495 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung

über die Regierungsvorlage (469 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz, das Passgesetz 1992, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Mit der Novelle zum E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 121/2017, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Konzepts Bürgerkarte hin zum E-ID (Elektronischen Identitätsnachweis) kundgemacht worden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen beginnt jedoch erst mit Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Dies ist bisher nicht geschehen, da die Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID noch nicht vorliegen. Die Vorarbeiten und Begleitmaßnahmen für den Pilotbetrieb des E-ID sowie die Weiterentwicklung der damit verbundenen Technologie bedingen im Vorfeld des Echtbetriebs noch kleinere Adaptierungen und Ergänzungen des rechtlichen Rahmens. So muss beispielsweise für die Smartphone-basierte Verwendung des E-ID zusätzlich eine sicherheitstechnisch gleichwertige Umsetzung ausdrücklich ermöglicht werden, um die Nutzung insbesondere bei Apps zu vereinfachen. Weiters sollen zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des E-ID künftig auch Attribute aus Registern von Verantwortlichen des privaten Bereichs über das System des E-ID (freiwillig und ausschließlich bei Einwilligung des Betroffenen) Dritten zur Verfügung gestellt werden können. Weitere Anpassungen betreffen die Änderung der Eintragungsdaten im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP). Schließlich sollen die im Zuge des Pilotbetriebs ausgestellten E-ID auch über den Zeitraum des Pilotbetriebs hinaus weiterverwendet und die zugehörigen Registrierungsdaten weiterhin verarbeitet werden dürfen.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Passgesetz ermöglichen zum einen den Nachweis von personenbezogenen Daten mithilfe des E-ID im Bereich des Passwesens, da eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an die Stammzahlenregisterbehörde geschaffen werden soll. Zum anderen sollen die im Identitätsdokumentenregister (IDR) verarbeiteten Daten aus verwaltungsökonomischen Gründen für Zwecke von Verfahren nach dem Passgesetz 1992 weiterverarbeitet werden dürfen. Weiters soll die Identitätsfeststellung für Behörden, sofern diese einer gesetzlich übertragenen Aufgabe dient, unter Zuhilfenahme bestimmter im IDR verarbeiteten Daten maßgeblich erleichtert werden.

Mit der Novellierung des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes soll die Grundlage für den „digitalen Führerschein“ und den „digitalen Zulassungsschein“ geschaffen werden. Es sind dafür Regelungen wie Entfall der Mitführpflicht des physischen Führerscheines und des physischen Zulassungsscheins bei Fahrten im Inland, wenn Kontrolle über E-ID und App ermöglicht wird, eine Grundlage für Selbstabfrage durch Bürger, Ermöglichung der Kontrollabfrage durch Kontrollorgane sowie beim Führerschein der Ausweisfunktion gegenüber Dritten und beim Zulassungsschein der Weitergabe an Dritte und eine Regelung der Vorgangsweise bei vorläufiger Abnahme des Führerscheines oder des Zulassungsscheines erforderlich.

 

Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. November 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Niss, MBA, Mag. Dr. Petra Oberrauner, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff und Katharina Kucharowits sowie die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Dr. Margarete Schramböck und der Ausschussobmann Abgeordneter Christian Hafenecker, MA.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (469 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 24

                      Dr. Werner Saxinger, MSc                                            Christian Hafenecker, MA

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann