485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (484 und Zu 484 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024 erlassen wird – BFRG 2021-2024
Mit diesem Gesetzentwurf wird hinsichtlich der Jahre 2021 bis 2024 die Verpflichtung nach Artikel 51 BVG erfüllt, wonach die Bundesregierung jährlich dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes vorzulegen hat.
Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der Budgetvollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich. Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 6 B-VG für das Bundesfinanzgesetz verbindlich. Weiters werden in § 4 die sog. „Grundzüge des Personalplanes“ die Planstellenobergrenzen festgelegt.
Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat beim Beschluss des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes keine Mitwirkung zu.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kai Jan Krainer, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Karlheinz Kopf, Andreas Ottenschläger und Dr. Christoph Matznetter.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Im Zusammenhang mit der Krisenbewältigung treten vermehrt auch kurzfristige Personalbedarfe auf, die durch die Übernahme von Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten in reguläre Dienstverhältnisse zur Unterstützung der Krisenstäbe bedeckt werden sollen. Das Sondervertragsregime des § 36 VBG (Genehmigungspflicht des BMKOES) stellt sicher, dass die Übernahmen ausschließlich zur Krisenbewältigung erfolgen und ermöglicht gleichzeitig ein verlässliches Controlling der Personalkapazitäten.
Zu Z 2:
Das Bundesfinanzrahmengesetz 2021 bis 2024, das auf Grundlage der Regierungsvorlage 381 der Beilagen in der 62. Sitzung des Nationalrates am 19. November 2020 beschlossen wurde, soll infolge eines Verfahrensfehlers im Nationalrat nicht in Kraft treten.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2020 11 24
Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA Gabriel Obernosterer
Berichterstatter Obmann