Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020) soll eine klare legistische Trennung der Verarbeitung von schülerinnen- und schülerbezogenen Daten (personenbezogene Daten und sonstige Informationen) von jenen der Studierenden vorgenommen werden. Gemeinsame bzw. allgemeine Bestimmungen sollen im 1. Abschnitt geregelt werden. Der 2. Abschnitt soll die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler festlegen. Dieser Abschnitt soll so aufgebaut sein, dass zuerst die Datensätze abgebildet werden, die auf Schulstandortebene erhoben, verarbeitet und übermittelt werden (lokale Evidenzen), dann jene zwischen den Schulen im Datenverbund zu verarbeitenden Daten und zuletzt die Daten, die auf Bundesebene benötigt werden. Der 3. Abschnitt soll sich ausschließlich auf Studierende von postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 beziehen. Der Aufbau soll dem vorherigen Abschnitt entsprechen. Zweck dieser Gliederung ist einerseits die damit einhergehende Transparenz und andererseits die Übersichtlichkeit für die Rechtsanwenderin oder den Rechtsanwender.

Ebenso diesem Zweck dienend soll eine neue Gliederung der Begriffsbestimmungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen vorgenommen werden. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage sollen neue Begriffe aufgenommen werden, um den Anforderungen angesichts der zentralen Neuerungen gerecht zu werden.

Abschließend sollen die zu verarbeitenden oder zu übermittelnden Daten in den Anlagen aufgelistet werden. Im Sinne der Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO)) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) sollen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung eines Ziels unbedingt erforderlich sind. Folgend den Grundsätzen der Art. 5 und 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO sollen die in diesem Bundesgesetz angeführten Datenkategorien nur für Zwecke verarbeitet werden, die in den einschlägigen schul- und hochschulrechtlichen Normen geregelt sind. Die zu verwendenden Daten sollen den zuvor genannten Zwecken dienen und deren Verarbeitung das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles darstellen. Soweit in den Anlagen besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO aufgezählt sind, ist sichergestellt, dass in den einschlägigen Materiengesetzen, aus denen die Notwendigkeit der Verarbeitung resultiert, eine entsprechende Berücksichtigung des öffentlichen Interesses hervorgeht, wie zB hinsichtlich der Erstsprache(n) und der im Alltag gebrauchten Sprache(n), welche der Zurverfügungstellung der Lehrpersonen und der Förderung im muttersprachlichen Unterricht („muttersprachlich“ im Sinne der Erstsprache) dienen.

Die weitreichendste Änderung im Bereich der Bildungsdokumentation soll die Umstellung von der Sozialversicherungsnummer als primärem Datum zur Identifikation des Individuums auf das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK) darstellen. Der Datenschutzrat sprach sich wiederholt ablehnend zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer für Bereiche, die nicht der Ingerenz der Sozialversicherung unterliegen – quasi als „Personenkennzeichen“ – aus (zB 2010 in einer Stellungnahme zu GZ BKA-817.246/0004-DSR/2010 ua.). Gemäß der E‑Government-Strategie des Bundes ist bei der Ausarbeitung von Regelungsvorhaben zukünftig auf die Verwendung der Sozialversicherungsnummer zu verzichten und stattdessen die Verwendung von bPK vorzusehen. Dieser Strategie soll nun entsprochen werden. Davon ausgenommen soll auf Schulstandortebene der Bereich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sein. BPK sind gemäß § 13 Abs. 1 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBI. 1 Nr. 10/2004, durch nicht umkehrbare Ableitungen aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person von der Stammzahlenregisterbehörde zu bilden. Damit handelt es sich bei dem bPK um eine Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO. Diese Bestimmung definiert „Pseudonymisierung“ als „Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugewiesen werden“. Das bPK wird aus der Stammzahl abgeleitet, die wiederum stark verschlüsselt aus der ZMR-Zahl (Zentrales Melderegister) abgeleitet wird. Die Stammzahl wird jeder natürlichen Person, die in Österreich gemeldet ist, zugeordnet.

Die Ableitung des bPK aus dieser darf nicht rückführbar und nicht umkehrbar sein, das heißt, sie kann auf die Stammzahl nicht zurückgerechnet werden. Die Pseudonymisierung stellt damit eine Maßnahme dar, die geeignet ist, das Risiko für betroffene Personen zu senken (Erwägungsgrund 28). Die Datensätze werden somit für die meisten Verantwortlichen wie anonymisierte Daten erscheinen, umso mehr bei stärkerem Aggregationsgrad der Daten. Da es aber nicht gänzlich auszuschließen ist, dass das bPK von einzelnen Verantwortlichen auch in Datenanwendungen gespeichert wird, die zusätzlich auch andere Identifikationsdaten enthalten, wird das bPK trotz seiner „Schutzfunktion“ als personenbezogenes Datum gewertet und unterliegt damit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Datenminimierung, Zweckbindung, Rechtmäßigkeit, Richtigkeit etc.).

Um der DSGVO zu entsprechen, soll eine allgemeine Löschfrist im Datenverbund der Schulen determiniert werden. Derzeit werden für den Bereich der postsekundären Bildungseinrichtungen einheitliche Aufbewahrungs- und Löschfristen vom BMBWF gemeinsam mit den postsekundären Bildungseinrichtungen erarbeitet. Diese sollen, sobald Ergebnisse vorliegen, durch eine Novellierung in dieses Bundesgesetz integriert werden.

Weitere Eckpunkte des vorliegenden Entwurfs sollen einerseits die Normierung der Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung und andererseits der Datenverarbeitungen hinsichtlich der Kompetenzerhebungen sein. Einem Grundsatz der DSGVO folgend sollen Datenerhebungen, ‑verarbeitungen und -übermittlungen für die Rechtsanwenderin oder den Rechtsanwender transparent erfolgen. Dies soll im gegenständlichen Vorhaben umgesetzt werden.

Aufgrund der damit verbundenen zahlreichen, insbesondere in formaler Hinsicht, notwendigen Änderungen wird von einer Novellierung des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, abgesehen und ein neues Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen, welches das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, ersetzt. Dies macht redaktionelle Anpassungen in folgenden Gesetzen, in denen auf das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, verwiesen wird, erforderlich:

-       Schulpflichtgesetz 1985 (Art. 2 des Entwurfs),

-       Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz (Art. 3 des Entwurfs),

-       Hochschulgesetz 2005 (Art. 4 des Entwurfs),

-       Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (Art. 5 des Entwurfs),

-       Universitätsgesetz 2002 (Art. 6 des Entwurfs),

-       IQS-Gesetz (Art. 7 des Entwurfs) und

-       Anerkennungs- und Bewertungsgesetz (Art. 8 des Entwurfs).

Hinsichtlich der weiteren Schwerpunkte des vorliegenden Entwurfs wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich Art. 1 des Entwurfs (Bildungsdokumentationsgesetz 2020) auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a („Universitäts- und Hochschulwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“), Art. 14 Abs. 1 („Schulwesen“) und Art. 14a Abs. 2 („land- und forstwirtschaftliches Schulwesen“) B-VG,

-       hinsichtlich Art. 2, 3, 7 und 8 des Entwurfs auf Art. 14 Abs. 1 B-VG,

-       hinsichtlich Art. 4, 5 und 6 des Entwurfs auf Art. 10 Abs.1 Z 12a B-VG.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens

Die Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen

Zum 1. Abschnitt (Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen)

Zu § 1 (Regelungszweck):

Zu Abs. 1:

Hier soll weitgehend die Textierung aus dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, übernommen werden. Bei Z 2 (Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden) wurden die bisher in den einzelnen Bestimmungen angeführten Zwecke in diese allgemeine Bestimmung, die die Zwecke der einzelnen Datenverarbeitungen dieses Bundesgesetzes regelt, verschoben. Neu hinzukommen sollen Z 4 und 5, welche die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017 sowie die Verarbeitung von Daten für Zwecke der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich der Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, vorsieht. Die hiefür zu erhebenden Daten sowie deren Verarbeitung und Übermittlung sollen im § 8, im 5. Abschnitt sowie in den Anlagen 6, 9 und 10 genauer definiert werden. Diese Datenerhebungen sollen neben dem Bildungscontrolling einerseits der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichtsentwicklung sowie dem Ausgleich von Nachteilen aufgrund unterschiedlicher sozioökonomischer Hintergründe und andererseits der qualitätsvollen Weiterentwicklung von standardisierten Prüfungen dienen.

Zu Abs. 2:

Es soll die geltende Rechtslage übernommen werden. In Abs. 2 soll die Anwendbarkeit des 1. und des 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 vorgesehen werden, soweit dieses keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die zukünftige Anwendbarkeit des wissenschaftlichen Sonderdatenschutzrechts ergibt sich zwar bereits aus § 1 Abs. 1 Z 1 FOG, wonach allgemeine Angelegenheiten der Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Verarbeitung von Daten, soweit diese für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erfolgt, Gegenstand des Forschungsorganisationsgesetzes sind. Allerdings soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch Abs. 2 klargestellt werden, dass die Spezialbestimmungen des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes jedenfalls auch für die vom Bildungsdokumentationsgesetz 2020 umfassten und in Frage kommenden Einrichtungen gelten.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Zu Z 1 bis 3:

§ 2 soll im Wesentlichen der geltenden Rechtslage entsprechen. Es wird eine neue Gliederung des schulischen Bereiches in drei Abschnitte vorgenommen:

1.     Schulen im Schul- und Erziehungswesen;

2.     Schulen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufe und

3.     Schulen im Gesundheitswesen.

Diese Gliederung ergibt sich aus den unterschiedlichen Anwendungsbereichen der Datenerhebung, ‑verarbeitung und -übermittlung der einzelnen Ziffern.

Die Hebammenakademien sollen entfallen, da diese nicht mehr gesetzlich vorgesehen sind.

Zu Z 4 bis 16:

Neu eingeführt sollen folgende Begriffsbestimmungen werden:

-       postsekundäre Bildungseinrichtungen: Diese Bezeichnung soll festlegen, was der Gesetzgeber unter Bildungseinrichtungen für Studierende subsumieren will.

-       Erwachsenenbildungsinstitute: Diese Begriffsbestimmung soll neu in das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 aufgenommen werden und beinhaltet vom Bund als Förderempfänger anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie öffentliche Schulen, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen.

-       Leiterinnen und Leiter einer Bildungseinrichtung: Anders als in der geltenden Rechtslage soll diese Wendung nur noch für Leiterinnen und Leiter einer Bildungseinrichtung der ersten drei Ziffern und nicht mehr für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Z 4 verwendet werden.

-       Schulleiterinnen und Schulleiter: Dieser Begriff soll neu hinzukommen und der weiteren Eingrenzung des Begriffs Leiterin oder Leiter einer Bildungseinrichtung sowie der Vermeidung von langen Verweisen im Gesetz dienen.

-       Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: Dieser Begriff soll neu hinzukommen und der weiteren Eingrenzung des Begriffs Leiterin oder Leiter einer Bildungseinrichtung sowie der Vermeidung von langen Verweisen im Gesetz dienen.

-       Daten: Im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 soll die „Verarbeitung“ unterschiedlicher Kategorien von Daten geregelt werden. Zum einen handelt es sich dabei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO, worunter „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“ beziehen, zu verstehen sind. Zum anderen soll auch die Verarbeitung von Informationen geregelt werden, die nicht oder nicht mehr in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, da die Informationen nur (mehr) in (absolut oder relativ) anonymer bzw. anonymisierter Form vorliegen. Darunter fallen zB Informationen, die sich nie auf eine natürliche Person bezogen haben (vgl. auch § 14) oder Informationen, hinsichtlich derer eine natürliche Person nicht identifiziert werden kann oder nicht bzw. nicht mehr identifizierbar ist oder bei denen es nach allgemeinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Mittel als unwahrscheinlich erachtet wird, dass ein Personenbezug tatsächlich hergestellt wird (Erwägungsgrund 26 DSGVO). Vom Begriff „Daten“ im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 sollen sämtliche personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO und nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallende Informationen, die aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 verarbeitet werden, umfasst sein.

-       abschließende Prüfungen: Diese Bezeichnung soll neu hinzukommen und festlegen, was der Gesetzgeber im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 unter abschließenden Prüfungen subsumieren will. Diese Definition weicht von jener des SchUG (§ 2b Abs. 1) ab, da sie die Diplomprüfungen und die Abschlussprüfungen nicht umfasst.

-       Kompetenzerhebungen: Dieser Begriff tritt an die Stelle des Begriffs der „nationalen Leistungsmessungen“ des § 17 Abs. 1a SchUG und des IQS-Gesetzes, BGBl. I Nr. 50/2019, und bezeichnet im Wesentlichen Überprüfungen von Bildungsstandards. Der Begriff „Kompetenzerhebung“ trifft den Kern und das Wesen dieser Überprüfungen insofern besser, als diese im Sinne eines kompetenzorientierten Unterrichts den Stand der Kompetenzerreichung widerspiegeln und nicht auf die Leistungen im Sinne der schulischen Leistungsfeststellung und -beurteilung Bezug nehmen. Eben diese Abgrenzung ist auch begrifflich stärker hervorzuheben. Um nicht unsystematischerweise unterschiedliche Begriffe für ein und das selbe Objekt zu verwenden, erfolgen dahingehend zeitgleich Änderungen des IQS-Gesetzes sowie des § 17 Abs. 1a SchUG im Rahmen eines anderen Gesetzesvorhabens.

-       bPK: Diese Bezeichnung soll neu hinzukommen und ist die Abkürzung für das bereichsspezifische Personenkennzeichen. Alle Abkürzungen, welche sich auf das bPK beziehen, sollen hier an zentraler Stelle wiederzufinden sein.

-       verschlüsseltes bPK: grundsätzlich darf ein bPK nur dann unverschlüsselt verwendet werden, sofern der Anfordernde in dem Bereich auch zur Vollziehung berufen ist. Der Bereich definiert sich durch die (E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004. Verwendet man jedoch eine bPK eines anderen Bereichs bzw. des privaten Bereichs, ist dieses von der Stammzahlenregisterbehörde nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen. (§ 13 Abs. 2 E‑Governmentgesetz).

-       bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen: dies ist ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird. Bei diesem Kennzeichen handelt es sich bei postsekundären Bildungseinrichtungen beispielsweise um die Matrikelnummer, auch im Schulbereich wird ein solches Kennzeichen verwendet. Dieses wird als Personenidentifikator in den Evidenzen gespeichert und bei Datenübermittlungen, zB zu Zwecken der Gesamtevidenz oder der Datenverarbeitungen gemäß § 8 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 als Personenidentifikator verwendet. Der Grund für den Einsatz dieser Kennzeichen ist, dass diese im anaologen Bereich durch ihre Kürze besser zu handhaben sind als ein bPK.

Zu § 3 (Allgemeine Bestimmungen):

Die bisherige Rechtslage bezüglich der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die Schülerin oder den Schüler bzw. die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten bzw. die Studierende oder den Studierenden an die Leiterin oder den Leiter einer Bildungseinrichtung und die Vorgangsweise, wenn keine österreichische Sozialversicherungsnummer vorhanden ist, soll übernommen und in der allgemeinen Bestimmung des § 3 den übrigen Paragraphen vorangestellt werden.

Zu Abs. 2:

Für Schülerinnen und Schüler an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 3 und 5 sowie Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 soll nunmehr explizit vorgesehen sein, dass die Sozialversicherungsnummer flächendeckend durch das bPK des Tätigkeitsbereichs Bildung und Forschung (bPK-BF) abgelöst wird. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG ex lege eine Teilversicherung in der Unfallversicherung besteht (Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung), erscheint es – nicht zuletzt, um bei Unfällen in Schülerinnen- und Schülereigenschaft eine problemlose und unbürokratische Leistungsgewährung zu erreichen – zweckdienlich, die Sozialversicherungsnummer an der jeweiligen Bildungseinrichtung verfügbar zu haben. Ist bis zur Verwendung des jeweils im Bereich zu verwendenden bPK in verschlüsselter Form gemäß § 9 E-GovG und für Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 eine Sozialversicherungsnummer nicht vorhanden oder kann für Studierende kein bPK-BF erzeugt werden, soll die vorläufige Bildung eines Ersatzkennzeichens vorgeschlagen werden. Hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 können im Sinne des bundesstaatlichen Prinzips und der damit einhergehenden Kompetenzaufteilung zwischen dem Bund und den Ländern nur Grundsatzgesetze erlassen werden. Daher muss für jene Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten aufgrund der kompetenzrechtlichen Bestimmungen die Sozialversicherungsnummer vorerst beibehalten werden.

Es soll in den Übergangsbestimmungen näher ausgeführt werden, dass die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 die Sozialversicherungsnummern bzw. das Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 10 genannten Daten zu verarbeiten haben. Sofern nicht eine Verordnung für den 3. Abschnitt einen späteren Zeitpunkt bestimmt, ist ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen zu verwenden. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, soll das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt zu verwenden sein. Durch diese Übergangsbestimmung soll daher gewährleistet werden, dass ein reibungsloser Übergang der Verwendung der Sozialversicherungsnummer auf das bPK-BF stattfinden kann.

Zu Abs. 3 bis 7:

In diesen Absätzen soll geregelt werden, wie bis zur Ausstattung der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 5 mit bPK zwecks Sicherstellung eines Personenidentifikators seitens der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in verschiedenen Fällen (Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Sozialversicherungsnummer sowie Datenabgleich), vorzugehen ist.

Es wird auch in Zukunft notwendig sein, dass ein Ersatzkennzeichen für jene Studierenden generiert werden kann, für welche kein bPK-BF erzeugt werden kann. Zu diesem Zweck soll die postsekundäre Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Familiennamen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Anschrift am Heimatort zwecks Zuweisung eines Ersatzkennzeichens im automationsunterstützten Datenverkehr bekannt zu geben haben. Als Beispiel sei hier der Prozess der statistischen Erhebungen anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium genannt. Dieser Prozess erfolgt in Echtzeit. Problematisch für die Generierung des bPK-BF ist in diesem Zusammenhang, dass ein Teil der Studierenden zum Zeitpunkt der Zulassung bzw. Erfassung der Daten keinen Wohnsitz in Österreich hat. Dieser bildet jedoch die Grundlage für die Erzeugung des bPK-BF. Im Gegensatz zur Generierung eines Ersatzkennzeichens kann die Erzeugung des bPK-BF im Wege einer Eintragung in das Ergänzungsregister nicht ohne manuellen Eingriff und somit nicht in Echtzeit erfolgen. Insbesondere bei Bewerbungen zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren ist der Anteil an Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, ungleich höher. Es ist auch nicht zweckmäßig bzw. sinnvoll, diesen Personenkreis mit einem österreichischen bPK-BF auszustatten, da sie im Regelfall, mit Ausnahme des Interesses für ein Studium, kein Naheverhältnis zu Österreich haben. Das Ersatzkennzeichen soll somit künftig nicht mehr an Stelle der Sozialversicherungsnummer verwendet werden, sondern dient als Platzhalter bis zum Zeitpunkt der bPK-BF-Ausstattung.

Zu § 4 (Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen):

In dieser Bestimmung sollen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an einer zentralen Stelle zusammengefasst werden, sofern dies systematisch als sinnvoll erachtet wird. Einzelne datenschutzrechtliche Bestimmungen für bestimmte Datenverarbeitungen sollen bei der jeweiligen Bestimmung belassen werden, um diese nicht aus dem Zusammenhang zu reißen.

Es soll die geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden.

Um die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren, soll eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO durchgeführt werden.

Zu Abs. 1 und 2:

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit soll grundsätzlich alleine bei der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 9 und 10, bezüglich der Einrichtungen gemäß § 2 Z 4 lit. e jedoch deren Erhalterin verankert sein. Dies ergibt sich im schulischen Bereich aus der dienstrechtlichen Funktion der Leiterinnen und Leiter einer Bildungseinrichtung als Vorgesetzte und Dienststellenleiter gemäß § 45 BDG bzw. § 32 LDG in Verbindung mit § 56 SchUG und betrifft funktional insbesondere die lokale Datenverarbeitung am Standort der Bildungseinrichtung und dabei insbes. Rechtmäßigkeit, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Erhebung (nach Art. 5 f DSGVO) sowie Wahrung der Betroffenenrechte (Auskunft, Richtigstellung etc.). Zu beachten ist aber die durch die DSGVO neu geschaffene Gestaltungsmöglichkeit der gemeinsamen Verantwortung, die auch im Abs. 2 aufgegriffen wird, Näheres ist durch Verordnung zu regeln. Beispiele finden sich in den Datenschutzinformationen – Schulen unter: https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/ds.html.

Hinsichtlich der Evidenzen der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 3 und 4 (Daten zu Schülerinnen und Schülern an Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht sowie im häuslichen Unterricht) ist die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor datenschutzrechtlich Verantwortliche oder Verantwortlicher.

Die Erläuterungen zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I. Nr. 32/2018, 65 der Beilagen XXVI. GP führen dazu aus:

„Daraus [Anm.: der zuvor genannten Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters einer Bildungseinrichtung] ergibt sich eine Vielzahl an Pflichten und Aufgaben unmittelbar aus der DSGVO (Vorkehrungen zu Datenschutz und Datensicherheit; Auswahl von und Vereinbarungen mit Auftragsverarbeitern; Führung von Verarbeitungsverzeichnissen; Wahrung von Betroffenenrechten; ev. Datenschutz-Folgenabschätzungen; uvm.), die von jedem Leiter bzw. jeder Leiterin zu beachten und wahrzunehmen sind. Da gerade im Bundesschulbereich Datenverarbeitungen im Rahmen zentral vorgegebener Anwendungen (Sokrates, Web-Untis etc.) erfolgen, soll in solchen Fällen und unter bestimmten Umständen eine gemeinsame Verantwortlichkeit der „verantwortlichen“ Leiterinnen und Leiter“ sowie des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin vorgesehen sein.

Die Legaldefinition des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Art. 4 Z 7 DSGVO sieht vor, dass Zweck und Mittel einer Verarbeitung nicht nur von einem Verantwortlichen bestimmt werden können, sondern dies auch mehreren Verantwortlichen gemeinsam möglich ist. Art. 26 Abs. 1 DSGVO führt dazu Folgendes aus: „[…] Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche […]“. Die Einführung einer elektronischen Schülerverwaltung im Bundesschulbereich, durch die eine administrative Entlastung an den Schulstandorten sowie der Einsatz modernster Technologie und einer zeitgemäßen IT-Systemstruktur ermöglicht wurde, stellt eine solche Entscheidung (im Sinne einer gemeinsamen Festlegung) über Zwecke der und Mittel zur Datenverarbeitung durch die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und den zuständigen Bundesminister bzw. die zuständige Bundesministerin dar. Liegt eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Schulleiterinnen und Schulleiter und des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin vor, sind die jeweiligen (sich aus der DSGVO ergebenden) Verpflichtungen der gemeinsam Verantwortlichen gemäß Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz DSGVO in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen. Die jeweiligen Verpflichtungen bedürfen keiner Vereinbarung, „[…] sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. […]“. Von dieser in der DSGVO vorgesehen Möglichkeit, eine Aufgabenfestlegung schon im Gesetz festzulegen, soll bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit dahingehend Gebrauch gemacht werden, dass in all jenen Fällen, in denen Verarbeitungen oder Verarbeitungsschritte von Gesetzes wegen oder vom zuständigen Bundesminister oder von der zuständigen Bundesministerin vorgegeben werden, diesem bzw. dieser jedenfalls die Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) und die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO), sofern solche notwendig sind, zukommen soll. Hinsichtlich der übrigen nicht zugewiesenen Verpflichtungen wird eine transparente Vereinbarung abzuschließen sein.“

Zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO wird ergänzend ausgeführt, dass eine gemeinsame Verarbeitung etwa dann vorliegt, wenn einerseits eine Schulverwaltungssoftware zentral für alle Bundesschulen durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister ausgeschrieben, beschafft und in der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben wird, andererseits die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Richtigkeit der Dateneingabe sowie für die Wahrung der Betroffenenrechte gemäß DSGVO zuständig sind.

Zu Abs. 3:

Die Verordnungsermächtigung betreffend geeignete technische und organisatorische Maßnahmen soll vor dem Hintergrund der Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO zu sehen sein und im allgemeinen Teil den Rahmen für die Ausgestaltung solcher Maßnahmen festlegen. Zudem soll hier auch die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Inhalte einer Vereinbarung gemäß Abs. 2, welcher wiederum auf Art. 26 DSGVO verweist, geregelt sein. Ausgehend vom Aufbau der DSGVO und den dort festgelegten Pflichten der Verantwortlichen sollen die einzelnen Punkte je nach überwiegender funktionaler Zuständigkeitssphäre zwischen BMBWF und den Schulleitungen sinngemäß nach folgenden Aspekten aufgeteilt werden:

BMBWF:

-       Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (= privacy by design & privacy by default) (nach Art. 25 DSGVO)

-       Auftragsverarbeitervereinbarungen mit allen Auftragnehmern abschließen (nach Art. 28 DSGVO)

-       Sicherheit der Verarbeitung (nach Art. 32 DSGVO)

-       Datenschutzfolgeabschätzung (nach Art. 35 f DSGVO)

-       Verarbeitungsverzeichnis (nach Art. 30 DSGVO)

-       Datenschutzinformation (nach Art. 12 ff DSGVO)

 

Lokale Verantwortlichkeit bei den Bildungseinrichtungen:

-       Lokale Datenverarbeitung und dabei insbes. Rechtmäßigkeit, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Erhebung (nach Art. 5 f DSGVO)

-       Betroffenenrechtsanfragen, wie zB Auskunfts-, Richtigstellung- und Löschungsanfragen, beantworten (nach Art. 15 ff DSGVO)

-       Meldung von gegebenenfalls auftretenden Datenschutzverletzungen (nach Art. 33 f DSGVO)

Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden dabei von den Datenschutzbeauftragten unterstützt, die von den Bildungsdirektionen für jedes Bundesland eingerichtet wurden.

Zu Abs. 4:

Es soll die geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden.

Das IQS ist gemäß § 5 Abs. 2 IQS-G berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus dieser zu nutzen. Darüber hinaus soll es nun ermächtigt werden, auch statistische Auswertungen durchzuführen. Zu diesem Zweck soll die bisher nur für die Bildungsdirektionen vorgesehene Abfrageberechtigung auch auf das IQS ausgedehnt werden.

Diese Regelung soll weiters sicherstellen, dass die Bildungsdirektionen und das IQS keine personenbezogenen Daten, sondern nur Statistiken, erhalten.

Zu Abs. 5:

Es soll die geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden.

Die hier geregelte Verordnungsermächtigung dient der Präzisierung der im Gesetz geregelten Datenverarbeitungen.

Die Erläuterungen zum Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I. Nr. 32/2018, 65 der Beilagen XXVI. GP führen dazu aus:

„Die Pflichten Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter hinsichtlich zu treffender Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen ergeben sich unmittelbar aus den Bestimmungen der DSGVO (neben Art. 32 sind dies Art. 24 und 25 für Verantwortliche bzw. Art. 25 für Auftragsverarbeiter). Diese Pflichten sollen jedoch ebenso für Abfragewerber aus den Gesamtevidenzen als Voraussetzung für die Erteilung einer Abfrageberechtigung vorgesehen sein. Die gesonderte Aufzählung von Datensicherheitsmaßnahmen, die durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin näher auszugestalten sind, soll bestehen bleiben. Dies ist weder als Einschränkung noch als Ausgestaltung der unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen der DSGVO zu verstehen.“

Zu Abs. 7 und 8:

Es soll die bisher geltende Rechtslage weitestgehend übernommen werden. Aufgrund der nach wie vor an der Bildungseinrichtung benötigten Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung sowie vorerst auch der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 sollen die Bestimmungen zur Löschung der Sozialversicherungsnummer aufrecht bleiben.

Neu vorgesehen werden soll, dass jene Daten, welche an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt werden, spätestens nach 60 Jahren zu löschen sind. Die Anhebung der Frist zur Löschung des Personenbezugs von 20 auf 60 Jahre nach der letzten Datenmeldung (dem Verlassen des formalen Bildungssystems) soll erstmals Langzeitanalysen und somit Bildungsverlaufsstatistiken ermöglichen. Weiters soll diese Änderung der Präzisierung der Abbildung des Bildungsstands der österreichischen Wohnbevölkerung dienen und es sollen auch Duplikate im Bildungsstandregister vermieden werden.

Die Verlängerung der Frist für die Beibehaltung des Personenbezugs nach der letzten Datenmeldung (Verlassen des formalen Bildungssystems) von derzeit 20 auf 60 Jahre liegt darin begründet, dass einerseits aufgrund der reinen Verwendung von bPK ein höherer Schutz der Daten gegeben ist und andererseits durch eine kurze Frist das Bildungsstandregister gefährdet wäre. Des Weiteren soll die Löschung des Personenbezugs im Bereich des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres unterbleiben. Diese Anpassung folgt einer Empfehlung des Rechnungshofes vom Jänner 2019, welcher in seinem Bericht zum Thema „Inklusiver Unterricht: Was leistet Österreichs Schulsystem? (III–242 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVI. GP) empfiehlt, die datenschutzrelevanten Aspekte der Bestimmung zur Löschung der Daten zum sonderpädagogischen Förderbedarf im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 gegen den Informationsnutzen zusätzlicher Analysen (zB bildungsbezogenes Erwerbskarrierenmonitoring) abzuwägen und gegebenenfalls einen Gesetzesvorschlag vorzubereiten. Ebenfalls aufgrund der nunmehrigen Verwendung von bPK kann dieser Empfehlung Genüge getan werden. Da es sich beim Datum des „sonderpädagogischen Förderbedarfs“ als Gesundheitsdatum um ein besonders schutzwürdiges Datum gemäß Art. 9 DSGVO handelt, ist dieses jedoch spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu dieser Schülerin oder diesem Schüler von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu löschen.

Zum 2. Abschnitt (Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler)

Zu § 5 (Evidenzen der Schülerinnen und Schüler):

Im 2. Abschnitt sollen alle relevanten Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler zusammengefasst werden.

Zu Abs. 1:

In diesem Abschnitt soll – abgesehen von der Verarbeitung am Schulstandort hinsichtlich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG sowie jener Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 – die Sozialversicherungsnummer durchgängig durch das bPK-BF sowie das bPK des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“ (bPK-AS), welche die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verwendet, ersetzt werden. Allenfalls kann das für die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderliche bPK anderer Bereiche in verschlüsselter Form verwendet werden. Derzeit wird die Sozialversicherungsnummer bei der Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Identifikation einzelner Personen verwendet. Der Datenschutzrat hat einerseits die nicht DSGVO-konforme Vorgehensweise und andererseits den direkten Personenbezug kritisiert. Durch den einheitlichen Gebrauch des bPK wird dem Datenschutz im Bereich von digital verarbeiteten personenbezogenen Daten Rechnung getragen.

Der Name als Personenkennzeichen dient der Verwaltung an der jeweiligen Bildungseinrichtung, wie zB der Zeugniserstellung.

Nach § 57b SchUG ist auf Verlangen die Ausstellung einer Schülerinnen- bzw. Schülerkarte möglich. Diese erfordert den einmaligen Zugriff auf die von der Schülerin oder vom Schüler in der Schule gespeicherten Daten (Namen und Geburtsdatum sowie Lichtbild). Namen und Geburtsdaten der Schülerinnen und Schüler werden bereits derzeit gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Schule verarbeitet und stehen aus der lokalen Evidenz zur Verfügung. Diese Bestimmung zur Verarbeitung von Lichtbildern für die Ausstellung einer Schülerinnen- bzw. Schülerkarte richtet sich an die Leiterinnen und Leiter von Schulen und betrifft nur die Verarbeitung von Daten in der lokalen Evidenz am Standort. Das Lichtbild wird in keinen anderen Evidenzen verwendet und verbleibt in der Datenverarbeitung der Schule.

Neu soll die Möglichkeit der Übermittlung von Schülerinnen- und Schülerfotos auf ausschließliches Ersuchen der Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren aus den Passregistern hinzukommen; dies jedoch nur nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Diese liegen erst mit der Verwendung des bPK vor. Die gesetzliche Grundlage zur Verarbeitung des Lichtbildes in der Schülerverwaltung soll – ergänzt um Abfragemöglichkeiten aus weiteren Registern – der aktuellen Rechtslage entsprechen. Da es sich bei dem Einspielen des Lichtbildes um einen zeitaufwendigen Prozess handelt, soll hier ohne Aufwand und ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerin oder des Schülers im Alter von mindestens 14 Jahren ein Übermitteln der bestehenden Lichtbilder aus den Beständen der Passbehörden, aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden, aus den Beständen des Führerscheinregisters und aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters automatisiert an die Schulverwaltung über das Programm edu.idam ermöglicht werden.

Soweit in § 5 Abs. 1 besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO aufgezählt sind, ist sichergestellt, dass in den einschlägigen Materiengesetzen, aus denen die Notwendigkeit der Verarbeitung resultiert, eine entsprechende Berücksichtigung des öffentlichen Interesses hervorgeht. Dies betrifft vor allem die Verarbeitung von Daten betreffend das Religionsbekenntnis sowie einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf.

Des Weiteren soll die Inanspruchnahme einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, erfasst werden. Da im Bereich der Berufsschule kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, können integrativ beschulte Schülerinnen und Schüler in gegenständlichen Datenmeldungen nach derzeit geltender Rechtslage nicht identifiziert werden. Eine diesbezügliche Empfehlung des Rechnungshofs liegt vor. Zweck der Änderung soll die Identifikation von integrativ beschulten Schülerinnen und Schülern an Berufsschulen und weiters eine Qualitätsverbesserung durch Analyse des zugehörigen Bildungsverlaufs sein.

Ferner sollen die Datenmeldungen um die Erstsprache(n) der Schülerinnen und Schüler, die im Alltag gebrauchten Sprachen sowie die Teilnahme an einem muttersprachlichen Unterricht („muttersprachlich“ im Sinne der Erstsprache“) sowie die Sprache dieses Unterrichts ergänzt werden. Dabei werden die Sprachen in folgender Differenzierung erfasst: „bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,“ und „bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprache(n)“. Eine Reihung der Sprachen nach vorrangiger Verwendung erfolgt nicht. Die genauen Vorgaben werden in der zugehörigen Verordnung gem. Abs. 9 geregelt. Darüber hinaus soll für die regelmäßige Erhebung der Erstsprache(n) ein Leitfaden erstellt werden.

Das Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, sieht in § 21 Abs. 2 Z 5 bis 8 ein verpflichtendes Integrationsmonitoring sowie Integrationsforschung vor. Bisher wurden diese Daten aggregiert erhoben, ein Personenbezug zu den Informationen der Bildungsdokumentation liegt daher nicht vor.

Insbesondere in Hinblick auf die Erreichung von pädagogischen Zielen im Bereich der deutschen Sprache ist bei Langzeituntersuchungen und der damit intendierten Steuerung und Verbesserung von Lern- und Lehrmitteln die Information über grundlegende Sprachen der Schülerinnen und Schüler erforderlich.

Darüber hinaus sollen Datenmeldungen zur Art der Deutschförderung erfolgen. Dies ermöglicht mittel- und langfristig Aufschlüsse zur Wirksamkeit der schulischen Deutschfördermaßnahmen.

Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Jahr 2017 wurde ein Integrationsmonitoring beim damaligen Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) eingerichtet. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) wurde gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 leg. cit. verpflichtet, Daten zum muttersprachlichen Unterricht an das BMEIA (infolge von Zuständigkeitsänderungen durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, seit 29. Jänner 2020 an das Bundeskanzleramt in der Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauen und Integration) zu übermitteln. Die Erhebungen zum muttersprachlichen Unterricht sollen als Steuerungsgrundlage dienen, deren Verankerung erstmals eine Verknüpfung mit weiteren Merkmalen, wie Bildungserfolg der Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen, erlauben soll.

Zu Abs. 2:

Dieser Absatz soll grundsätzlich der bisherigen Rechtslage entsprechen. Neu hinzugekommen ist, dass die Leiterinnen und Leiter eines Erwachsenenbildungsinstituts im Fall der Ablegung einer Teilprüfung einer Berufsreifeprüfung oder einer Pflichtschulabschluss-Prüfung in den genannten Fällen ebenso Daten zu verarbeiten haben, die zu statistischen Zwecken gemäß § 8 Abs. 3 und 4 verarbeitet werden dürfen.

Zu Abs. 3:

Hinzukommen soll die Verarbeitung von Daten durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor am Beginn des Unterrichtsjahres hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht im Zusammenhang mit einem gleichwertigen Unterricht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985. Die taxative Auflistung der konkret zu verarbeitenden Daten soll in den Z 1 bis 16 des Abs. 3 abgebildet werden. Die Datenerhebung bezüglich des häuslichen Unterrichts soll einerseits der vollständigen Datenerhebung dienen und andererseits eine Kontrollmöglichkeit für die Berechnung der Sonderpädagogik im Landeslehrpersonenbereich bieten. Gleiches gilt für die Meldung der Befreiung von Schülerinnen und Schülern vom Besuch der Berufsschule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Wird eine solche verfügt, so ist dies der zuständigen Bildungsdirektorin bzw. dem zuständigen Bildungsdirektor bekannt zu geben und von dieser bzw. diesem zu verarbeiten.

Zu Abs. 4:

Dieser Absatz soll der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Zu § 6 (Datenverbund der Schulen):

Zu Abs. 1 und 3:

Der Datenverbund der Schulen erfüllt den Zweck einer Verringerung des administrativen Aufwands aufnehmender Schulen, da die Dateneingaben aller relevanten Daten der Schülerinnen und Schüler über den Datenverbund automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft insbesondere die regelmäßigen Schulwechsel zwischen 4. und 5. sowie 8. und 9. Schulstufe, aber auch unterjährige Wechsel. Dabei erfüllt der Datenverbund auch eine Clearingfunktion.

Zu Abs. 2:

Beim Datenverbund der Schulen soll datenschutzrechtlich eine „gemeinsame Verantwortlichkeit“ der Schulleiterinnen und Schulleiter der beteiligten Schulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO vorgesehen sein. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ-GmbH) fungiert als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines entsprechenden Vertrages, der gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO zur Beauftragung abzuschließen ist.,

Zu Abs. 4:

Die im Falle der Beendigung der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler oder im Falle eines Schulwechsels zu verarbeitenden schülerinnen- und schülerbezogenen Daten sollen in Anlage 4 taxativ aufgezählt sein. Schulleiterinnen und Schulleiter haben im Datenverbund der Schulen schülerinnen- und schülerbezogene Daten gemäß Anlage 4 Z 1 zu verarbeiten, sofern die Schülerinnen und Schüler die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer betreffenden Schulart, ausgenommen einer allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden höheren Schule, oder die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule besuchen oder angeben, die Aufnahme in eine andere Schule anzustreben. Hinsichtlich der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe einer betreffenden Schulart soll hier vor allem auf jene Schülerinnen und Schüler, welche von der Volksschule oder der Mittelschule in eine weiterführende Schule wechseln, abgestellt werden. In allen Fällen, in denen es zu einer Beendigung der Schülereigenschaft eines Schülers oder einer Schülerin an der betreffenden Schule kommt bzw. auf Nachfrage durch die Schulleitung einer den betreffenden Schüler oder die betreffende Schülerin aufnehmenden Schule hat die Schulleitung den Schülerdatensatz gemäß Anlage 4 Z 2 an den Datenverbund zu übermitteln.

Zu Abs. 5:

Eine Abfrageberechtigung für Schulleitungen soll nun ebenso in Anmeldung hinsichtlich der gemäß Abs. 4 Z 1 übermittelten Daten für Anlage 4 Z 1 und Aufnahme hinsichtlich der gemäß Abs. 4 Z 2 übermittelten Daten für Anlage 4 Z 2 abgestuft werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Schulleitungen als datenschutzrechtlich Verantwortliche ausreichende Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu treffen haben, soll eine Abfrage durch die BRZ-GmbH nur bei Nachweis der in § 4 Abs. 5 vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zugelassen werden dürfen.

Zu Abs. 6:

Neu hinzukommen soll die Setzung einer Frist zur Löschung spätestens am Ende des der Übermittlung drittfolgenden Schuljahres aus dem Datenverbund der Schulen für übermittelte und nicht abgefragte Daten. Der derzeitigen Rechtslage entsprechend sollen bei einem Schulwechsel sowie bei Abschluss einer Schule gemäß § 2 Z 1 schülerinnen- und schülerbezogene bzw. prüfungskandidatinnen- und prüfungskandidatenbezogene Daten im Datenverbund der Schulen verarbeitet und erst mit erfolgter Abfrage des jeweiligen Datensatzes aus dem Datenverbund gelöscht werden. Da hinsichtlich des Schulabschlusses oder bei Umzug ins Ausland nur ein geringer Prozentsatz an Daten von aufnehmenden Schulen abgefragt werden, werden dem Datenverbund jedes Jahr unzählige Daten hinzugefügt, die keiner Verwendung zugeführt werden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Der Erwägungsgrund 39 der DSGVO sieht vor, dass der Verantwortliche zur Sicherstellung einer unnötigen Datenspeicherung von personenbezogenen Daten Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen sollte. Um dem zu entsprechen, soll die zuvor genannte allgemeine Frist zur Löschung gesetzlich in Abs. 5 verankert werden. Zudem reduzieren sich dadurch die Kosten, da sich der Speicherplatz durch die Löschung nicht benötigter Daten verringert. Die genannte Regelung soll weiters der Verwaltungsvereinfachung sowie der Effizienzsteigerung dienen.

Zu Abs. 7:

Ebenso neu hinzukommen soll Abs. 7, welcher die Löschpflichten der Schulleitung für den Fall regelt, dass einzelne Schülerinnen und Schüler aus diversen Gründen nicht die Schule, für welche die Daten aus dem Datenverbund der Schulen abgefragt wurden, besuchen.

Zu Abs. 8:

Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO soll sichergestellt werden, dass der Datenverbund der Schulen ausschließlich als „Datendrehscheibe“ unmittelbar im Zuge des Schulwechsels verwendet werden kann. Die BRZ-GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbunds der Schulen nach Maßgabe eines entsprechenden Vertrages, der gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO zur Beauftragung abzuschließen ist, verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Zu Abs. 9:

Es sollen die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln sein. Welche Daten verarbeitet werden bzw. wem eine Abfrageberechtigung zukommt, ist nicht Gegenstand der Verordnung, sondern wird bereits – wie datenschutzrechtlich gefordert – im Gesetz geregelt.

Zu § 7 (Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler):

Die Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler dient der Planung, der Steuerung im Sinne eines Bildungscontrollings und der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister. Diese bzw. dieser ist datenschutzrechtliche Verantwortliche bzw. datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.

Diese Bestimmung soll die Grundätze der Verarbeitung von Daten von Schülerinnen und Schülern durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler regeln. Eine Auflistung der konkret zu verarbeitenden Daten der einzelnen Kategorien sowie der Stichtage zur Übermittlung dieser Daten soll in der in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verordnung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorgenommen werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übernimmt als Auftragsverarbeiterin eine Clearingfunktion, bevor die Daten an die Gesamtevidenz im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weitergeleitet werden und zwar nach Maßgabe eines entsprechenden Vertrages, der gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO zur Beauftragung abzuschließen ist. Neu hinzukommen soll die Übermittlung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 und 4, welche durch die zuständige Bildungsdirektorin oder den zuständigen Bildungsdirektor übermittelt werden sollen. In Abs. 4 und 6 sollen zudem im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage die Verweise auf Daten in anderen Paragraphen durch eine übersichtlichere Darstellung in Anlage 5 ersetzt werden.

Zu § 8 (Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen sowie der Berufsreifeprüfung):

Die Anforderungen an Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung wurden durch die Einführung standardisierter Teile gegenständlicher Abschlussprüfungen vereinheitlicht. Eine qualitätsvolle Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der restlichen Teile gegenständlicher Prüfungen bedingt Differentialanalysen, die hier ermöglicht werden sollen.

Zu Abs. 1 und 2:

Dieser Absatz legt die Verarbeitung von Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie Anlage 3 Z 5 und 6 (Berufsreifeprüfung) und Anlage 6 durch die Schulleitung oder die Leitung eines Erwachsenenbildungsinstituts fest. Zudem soll hier auch die Verantwortlichkeit der genannten Akteure gemäß DSGVO geregelt werden. Abs. 2 soll ebenso wie in Abs. 1 die Verarbeitung der zuvor genannten Daten im Fall der Ablegung der abschließenden Prüfungen als Externistenprüfung bzw. im Fall der Ablegung einer Berufsreifeprüfung einschließlich deren Teilprüfungen durch die Schulleitung oder die Leitung eines Erwachsenenbildungsinstituts festlegen.

Zu Abs. 3:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder Leiter einer Erwachsenenbildungsinstitution sollen ermächtigt werden, an Stichtagen, die durch Verordnung festgelegt werden sollen, Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung einschließlich deren Teilprüfungen im automationsunterstützten Datenverkehr der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Evaluierung und Weiterentwicklung der standardisierten Klausurarbeiten sowie der Erstellung einer Statistik über die abschließenden Prüfungen und die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, zu übermitteln. Dies soll die Datenqualität verbessern, der qualitativen Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfungen dienen, gegenständliche Differentialanalysen sowie gezielte Förderungen und die Verhinderung von Laufzeitverlusten ermöglichen.

Zu Abs. 4 und 5:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Leiterin oder Leiter einer Erwachsenenbildungsinstitution sollen ermächtigt werden, an Stichtagen, die durch Verordnung festgelegt werden sollen, Daten hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung einschließlich deren Teilprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Dies soll dem Zweck der Erstellung der Statistik über die abschließenden Prüfungen und die Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen sowie zur Erstellung eines Berichts dienen. Zudem findet auf dieser Ebene eine Qualitätsprüfung und Datenbereinigung seitens der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ statt. Es soll jedenfalls ausgeschlossen werden, dass eine Re-Identifikation von Schülerinnen und Schülern sowohl technisch als auch durch die Zahl an erfassten Merkmalen direkt oder indirekt möglich ist. Danach sollen diese Daten zum Zweck der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister übermittelt werden.

Zu Abs. 6:

Eine Verordnungsermächtigung für die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister wird nähere Bestimmungen zu den Stichtagen, Abfrageberechtigungen, Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sowie der Berichtslegung festlegen. Welche Daten verarbeitet werden, ist nicht Gegenstand der Verordnung, sondern wird bereits – wie datenschutzrechtlich gefordert – im Gesetz geregelt.

Zum 3. Abschnitt (Datenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden)

Zu § 9 (Evidenzen der Studierenden):

Die geltende Rechtslage soll übernommen werden. Wie schon im Allgemeinen Teil ausgeführt, soll eine klare Trennung der Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden in eigenen Abschnitten vorgenommen werden. Daher war es erforderlich, eine eigene Bestimmung zu den Evidenzen der Studierenden vorzusehen.

Diese Bestimmung enthält eine Aufzählung der wesentlichsten personenbezogenen Daten von Studierenden, die durch die Leiterin oder den Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung zur Vollziehung der hochschulrechtlichen Normen verarbeitet werden dürfen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um keine taxative Aufzählung handelt, da es nicht möglich ist, alle personenbezogenen Daten, die zur Vollziehung der hochschulrechtlichen Normen notwendig sind, aufzuzählen. Wichtig ist jedoch die Einschränkung, dass personenbezogene Daten von Leiterinnen und Leitern postsekundärer Bildungseinrichtungen nur für jene Zwecke verarbeitet werden dürfen, die sich aus den hochschulrechtlichen Normen ergeben. Es sollen Ergänzungen zu Z 9, der Studierendenkarte oder dem Studierendenausweis mit Lichtbild, vorgenommen werden. Analog zur etablierten Bestimmung des § 31a Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soll auch im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 eine Bestimmung aufgenommen werden, die eine Online-Abfrage des Lichtbildes aus den Beständen der Passbehörden, aus den Beständen der mit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises – E-ID betrauten Behörden, aus den Beständen des Führerscheinregisters und aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters für die Ausstellung eines Studierendenausweises ermöglicht. Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO sind für die Evidenzen der Studierenden an den Bildungseinrichtungen deren Leiterinnen oder Leiter (das für die Zulassung von Studierenden zuständige Organ wie zum Beispiel bei Universitäten das Rektorat, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor). Betont wird in diesem Zusammenhang, dass sich die Online-Abfrage auf die Übermittlung eines Lichtbildes beschränkt. Über die zur Identifizierung notwendigen Daten hinaus, dürfen keine anderen personenbezogenen Daten zu diesem Zweck verarbeitet werden.

Zu § 10 (Datenverbund der Universitäten und Hochschulen):

Die geltende Rechtslage soll weitgehend übernommen werden. Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ist für den Bereich der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie der Privatuniversitäten und Privathochschulen (letztere wurden 2020 mit BGBl. I Nr. 77, eingeführt) zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet.

In der dazugehörigen Anlage werden die Kategorien der Daten, die im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet werden, aufgelistet. Eine Auflistung der konkret zu verarbeitenden Daten der einzelnen Kategorien wird in der in Abs. 12 vorgesehenen Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers vorgenommen.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wurde normiert, dass die Weiterführung des Datenverbundes der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, erweitert um die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge sowie die Privatuniversitäten, über die in Art. 26 DSGVO vorgesehene „gemeinsame Verantwortlichkeit“ der beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 ermöglicht wird. Im Sinne der Rechtssicherheit wurde auch klargestellt, dass nicht die Bildungseinrichtung selbst, sondern ausdrücklich die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter (bei Fachhochschulen der Erhalter) als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO gelten. Für diese gelten sämtliche Pflichten aufgrund der DSGVO, wie auch solche hinsichtlich des Datenschutzes durch Technikgestaltung (Art. 25) und der Datensicherheit (Art. 32) unmittelbar. Als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO ist weiterhin die BRZ-GmbH vorgesehen. Auch für die BRZ-GmbH gelten sämtliche Pflichten der DSGVO, wie auch solche hinsichtlich des Datenschutzes durch Technikgestaltung (Art. 25) und der Datensicherheit (Art. 32), unmittelbar. Durch den vorliegenden Entwurf werden weitere datenschutzrechtliche Konkretisierungen vorgenommen. Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen sind die Leiterinnen und Leiter der postsekundären Bildungseinrichtungen und bezüglich der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen die Erhalter jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 klar definiert wird, wer welche Aufgaben wahrzunehmen hat und wen welche Verpflichtungen treffen.

Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient unter anderem dem Zweck der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern und gewährleistet die verpflichtende Übernahme einer einmal vergebenen Matrikelnummer durch andere Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sowie Privatuniversitäten und Privathochschulen. Damit die ordentliche Vergabe einer Matrikelnummer durch die vorhin aufgezählten postsekundären Bildungseinrichtungen gewährleistet ist, ist es für diese notwendig in Erfahrung zu bringen, ob die Studienwerberin oder der Studienwerber bereits über eine Matrikelnummer verfügt. Die Prüfung des Vorhandenseins einer Matrikelnummer soll aus verwaltungsökonomischen Gründen durch eine Abfrage aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen erfolgen. Ein einheitliches Matrikelnummernsystem bildet auch die Grundlage für die Administration von gemeinsam eingerichteten Studien und fördert die Durchlässigkeit, Administrierbarkeit und Praktikabilität.

Durch das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wurden, BGBl. I Nr. 129/2017, wurden einheitliche Bestimmungen bezüglich der Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien in das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Privatuniversitätengesetz aufgenommen. In den Inkrafttretensbestimmungen dieser Novellierung des Fachhochschul-Studiengesetzes und des Privatuniversitätengesetzes ist vorgesehen, dass die Teilnahme an einem gemeinsam eingerichteten Studium mit einer Universität und bzw. oder Pädagogischen Hochschule als gleichberechtigter Partner für einen Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder eine Privatuniversität (nun auch eine Privathochschule) nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens eines einheitlichen Matrikelnummernsystems und der Möglichkeit des Austausches der für die Durchführung eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen Daten möglich ist. Dadurch soll gewährleistet sein, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Studierenden möglich ist. Die Daten, die an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen für die Administration von gemeinsamen Studienprogrammen und von gemeinsam eingerichteten Studien übermittelt werden sollen, werden in der Anlage explizit aufgeschlüsselt.

Die Applikation BIS und der Datenverbund agieren im Bereich der Fachhochschulstudierendendaten mit teilweise identen Daten. Diese Daten werden von den FH-Erhaltern allerdings nur über eine einzige XML-Schnittstelle an die Applikation BIS und den Datenverbund übermittelt, wobei über eine sogenannte Server-Proxy-Lösung eine Aufteilung der Daten an die jeweils zuständige Einrichtung erfolgt. In der novellierten UHSBV ist eine genaue Definition der FH-Studierenden-Daten und deren Zuordnung an BIS und/oder Datenverbund vorgesehen (Daten für beide Einrichtungen, Daten nur für BIS, Daten nur für Datenverbund). Im Datenbereich für beide Einrichtungen sollen nun diese Daten zwecks Qualitätssicherung und Validierung gegenseitig (dh. zwischen BIS und DV) ausgetauscht werden können. Es handelt sich daher nur um jene Daten, die BIS und DV bereits gemäß UHSBV erhalten haben. Es werden daher durch diese Zusatzbestimmung keine neuen Daten von den FH-Erhaltern übermittelt.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wurde auch eine Abfrageberechtigung für öffentliche Einrichtungen und Anbieter von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, eingeführt. Diese haben seitdem die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Antrages einer oder eines Studierenden auf eine Vergünstigung oder Ermäßigung, beim Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt. Eine solche Abfrage ist vom Auftragsverarbeiter des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen nur dann zuzulassen, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 durch die öffentliche Einrichtung oder den Anbieter von Dienstleistungen nachgewiesen wird. Zur Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen hat die öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen Folgendes nachzuweisen:

-       Festlegung, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf;

-       durchgeführte Belehrung der abfrageberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ihre Pflichten;

-       Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte;

-       technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen gegen unbefugte Abfragen;

-       die Vornahme von Aufzeichnungen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung);

-       Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können.

In diesem Absatz ist auch vorgesehen, dass neben den oben aufgezählten Datenschutzmaßnahmen auch ein begründetes Interesse der öffentlichen Einrichtung oder des Anbieters von Dienstleistungen an der Abfrage bestehen muss, damit diese erteilt werden kann. Ein begründetes Interesse liegt insbesondere vor, wenn zur Überprüfung einer Fahrtkostenvergünstigung eine Abfrage durch einen Verkehrsbetrieb oder zur Überprüfung eines Fahrtkostenzuschusses eine Abfrage durch eine Gebietskörperschaft vorgenommen werden soll.

Zu § 11 (Austrian Higher Education Systems Network):

Die geltende Rechtslage soll übernommen werden. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wurden, BGBl. I Nr. 129/2017, wurden einheitliche Bestimmungen bezüglich der Einrichtung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien in das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Fachhochschul-Studiengesetz und das Privatuniversitätengesetz aufgenommen. Bei diesen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, abzuschließen haben.

Bei gemeinsam eingerichteten Studien haben die beteiligten österreichischen postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 eine Vereinbarung insbesondere über die Durchführung sowie die Arbeits- und die Ressourcenaufteilung zu schließen. Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen nach Wahl der oder des Studierenden erfolgen. Die Rektorate der beteiligten Universitäten und öffentlichen Pädagogischen Hochschulen können durch gleichlautend zu erlassende Verordnungen bzw. die zuständigen Organe von anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen können durch zu veröffentlichende gleichlautende Vereinbarungen jene Bildungseinrichtung bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wurde mit dem „Austrian Higher Education Systems Network“ eine gesetzliche Grundlage zum Zweck der Gewährleistung der ordentlichen Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien für den universitären und hochschulischen Bereich geschaffen. Dies schließt auch die Qualitätssicherung mit ein.

Zur Abgrenzung bezüglich des Zweckes des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen ist auf Folgendes hinzuweisen:

-       Im „Austrian Higher Education Systems Network“ (AHESN) werden aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Z 1 lit. c DSGVO mit Ausnahme der für die eindeutige Identifizierung erforderlichen Daten, nur solche Kategorien von personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen verarbeitet, die nicht im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen verarbeitet werden.

-       Die konkreten, für die Verwaltung und Durchführung eines gemeinsamen Studienprogramms oder eines gemeinsam eingerichteten Studiums erforderlichen personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen sind von den Verantwortlichen gemeinsam festzulegen. Der Zweck der Datenverarbeitung ist klar definiert und beschränkt sich auf die Verwaltung und Durchführung von gemeinsamen Studienprogrammen und von gemeinsam eingerichteten Studien.

-       Im Gegensatz zum Datenverbund der Universitäten und Hochschulen wird beim AHESN keine eigene Datenbank befüllt, sondern personenbezogene Daten und sonstige Informationen werden „nur“ zwischen den an einem gemeinsamen Studienprogramm oder an einem gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Bildungseinrichtungen ausgetauscht und verarbeitet („‘Peer-to-Peer‘-Architektur“).

Im Sinne der Rechtssicherheit soll durch den vorliegenden Entwurf auch klargestellt werden, dass nicht die Bildungseinrichtung selbst, sondern ausdrücklich die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter (bei Fachhochschulen der Erhalter) als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO gilt.

Zu § 12 (Gesamtevidenzen der Studierenden):

Die geltende Rechtslage soll übernommen werden. Diese Bestimmung regelt die Grundätze der Verarbeitung von Daten von Studierenden durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Gesamtevidenzen der Studierenden. Neu vorgesehen ist nunmehr eine Anlage, in welcher die Kategorien von Daten, die dafür verarbeitet werden müssen, aufgelistet werden. Eine Auflistung der konkret zu verarbeitenden Daten der einzelnen Kategorien wird in der in Abs. 5 vorgesehenen Verordnung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister vorgenommen.

Mit dem Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wurde in die Aufzählung jener Daten, welche von den Leiterinnen und Leitern von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln sind, auch das bPK-BF aufgenommen. Einerseits ist sowohl die Eindeutigkeit der Identität gewährleistet (§ 2 Z 8 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), andererseits wird damit auch eine Pseudonymisierung gemäß Art. 4 Z 5 DSGVO vorgenommen (vormals sogenannte indirekt personenbezogene Daten, DSK 22.05.2013, K202.1126/0012-DSK/2013). Für die Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge ist die Datenübermittlung an die Gesamtevidenz schon bisher und auch weiterhin im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung vorgesehen. An dieser Stelle darf dazu klarstellend angemerkt werden, dass die Eingabe, Verarbeitung und Übermittlung in einer gesonderten Applikation (Bildungsinformation, BIS-FH) erfolgt.

In Abs. 3 ist geregelt, welche Daten von den Leiterinnen und Leitern von Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln sind.

Zu § 13 (Vorhaben im öffentlichen Interesse):

Neu vorgesehen wird eine Bestimmung, die eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für Vorhaben im öffentlichen Interesse darstellen soll. Die Initiative für ein Vorhaben im öffentlichen Interesse kann von der Europäischen Union, einer nationalen Verwaltungsbehörde, aber auch von Hochschulen ausgehen. Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, an denen Österreich teilnimmt und die einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Europäischen Hochschulraums leisten, gelten somit auch als Vorhaben im öffentlichen Interesse.

Eine Erhebung im öffentlichen Interesse ist zB die Studierenden-Sozialerhebung, im Zuge derer in regelmäßigen Abständen sämtliche Studierende aller postsekundären Bildungseinrichtungen zu zentralen Thematiken wie etwa Finanzierung des Studiums, Studienbeihilfenbezug, andere Förderungen, Einnahmen, Ausgaben, Erwerbstätigkeit, Zeitbudget, Wohnsituation etc. befragt werden. Die aus den Erhebungsdaten der Studierenden-Sozialerhebung und Statistikdaten gespeisten Berichte zur Studierenden-Sozialerhebung gelten etwa als Studien im öffentliche Interesse.

Als Evaluierungsprojekt im öffentlichen Interesse kann die gesetzlich im UG vorgesehene Evaluierung der zugangsgeregelten Studien an Universitäten nach § 71 UG genannt werden.

Eine Befragung im öffentlichen Interesse stellt etwa das von der Europäischen Kommission initiierte Projekt Eurograduate, im Rahmen dessen ausgewählte Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudien in Österreich befragt werden, dar.

Kontaktdaten sind die für Studierende bzw. das Personal eingerichtete bzw. die bekanntgegebene E-Mail-Adresse und die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse. Die bekannt gegebene E-Mailadresse umfasst auch die private E-Mailadresse von Studienwerberinnen und -werbern, Studienabbrecherinnen und –abbrechern und Absolventinnen und Absolventen. Klargestellt wird, dass Kontaktdaten nur dann bereitgestellt werden können, sofern diese den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengängen sowie den Privathochschulen und Privatuniversitäten auch bekannt sind.

Vorhaben im öffentlichen Interesse sollen mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand und DSGVO-konform abgewickelt werden. In diesem Sinne werden für bestimmte Datenflüsse im Rahmen solcher Vorhaben datenschutzrechtliche Abläufe festgeschrieben. Ferner wird damit eine, für die postsekundären Bildungseinrichtungen und das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, transparente Regelung von Datenschutzrechten und -pflichten im Zuge der Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse eingeführt.

Zum 4. Abschnitt (Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen)

Zu § 14 (Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen):

Die geltende Rechtslage soll weitgehend übernommen werden. Bei der Aufarbeitung der Lehrerstatistik werden Datenmeldungen der Landeslehrpersonen, der Bundeslehrpersonen, der Lehrpersonen an Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Lehrpersonen an Privatschulen zusammengefügt. Um Doppelmeldungen zu vermeiden soll nun statt dem Geburtsjahr das Geburtsdatum verarbeitet werden. Bei den zu übermittelnden Daten von beschäftigten Personen soll die Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 neu aufgenommen werden. Diese wurde für postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auch schon bisher erhoben, weshalb nunmehr eine Abbildung im Gesetz erfolgen soll.

Zum 5. Abschnitt (Datenverarbeitungen hinsichtlich des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Bildungswesen)

Zu § 15 (Allgemeine Bestimmungen):

Eine moderne und effiziente Bildungsverwaltung benötigt eine solide statistische Datenbasis als Grundlage evidenzbasierter Entscheidungen. Gemäß § 5 Abs. 1 BD-EG ist „Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes […] ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist“. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, benötigt es einer aussagekräftigen Datenevidenz als Voraussetzung für funktionierende, nachvollziehbare und somit transparente einheitliche Steuerungsprozesse (periodisches Planungs- und Berichtswesen) und einheitliche Steuerungsinstrumente (Entwicklungspläne, Zielvereinbarungen, Selbst- und Fremdevaluation, Qualitätsaudits). Aus diesem Grund sollen alle diesbezüglich benötigten Datenverarbeitungen einheitlich im Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geregelt werden.

Zu Abs. 1:

Es bedarf im Einzelfall weiterer Erhebungen, um die bestehende Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler den aktuellen Anforderungen entsprechend mit weiteren Informationen zu ergänzen. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister soll ermächtigt und verpflichtet werden, Erhebungen zum Zweck der Qualitätssicherung, der externen Schulevaluation, für das Bildungsmonitoring, für die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, für die Unterstützung der Schulen in ihrer standortbezogenen Unterrichts- und Förderplanung, für die nationale Bildungsberichterstattung, für die Kontextualisierung von Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie – nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BD-EG – für die Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen im Schulwesen durchzuführen. Insbesondere dienen die in diesem Absatz ermöglichten Erhebungen der Weiterentwicklung von Schulstandorten sowie einer gezielten Personalzuteilung auf Basis von Prognosen, die auf Grundlage von qualitätsvoll erhobenen Daten erstellt werden können.

Um Gruppen benachteiligter und damit förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler identifizieren und eine diesen Umstand berücksichtigende und ausgleichende Ressourcenallokation sowie Vergleiche unter Berücksichtigung des sozioökonomischen Hintergrunds vornehmen zu können, wurden international und national Konzepte zum Ausgleich solcher Benachteiligungen auf Basis von Indizes zum sozioökonomischen Status entwickelt.

Abs. 1 normiert darüber hinaus die Verpflichtung von Schulleiterinnen und -leitern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, an diesen Erhebungen mitzuwirken.

Zu Abs. 2:

Um entsprechende Langzeitanalysen zu den getroffenen bildungspolitischen Maßnahmen zu ermöglichen, sowie die Daten hieraus entsprechend zu evaluieren und zielgerichtet Verbesserungen für das Schulsystem vorzunehmen, soll die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ermächtigt werden, Daten der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler sowie jene der Studierenden miteinander sowie mit Daten gemäß den §§ 8, 16 und 17, den Anlagen 6 und 10 (dies sind Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen sowie der Berufsreifeprüfung und der Kompetenzerhebungen) sowie den Daten zu den Ergebnissen der Testungen gemäß § 4 Abs. 2a SchUG zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache zu verknüpfen und um Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 3 (über Erwerbskarrieren von Studierenden sowie Personen im Erwerbsleben gemäß Anlage 9) zu ergänzen. Zusätzlich wird beispielsweise eine Verknüpfung von Erhebungen zur Lese- und Schreibkompetenz in der Erstsprache ermöglicht.

Zu Abs. 3:

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ soll in diesem Absatz dazu ermächtigt werden, entsprechende Daten über Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern gemäß Anlage 9 zu verarbeiten und in aggregierter Form an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu übermitteln; dies zum Zweck der Schaffung einer validen Basis für zielgerichtete und regional angepasste Schulentwicklung sowie zur Sicherstellung einer Entwicklung des Bildungsangebots, die auch die Erfordernisse des Arbeitsmarktes in angemessener Form berücksichtigen kann. Dies ermöglicht eine bessere Steuerung, um die Chancen von Absolventinnen und Absolventen am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Um den Datenerfordernissen zu entsprechen, darf die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten nur dann übermitteln, sofern eine Re-Identifikation von Einzelpersonen ausgeschlossen ist.

Zu Abs. 4:

Im automationsunterstützten Datenverkehr ist ausschließlich das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. Um eine möglichst vollständige Datenbasis zu erhalten, sollen geeignete statistische Verfahren, wie zB Imputationsverfahren angewendet werden.

Zu Abs. 5:

Die hier geregelte Verordnungsermächtigung dient der Präzisierung der im Gesetz geregelten Datenverarbeitungen.

Zu § 16 (Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen):

Die Entwicklung und Implementierung von Instrumenten zur Kompetenzerhebung erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG, § 4 Abs. 1 IQS-G sowie § 17 Abs. 1a SchUG. Ziel der Kompetenzerhebungen ist die Schaffung einer Evidenzgrundlage für Förderplanung, Unterrichts-und schulische Qualitätsentwicklung, stets bezogen auf die sozioökonomischen Rahmenbedingungen und die individuellen sozioökonomischen Bildungsvoraussetzungen von Schülerinnen und Schülern. Neben der Rückmeldung von Ergebnissen auf den Ebenen Individuum, Klasse und Schule stellen die Kompetenzerhebungen auf den Auf- und Ausbau einer validen Basis an steuerungsrelevanten Daten ab.

Zu Abs. 1:

Es wird geregelt, dass die Schulleitungen die Daten hinsichtlich der Kompetenzerhebungen automationsunterstützt zu verarbeiten haben. Weiters ist die automationsunterstütze Dokumentation der Ergebnisse sowie deren Berücksichtigung in schulrechtlich vorgesehenen Gesprächen (zB KEL-Gesprächen, Elternsprechtagen) definiert. Darüber hinaus wird in Abs. 1 klargestellt, dass die Verarbeitung schülerinnen- und schülerbezogener Daten nur hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG erfolgt.

Zu Abs. 2:

Es ist die Übermittlung der Daten an das IQS von Seiten der Schulleitung geregelt und Vorkehrungen zur Sicherstellung zur Erfüllung der Erfordernisse des Datenschutzes mit der Verpflichtung zur Verwendung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen getroffen.

Zu Abs. 3:

Zum Zweck der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG sowie der Sicherstellung der Grundsätze der Leistungsbeurteilung gemäß § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2019, sind die Daten vom IQS an die zuständige Bundesministerin oder den für die Vollziehung des IQS-G zuständigen Bundesminister unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu übermitteln.

Zu Abs. 4:

Die hier geregelte Verordnungsermächtigung dient der Präzisierung der im Gesetz geregelten Datenverarbeitungen.

Zu § 17 (Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren):

Österreich hat mit den in der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorliegenden Registern unabhängige Datenquellen zur Verfügung, die das Erkennen von Schulen mit einem hohen Anteil von sozial und ökonomisch benachteiligten Schülerinnen und Schülern ermöglichen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 BD-EG hat das Bildungsmonitoring unter anderem das soziale Umfeld der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, weiters hat sich gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen „[…] jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozioökonomischen Hintergrund, am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchter Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren.“ Um eine valide Datenbasis für gegenständliche Anforderungen zu schaffen und die Verteilung von Lehrpersonalressourcen entsprechend dem Förderbedarf bestmöglich steuern zu können, wird in § 17 des gegenständlichen Gesetzesentwurfes für diese Zwecke die Erstellung der statistischen Datengrundlage ermöglicht.

Zu Abs. 1:

Hier werden die zu verarbeitenden Datenarten aufgelistet, die von Seiten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ einerseits zum Zwecke des Bildungscontrollings an die zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister sowie andererseits zum Zwecke der periodischen, standardisierten Überprüfung von Ergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Kontextualisierung der Kompetenzerhebungen mit sozioökonomischen Faktoren sowie des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung des Schulwesens gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG an die Leiterin bzw. den Leiter des Instituts für Qualitätssicherung im Schulwesen (IQS) zu übermitteln sind. Weiters werden hier Vorkehrungen zur Sicherstellung zur Erfüllung der Erfordernisse des Datenschutzes getroffen.

Die Daten werden in geeignetem Maße statistisch dahingehend abgebildet, dass eine Re-Identifikation von einzelnen Personen nicht möglich ist. So werden Merkmale gruppiert dargestellt, oder es werden Daten mit anderen geeigneten Verfahren der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in eine Form gebracht, die eine Re-Identifikation ausschließt (siehe die Richtlinien zur statistischen Geheimhaltung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter http://www.statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_PDF_FILE&dDocName=042374, Seiten 20ff)

Zu Abs. 2:

Hier wird geregelt, dass ein Zugriff auf Einzelpersonendaten technisch ausgeschlossen wird und dass jeder Zugriff auf die Daten im System in Logfiles mitprotokolliert wird, um höchsten Datenschutz zu gewährleisten. Im Unterschied zu Abs. 1 letzter Satz, der sich auf das Verbot der Rückführbarkeit auf einzelne Personen in den Statistiken bezieht, stellt Abs. 2 sicher, dass jenen Personen, die mit der Datenbasis arbeiten, der Zugriff auf Datensätze zu Einzelpersonen verwehrt ist.

Zu Abs. 3:

Die hier geregelte Verordnungsermächtigung dient der Präzisierung der im Gesetz geregelten Datenverarbeitungen.

Zum 6. Abschnitt (Bundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister)

Zu § 18 (Bundesstatistik zum Bildungswesen):

Die hier geregelten Verordnungsermächtigungen in den Abs. 2, 3 und 6 dienen der Präzisierung der im Gesetz geregelten Datenverarbeitungen.

Zu Abs. 1:

Die in den Ziffern 1 bis 6 des Abs. 1 angeführten statistischen Inhalte sollen jenen des derzeit geltenden § 9 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, entsprechen. Zu diesen Statistiken gehören insbesondere:

-       Z 1: Erhebungen über den laufenden Schul- und Hochschulbesuch; Erhebungen über den sozialen Hintergrund der Schul- bzw. Studienanfänger sind nach Maßgabe des Abs. 6 angeordnet.

-       Z 2: Statistiken aus dem Personalinformationssystem (SAP) und auf Grund von Erhebungen bei Einrichtungen.

-       Z 3: Aus den Gebarungsübersichten der öffentlichen Rechtsträger und Erhebungen bei privaten Schulerhaltern erstellte Statistiken, die insbesondere im Zusammenhang mit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung benötigt werden.

-       Z 4: Statistiken über Abschlüsse an Bildungseinrichtungen, welche bisher nicht nach einheitlichen und vergleichbaren Gesichtspunkten erstellt werden konnten.

-       Z 5: Als Basis für bildungspolitische Aussagen relevante Verlaufsstatistiken, wie sie schon in den Siebzigerjahren angestrebt und getestet, aber wegen der damals mangelnden EDV-Möglichkeiten letztlich nicht realisiert werden konnten.

-       Z 6: Auf Basis von Statistiken über die Verweildauer im Bildungssystem können Verweildaueranalysen über den gesamten Bildungsverlauf angestellt werden. So können Dropouts durch Angaben über das Ausscheiden während des Schul- bzw. Studienjahres und Nichtfortsetzen der Schul- bzw. Studienlaufbahn im Folgejahr entscheidend reduziert werden.

Zu Abs. 2 bis 5:

Im Sinne der Grundsätze auf Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 DSG) sollen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Ziels unbedingt erforderlich sind. Folgend den Grundsätzen der Art. 5 und 6 lit. c und e DSGVO sollen die in diesem Bundesgesetz angeführten Datenkategorien nur für Zwecke verarbeitet werden, die in den einschlägigen Normen geregelt sind. Die zu verwendenden Daten sollen den oben genannten Zwecken dienen und stellen das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles dar.

Die Abs. 2 bis 5 sollen bis auf die Übermittlung der bPK der bisherigen Rechtslage entsprechen. Zudem sollen die Daten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende klar getrennt werden.

Sie enthalten Regelungen betreffend die Art der Daten und die Form der Übermittlung der Daten, die zum Zweck der Bundesstatistik zum Bildungswesen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln sind. Die Verpflichtung zur Übermittlung trifft grundsätzlich die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 5 und der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4.

Zu Abs. 6:

Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 bzw. die Studierenden haben anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium und des Abschlusses eines Studiums statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung durchzuführen bzw. daran teilzunehmen.

Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgelegt werden, dass die statistische Erhebung bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchgeführt werden kann bzw. durchzuführen ist, wobei zusätzlich folgende Merkmale zu erheben sind: Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform. Als verbindlich ist eine Anmeldung der Studienwerberin bzw. des Studienwerbers zum Eignungs- oder Aufnahmeverfahren zu bezeichnen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Person auch zum Eignungs- oder Aufnahmeverfahren antritt. Eine erste Interessensbekundung, wie zB die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung, entspricht daher ebenso wenig einer verbindlichen Anmeldung, wie eine erste Registrierung der Person ohne Vornahme weiterer von der Bildungseinrichtung für eine Teilnahme am Eignungs- oder Aufnahmeverfahren geforderter Schritte. Daher ist zB eine verbindliche Anmeldung zum Eignungs- oder Aufnahmeverfahren bei Einforderung einer Teilnahmegebühr bzw. eines Self-Assessments erst dann gegeben, wenn die Bildungseinrichtung die Teilnahmegebühr bzw. das Self-Assessment (zB OSA) erhalten hat. Hat die postsekundäre Bildungseinrichtung hingegen neben einer Registrierung keine weiteren Bedingungen für eine Teilnahme am Aufnahme- oder Eignungsverfahren festgelegt, so ist eine verbindliche Anmeldung bereits bei Einlangen der Registrierung der Bewerberin bzw. des Bewerbers an der postsekundären Bildungseinrichtung gegeben.

Bei Studien mit Eignungs- oder Aufnahmeverfahren an öffentlichen Universitäten entspricht der maßgebliche Zeitpunkt dem der Meldung des Schrittes „angemeldet“ der Kennzahl 2.A.4 „Bewerberinnen und Bewerber für Studien mit besonderen Zulassungsbedingungen“, auf Basis der Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016.

Aufgabe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist es, die erhobenen Daten zu verwalten sowie auszuwerten. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ stellt regelmäßig Auswertungen über die Zusammensetzung der Studienwerberinnen und -werber bzw. Bewerberinnen und Bewerber etwa nach soziodemografischen Merkmalen (Bildungshintergrund der Eltern, Geschlecht, Migrationshintergrund) zur Verfügung (zB Tabellenband der Publikation „Bildung in Zahlen“) und für die Hochschulforschung bereit.

Näheres, insbesondere über die Durchführung der statistischen Erhebung, die zu erhebenden Daten und den Zugriff der postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 auf die erhobenen Daten, ist durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festzulegen.

Zu § 19 (Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters):

Es soll die bisher geltende Rechtslage weitgehend übernommen werden. Die Daten, welche die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verarbeitet, sollen nunmehr langfristig mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form gespeichert werden.

Neu hinzukommen sollen die Schulform, das Datum und der Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife. Diese Daten werden im Bildungsstandregister benötigt, damit der Bildungsstand der ausländischen Studierenden von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht geschätzt werden muss, sondern Informationen aus der Hochschulstatistik verwendet werden können. Ebenso hinzukommen soll die Nutzung der Daten über akademische Grade des Dachverbands der Sozialversicherungsträger für das Bildungsstandregister, jedoch nicht umgekehrt. Im Bereich der Erfassung der höchsten abgeschlossenen Ausbildung fehlt die Information von insgesamt 390.000 Personen. Dies betrifft überwiegend Zuwanderinnen und Zuwanderer, die ihren Abschluss nicht in Österreich erworben haben. Durch die Nutzung der Daten über akademische Grade des Dachverbands wird mindestens 15.000 Personen eine Bildungsinformation zugeordnet werden können. Weitere Vorteile sind die Verringerung der Datenlücke des Bildungsstands von Zuwanderinnen und Zuwanderern sowie die Erweiterung von Auswertungsmöglichkeiten.

Zu § 20 (Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters):

Es soll die bisher geltende Rechtslage weitgehend übernommen werden. Die Daten, welche die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verarbeitet, sollen für Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 2 und 3 sowie in der Übergangsfrist nunmehr langfristig mit dem bPK-AS in verschlüsselter Form gespeichert werden. Nach Abschluss der Erhebungen pro Schuljahr können die erhobenen Daten direkt für die Zusammenführung angeordneter Statistiken und für die Erstellung weiterführender Statistiken verwendet werden.

Zu Abs. 1:

Grundsätzlich erfolgt die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen und dem Bildungsstandregister nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Zu Abs. 2 bis 4:

In Abs. 2 wird die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ dazu ermächtigt, das Bildungsstandregister zu führen sowie Statistiken gemäß §§ 18 und 19 unter Verwendung des bPK-AS gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erstellen. Zudem werden in den Abs. 2 und 3 Regelungen getroffen, sollte die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu den verarbeiteten Daten kein bPK-AS zuordnen können oder sollten Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 bis 5, Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren gemäß § 5 Abs. 3 und 4 sowie Einrichtungen gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Z 2 noch nicht über die technischen Möglichkeiten zur Ausstattung mit bPK verfügen. Im Abs. 4 wird geltendes Recht übernommen, das dem Art. 89 Abs. 2 DSGVO Rechnung trägt.

Zum 7. Abschnitt (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Zu § 21 (Schlussbestimmungen):

Zu Abs. 1:

Abs. 1 stellt eine Standardregelung in Bundesgesetzen dar.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 rezipiert die Strafbestimmung des § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 soll die notwendigen formellen Vorkehrungen, etwa im Hinblick auf die erforderliche Determinierung der technischen Voraussetzungen, im Verordnungswege treffen.

Zu Abs. 4:

Mit dieser strafrechtlichen Bestimmung soll das Maß der Verantwortung aller mit der Bearbeitung iwS von Schülerinnen- und Schülerdaten betrauten Personen unterstrichen werden. Das Datengeheimnis nach Art. 2 § 6 Abs. 1 DSG bleibt davon unberührt. Ein Verstoß gegen das Datengeheimnis stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar.

Zu Abs. 5:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Gemäß § 6 des Auskunftspflichtgesetzes ist dieses jedoch nicht anzuwenden, soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen. Um dem öffentlichen Interesse der Gewährleistung eines unbeeinträchtigten und ordnungsgemäßen Schulablaufes am Standort bestmöglich Rechnung zu tragen, soll für schulstandortbezogene Daten (das sind jene, die eine bestimmte Bildungseinrichtung betreffen) eine dem § 6 des Auskunftspflichtgesetzes entsprechende Ausnahmeregelung geschaffen werden. Dies dient auch dazu, nachteilige Folgen für einzelne Schulstandorte zu verhindern sowie betreffend kleinere Schulstandorte einen ausreichenden Datenschutz sicherzustellen.

Zu § 22 und 23 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes):

Das Inkrafttreten des „neuen“ Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 ist in weiten Teilen mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen; gleichzeitig tritt (mit Ausnahme mancher Bestimmungen) das „alte“ Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, außer Kraft.

Da das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 nicht gänzlich zu einem bestimmten Zeitpunkt an die Stelle des derzeit geltenden Bildungsdokumentationsgesetzes tritt, müssen die In- bzw. Außerkrafttretensbestimmungen in einem logischen zeitlichen Geltungsbereich aufeinander abgestimmt sein. So müssen gewisse Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, für eine bestimmte Dauer weiterhin Geltung behalten, da die korrespondierenden Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 erst später in Kraft treten. Dies betrifft beispielsweise die Bestimmung zur Bundestatistik zum Bildungswesen (§ 18 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020); hier muss § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, weitergelten, um das Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage zu gewährleisten. Dies gilt auch hinsichtlich der Datenlieferungen zu Externistenprüfungen oder Teilprüfungen davon sowie hinsichtlich der Datenlieferungen der Bildungsdirektionen für Zwecke der Ermittlung der Schülerinnen und Schüler, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen (§ 5 Abs. 2, 3 und 4).

Das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 enthält weiters eine Reihe von Bestimmungen, die – wie in § 22 Abs. 2 angeführt – zwar bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung finden sollen. So findet die Bestimmung zur Datenverarbeitung hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung (§ 8 sowie Anlage 6) erst auf Prüfungen mit Haupttermin ab 2022 Anwendung (§ 22 Abs. 2 Z 1).

Bei den in § 22 Abs. 2 Z 2 angeführten Bestimmungen handelt es sich um solche, die erst durch eine Verordnung ausgeführt werden müssen, um vollzogen werden zu können. Solange diese Verordnungen nach den Erfordernissen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 jedoch nicht erlassen wurden, sind zur Vermeidung von Datenlücken die aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002 erlassenen Verordnungen weiterhin anzuwenden. Dies betrifft beispielsweise die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, oder die Verordnung über die Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz, BGBl. II Nr. 201/2007. Um deren Weitergeltung rechtstechnisch zu ermöglichen, sieht § 23 Abs. 3 vor, dass solche Verordnungen als Bundesgesetze bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 weiter in Geltung stehen, längstens jedoch bis 31. August 2021.

Zu § 24 (Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes):

Zu Abs. 1 und 2:

Diese Bestimmungen sehen für die Einrichtung des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen sowie des Datenverbundes der Schulen eine Übergangsfrist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten vor.

Zu Abs. 3 und 4:

Für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 soll für den 2. und 3. Abschnitt nunmehr explizit vorgesehen werden, dass die Sozialversicherungsnummer flächendeckend durch das bPK-BF bzw. das jeweils im Bereich zu verwendende bPK abgelöst wird.

Dazu wird näher ausgeführt, dass die Leiterinnen und Leiter einer Bildungseinrichtung die Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen von Schülerinnen und Schülern bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zusätzlich zu den in § 5 genannten Daten verarbeiten sollen. Ab dem Schuljahr 2023/24 soll ausschließlich das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form bzw. Ersatzkennzeichen verwendet werden. Ist aus technisch-organisatorischen Gründen eine bPK-Vollausstattung an allen Schulstandorten bis dahin nicht möglich, soll ein späterer Zeitpunkt für die Verwendung des bPK vorgesehen werden, um einheitliche Meldungen aller Schulen sicherzustellen. Dieser spätere Zeitpunkt kann ausschließlich durch Verordnung festgelegt werden. Lediglich am Schulstandort soll die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer hinsichtlich der Schülerinnen- und Schülerunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i ASVG weiterhin geboten sein. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, soll das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form ab diesem Zeitpunkt heranzuziehen sein.

Die Leiterinnen und Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 2 Z 4 sollen die Sozialversicherungsnummern bzw. das Ersatzkennzeichen von Studierenden zusätzlich zu den in § 10 genannten Daten verarbeiten. Sofern nicht eine Verordnung für den 3. Abschnitt einen späteren Zeitpunkt bestimmt, soll ab dem Studienjahr 2023/24 ausschließlich das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen verwendet werden. Sind die technischen Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, soll das bPK-BF oder ein entsprechendes Ersatzkennzeichen ab diesem Zeitpunkt verwendet werden.

Durch diese Übergangsbestimmung soll daher gewährleistet sein, dass ein reibungsloser Übergang der Verwendung der Sozialversicherungsnummer auf das bPK-BF bzw. das jeweils im Bereich zu verwendende bPK in verschlüsselter Form stattfinden kann.

Zu Abs. 5:

Diese Regelung soll der Schließung einer etwaigen Datenlücke hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer in den genannten Fällen dienen.

Zu Abs. 6:

Es soll sichergestellt werden, dass jene Daten, welche gemäß § 3 Abs. 6 sowie § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 für die Zuweisung von Ersatzkennzeichen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt wurden, nun einmalig zum Zweck der Ersetzung der Identitätsdaten durch bPK durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ herangezogen werden dürfen.

Zu Abs. 7 bis 9:

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ soll ermächtigt werden, den bisherigen Datenbestand unter Verwendung

-       jener Daten, welche die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 verarbeitet und übermittelt hat und

-       jener Daten, die die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister unter Verwendung der BEKZ übermittelt hat sowie

-       der Daten, welche sie aufgrund dieses Gesetzes laufend bis zur Ausstattung mit bPK erhält,

in das bPK-AS und das bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, zu überführen und zu verarbeiten sowie die entsprechend neu verknüpften Daten zum Zweck der Aktualisierung und damit auch Pseudonymisierung des Datenbestandes unter Verwendung des bPK-AS und bPK-BF, jeweils in verschlüsselter Form, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. Sollte in Ausnahmefällen kein bPK ermittelbar sein, so ist die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ berechtigt, gemäß § 3 Abs. 3 bis 7 vorzugehen. Die Überführung und Pseudonymisierung dieser Daten durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat bis zu den in Abs. 3 und 4 genannten Zeitpunkten zu erfolgen. Dies soll im Regelfall (außer eine Verordnung legt einen späteren Zeitpunkt fest) das Schul- bzw. Studienjahr 2023/24 sein.

Abs. 9 soll die Löschung jener Daten regeln, die zum Zweck der Erzeugung der bPK gemäß Abs. 6, 8 und § 25 Abs. 1 herangezogen wurden; dies jedoch erst nach erfolgreicher Umstellung auf bPK durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister.

Zu § 25 (Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes):

Zu Abs. 1:

Zum Zweck der einmaligen Überführung der gemäß § 10a Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23, verschlüsselten Sozialversicherungsnummern soll die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ermächtigt werden, diese einmalig zu entschlüsseln und durch das bPK-AS und das verschlüsselte bPK-SV sowie für die Datensätze gemäß § 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, bis zu dessen Außerkrafttreten gemäß § 23 zusätzlich durch das verschlüsselte bPK-BF zu ersetzen.

Zu Abs. 2:

Diese Regelung soll sicherstellen, dass in der Übergangszeit bis zur Ausstattung mit bPK die Daten, welche mit der Sozialversicherungsnummer oder etwaigen anderen Daten zur Erstellung eines Ersatzkennzeichens, sollte eine Sozialversicherungsnummer nicht vorliegen, übermittelt werden, zum Zweck der Erzeugung von bPK verwendet werden und die hierzu übermittelten Daten hierauf unverzüglich zu löschen sind.

Zu Abs. 3:

Auf die näheren Ausführungen in den Erläuterungen zu § 24 Abs. 3 und 4 wird verwiesen.

Zu § 26 (Vollziehung):

Die Vollzugsklausel legt die Zuständigkeiten in Entsprechung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der geltenden Fassung fest, wobei an die Bildungseinrichtungen gemäß § 2 angeknüpft wird.

Zu Artikel 2 bis 8: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Hochschulgesetzes 2005, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, des Universitätsgesetzes 2002, des IQS-Gesetzes und des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

In den angeführten Bundesgesetzen haben infolge der beabsichtigten Erlassung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes) redaktionelle Anpassungen der Verweise zu erfolgen.