gemäß Abs. 1 ist § 10a auf § 9 bis 31. August 2021 anzuwenden.

(3) Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes

§ 24. (1) Die Bestimmungen zu den Datenübermittlungen gemäß Z 1.3, 1.4, 1.5, und 1.6 der Anlage 7 sind durch Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge auch in diesen Bereichen in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen integriert sind und die technischen Voraussetzungen für den Austausch der Daten vorliegen.

(2) § 6 sowie die Anlage 4 sind bis Ende des Schuljahres 2021/22 nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; anderenfalls finden § 7c sowie die Anlage 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, Anwendung.

(3) Es sind ab dem Schuljahr 2023/24, unbeschadet des § 3 Abs. 2 Z 1 und des § 5 Abs. 1 Z 4, das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form ausschließlich zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 2. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen.

(4) Es ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten. Anderenfalls kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister durch Verordnung für den 3. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 haben die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 9 genannten Daten zu verarbeiten.

(5) Sofern die technischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis zum Schuljahr 2023/24 nicht gegeben sind und die Schülerin oder der Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der §§ 8 und 16 der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts noch nicht bekannt gegeben hat, ist diese im Rahmen der periodischen Überprüfungen von Lernergebnissen bzw. im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung bzw. von Teilprüfungen von den Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bzw. der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 5 an Stelle der bPK entsprechend der Bestimmung in § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 zu verarbeiten. Falls keine Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, ist gemäß § 3 Abs. 4 Z 2, Abs. 6 und 7 vorzugehen.

(6) Die gemäß § 3 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 für die Zuweisung von Ersatzkennzeichen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bekanntgegebenen Daten sind zum Zweck der Ersetzung der Identitätsdaten durch bPK bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Stammzahlenregisterbehörde durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.

(7) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zwecks Überführung und Pseudonymisierung

           1. jener Daten, die sie aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 verarbeitet hat, sowie

           2. jener Daten, welche sie aufgrund dieses Bundesgesetzes laufend bis zur Ausstattung mit bPK erhält,

berechtigt, die genannten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, unter Verwendung des bPK-AS zu verarbeiten sowie unter Verwendung des bPK-AS und des bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend § 3 Abs. 3 bis 7 vorzugehen. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen.

(8) Zwecks Überführung und Pseudonymisierung jener Daten, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unter Verwendung der Bildungsevidenzkennzahl (BEKZ) gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, übermittelt hat, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur jeweils übermittelten BEKZ das bPK-AS und das bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, zu übermitteln. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Die bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorhandenen BEKZ sind jedenfalls ab Verwendung des bPK gemäß Abs. 3 zu löschen.

(9) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK gemäß Abs. 6 und 8 und § 25 Abs. 1 an den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Stammzahlenregisterbehörde übermittelten Daten zu löschen; dies jedoch erst nach erfolgreicher Umstellung auf bPK durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes

§ 25. (1) Die gemäß § 10a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23, verschlüsselten Sozialversicherungsnummern sind zum Zweck der Ersetzung der Sozialversicherungsnummern durch bPK zu entschlüsseln und von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege des Dachverbands der Sozialversicherungsträger durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.

(2) Sind die technischen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bPK bei den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 4, den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie den Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Z 2 noch nicht gegeben, haben diese an Stelle der bPK die Sozialversicherungsnummer, und, falls diese nicht vorliegt, Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort der oder des Betroffenen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zwecks Ermittlung der bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Wenn der Heimatort im Ausland liegt und ein Wohnsitz im Inland besteht, so ist letzterer zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die zum Zweck der Erzeugung der bPK übermittelten Daten im Wege des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch die bPK zu ersetzen und die zu diesem Zweck übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen. Können keine bPK zugeordnet werden, ist entsprechend § 3 Abs. 3 bis 7 vorzugehen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt für die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK festlegen. Sofern nicht eine Verordnung für den 6. Abschnitt einen bis zu zwei Jahre späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Schuljahr 2023/24 bzw. dem Studienjahr 2023/24 das jeweils im Bereich zu verwendende bPK und die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form zu verarbeiten. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu früheren Zeitpunkten gegeben, ist das jeweils im Bereich zu verwendende bPK ab diesem Zeitpunkt zu verarbeiten.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. a, c, e und f sowie Z 4 (mit Ausnahme der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

           2. hinsichtlich der in § 2 Z 1 lit. b und d sowie Z 2 genannten Bildungseinrichtungen sowie hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

           3. hinsichtlich der in § 2 Z 3 genannten Bildungseinrichtungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           4. hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           5. hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend,

           6. im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister

betraut.

Anlage 1

zu § 5 Abs. 1 Z 19

Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 19 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. Den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre und das Ausmaß des Besuches (Stundenanzahl pro Woche) ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

           2. das Schuljahr bzw. Semester;

           3. die Schulstufe;

           4. die Klasse bzw. den Jahrgang;

           5. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

           6. die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);

           7. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

               a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

               b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

           8. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

           9. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;

        10. Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;

        11. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform;

        12. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985;

        13. die Ergebnisse der abschließenden Prüfungen Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung, einer Abschlussprüfung oder Diplomprüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, einschließlich der Ergebnisse der standardisierten Prüfungsgebiete auf Aufgabenebene;

        14. die Informationen aus Kompetenzerhebungen.

Anlage 2

zu § 5 Abs. 1 Z 20

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat insbesondere folgende Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 20 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. Daten in Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

           2. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch Verwendung des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaE“ für Kinder mit Deutsch als Erstsprache bzw. des „Übergabeblattes Sprachentwicklung DaZ“ für Kinder mit Deutsch als Zweitsprache gemäß Anlage 11 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

           3. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

           4. für die Anzeige von und Arbeit mit Unterrichtsmitteln und Lernplattformen erforderliche Daten;

           5. Daten für den IKT-gestützten Unterricht (insbesondere Verwaltung von Schülergeräten), einschließlich jener der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung mittels elektronischer Kommunikation;

           6. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

           7. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

           8. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen, Abschlussprüfungen, Diplomprüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

           9. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;

        10. Kontaktdaten der Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern sowie Eltern, einschließlich jener für die elektronische Kommunikation gemäß § 70a SchUG;

        11. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Daten;

        12. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche im Rahmen der Kompetenzerhebung und

        13. die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt.

Anlage 3

zu § 5 Abs. 2

Verarbeitung von Daten im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung:

Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung, an der eine Externistenprüfung oder eine Teilprüfung gemäß § 8a BRPG bzw. § 9 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes durchgeführt wird, hat folgende Daten gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 19 prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;

           2. die Schulstufe;

           3. die Art der Externistenprüfung (Externistenprüfung gemäß § 42 SchUG oder § 42 SchUG-BKV; Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes; Berufsreifeprüfung gemäß BRPG; Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz; Prüfungen gemäß §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985);

           4. das Datum des Prüfungszeugnisses sowie das Ergebnis der Externistenprüfung (§ 42 Abs. 10 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 SchUG-BKV), sofern nicht Z 5 oder 6 anzuwenden ist;

           5. im Fall der Ablegung einer Externistenprüfung, die einer abschließenden Prüfung entspricht:

               a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 42 Abs. 6 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 36 SchUG-BKV),

               b) die Gesamtbeurteilung (§ 42 Abs. 9 in Verbindung mit § 38 Abs. 6 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 38 Abs. 6 SchUG-BKV),

                c) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 42 Abs. 10 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV) und

               d) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 42 Abs. 12 in Verbindung mit § 40 SchUG bzw. SchUG-BKV);

           6. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung:

               a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 4 BRPG),

               b) die Gesamtbeurteilung (§ 9 BRPG),

                c) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 9a BRPG) und

               d) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§§ 7, 8a BRPG);

           7. im Fall der Ablegung einer Pflichtschulabschluss-Prüfung:

               a) die Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 2 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),

               b) die Gesamtbeurteilung (§ 6 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes),

                c) das Datum des Prüfungszeugnisses (§ 7 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes) und

               d) die Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§§ 5, 9 des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes).

Anlage 4

zu § 6 Abs. 1

Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Schulen:

Im Datenverbund der Schulen gemäß § 6 sind für all jene Schülerinnen und Schüler, die eine Schule verlassen, folgende relevanten Daten zu verarbeiten:

           1. Schülerinnen- und Schülerstammdaten, die im Zuge der Schülerinnen- und Schüleranmeldung zu verarbeiten sind:

            1.1. die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade);

            1.2. das Geburtsdatum;

            1.3. das Geschlecht;

            1.4. die Anschrift am Heimatort;

            1.5. die Sozialversicherungsnummer (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG, § 24 Abs. 3)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form;

           2. Schülerinnen- und Schülerdaten, die im Zuge der Aufnahme zu verarbeiten sind:

            2.1. die Schulkennzahl der meldenden Schule;

            2.2. das Datum der Beendigung des Schulbesuchs an dieser Schule;

            2.3. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

            2.4. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler, im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;

            2.5. die Information, ob nach Widerruf der vorzeitigen Aufnahme in die 1. Schulstufe bzw. Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe die Vorschulstufe besucht wurde (§ 7 Abs. 11 Schulpflichtgesetz 1985);

            2.6. die Schulformkennzahl der zuletzt besuchten Ausbildung;

            2.7. die Information, ob diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und gegebenenfalls, ob damit die Voraussetzung für den Besuch bestimmter weiterer Ausbildungen erreicht wurde;

            2.8. bei nicht erfolgreichem Abschluss:

                       a) Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht,

                       b) Schuljahr, in dem diese Ausbildung begonnen wurde,

                       c) zuletzt besuchte Schulstufe,

                       d) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder Wiederholen der Schulstufe,

                       e) bereits in Anspruch genommene Wiederholungen von Schulstufen bzw. Modulen,

                       f) bereits in Anspruch genommene Antritte zu Wiederholungsprüfungen, Semesterprüfungen, Modulprüfungen bzw. Kolloquien,

                       g) noch offene Semesterprüfungen bzw. Module aus früheren Semestern,

                       h) bereits in Anspruch genommene besondere Aufstiegsberechtigungen und

                        i) bereits in Anspruch genommene Möglichkeit des Überspringens einer Schulstufe im betreffenden Schulstufenbereich sowie

            2.9. die Information über Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Anlage 5

zu § 7 Abs. 4

Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 7 Abs. 4 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl;

           2. die Schulformkennzahl;

           3. ein bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen;

           4. das bPK-BF/Ersatzkennzeichen, sowie allenfalls die für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlichen bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG;

           5. das Geburtsdatum;

           6. die Staatsangehörigkeit;

           7. Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort bzw., sofern vorhanden, des nächstgelegenen Wohnsitzes sowie die Unterkunftsart des nächstgelegenen Wohnsitzes;

           8. die Information, ob am Bildungseinrichtungsort eine zusätzliche Anschrift besteht;

           9. das Geschlecht;

        10. den Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere die Zahl der besuchten Kindergartenjahre ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

        11. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht;

        12. das Datum des Beginns der jeweiligen Ausbildung und deren Bezeichnung;

        13. das Schuljahr bzw. Semester;

        14. die Schulstufe;

        15. die Klasse bzw. den Jahrgang;

        16. die Unterrichtsorganisation (ganzjährig, semesterweise, lehrgangsmäßig, saisonmäßig, modular);

        17. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler;

        18. den Schulerfolg in folgender Differenzierung:

               a) die Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen (§ 25 SchUG),

               b) der Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg (§ 22 Abs. 2 lit. g und h SchUG),

                c) die Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen (§ 20 Abs. 3, § 23 und § 23a SchUG),

               d) die Anzahl der „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen),

                e) das Wiederholen von Schulstufen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung (§ 27 SchUG),

                f) die Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule (§ 28 Abs. 3 Z 1 SchUG) und

                g) die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen Deutsch, (Angewandte) Mathematik, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen);

        19. den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen in folgender Differenzierung:

               a) Art der Zulassung zu einem Prüfungstermin (§ 36a Abs. 2 SchUG, § 36 Abs. 2 SchUG-BKV, § 4 BRPG),

               b) Terminverlust (§ 36a Abs. 3 SchUG bzw. § 36 Abs. 2 SchUG-BKV),

                c) Gesamtbeurteilung (§ 38 Abs. 6 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 9 BRPG),

               d) Datum des Prüfungszeugnisses (§ 39 Abs. 2 Z 9 SchUG bzw. § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG-BKV, § 9a BRPG),

                e) Anzahl der Wiederholungen von Teilprüfungen (§ 40 SchUG bzw. SchUG-BKV, § 7 BRPG);

        20. das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

        21. die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;

        22. die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969;

        23. die Verwendung einer Fremdsprache als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache; § 16 Abs. 3 SchUG bzw. § 17 Abs. 3 SchUG-BKV);

        24. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

               a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

               b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

        25. die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt;

        26. die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, insbesondere am muttersprachlichen Unterricht;

        27. die Form der Sprachförderung in der Unterrichtssprache Deutsch;

        28. den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche) und die Organisationsform der besuchten ganztägigen Schulform sowie

        29. Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulpflichtverletzungen gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985.

Anlage 6

zu § 8 Abs. 1, 2 und 3

Verarbeitung von Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. die Leiterin oder der Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts hat folgende Daten gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl oder bei Erwachsenenbildungsinstitutionen die Erwachsenenbildungsinstitutskennzahl;

           2. die Schulformkennzahl;

           3. das Schuljahr der Abschlussklasse;

           4. die Klasse bzw. den Jahrgang;

           5. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           6. das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS in verschlüsselter Form;

           7. den Monat und das Jahr der Geburt;

           8. die Staatsangehörigkeit;

           9. das Geschlecht;

        10. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

               a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

               b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

        11. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers;

        12. das Datum und die Form der Beendigung der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung;

        13. die Bezeichnung des Prüfungstermins, auf den sich die nachfolgenden Angaben beziehen;

        14. den Schulerfolg im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung, insbesondere Terminverluste, Beurteilung auch auf Ebene der Teilprüfungen und hinsichtlich der Berufsreifeprüfung Art der Antrittsberechtigung sowie

        15. den Erfolg in standardisierten Prüfungsgebieten im Rahmen der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung auf Aufgabenebene und unter Angabe der Prüfungsumgebung.

Anlage 7

zu § 10 Abs. 4

Verarbeitung von Daten im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. a bis c und e haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. Universitäten und Pädagogische Hochschulen bzw. Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind oder bei denen die Vollintegration in den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abgeschlossen und die technischen Voraussetzungen gegeben sind:

            1.1. Einordnungsdaten:

                       a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

                       b) Bezugssemester und

                       c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

            1.2. Personendaten:

                       a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen und

                       b) Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen und bPK-AS in verschlüsselter Form,

                       c) Namen (Vor- und Familiennamen),

                       d) akademische Grade,

                       e) Geburtsdatum,

                       f) Staatsangehörigkeit,

                       g) Geschlecht,

                       h) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und

                        i) E-Mail-Adresse;

            1.3. Studienbeitragsdaten:

                       a) Studienbeitragsstatus,

                       b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

                       c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

                       d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,

                       e) letztes Buchungsdatum und

                       f) Studienbeitragskonto;

            1.4. Studiendaten:

                       a) Kennzeichnung des Studiums,

                       b) Antrags- oder Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

                       c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

                       d) Zulassungsstatus,

                       e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

                       f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

                       g) Curriculumversion;

            1.5. Studienerfolgsdaten:

                       a) Kennzeichnung des Studiums,

                       b) Semesterzahl Fach-1,

                       c) Semesterzahl Fach-2,

                       d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

                       e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

                       f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

                       g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 HG, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

            1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

                       a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

                       b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

                       c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

                       d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung;

           2. Privathochschulen und Privatuniversitäten:

            2.1. Einordnungsdaten:

                       a) meldende Privathochschule oder Privatuniversität und

                       b) Bezugssemester;

            2.2. Personendaten:

                       a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

                       b) Sozialversicherungsnummer (§ 24 Abs. 4)/ Ersatzkennzeichen, bPK-BF/ Ersatzkennzeichen,

                       c) bPK-AS in verschlüsselter Form,

                       d) Namen (Vor- und Familiennamen),

                       e) akademische Grade,

                       f) Geburtsdatum,

                       g) Staatsangehörigkeit,

                       h) Geschlecht,

                        i) Anschrift am Heimatort und Zustelladresse und

                        j) E-Mail-Adresse;

           3. Privathochschulen und Privatuniversitäten, die an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind:

            3.1. Studienbeitragsdaten:

                       a) Studienbeitragsstatus,

                       b) Beträge und Valutadatum der Beitragsvorschreibung,

                       c) Beträge und Valutadatum der allfälligen Nachforderung,

                       d) Bezahlungsstatus und Ist-Betrag,

                       e) letztes Buchungsdatum und

                       f) Studienbeitragskonto der Privathochschule oder Privatuniversität;

            3.2. Studiendaten:

                       a) Kennzeichnung des Studiums,

                       b) Antrags-, Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

                       c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

                       d) Zulassungsstatus,

                       e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums,

                       f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes und

                       g) Curriculumversion;

            3.3. Studienerfolgsdaten:

                       a) Kennzeichnung des Studiums,

                       b) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

                       c) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

                       d) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

                       e) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums abschließen.

Anlage 8

zu § 12 Abs. 2

Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:

Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:

       1.1. Einordnungsdaten:

               a) meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,

               b) Bezugssemester und

                c) Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;

       1.2. Personendaten:

               a) Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

               b) bPK-BF/Ersatzkennzeichen,

                c) Geburtsdatum,

               d) Staatsangehörigkeit,

                e) Geschlecht,

                f) Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und

                g) Heimatort;

       1.3. Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):

               a) Studienbeitragsstatus;

       1.4. Studiendaten:

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,

                c) Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,

               d) Zulassungsstatus,

                e) Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und

                f) Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;

       1.5. Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):

               a) Kennzeichnung des Studiums,

               b) Semesterzahl Fach-1,

                c) Semesterzahl Fach-2,

               d) Semesterstunden abgelegter Prüfungen,

                e) Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,

                f) erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und

                g) Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;

       1.6. Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:

               a) laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,

               b) Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,

                c) Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und

               d) Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.

Anlage 9

zu § 15 Abs. 3

Verarbeitung von Daten hinsichtlich der Bildungs- und Erwerbskarrieren:

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat folgende Daten gemäß § 15 Abs. 3 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. Daten hinsichtlich der Bildungskarrieren:

               a) das bPK-BF in verschlüsselter Form und das bPK-AS,

               b) das Geschlecht,

                c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,

               d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers,

                e) die Schulkennzahl des Schulstandortes,

                f) den Urbanisierungsgrad des Schulstandortes,

                g) das Schuljahr des Abschlusses,

               h) bei Wechsel/Abbrüchen: die zuletzt besuchte Schulstufe vor dem Wechsel/Abbruch,

                 i) die besuchte Schulart und Schulform/Hochschule und Ausbildung in zumindest drei Einzeljahren nach dem Auftreten eines Ausgangsereignisses,

                j) bei Abschlüssen: der Abbruch der Folgeausbildung,

               k) bei Abbrüchen: Art des Abbruchs,

                 l) die Schulart und Schulform/hochschulische Ausbildung des nachfolgenden Abschlusses und

              m) die Anzahl der nachfolgenden Wechsel von Folgeausbildungen;

           2. Daten hinsichtlich der Erwerbskarrieren in folgender Differenzierung:

               a) das bPK-AS,

               b) das Geschlecht,

                c) das Alter bei Abschluss bzw. Wechsel/Abbruch,

               d) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte, sowie bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen der Schülerin oder des Schülers und

                e) der Arbeitsmarktstatus.

Anlage 10

zu § 16 Abs. 1 und 2

Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. die Schulkennzahl;

           2. die Schulformkennzahl;

           3. das Schuljahr;

           4. die Schulstufe;

           5. die Klasse;

           6. das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;

           7. das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;

           8. die Erhebungs-ID;

           9. den Monat und das Jahr der Geburt;

        10. die Staatsangehörigkeit;

        11. das Geschlecht;

        12. die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;

        13. die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:

               a) bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,

               b) bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;

        14. die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;

        15. die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;

        16. die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:

               a) begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder

               b) unbegründet;

        17. im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungs- und Kontextdaten;

        18. die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;

        19. Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und

        20. Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.

 




Artikel 2

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1a letzter Satz wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020, insbesondere zum Bildungsverlauf vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht“ ersetzt.

2. In § 16 Abs. 1 wird die Wendung „§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, zu den mit Verordnung gemäß § 7 Abs. 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 8 wird die Wendung „§ 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 6 Abs. 1a sowie § 16 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „§ 5 Abs. 1 Z 3, 6 bis 10, 12, 13 und 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 2 wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020“ ersetzt.

2. In § 53 Abs. 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 3 Z 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

3. Dem § 80 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 2 Z 2 wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020“ ersetzt.

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 26 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungsteil des § 53 wird die Wendung „§ 3 Abs. 3 Z 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

2. In den §§ 141 Abs. 2 und 143 Abs. 42 wird jeweils die Wendung „§ 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „§ 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020“ ersetzt.

3. In § 141 Abs. 3 Z 2 wird die Wendung „§ 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

4. In § 141 Abs. 3 letzter Satz wird die Wendung „§ 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes“ durch die Wendung „§ 18 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020“ ersetzt.

5. Dem § 143 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 53, § 141 Abs. 2 und 3 sowie § 143 Abs. 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des IQS-Gesetzes

Das IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002,“ durch die Wendung „Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020,“ ersetzt.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird die Wendung „gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002“ durch die Wendung „gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. xxx/2020“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“