490 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (355 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Mit Argentinien besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das ehemalige Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien (BGBl. Nr. 11/1983), das am 13. September 1979 in Buenos Aires unterzeichnet wurde, wurde von argentinischer Seite gekündigt und trat am 1. Jänner 2009 außer Kraft (BGBl. III Nr. 80/2008). Durch das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht daher ein Hindernis zum weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat. Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Argentinien soll auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen gestärkt werden.

Die bereits im Jahr 2010 mit Argentinien aufgenommen Verhandlungen wurden im Oktober 2019 abgeschlossen. Das Abkommen wurde am 6. Dezember 2019 in Buenos Aires unterzeichnet. Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Vertragsstaaten vereinbar ist, den Regeln des Musterabkommens der OECD (OECD MA) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen i.d.F. November 2017. Mit dem Abkommen werden somit auch zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung umgesetzt, welche auf Ebene der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Rahmen des BEPS-Projektes (BEPS – Base Erosion and Profit Shifting) beschlossen wurden. Daneben haben aber auch – auf Wunsch Argentiniens – einige Bestimmungen des Musterabkommens der Vereinten Nationen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern Eingang in das Abkommen gefunden.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018, wurde zwar am 7. Juni 2017 von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik keine Anwendung.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 24. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (355 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2020 11 24

                    Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA                                                    Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann