Novelle des ADBG 2007: Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Gemäß Art. 4 des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes (WADC) der Welt Anti-Doping Agentur (WADA). Nach Art. 5 des Übereinkommens verpflichtet sich jeder Vertragsstaat geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu ergreifen. Die Maßnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Maßnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten. In Österreich hat man den Weg der Umsetzung in Form gesetzlicher Regelungen gewählt und im Jahre 2007 erstmals ein Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30 geschaffen. Nunmehr wird mit diesem Bundesgesetz das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 (ADBG 2021) verabschiedet, um den am 1. Jänner 2021 neu in Kraft tretenden WADC 2021 umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des WADC für Österreich ergibt sich des Weiteren aus der Anti -Doping-Konvention des Europarats, BGBl. Nr. 451/1991, sowie dem Zusatzprotokoll zur Anti-Doping-Konvention, BGBl. III Nr. 14/2005. Der WADC bestimmt die Vorgaben für die weltweite Anti -Doping-Arbeit. Jeder Unterzeichner des WADC verpflichtet sich im Gegenzug, diese Vorgaben umzusetzen, andernfalls die WADA eine „Nichtübereinstimmung – „non-compliance“ – berichtet. Die Folge einer Nichtumsetzung wäre für Österreich beispielsweise, dass sportliche Großveranstaltungen nicht mehr durchgeführt werden dürfen (vgl. z. B. die Vergabekriterien für Olympische Spiele, Jugendspiele etc.). In Österreich wurde der WADC – wie bereits ausgeführt – zunächst durch das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 umgesetzt. Gemäß der Einleitung des WADC 2021 ist der Code das grundlegende und allgemein gültige Dokument, auf dem das Welt-Anti-Doping-Programm im Sport basiert. Zweck des Codes ist die Förderung der Anti -Doping- Anstrengungen durch die umfassende Harmonisierung der zentralen Elemente im Bereich der Anti – Doping-Arbeit. Das Welt-Anti-Doping-Programm umfasst alle notwendigen Elemente, um eine bestmögliche Abstimmung und Umsetzung ("best practice") internationaler und nationaler Programme zur Anti-Doping-Arbeit zu gewährleisten.

 

Ziel(e)

Die Herstellung der Code-Compliance durch Anpassung der Bestimmungen an den WADC 2021. Neustrukturierung des ADBG 2007 (neue Durchnummerierung der einzelnen Bestimmungen) und sprachliche Vereinheitlichung sowie Beseitigung geschlechterdiskriminierender Sprache.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Durch Umsetzung des Gesetzesvorhabens wird die Code Compliance mit dem WADC 2021 hergestellt.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Österreichische Spitzensportlerinnen und Spitzensportler mit und ohne Behinderung in der Weltklasse positionieren.“ der Untergliederung 17 Öffentlicher Dienst und Sport im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro. (§ 5 Abs. 5 ADBG 2021)

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑2.500

‑2.500

‑2.500

‑2.500

‑2.500

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine Anmerkungen

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine Besonderheiten

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Es werden personenbezogene Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten), die für ein Anti-Doping-Verfahren notwendig sind, verarbeitet. Zur Verarbeitung und auch zur Löschung personenbezogener Daten wurden in § 6 Regelungen getroffen.

Die Notwendigkeit der Verarbeitung der genannten Daten wird im Interesse des sauberen Sports und der öffentlichen Gesundheit begründet. Österreich bekennt sich zu dopingfreien Sport-Wettbewerben und es ist im Interesse der Gesamtgesellschaft, die Einhaltung fairer und sauberer Wettbewerbe zu garantieren und diese Garantie gegebenenfalls auch zu prüfen und ahnden zu können.

Es ist eine maximale Aufbewahrungsfrist dieser Daten vorgesehen. Die Berücksichtigung der DSGVO erfolgte im ADBG 2007 durch die Novelle 2018 und wird in das ADBG 2021 übernommen und aktualisiert.

Gemäß § 5 Abs. 6 des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO), Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalterinnen bzw. Wettkampfveranstalter über die gesetzlich angeführten Punkte zu informieren.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 Z 4 ADBG 2021 hinausgehend gemäß § 5 Abs. 3 ADBG 2021 gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen zulässig.

§ 6 Abs. 1 ADBG 2021 ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem ADBG 2021 und zum Zwecke der Vollziehung des ADBG 2021 erforderlich ist, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich gemäß § 6 Abs. 2 ADBG 2021 aus der wirksamen Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des World Anti-Doping Code (WADC), sofern sich die betroffenen Personen vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dürfen nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung ist gemäß § 6 Abs. 3 ADBG 2021 ermächtigt, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, unbeschadet der Bestimmung des § 30 Abs. 1 ADBG 2021, die bei der Vollziehung des ADBG 2021 verarbeiteten personenbezogenen Daten auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer sonstigen Behörde erforderlichenfalls zu verarbeiten, wenn die personenbezogenen Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Verarbeitung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist. Sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO dem Zweck des Ersuchens nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, hat die ersuchende Behörde dies der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung mitzuteilen.

§ 6 Abs. 3 ADBG 2021 ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die World Anti-Doping Agency (WADA), soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

§ 6 Abs. 4 ADBG 2021 ermächtigt die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, insbesondere im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, der WADA auf begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen der WADA personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 ADBG 2021 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, erforderlichenfalls zu übermitteln.

Im Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen sind personenbezogene Daten gemäß § 11 ADBG 2021 zu anonymisieren.

§ 12 ADBG 2021 enthält Bestimmungen zu medizinischen Ausnahmegenehmigungen. Insbesondere ist gemäß § 12 Abs. 2 ADBG 2021 eine Entscheidung entsprechend den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes innerhalb von 21 Tagen ab Antrag zu treffen und der Sportlerin bzw. dem Sportler schriftlich mitzuteilen. Die Genehmigung ist befristet auf die Dauer der notwendigen Verabreichung oder Behandlung zu erteilen. Gesundsheitsdaten der Sportlerin oder des Sportlers werden längsten bis zu zwölf Monate nach Ablauf der medizinischen Ausnahmegenehmigung aufbewahrt. Die Genehmigung sowie der Widerruf der medizinischen Ausnahmegenehmigung dürfen längstens für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden. Ein Widerruf ist nur nach diesen Regelungen zulässig. Wird keine medizinische Ausnahmegenehmigung gewährt, kann die betroffene Sportlerin bzw. der betroffene Sportler gemäß § 12 Abs. 7 ADBG 2021 innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung die Überprüfung bei der Unabhängigen Schiedskommission begehren, sofern nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes nicht dieser zuständig ist.

§ 14 ADBG 2021 legt die Inhalte der Dopingkontrollanordnung fest.

Die §§ 15 ff ADBG 2021 enthalten allgemeine und spezielle Bestimmungen über Dopingkontrollen sowie die Analyse der Proben.

§ 18 ADBG 2021 enthält Regelungen bezüglich Prüfantrag sowie entsprechende Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person und gegenüber dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband.

In § 20 ADBG 2021 wird das Verfahren vor der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping-Rechtskommission geregelt. § 21 ADBG 2021 enthält hierzu sonstige Verfahrensbestimmungen, insbesondere zu Informationspflichten. Gemäß § 21 Abs. 3 ADBG 2021 hat die ÖADR spätestens 20 Tage Nach Rechtskraft eines Erkenntnisses die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalterinnen bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Von einer solchen Informationspflicht kann bei besonders schutzbedürftigen Personen, bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Whistleblowern abgesehen werden.

§ 23 ADBG 2021 behandelt das Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission. Gemäß § 23 Abs. 14 ADBG 2021 hat die Unabhängige Schiedskommission die BSO, Sportorganisationen, Sportlerinnen bzw. Sportler, Betreuungspersonen und Wettkampfveranstalterinnen bzw. Wettkampfveranstalter sowie die Allgemeinheit über ihre Entscheidungen unter Angabe der Namen der betroffenen Personen, der Dauer der Sperre und Gründe hiefür, ohne dass auf Gesundheitsdaten der betroffenen Person rückgeschlossen werden kann, zu informieren. Von einer solchen Informationspflicht kann bei besonders schutzbedürftigen Personen, bei Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern sowie Whistleblowern abgesehen werden.

§ 25 ADBG 2021 regelt die besonderen Pflichten der Sportlerinnen und Sportler, die dem Nationalen Testpool angehören sowie Mannschaften. Insbesondere unterliegen sie gemäß § 25 Abs. 1 ADBG 2021 zu Verpflichtungen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und damit anfallende Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die bei der Analyse von Dopingproben und der Gewährung der medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 ADBG 2021 anfallen. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 ADBG 2021 haben Sportlerinnen bzw. Sportler, die gemäß § 9 ADBG 2021 dem Topsegment des Nationalen Testpools angehören, den in § 25 Abs. 3 ADBG 2021 angeführten Meldepflichten nachzukommen. So haben Sportlerinnen und Sportler an einem von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung festgelegten Datum vor dem ersten Tag jedes Quartals für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem die Sportlerin/der Sportler wohnen wird, Namen und Adresse jedes Ortes, an dem sie/er trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten, ihren/seinen Wettkampfplan für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem sie/er während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, die personenbezogenen Daten, zu denen sie/er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird sowie ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 5.00 und 23.00 Uhr, zu dem sie bzw. er jedenfalls an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht, zu melden. Alle Änderungen des Aufenthaltsortes oder der Erreichbarkeit während des Quartals sind unverzüglich nach Kenntnis bekannt zu geben, Änderungen des 60-minütigen Zeitfensters spätestens zwei Stunden vorher.

In § 25 Abs. 5 ADBG 2021 wird festgelegt, dass die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung den Sportlerinnen und Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten gemäß § 25 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z3, Abs. 3 und 4 ADBG 2021 ein elektronisches Meldesystem zur Verfügung zu stellen hat. Die Sportlerinnen und Sportler haben ihre Meldepflichten über dieses System wahrzunehmen. Diese personenbezogenen Daten dürfen nur solange gespeichert werden, als dies für die Erfüllung der angeführten Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung erforderlich ist.

§ 27 ADBG 2021 behandelt die Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen Tierärzte. Ist bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die/der für einen Sportverein oder eine Organisation gemäß § 3 Z 3, 9 oder 10 BSFG 2017 tätig ist oder die/der eine/einen Sportlerin oder einen Sportler, die oder der dem Nationalen Testpool angehört, ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat sie/er gemäß § 27 Abs. 1 ADBG 2021 die betroffene Person darüber zu informieren, sofern sie sich als Leistungssportlerin/Leistungssportler gegenüber der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Zahnärztin/dem behandelnden Zahnarzt deklariert hat. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder die behandelnde Zahnärztin/der behandelnde Zahnarzt hat der Leistungssportlerin/dem Leistungssportler auf ihr/sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen. § 27 Abs. 2 ADBG 2021 sieht vor, dass diese Informationspflicht nicht in Notfällen besteht.

§ 29 ADBG 2021 regelt die Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden. Gemäß § 29 Abs. 2 ADBG 2021 dürfen die Zollbehörden im Zusammenhang mit der Kontrolle der in § 29 Abs. 1 ADBG 2021 genannten Gegenstände, die in das, durch das oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO verarbeiten und diese den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG übermitteln, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist.

§ 30 ADBG 2021 normiert die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat gemäß § 30 Abs. 1 ADBG 2021 den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG die ihr zur Kenntnis gelangten Sachverhalte und die ihr zur Kenntnis gebrachten Entscheidungen, in denen ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen festgestellt wurde, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen – zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht.

§ 30 Abs. 2 ADBG 2021 verpflichtet die zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG nach Beendigung des Ermittlungsverfahren dazu, der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift sowie die im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen Beweise zum Zwecke der Durchführung von Dopingkontrollverfahren jener Personen zu übermitteln, bei denen aufgrund der Ermittlungen der konkrete Verdacht besteht, dass diese einen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen begangen haben. Die Übermittlung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens oder eines damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens gefährdet wäre. Liegt eine solche Gefahr nicht vor, sind die Strafverfolgungsbehörden auch vor Beendigung des Ermittlungsverfahrens ermächtigt, solche Auskünfte auf Verlangen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 ADBG 2021 zu erteilen. Die Entscheidung zur Information obliegt den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG.

§ 30 Abs. 3 ADBG 2021 bestimmt, dass, sobald das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO den in § 30 Abs. 2 ADBG 2021 genannten Zwecken nicht mehr zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann, die betroffene Person nachweislich durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung über die Übermittlung zu informieren ist. Die betroffene Person hat das Recht, gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eine zu dokumentierende Stellungnahme abzugeben. Art. 12 bis 22 DSGVO sind vom Zeitpunkt des Einlangens eines Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Zwecke gemäß § 30 Abs. 2 ADBG 2021 unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Zwecke des Ersuchens notwendig und verhältnismäßig ist.

BEWERTUNG

der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge

In § 1 ADBG 2021 wird dargelegt, dass Doping durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) widerspricht und außerdem der Gesundheit schaden kann. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen), verpflichtet Österreich, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen im Kampf gegen Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die im ADBG 2021 normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen somit im öffentlichen Interesse.

Dass daher die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung in § 6 Abs. 1 ADBG 2021 unter den gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichenfalls zur Datenverarbeitung ermächtigt wird, ist jedenfalls zur Erfüllung der angeführten Zwecke notwendig und auch sachgerecht. Durch die genannte Ermächtigung wird die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem ADBG 2021 ermöglicht und die ordnungsgemäße Vollziehung des ADBG 2021 gewährleistet. § 6 Abs. 1 ADBG 2021 unterstellt die Ermächtigung zur Datenverarbeitung zum jeweils genannten Zweck dem Kriterium der Erforderlichkeit, das in § 6 Abs. 2 ADBG 2021 näher dargelegt wird.

§ 6 Abs. 2 ADBG 2021 bestimmt, dass besondere Kategorien personenbezogener Daten nur verarbeitet werden dürfen, sofern dies unbedingt erforderlich ist. Unbedingt erforderlich ist eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dann, wenn mit der Verarbeitung personenbezogener Daten alleine nicht das Auslangen gefunden werden kann. So wird ein entsprechend höheres Schutzniveau für besondere Kategorien personenbezogener Daten vorgesehen. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wird auf Art. 9 Abs. 2 lit. g und i DSGVO gestützt.

Auch die Ermächtigung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 6 Abs. 3 ADBG 2021 zur bloßen Verarbeitung auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG im gesetzlich genannten Umfang und zu den angeführten Zwecken liegt ebenso wie die Ermächtigungen zur Übermittlung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 ADBG 2021 im öffentlichen Interesse. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, insbesondere im Rahmen der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, muss nämlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem ADBG 2021 sowie zur Vollziehung des ADBG 2021 in der Lage sein, gegebenenfalls unter Beachtung der Bestimmungen der DSGVO zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen, erforderlichenfalls Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Sachverhalte mit begründetem, schriftlich zu dokumentierendem Verdacht auf einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Regelungen, insbesondere Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren, und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen an die jeweils zuständige Nationale Anti-Doping-Organisation, den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und die WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist, zu übermitteln. Gleiches gilt für den Fall, dass seitens der WADA ein begründetes und zu dokumentierendes Ersuchen ergeht, dass personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 ADBG 2021 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist, gemäß § 6 Abs. 5 ADBG 2021 übermittelt werden sollen. Auf § 1 ADBG 2021 wird hingewiesen.

Das von der WADA erlassene Welt-Anti-Doping-Programm (WADP) besteht im Wesentlichen aus dem WADC und dazugehörigen internationalen Standards: Prohibited List (Verbotsliste), International Standard for Testing and Investigations (ISTI), International Standard for Laboratories (ISL), International Standard for Therapeutic Use Exemptions (ISTUE), International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information (ISPPPI,), International Standard for Code Compliance by Signatories, International Standard for Education und International Standard for Results Management. Grundsätzlich ist voranzustellen, dass die Anti-Doping-Regelungen des WADC und die dazugehörigen internationalen Standards für die jeweiligen Athletinnen/Athleten nicht kraft gesetzlicher Anordnung gelten, etwa durch das ADBG 2021 (nach § 4 ADBG gelten die Anti-Dopingregelungen als Förderungsbedingung zur Erlangung von Bundes-Sportförderungen), sondern kraft vertraglicher Vereinbarung mit ihrem Sportfachverband oder Sportverein (Beitrittsvertrag, Lizenzvertrag oder Arbeitsvertrag mit dem Sportfachverband (Sportverein)) oder kraft vertraglicher Vereinbarung mit der Wettkampfveranstalterin/dem Wettkampfveranstalter, in dem die Athletinnen/Athleten durch Nennung zur Teilnahme am Wettkampf die in den Teilnahmebedingungen enthaltenen Anti-Doping-Regelungen akzeptieren.

Die vorgesehenen Datenübermittlungen zwischen den Beteiligten, insbesondere den internationalen Sportfachverbänden, und der WADA erfolgt international generell über das ‚Anti-Doping Administration and Management System‘ ADAMS der WADA.

Die WADA dient als Clearingstelle für Daten und Ergebnisse aus Dopingkontrollverfahren, darunter insbesondere Daten aus dem Athletenpass internationaler und nationaler Spitzenathletinnen/Spitzenathleten sowie Informationen über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit von Athletinnen/Athleten, einschließlich derer, die einem Registered Testing Pool angehören (Art. 14.5 WADC 2021). Dopingkontrollen werden über ADAMS koordiniert, um die Wirksamkeit des gemeinsamen Einsatzes bei Dopingkontrollen zu maximieren und unnötige Mehrfachkontrollen zu vermeiden (Art. 5.4.2 WADC 2021).

Um als Clearingstelle für Daten aus Dopingkontrollverfahren und Entscheidungen des Ergebnismanagements fungieren zu können, entwickelte die WADA das Datenbankmanagementsystem ADAMS, das die Grundsätze des Datenschutzes umsetzt. Die WADA achtete bei der Entwicklung von ADAMS insbesondere auf dessen Einhaltung von Datenschutzbestimmungen und -standards, die für die WADA und andere Organisationen gelten, die ADAMS verwenden. Personenbezogene Informationen über eine Athletin/einen Athleten, eine Athletenbetreuerin/einen Athletenbetreuer oder andere Beteiligte bei der Dopingbekämpfung werden von der WADA unter Aufsicht kanadischer Datenschutzbehörden streng vertraulich und in Einklang mit dem Internationalen Standard für den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Informationen gepflegt (Art. 14.5 WADC 2021).

ADAMS ist ein webbasiertes Datenbankmanagementinstrument für Dateneingabe, Datenspeicherung, Datenaustausch und Berichterstattung, das die Beteiligten und die WADA bei ihren Anti-Doping-Maßnahmen unter Einhaltung des Datenschutzrechts unterstützen soll.

Seit Anfang 2009 betreibt die WADA ADAMS in Montreal, Canada.

Jeder internationale Sportfachverband und jede nationale Dopingkontrolleinrichtung hat über ADAMS oder ein anderes von der WADA anerkanntes System eine Liste bereit zu stellen, in der die Athletinnen/Athleten in ihrem Registered Testing Pool (Gruppe der Spitzenathletinnen/Spitzenathleten, die auf internationaler Ebene von den internationalen Sportfachverbänden und auf nationaler Ebene von den nationalen Anti-Doping- Organisationen zusammengestellt wird – siehe Begriffsbestimmungen des WADC 2021) namentlich oder anhand bestimmter klar definierter Kriterien aufgeführt .

ADAMS unterliegt in Kanada den Datenschutzbestimmungen des Personal Information Protection and Electronic Documents Act S.C. 2000, c. 5 (http://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/P-8.6/FullText.html).

Da der Sitz der WADA Montreal in Kanada ist, ist Kapitel V DSGVO zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen zu beachten.

Gemäß Art. 45 Abs. 1 DSGVO darf eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation vorgenommen werden, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet. Eine solche Datenübermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung.

Gemäß Art. 25 Abs. 6 der früheren Datenschutzrichtlinie 95/46/EG konnte die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

Gemäß Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001, 2002/2/EG, ABl. Nr. 2 vom 04.01.2002 S. 13

(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002D0002&from=EN), wird Kanada als ein Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft an Empfänger garantiert, die dem Personal Information Protection and Electronic Documents Act (PIPEDA) unterliegen.

In seiner Fassung vor dem 23. Juni 2015 war jedoch gemäß § 4 Abs. 1 lit. a PIPEDA dieses Gesetz nur auf Organisationen mit Erwerbscharakter anzuwenden.

PIPEDA in der Fassung nach der königlichen Genehmigung des Economic Action Plan 2015 Acts am 26. Juni 2015 stellt durch die Einfügung von Abs. 1.1 in § 4 sowie von Anhang 4 nunmehr klar, dass die WADA und ihre Datenverarbeitung ihrem Anwendungsbereich unterliegen. In der Folge sind die Datenverarbeitungen der WADA von der Entscheidung der Kommission 2002/2/EG erfasst.

Dieses Gesetz enthält vergleichbare Schutzbestimmungen für personenbezogene Daten wie in der EU und gilt seit der Novelle im Jahre 2015 (act 2015, c. nunmehr auch für nicht kommerzielle private Vereine und Privatpersonen).

Im Anhang 4 zu Abschnitt 4 (1.1) und Ziffer 26 (2) (c) des ‚kanadischen Datenschutzgesetzes‘ ist die WADA mit dem Zweck der Sammlung, Verwendung und Übermittlung von personenbezogenen Daten für interprovinzielle oder internationale Aktivitäten ausdrücklich angeführt.

Gemäß Art. 45 Abs. 9 DSGVO bleiben von der Kommission auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassene Feststellungen so lange in Kraft, bis sie durch einen nach dem Prüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen der DSGVO erlassenen Beschluss der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden, sodass die Übermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten an die WADA gemäß Art. 45 Abs. 9 DSGVO zulässig ist.

Der Sitz der internationalen Sportfachverbände, an die die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, übermittelt, befindet sich in der überwiegenden Zahl der Fälle in der Schweiz, jedenfalls aber im EWR-Raum.

Die in § 29 ADBG 2021 geregelte Sicherstellungsbefugnis und Informationspflicht der Zollbehörden sowie die in § 30 ADBG 2021 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind notwendig und sachgerecht und dienen der Durchsetzung des zuvor beschriebenen wichtigen öffentlichen Interesses.

RISIKEN

Risiken, die bei der Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten bestehen, werden vor allem durch die strikte Einhaltung der Erfassungs- und Bearbeitungsvorgaben (zB Handbücher, Sicherheitskonzepte, Verfahrensvorschriften, …) minimiert.

Als Risiken werden insbesondere in Erwägungsgrund 85 der DSGVO unter anderem genannt:

– „physische, materielle oder immaterielle Schäden“, „unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung“, „Rufschädigung“, „Identitätsdiebstahl oder -betrug“, „finanzielle Verluste“, „Verlust der Vertraulichkeit bei Berufsgeheimnissen“ oder „erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile“:

Diese Risiken beziehungsweise Nachteile sind nahezu ausgeschlossen, weil mit den Strafbestimmungen des vierten bis sechsten sowie zweiundzwanzigsten Abschnittes des Besonderen Teiles des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie den allenfalls anzuwendenden dienstrechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise dem Disziplinarrecht, wirksame Vorkehrungen gegen die unrechtmäßige Verarbeitung von Daten und somit das Entstehen von physischen, materiellen oder immateriellen Schäden bestehen. Wer die jeweiligen Daten missbraucht, geht angesichts der gerichtlichen Strafdrohung selbst ein sehr hohes Risiko ein.

Auf die Regelungen zur Amtsverschwiegenheit sowie auf anderweitige Verschwiegenheitspflichten darf verwiesen werden (vgl. Art. 20 B-VG, § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 u.a.). Insbesondere finanzielle Verluste sind trotz der Verwendung von Finanzdaten aufgrund der Transparenz und der Kontrollmöglichkeit der Daten vor allem durch die betroffenen Personen nicht zu erwarten.

Eine unbefugte Aufhebung einer Pseudonymisierung ist bei schon jetzt umgesetzten Rollenkonzepten ausgeschlossen.

– „Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten“:

Beispiele für Regelungen, die insbesondere aus Gründen der Nachvollziehbarkeit das Schriftlichkeitserfordernis vorsehen, sind etwa § 6 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 5 ADBG 2021.

– „Diskriminierung“:

Dieses Risiko ist durch diverse Diskriminierungsverbote ausgeschlossen, insbesondere durch solche des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, sowie des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, oder etwa durch § 43a BDG 1979.

– „Einschränkung der Rechte der betroffenen Personen“:

Die Beschränkung der Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 23 DSGVO erfolgt in § 6 Abs. 3 ADBG 2021 im notwendigen und verhältnismäßigen Ausmaß im Rahmen einer Einzelfallprüfung, liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse und stellt sicher, dass die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gewährleistet ist. Die zuständige Behörde soll durch die Vornahme der erforderlichen bloßen Verarbeitung durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung unterstützt werden. Diese Verarbeitung dient primär den Zwecken des ADBG 2021 und wird von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung durchgeführt, deren Hauptaufgabe nicht im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten liegt, weswegen der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 89, nicht eröffnet ist.

Im Einzelfall ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Rechte der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO in der Zeit vom Einlangen des Ersuchens bis zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Person beschränkt werden müssen, damit die Verwirklichung der Zwecke des Ersuchens nicht unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird. Dabei kommen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit zur Anwendung. Da die entsprechenden Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person bereits in § 6 Abs. 3 ADBG 2021 kundgemacht werden und eine Unterrichtung über die Beschränkung im Einzelfall dem Zweck der Beschränkung abträglich wäre, ist ein Informieren der betroffenen Person erst vorgesehen, sobald es nicht mehr dem Zweck des Ersuchens zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann. Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensrechten. Für den Bereich des § 6 Abs. 3 ADBG 2021, also der bloßen Verarbeitung aufgrund eines entsprechenden Ersuchens, insbesondere auch im Rahmen der Aufgaben der Unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission und der Unabhängigen Schiedskommission, ist die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Das Informieren der betroffenen Person gemäß Art. 12 bis 14 DSGVO hat erst nach Mitteilung durch die ersuchende zuständige Behörde an die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zu erfolgen. Zudem wird der betroffenen Person ein Recht zur Stellungnahme gegenüber der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingeräumt.

In § 30 Abs. 3 ADBG 2021 erfolgt eine notwendige und verhältnismäßige Einschränkung der Betroffenenrechte bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Auf die Ausführungen zu § 6 Abs. 3 ADBG 2021 wird sinngemäß verwiesen.

Die genannten Risiken sind nach Erwägungsgrund 75 DSGVO mit Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere anzugeben. Angesichts der verschwindend geringen Zahl von zwei Verurteilungen nach § 118a StGB (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem) im Jahr 2019 (Statistik Austria, Gerichtliche Kriminalstatistik 2016, https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/kriminalitaet/index.html, [06.11.2020]) sowie einer Zahl von ca. 3,6 Mio. aktiven IT-Systemen in Österreich, ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von unter 1:1 Million, dass sich die von der DSGVO angeführten Risiken oder Nachteile verwirklichen. Die Zahl von 3 570 800 aktiven IT-Systemen ergibt sich aus der Zahl der, die für das Jahr 2019 mit 3 950 000 (davon 90,4 % mit Internetzugang) beziffert wird (Statistik Austria, Haushaltsstatistik 2019, https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung/haushalte_familien_lebensformen/index.html, [6.11.2020]), der Zahl der Unternehmen, die für das Jahr 2018 mit 346 469 beziffert wird (Statistik Austria, Leistungs- und Strukturstatistik 2018, http://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/unternehmen_arbeitsstaetten/index.html, [6.11.2020]) sowie dem Faktor der IKT-Nutzung der für das Jahr 2020 für private Haushalte mit 90 Prozent und für Unternehmen mit 99 Prozent (Statistik Austria, IKT-Einsatz in Haushalten beziehungsweise Unternehmen, https://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/informationsgesellschaft/index.html, [6.11.2020]) beziffert wird.

Im Jahr 2019 (Statistik Austria, Gerichtliche Kriminalstatistik 2019, https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/kriminalitaet/index.html, [6.11.2020]) erfolgten 72 Verurteilungen nach § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) und drei Verurteilung nach § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Wie viele der Verurteilungen etwa aufgrund des gezielten Beschaffens personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Abfrage in für die Erfüllung dienstlicher Aufgaben eingerichteten Datenbanken oder aufgrund des Ermittelns personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne dienstliche Rechtfertigung erfolgten, war nicht feststellbar. Daher kann für die Fälle des Missbrauches der Amtsgewalt sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses keine Wahrscheinlichkeit des Verwirklichens der von der DSGVO angeführten Risiken oder Nachteile angegeben werden.

ABHILFEMAßNAHMEN

Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in Erwägungsgrund 78 der DSGVO unter anderem genannt:

– „Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten“ und „Verwendungsbeschränkung“:

Die Minimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Dort wird die Datenminimierung in dem Sinne geregelt, dass Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen. Dieser Grundsatz ist in vielfältiger Weise auch im Gesetzestext anzutreffen, insbesondere durch den konsequenten Einsatz des Kriteriums der Erforderlichkeit der jeweiligen Verarbeitung oder Übermittlung (vgl. § 6 Abs. 1 bis 5 ADBG 2021).

Die Beachtung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer Form gespeichert werden müssen, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, ergibt sich ebenso aus dem Kriterium der Erforderlichkeit sowie aus den bereits beschriebenen Aufbewahrungspflichten.

Der sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO ergebende Grundsatz der Zweckbindung ist ebenso durchgehend umgesetzt. Danach dürfen personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

Die bestehenden Zugriffs- und Berechtigungskonzepte entsprechen dem Grundsatz der Beschränkung auf das notwendige Maß.

– „schnellstmögliche Pseudonymisierung personenbezogener Daten“:

Eine Pseudonymisierung oder Anonymisierung der auf Grundlage des ADBG 2021 erhobenen personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten selbst ist nur bedingt möglich, weil im Sinne des jeweiligen Rechtsverhältnisses eine zweifelsfreie Zuordnung sowohl in der analogen, als auch in der digitalen Welt möglich bleiben muss, was auch dem Kriterium der Erforderlichkeit entspricht. Ist eine Auflösung des Personenbezuges durch geeignete technische Mittel jedoch möglich, so wird diese insbesondere gemäß den Grundsätzen der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung und im Sinne des Art. 32 DSGVO vorgenommen, sofern nicht ohnedies eine Löschung zu erfolgen hat. Eine Anonymisierung personenbezogener Daten ist beispielsweise in § 11 ADBG 2021 vorgesehen.

– „Transparenz in Bezug auf die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten“ und „Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die betroffenen Personen“:

Durch die explizite gesetzliche Regelung der Datenverarbeitung sowie deren Zwecke wird den Anforderungen der Transparenz bereits durch die Kundmachung in hohem Maße Rechnung getragen.

Auf die Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO wird an dieser Stelle hingewiesen.

Sofern eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen ausübt, hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Die Benennung einer/eines Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 bis 39 DSGVO erfolgt durch den jeweiligen Verantwortlichen unmittelbar aufgrund der DSGVO.

Bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten ist darauf zu achten, dass die Rechte Dritter nicht nachteilig beeinflusst werden, was insbesondere bei namentlicher Nennung Dritter der Fall sein kann. Die Übermittlung von Informationen kann bei Verständigung der betroffenen Person durch gesicherten Fernzugriff, also durch Abholung erfolgen. Es wird auf Art. 12 DSGVO verwiesen, der die transparente Information, Kommunikation und die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Betroffenen regelt.

Außerdem wird durch das gemäß Art. 30 DSGVO zu führende Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, das der Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen ist, dargestellt, welche Verarbeitungstätigkeiten jeweils vorgenommen werden und der jeweiligen Zuständigkeit unterliegen. Beispiele für Informationspflichten im Zusammenhang mit betroffenen Personen finden sich etwa in § 6 Abs. 3 und 30 ADBG 2021

– „Datensicherheitsmaßnahmen“ (Erwägungsgrund 83 DSGVO):

Durch entsprechende technische und personelle Maßnahmen wird im Einzelfall sichergestellt, dass personenbezogene Daten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der Daten gewährleistet und einen entsprechenden Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung bietet, wodurch vor allem dem Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf Art. 25 DSGVO hingewiesen.

Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 6 Abs. 2 ADBG 2021 hat gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen.

Datensicherheitsmaßnahmen werden etwa auch durch Sicherheitsanalysen bei der Programmierung sowie bereits jetzt umgesetzte Rollenkonzepte und die damit eindeutige Identifikation der/des jeweiligen Verarbeitenden getroffen.

Es wird außerdem an dieser Stelle auf die Regelungen zu Auftragsverarbeitern in Art. 28 DSGVO hingewiesen.

Gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung im Zuge von Gesetzgebungsverfahren zulässig. Die konkret eingesetzte Infrastruktur wird jedoch typischerweise nicht gesetzlich geregelt, weswegen an dieser Stelle auf die Einhaltung der Maßnahmen gemäß Art. 25 und Art. 32 DSGVO hingewiesen wird. Durch die Publikation der angeführten Bestimmungen in den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen als Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt sowie der parlamentarischen Materialien im Zuge des Gesetzgebungsprozesses können die Hintergründe für die zulässige Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie die zum Begutachtungsentwurf erfolgten Stellungnahmen von der Öffentlichkeit kostenlos eingesehen und nachvollzogen werden. Im Rahmen des erfolgten Begutachtungsverfahrens wurde insbesondere der Datenschutzbehörde, den Datenschutzbeauftragten, den betroffenen Personen und den Verantwortlichen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Durch die Abgabe von Stellungnahmen erfolgte eine aktive Mitwirkung an der Gestaltung des Gesetzestextes, um die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitungen und Übermittlungen mit der DSGVO sicherzustellen.

Weiters trägt die Benennung einer bzw. eines jeweils zuständigen Datenschutzbeauftragten maßgeblich zur Datensicherheit bei. Hinzu kommen beispielsweise entsprechende Schulungen, Handbücher, Sicherheitskonzepte oder gegebenenfalls Weisungen, die auf den jeweiligen Einzelfall abstellen.

Außerdem bestehen Verarbeitungs- und Übermittlungsmöglichkeiten stets nur für Personen, die sich in ihrem jeweiligen Rechtsverhältnis entsprechend bewährt und als verlässlich erwiesen haben. Dies bewirkt ebenso eine Erhöhung der Datensicherheit.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

2.500

2.500

2.500

2.500

2.500

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

17.02.01 Allgemeine Sportförderung & Services

 

2.500

2.500

2.500

2.500

2.500

 

Erläuterung der Bedeckung

Der Bundesbeitrag der Nationalen Anti-Doping-Agentur GmbH wird im laufenden Budget im DB 17.02.01 „Allgemeine Sportförderung und Services“ bereits geleistet.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Bundeszuschuss an NADA Austria GmbH

Bund

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

1

2.500.000,00

 

Der NADA Austria wird ein jährlicher Bundeszuschuss für Personalaufwand und betrieblichen Sachaufwand gewährt, um ihre gemäß ADBG 2021 vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1099398316).