Protokoll zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds; Unterzeichnung und Inkraftsetzung

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2019

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2019

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Privilegien und Immunitäten des OPEC-Fonds für internationale Entwicklung (OFID) sind derzeit im Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds aus dem Jahr 1982 geregelt. Es befindet sich nicht auf dem aktuellen, mit moderneren Amtssitzabkommen vergleichbaren Stand.

 

Ziel(e)

Das Amtssitzabkommen mit OFID durch ein Änderungsprotokoll auf den aktuellen, mit moderneren Amtssitzabkommen vergleichbaren Stand gebracht werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Die durch das Änderungsprotokoll vorgenommenen Anpassungen des Amtssitzabkommens mit OFID orientieren sich an den Standards der jüngeren Amtssitzabkommen, die Österreich mit anderen vergleichbaren internationalen Organisationen wie z.B. UNO, CTBTO oder OSZE geschlossen hat, und gehen nicht über die darin gewährten Privilegien und Immunitäten hinaus.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel "Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern." der Untergliederung 12 Äußeres im Bundesvoranschlag des Jahres 2019 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

• Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

 

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs.2 Z 2 B-VG.

 

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