488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (468 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-FondsG, das Härtefallfondsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das 22. COVID-19-Gesetz und das ABBAG-Gesetz geändert werden (COVID-19-Transparenzgesetz)

Die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie erforderte in den verschiedensten Themenbereichen ein besonders rasches Vorgehen der Bundesregierung, um dadurch die negativen Auswirkungen der Krisensituation für die Bevölkerung bzw. die Gesamtwirtschaft bestmöglich abzufedern. Hierzu wurde der Regierung vom Gesetzgeber breiter Handlungsspielraum, insbesondere in Form von weitgehenden Verordnungsermächtigungen eingeräumt. Im Gegenzug wurden – auch im Sinne der verfassungsrechtlich verankerten Gewaltenverteilung – umfangreiche Berichtspflichten an den Nationalrat normiert. Derzeit bestehen in den unterschiedlichsten Bereichen der COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen (Härtefallfonds, NPO-Unterstützungsfonds etc.) Berichtspflichten an den Budgetausschuss des Nationalrats. Im Fall des Härtefallfonds ist darüber hinaus eine Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen normiert, obwohl die federführende Zuständigkeit bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus liegt.

Durch die vorliegende Novelle soll daher unter Zugrundelegung des Prinzips der Effizienz sichergestellt werden, dass die Berichtspflichten einerseits durch die primär zuständige Bundesministerin bzw. den primär zuständigen Bundesminister und anderseits gegenüber dem materiellrechtlich kompetenten Ausschuss des Nationalrats erfolgen. Der Budgetausschuss wird weiterhin im Rahmen der Covid-19 Berichterstattung von Seiten des Bundesministers für Finanzen informiert. Diese umfasst alle Maßnahmen zumindest überblicksmäßig und verweist auf die konkreten Berichte der haushaltsleitenden Organe. Daneben soll im Sinne der Transparenz, kohärent zu den bereits umfangreich vorhandenen Berichtspflichten zu den unterschiedlichen COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen, eine Berichtspflicht der einzelnen haushaltsleitenden Organe, die finanzielle Mittel aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erhalten, vorgesehen werden. Weiters wird auch für den Bereich der Corona-Kurzarbeit eine entsprechende gesetzliche Berichtspflicht an den Nationalrat normiert. Außerdem wird in den einzelnen Materiengesetzen vorgesehen, dass auch über materielle Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen zu berichten ist. Die Berichtspflicht über die materielle Auswirkungen zielt insbesondere darauf ab, die Maßnahmen inhaltlich umfangreicher zu erläutern. Dies soll beispielsweise die Zahl der Anträge, die Anzahl der betroffenen Unternehmen sowie die Unternehmensbranchen, eine Aufschlüsselung nach Unternehmensgrößen und Bundesländer, die Summe der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durchschnittliche Höhe der Förderungen, der Umfang der Ablehnungen, oder Informationen zur missbräuchlichen Verwendung der Mittel sein, wobei der konkrete Inhalt von der jeweiligen Maßnahme abhängig ist. Im Zusammenhang mit Haftungen und Steuererleichterungen kann beispielweise über etwaige Abschreibungen und Wertberichtigungen, Informationen über Haftungsentgelte, konkrete Inanspruchnahme von Haftungen und geleisteten Auszahlungen berichtet werden. Eine etwaige Evaluierung der Maßnahmen ist damit jedoch nicht verknüpft, diesbezüglich sind haushaltsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Wirkungsorientierung einschlägig.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. November 2020 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Ausschuss einstimmig, den Experten Mag. Dr. Helmut Berger beizuziehen.

An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Elisabeth Götze die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Andreas Hanger, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Selma Yildirim, Josef Schellhorn, Kai Jan Krainer und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA. Der Experte beantwortete die an ihn gerichteten Fragen.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Nina Tomaselli einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dem 17. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 36/2020, wurde der Kreis der aus dem Härtefallfonds Anspruchsberechtigten um Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweise Beschäftigte gemäß § 33 Abs. 3 ASVG erweitert. Es handelt sich dabei um Personen, die dem ASVG unterliegen. Da das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für Belange des ASVG zuständig ist, soll die Vollziehung des Härtefallfondsgesetzes in Bezug auf diesen Personenkreis in die Vollzugskompetenz des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Das gewährleistet eine möglichst effiziente Umsetzung der Hilfeleistung für den genannten Personenkreis.

Daneben wird auch eine monatliche Berichtspflicht für den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Zusammenhang mit der Richtlinie für die Abwicklung des Härtefallfonds für Einkommensausfälle bei Personen, die in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 471f ASVG) und fallweisen Beschäftigten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG vorgesehen.

Die Abwicklung selbst sowie die Prüfung der Zuschussvoraussetzungen verbleiben bei der WKO. Die für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nötigen Informationen sind beim Dachverband der Sozialversicherungsträger vorhanden und müssen der WKO gemäß § 3 Härtefallfondsgesetz übermittelt werden. Die Zuschusshöhe soll sich an den bestehenden Unterstützungsleistungen des Härtefallfonds, der Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie des Künstler-Sozialversicherungsfonds orientieren.

Mit den vorgenommenen Änderungen soll das Härtefallfondsgesetz in den jeweils betroffenen Bestimmungen an diese Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Mag. Nina Tomaselli einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 24

                             Dr. Elisabeth Götze                                                             Karlheinz Kopf

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann